L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 25.
November 2008
- 1 BvR 848/07 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 848/07 -
des Rechtsanwalts K...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
am 25. November 2008 beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung
der Frist zur Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.
Juli 2006 ergangene Beschluss des Anwaltsgerichts im Bezirk
der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes - AnwG 03/06 -, der
Einspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom
20. Oktober 2005 - B 2/05 - und der Rügebescheid der
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 17. Februar 2005 - B
2/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des
Anwaltsgerichts wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des
Anwaltsgerichts vom 23. Februar 2007 - AnwG 03/06 -
gegenstandslos. Die Sache wird an das Anwaltsgericht im
Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
zurückverwiesen.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet
sich gegen eine Rüge der Rechtsanwaltskammer, die ihm wegen
der Umgehung des Gegenanwalts erteilt worden ist. Hierbei
wird die Frage aufgeworfen, ob eine vom Fachgericht in der
Sache beschiedene Gegenvorstellung die Monatsfrist zur
Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut
in Gang setzt.
2
Durch § 12 der Berufsordnung für
Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA) wird Rechtsanwälten
untersagt, unter Umgehung des Gegenanwalts unmittelbar mit
dessen Mandanten in Kontakt zu treten. Die Bestimmung lautet
wie folgt:
3
Umgehung des Gegenanwalts
4
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne
Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit
diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
5
(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im
Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist
unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen
ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.
6
1. Der Beschwerdeführer ist seit vielen
Jahrzehnten als Rechtsanwalt tätig. Er vertrat den
Antragsteller in einer Wohnungseigentumssache gegen eine
andere Wohnungseigentümerin (im Folgenden: Antragsgegnerin),
die ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragt hatte.
7
Zur Teilnahme an dem in dieser Sache
bestimmten Verhandlungstermin hatte sich der von der
Antragsgegnerin mandatierte Rechtsanwalt zum Amtsgericht
begeben, war jedoch von der Richterin weggeschickt worden,
weil sie - wie die Antragsgegnerin - den Rechtsanwalt nicht
kannte und davon ausging, er wäre zu einem der Verfahren
gekommen, deren Verhandlungstermine aufgehoben worden waren.
Bei der gleichwohl durchgeführten mündlichen Verhandlung war
daher zwar der Antragsteller durch den Beschwerdeführer,
nicht aber auch die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten. Auf
Vorschlag des Gerichts wurde ein Prozessvergleich
geschlossen, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete,
die Entfernung der zwei streitgegenständlichen Bäume zu
dulden, während der Antragsteller die Kosten des Verfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten übernahm. Nur für
den Antragsteller wurde ein befristetes Widerrufsrecht
vereinbart, das in der Folgezeit nicht ausgeübt wurde.
8
2. Nach einer Beschwerde des von der
Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwalts erteilte der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer wegen
eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot aus § 12 Abs.
1 BORA eine Rüge. Auch wenn das Gericht den Bevollmächtigten
der Antragsgegnerin irrtümlich weggeschickt habe und deshalb
von sich aus auf eine Vertagung hätte hinwirken müssen, hätte
der Beschwerdeführer nicht mit der Antragsgegnerin in
Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten
Vergleichsverhandlungen führen dürfen, ohne zuvor mit der
Kanzlei des gegnerischen Rechtsanwalts Rücksprache zu
halten.
9
Nachdem der Beschwerdeführer gegen die
Erteilung der Rüge Einspruch eingelegt hatte, wandte sich der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer an den gegnerischen
Rechtsanwalt und bat ihn um eine Stellungnahme zu den
Behauptungen des Beschwerdeführers, die Antragsgegnerin sei
prozesserfahren und habe ein ihr mehrmals angebotenes Recht
zum Widerruf des Vergleichs abgelehnt. Der Gegenanwalt
widersprach dieser Darstellung. Daraufhin wies der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer den Einspruch zurück, ohne dem
Beschwerdeführer das Anschreiben an den Gegenanwalt und
dessen Stellungnahme mitgeteilt zu haben. In der Begründung
des Einspruchsbescheids, die sich auf die Stellungnahme des
Gegenanwalts stützt, wird ausgeführt, der Schutzgedanke des
Umgehungsverbots sei insbesondere deshalb berührt, weil der
abgeschlossene Vergleich keinen Widerrufsvorbehalt zugunsten
der Antragsgegnerin enthalte.
10
Den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Anwaltsgericht
zurück. Unabhängig von der Situation der Antragsgegnerin, zu
der sich der gegnerische Rechtsanwalt auf Anfrage der
Rechtsanwaltskammer geäußert habe, liege zumindest im
unkollegialen Verhalten gegenüber dem Gegenanwalt ein Verstoß
gegen § 12 Abs. 1 BORA. Deshalb komme es nicht darauf
an, ob auch der Normzweck des Schutzes des gegnerischen
Mandanten verletzt worden sei. Dies möge allenfalls für die
Beurteilung der Schwere des Verstoßes von Bedeutung gewesen
sein. Diese Ermessensausübung der Rechtsanwaltskammer, die
sich zur Ahndung der Pflichtwidrigkeit lediglich für eine
Rüge entschieden habe, sei im anwaltsgerichtlichen Verfahren
nicht zu überprüfen. Das Einspruchsverfahren leide auch nicht
an einem Verfahrensfehler. Der Rechtsanwalt sei vor Erteilung
der Rüge anzuhören, diese Anhörung sei auch unstreitig
erfolgt. Seine erneute Anhörung im Einspruchsverfahren sei
nicht notwendig gewesen.
11
3. Gegen die ihm am 9. Oktober 2006
zugestellte Entscheidung des Anwaltsgerichts hat der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. November 2006
Gegenvorstellung erhoben. Das Anwaltsgericht hätte die
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die
Rechtsanwaltskammer nicht in der geschehenen Weise
„korrigieren“ dürfen. Allein aus dem unstreitigen Sachverhalt
lasse sich ebenfalls keine Pflichtverletzung wegen
unkollegialen Verhaltens nach § 12 Abs. 1 BORA
herleiten, weil es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer im
Rahmen der Einspruchsentscheidung auch wesentlich auf die -
unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
festgestellte - Beeinträchtigung der Belange der
Antragsgegnerin angekommen sei und ihm anderenfalls keine
Rüge erteilt worden wäre. Bei einem so schwerwiegenden
Verfahrensverstoß müsse der Rügebescheid aufgehoben
werden.
12
Das Anwaltsgericht hat die Gegenvorstellung
des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Da die
Pflichtverletzung nur mit einer Rüge als der mildesten
Maßnahme sanktioniert worden sei, habe die
Rechtsanwaltskammer auch im Einspruchsverfahren nicht
unrichtig zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden.
13
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich
gegen alle angeführten Entscheidungen richtet, rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
14
Seine Berufsfreiheit sei verletzt, weil die
Befolgung einer richterlichen Terminsladung sowie die
Teilnahme an der von der Richterin geführten Erörterung mit
abschließender Protokollierung eines Vergleichs als
berufsrechtlich pflichtwidrig beurteilt worden sei. Die in
den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung des
§ 12 Abs. 1 BORA habe - was das
Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang
(Hinweis auf BVerfGE 101, 312) beanstandet habe - zur Folge,
dass die gesetzlichen Bestimmungen über den
Vergleichsabschluss in einer mündlichen Verhandlung außer
Kraft gesetzt würden, wenn der Gegenanwalt nicht
erscheine.
15
Auch Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt;
denn das Anwaltsgericht habe den im Einspruchsverfahren vor
der Rechtsanwaltskammer erfolgten Gehörsverstoß zu Unrecht
für unbeachtlich gehalten. Die Auffassung, jedenfalls sei als
mildeste Sanktion eine Rüge auszusprechen gewesen, verkenne,
dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rüge noch
nicht besage, dass sie auch ausgesprochen werden müsse. Auch
sei offen, ob die Rechtsanwaltskammer in Kenntnis der
Ausführungen des Beschwerdeführers tatsächlich eine Rüge
verhängt oder aber davon abgesehen hätte.
16
1. Zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen
gerichtliche Entscheidungen haben der Präsident des
Bundesgerichtshofs, die Präsidentin des
Bundesarbeitsgerichts, der Präsident des Bundesfinanzhofs,
der Präsident des Bundessozialgerichts und die Präsidentin
des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.
17
a) Der Präsident des Bundesgerichtshofs teilt
mit, die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung werde von den
einzelnen Zivilsenaten verschieden beurteilt. Teilweise werde
auf Gegenvorstellungen in der Sache entschieden, ohne auf
Zulässigkeitsfragen einzugehen, teilweise werde die
Zulässigkeit auch nach Inkrafttreten des
Anhörungsrügengesetzes jedenfalls dann bejaht, wenn das
Gericht nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung befugt
sei, seine eigene Entscheidung abzuändern. Andere Zivilsenate
hielten die Gegenvorstellung hingegen für einen unstatthaften
Rechtsbehelf, weil mit ihr gegen die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit verstoßen
werde.
18
b) Das Bundesarbeitsgericht hat nach
Mitteilung seiner Präsidentin bislang noch keine Aussagen zur
generellen Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen
getroffen.
19
c) Demgegenüber teilt der Präsident des
Bundesfinanzhofs mit, die Senate dieses Gerichts seien
einhellig der Ansicht, dass eine Gegenvorstellung generell
nicht statthaft sei.
20
d) Nach Mitteilung des Präsidenten des
Bundessozialgerichts besteht unter den Senaten dieses
Gerichts keine Einigkeit. Einige Senate gingen davon aus,
dass außerordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht mehr
anfechtbare gerichtliche Entscheidungen jedenfalls seit
Inkrafttreten der Vorschriften über die Anhörungsrüge
generell nicht mehr in Betracht kämen. Demgegenüber bejahten
andere Senate weiterhin die Zulässigkeit der Gegenvorstellung
zur Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als der
Garantie des rechtlichen Gehörs.
21
e) Auch nach Mitteilung der Präsidentin des
Bundesverwaltungsgerichts ist die Zulässigkeit der
Gegenvorstellung unter den verschiedenen Senaten dieses
Gerichts umstritten. Es gebe Senate, die Gegenvorstellungen
seit Einfügung des § 152a VwGO durch das
Anhörungsrügengesetz als unstatthaft behandelten, während
eine Gegenvorstellung von anderen Senaten außerhalb des
Anwendungsbereichs der Anhörungsrüge weiterhin zugelassen
werde.
22
2. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
haben die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und der Deutsche
Anwaltverein Stellung genommen.
23
a) Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer des
Saarlandes beruhen weder der Rügebescheid noch der
Einspruchsbescheid auf einer Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus fehle
es bereits an einem besonders schweren Nachteil für den
Beschwerdeführer, weil die Rechtsanwaltskammer mit der Rüge
zu dem mildesten Mittel gegriffen habe, obwohl eine
Verletzung des § 12 Abs. 1 BORA regelmäßig die
Vorlage der Sache beim Generalstaatsanwalt zur Folge habe.
Bei einer Verletzung des Umgehungsverbots sei es im Grundsatz
auch ohne Belang, ob die betroffene Partei prozesserfahren
sei und ob sie über rechtliche Kenntnisse verfüge oder nicht.
Dies könne allenfalls für die Gewichtung des Verstoßes von
Bedeutung sein. § 12
BORA diene in erster Linie dem Schutz des gegnerischen
Mandanten, demgegenüber stehe der Schutz des gegnerischen
Anwalts vor Eingriffen in sein Mandatsverhältnis im
Hintergrund, weswegen der Aspekt der Kollegialität nur
nachrangig zu würdigen sei.
24
b) Der Deutsche Anwaltverein hält die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Es sei bereits
zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des
§ 12 Abs. 1 BORA vorliege. Die Teilnahme an einer
Gerichtsverhandlung stelle unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks der Norm kein „Verhandeln“ mit der Gegenseite
dar. Die Verhängung einer Rüge sei aber jedenfalls wegen des
lediglich formalen Verstoßes gegen das Umgehungsverbot
unverhältnismäßig.
25
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
begründet.
26
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass
die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der in § 93
Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet
worden ist; denn der Senat gewährt dem Beschwerdeführer
hinsichtlich der versäumten Frist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
27
1. Die einmonatige Frist zur Einlegung
und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beginnt gemäß
§ 93 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG mit der - der Form
nach im jeweils einschlägigen Verfahrensrecht geregelten -
Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Ist der
Beschwerdeführer - wie im Regelfall nach § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG - gehalten, vor Einlegung der
Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu erschöpfen, so wird
der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der
jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung
in Gang gesetzt. Muss der Beschwerdeführer aus Gründen der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über die Erschöpfung
des Rechtswegs hinaus von einer Möglichkeit zur Beseitigung
der von ihm gerügten Grundrechtsverletzung Gebrauch machen,
dann ist erst die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf für
den Beginn der Monatsfrist maßgebend. Dagegen hindert die
Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs den
Ablauf der Monatsfrist nicht.
28
a) Im vorliegenden Fall wurde der Lauf der
Monatsfrist am 9. Oktober 2006 mit der Zustellung des
undatierten Beschlusses in Gang gesetzt, mit dem das
Anwaltsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat. Mit diesem
Beschluss war der Rechtsweg erschöpft, weil Entscheidungen
der Anwaltsgerichte über Rügebescheide nach § 74a
Abs. 3 Satz 4 BRAO unanfechtbar sind. Bei Einlegung der
Verfassungsbeschwerde am 30. März 2007 war demnach die
durch § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bestimmte Frist
bereits verstrichen.
29
b) Die Entscheidung des Anwaltsgerichts über
die von dem Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung ist
hingegen für den Beginn der Frist zur Einlegung und
Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht maßgebend.
30
aa) Das Anwaltsgericht hat mit diesem
Beschluss nicht über eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
entschieden. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt allerdings eine
Anhörungsrüge an das Fachgericht ebenfalls zu dem Rechtsweg,
von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 42, 243
; 74, 358 jeweils zu § 33a StPO).
In diesen Fällen beginnt daher die Frist zur Einlegung und
Begründung einer Verfassungsbeschwerde erst mit der
Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Eine
Anhörungsrüge ist auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren
zur Überprüfung eines Rügebescheids aufgrund der Verweisung
auf die Beschwerdevorschriften der Strafprozessordnung in
§ 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO, die auch die allgemeinen
Bestimmungen aus den §§ 22 ff. StPO (vgl. Weyland,
in: Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 74a Rn. 7)
und damit auch § 33a StPO umfasst, im Gesetz
geregelt.
31
In der vom Beschwerdeführer erhobenen
Gegenvorstellung kann eine Anhörungsrüge jedoch nicht gesehen
werden. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mit dem
erkennbaren Willen des rechtskundigen Beschwerdeführers, der
seine Eingabe ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnet
hat, unvereinbar. Sie würde vielmehr hier auch zu einem
unzulässigen Rechtsbehelf führen und daher dem Grundsatz
widersprechen, dass sich die Auslegung von
Verfahrenserklärungen an der recht verstandenen
Interessenlage des Erklärenden zu orientieren hat. Die
Anhörungsrüge dient der fachgerichtlichen Überprüfung und
Abhilfe bei Verletzungen des vom Grundgesetz garantierten
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses
Anspruchs durch das Anwaltsgericht hat der Beschwerdeführer
mit seiner Gegenvorstellung indessen nicht geltend gemacht.
Er hat vielmehr beanstandet, dass der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer bei der Entscheidung über den Einspruch
die Stellungnahme des gegnerischen Rechtsanwalts
berücksichtigt habe, ohne ihm diese zuvor zur Kenntnis zu
bringen und ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschwerdeführer hat sich damit gegen das Verfahren des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer als einer Behörde der
mittelbaren Staatsverwaltung (§ 62 Abs. 1,
§ 63 BRAO) gewandt, während Art. 103 Abs. 1 GG
seinem eindeutigen Wortlaut nach nur für Verfahren „vor
Gericht“ Anwendung findet (vgl. BVerfGE 101, 397
). Für ein solches Gesuch findet sich im hier
maßgeblichen Verfahrensrecht der Bundesrechtsanwaltsordnung
keine Grundlage. Der Beschwerdeführer hat sich demnach
außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung an das
Anwaltsgericht gewandt, um eine Überprüfung der ergangenen
gerichtlichen Entscheidung durch dieselbe Instanz und
denselben Spruchkörper zu erreichen. Dies kennzeichnet seine
Eingabe an das Anwaltsgericht als Gegenvorstellung (vgl. BGH,
Beschluss vom 17. März 1982
- IVa ZB 5/82 -, VersR 1982, S. 598).
32
bb) Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers
war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung und Begründung
der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Zwar ist die
Gegenvorstellung nicht offensichtlich unzulässig (1), sie
gehört aber weder zum Rechtsweg (2) noch ist ihre Einlegung
aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
erforderlich (3). Für den Beginn der Monatsfrist aus
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist daher nicht an die
Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Gegenvorstellung
des Beschwerdeführers anzuknüpfen.
33
(1) Die Einlegung eines offensichtlich
unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Monatsfrist aus
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne Bedeutung, weshalb
die hierauf ergangene gerichtliche Entscheidung die Frist
nicht erneut in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 5, 17 ;
63, 80 ; 91, 93 ; stRspr). Eine
Gegenvorstellung ist jedoch weder aus verfassungsrechtlichen
Gründen als generell unzulässig anzusehen (a), noch folgt
eine offensichtliche Unzulässigkeit auf der Grundlage des
einfachen Rechts aus der Rechtsprechung der Fachgerichte
(b).
34
(a) Aus den Erwägungen des Plenums des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom
30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) lässt sich nicht
herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche
Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig ist. Das
Bundesverfassungsgericht macht zwar seit dieser Entscheidung
die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht länger von
der vorherigen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe
abhängig, die die Rechtsprechung teilweise außerhalb des
geschriebenen Rechts geschaffen hatte (vgl. BVerfGE 107, 395
). Obgleich auch die Gegenvorstellung zu den damit
angesprochenen „Rechtsbehelfen“ zählt (vgl. BVerfGE 107, 395
<397, 416>), ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass
eine Gegenvorstellung aus verfassungsrechtlichen Gründen
unstatthaft ist. Der Plenarbeschluss nimmt zu
außerordentlichen Rechtsbehelfen lediglich unter den
Gesichtspunkten der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) sowie des
Subsidiaritätsgrundsatzes Stellung. Insoweit verweist das
Plenum darauf, dass mangels einer zuverlässigen gesetzlichen
Regelung die rechtsstaatlichen Anforderungen an die
Rechtsmittelklarheit nicht erfüllt sind. Die hieraus
folgenden rechtsstaatlichen Defizite außerordentlicher
Rechtsbehelfe schließen es aus, ihre vorherige erfolglose
Einlegung zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395
).
35
Von dem Verzicht auf die vorherige Einlegung
der Gegenvorstellung als Voraussetzung einer zulässigen
Verfassungsbeschwerde kann nicht auf die
verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Gegenvorstellung
selbst geschlossen werden. Es gibt vielmehr auch zulässige
Abhilfemöglichkeiten, denen gegenüber die
Verfassungsbeschwerde nicht subsidiär ist. So kann etwa ein
Beschwerdeführer, der sich mit seiner Verfassungsbeschwerde
an das Bundesverfassungsgericht wendet, nicht auf die im
Einzelfall gegebene Möglichkeit verwiesen werden, sich mit
einer Verfassungsbeschwerde an ein Landesverfassungsgericht
zu wenden (vgl. BVerfGE 32, 157 ). Insoweit
besteht wegen der grundsätzlich getrennten
Verfassungsbereiche (vgl. BVerfGE 60, 175 ) kein
Subsidiaritätsverhältnis. Darüber hinaus ist eine Ausnahme
vom Subsidiaritätsgrundsatz auch dann gerechtfertigt, wenn es
dem Beschwerdeführer im konkreten Fall unzumutbar ist, dass
vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf eine andere an
sich gegebene Möglichkeit zur Beseitigung der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung verwiesen wird (vgl. BVerfGE
22, 349 ; 71, 305 ).
36
Dass die Gegenvorstellung den
rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit
nicht genügt, führt zu erheblichen Unsicherheiten bei der
Entscheidung über die Frage, ob erst Gegenvorstellung oder
sogleich Verfassungsbeschwerde einzulegen ist. Zur Vermeidung
von Rechtsverlusten werden daher in der Praxis zum Teil auch
beide Rechtsbehelfe parallel eingelegt (vgl. BVerfGE 107, 395
). Diese Unsicherheiten sind den Rechtsuchenden
bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht zuzumuten.
Durch ein Absehen von dem Erfordernis der vorherigen
Einlegung einer Gegenvorstellung werden sie vor solchen
Nachteilen geschützt. Dieser aus Gründen des
Rechtsstaatsprinzips gebotene Schutz des Einzelnen bei der
Einlegung von Rechtsbehelfen zwingt jedoch nicht weitergehend
dazu, von Verfassungs wegen bereits die Zulässigkeit der
Gegenvorstellung als einer Abhilfemöglichkeit zu verneinen.
Soweit die Rechtsprechung der Fachgerichte die
Gegenvorstellung als statthaft behandelt, führt dies nicht zu
einer Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsuchenden,
vielmehr wird im Gegenteil der Schutz ihrer Rechte erweitert,
wenn das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen
Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen
Entscheidung befugt ist und ihm die Gegenvorstellung Anlass
zu einer dahingehenden Prüfung gibt.
37
(b) Auch einfachrechtlich ist die
Gegenvorstellung nach der Rechtsprechung der Fachgerichte
nicht als offensichtlich unzulässig anzusehen. Offensichtlich
unzulässig ist ein Rechtsbehelf nur dann, wenn über seine
Unzulässigkeit nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre
zum Zeitpunkt der Einlegung keine Ungewissheit bestehen
konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 ; 91, 93 ;
107, 299 ; stRspr). Dies lässt sich für die
Gegenvorstellung nicht erkennen. Vielmehr zeigen die vom
Senat eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe
des Bundes, dass im Anschluss an den Plenarbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE
107, 395) und das Inkrafttreten des Gesetzes über die
Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S.
3220) am 1. Januar 2005 die Frage nach der Zulässigkeit
einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen
unterschiedlich beantwortet wird. Während beim
Bundesgerichtshof, beim Bundessozialgericht und beim
Bundesverwaltungsgericht einzelne Senate die Statthaftigkeit
weiterhin bejahen, sehen andere Senate eine Gegenvorstellung
inzwischen als unzulässig an. Auch das Bundesarbeitsgericht
hat zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung noch keine
abschließende Entscheidung getroffen. Allein die Senate des
Bundesfinanzhofs sind übereinstimmend der Ansicht, eine
Gegenvorstellung sei generell nicht mehr statthaft. Dass die
maßgebliche Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, wird ferner
durch den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.
September 2007 belegt, mit dem der Gemeinsame Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung über die
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im
Prozesskostenhilfeverfahren angerufen worden ist (BFHE 219,
27). Auch in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichte ist die
maßgebliche Rechtsfrage zumindest nicht im Sinne einer
zweifelsfreien Unzulässigkeit der Gegenvorstellung geklärt.
So hat das Anwaltsgericht im vorliegenden Fall die
Gegenvorstellung des Beschwerdeführers nicht etwa als
unstatthaft angesehen, sondern auf diese in der Sache selbst
entschieden.
38
(2) Die Gegenvorstellung zählt nicht zu
dem Rechtsweg, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit
einer Verfassungsbeschwerde bestimmt und dessen rechtzeitiges
Beschreiten folgerichtig die Frist zur Einlegung und
Begründung der Verfassungsbeschwerde offen hält.
39
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der
Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 ).
Die Gegenvorstellung ist aber kein gesetzlich geregelter
Rechtsbehelf. Mit der Gegenvorstellung wendet sich der
Betroffene vielmehr außerhalb der einschlägigen
Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Verfahrensrechte
an das Gericht mit dem Ziel der Überprüfung seiner
Entscheidung. Ob dieser Weg des Zugangs zum Staat dem Schutz
des Petitionsgrundrechts aus Art. 17 GG unterliegt, oder
ob dieses Grundrecht im durch Rechtsmittel geregelten Bereich
richterlicher Tätigkeit generell nicht greift, bedarf
vorliegend keiner Entscheidung. Auch bei Anwendbarkeit des
Art. 17 GG in diesen Fällen wären die Gerichte bei der
sachlichen Entscheidung über eine Gegenvorstellung von der
Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen
namentlich des Verfahrensrechts nicht befreit (vgl. BVerfGE
2, 225 ; 13, 54 ). So ist es
ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts
an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die
Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318
ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen.
Vor allem aber ist dann, wenn ein Gericht auf eine
Gegenvorstellung an seiner eigenen, von ihm selbst als
fehlerhaft erkannten Entscheidung nicht festhalten will, zu
beachten, dass die Lösung des hier zu Tage tretenden
Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und
Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen
ist (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 15, 313
; 35, 41 ). Auch insoweit können
sich die Gerichte mithin nicht von der maßgeblichen
gesetzlichen Regelung lösen. Dies gilt insbesondere für
gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger
Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in
Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen
Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht
selbst abgeändert werden können. Die Bindung der Gerichte ist
hier von besonderer Bedeutung, weil der materiellen
Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen auch wesentliche
rechtsstaatliche Funktionen zukommt, indem sie
Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten
herstellt (vgl. BVerfGE 22, 322 ; 47, 146
).
40
(3) Schließlich konnte die Entscheidung des
Anwaltsgerichts über die Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers die Frist zur Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde auch nicht deshalb neu in Gang setzen,
weil der Beschwerdeführer durch den Subsidiaritätsgrundsatz
gezwungen gewesen wäre, zunächst diese Möglichkeit zur
Abhilfe zu nutzen. Das Bundesverfassungsgericht macht nämlich
seit dem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 die Zulässigkeit
der Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen
erfolglosen Einlegung insbesondere einer Gegenvorstellung
abhängig (BVerfGE 107, 395 ).
41
2. Gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde ist dem
Beschwerdeführer allerdings von Amts wegen Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren (§ 93 Abs. 2 Satz 4
BVerfGG). Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
liegen vor, insbesondere hat der Beschwerdeführer die
verspätete Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht
verschuldet.
42
a) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts war im Anschluss an den
Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) bislang
nicht geklärt, welche Folgen aus der geänderten
Rechtsprechung zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
gegenüber außerordentlichen Rechtsbehelfen für das
Offenhalten der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG bei Einlegung einer Gegenvorstellung zu ziehen sind.
Einschlägige Senatsentscheidungen sind nicht ergangen. Auch
der Rechtsprechung der Kammern des Bundesverfassungsgerichts
lassen sich keine zweifelsfreien Hinweise entnehmen. So ist
etwa die Einlegung einer Gegenvorstellung für die Rüge der
Verletzung von Prozessgrundrechten weiterhin als fristwahrend
behandelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 6. April 2006 - 2 BvR 619/06 -,
BayVBl. 2007, S. 44), während in einer anderen Entscheidung
die Einlegung einer Gegenvorstellung nicht als geeignet
angesehen wurde, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG erneut in Lauf zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 -
1 BvR 2228/06 -, NJW 2007, S. 3771
). Zwar kann bei zweifelhafter Rechtslage
insbesondere von einem Rechtsanwalt wie dem Beschwerdeführer
verlangt werden, dass er seine Vorgehensweise vorsorglich an
einem aus seiner Sicht ungünstigen Ergebnis der rechtlichen
Klärung ausrichtet. Hätte der Beschwerdeführer hiernach
gehandelt und sogleich Verfassungsbeschwerde eingelegt, so
hätte er sich angesichts der unklaren Rechtslage allerdings
der Gefahr ausgesetzt, dass seine Verfassungsbeschwerde wegen
Missachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes als unzulässig
angesehen worden wäre. Rechtsverluste wären daher nur
vermeidbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer beide
Möglichkeiten nebeneinander genutzt und innerhalb der
Monatsfrist sowohl Verfassungsbeschwerde als auch
Gegenvorstellung eingelegt hätte. Ein solches paralleles
Vorgehen konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugemutet
werden (vgl. BVerfGE 107, 395 ) und würde überdies
dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen.
43
b) Nachdem mit der vorliegenden Entscheidung
eine Klärung erfolgt ist, kann in künftigen Fällen von einem
Fehlen des Verschuldens nur noch für den Zeitraum ausgegangen
werden, der erforderlich ist, um den Rechtsuchenden
Gelegenheit zu geben, sich auf die nunmehr geklärte
Rechtslage einzustellen und entsprechend zu reagieren (vgl.
BVerfGE 78, 123 ). Ein Beschwerdeführer,
der wegen einer von ihm erhobenen Gegenvorstellung zunächst
von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde abgesehen
hatte, wird daher - falls auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93 Abs. 2 BVerfGG gegeben sind - gegen die
Versäumung der Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erlangen
können, wenn die Verfassungsbeschwerde nunmehr nachgeholt
wird und bis spätestens Montag, den 2. März 2009, eingelegt
worden ist.
44
Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet.
45
Die dem Beschwerdeführer erteilte Rüge und die
diese Maßnahme bestätigenden Entscheidungen des
Kammervorstandes und des Anwaltsgerichts verletzen den
Beschwerdeführer in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG
garantierten Grundrecht auf freie Berufsausübung.
46
Die durch den Grundsatz der freien Advokatur
gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung ist unter der
Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten
Selbstbestimmung des Einzelnen überantwortet (vgl. BVerfGE
76, 171 ; 108, 150 ). Auch der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer darf gemäß Art. 12 Abs. 1
GG in die freie anwaltliche Berufsausübung der Rechtsanwälte
namentlich durch Erteilung einer Rüge als Reaktion auf die
Verletzung beruflicher Pflichten nur aufgrund eines Gesetzes
und nur durch solche Maßnahmen eingreifen, die den
materiellrechtlichen Anforderungen an
Berufsausübungsregelungen genügen (vgl. BVerfGE 50, 16
).
47
1. Das Umgehungsverbot aus § 12
Abs. 1 BORA, das in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz
1 BRAO die notwendige gesetzliche Grundlage für die dem
Beschwerdeführer erteilte Rüge bildet, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird mit diesem Verbot
in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen, weil es
Rechtsanwälten den unmittelbaren Kontakt mit anwaltlich
vertretenen Gegnern grundsätzlich untersagt und damit deren
berufliche Tätigkeit reglementiert. Diese Beschränkung der
Berufsfreiheit ist aber nicht nur durch vernünftige
Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert, sondern genügt auch
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvR
2272/00 -, NJW 2001, S. 3325 ).
48
a) Das Umgehungsverbot dient einer
funktionsfähigen Rechtspflege und damit einem bedeutenden
Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 117, 163 ). Es
zielt vorrangig auf den Schutz des gegnerischen Mandanten.
Hat dieser zur Wahrung seiner Rechte die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts für notwendig erachtet, so soll er davor
geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahme durch den
Rechtsanwalt der Gegenseite wegen fehlender eigener
Rechtskenntnisse und mangels rechtlicher Beratung
übervorteilt zu werden (vgl. Feuerich, in: Feuerich/Weyland,
a.a.O., § 12 BORA Rn. 1; BGH, Urteil vom 17. Oktober
2003 - V ZR 429/02 -, NJW 2003, S. 3692
). Mit diesem Schutz vor Überrumpelung dient die
Regelung einem fairen Verfahren und damit dem
Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege. Daneben
liegt dem Umgehungsverbot die Überlegung zugrunde, dass durch
den unmittelbaren Kontakt zwischen Rechtsanwälten die
sachgerechte und zügige Erledigung einer Rechtssache
gefördert wird (vgl. Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO,
2. Aufl., 2004, § 12 BORA Rn. 2 m.w.N.). Auch dies dient
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Angesichts dieses
legitimen Ziels findet das Umgehungsverbot aus § 12 BORA
seine Grundlage in der Ermächtigung der
Bundesrechtsanwaltsordnung, die Gewissenhaftigkeit
anwaltlicher Berufsausübung durch Satzungsrecht näher zu
regeln (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BRAO).
49
b) Das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts
beachtet auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Eingriff
in die Freiheit der Berufsausübung ist geeignet, das
angestrebte Ziel einer geordneten Rechtspflege insbesondere
durch den Schutz der Rechtsuchenden vor Überrumpelung zu
erreichen. Ein weniger belastendes, aber gleichermaßen
wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Wird schließlich das
Gewicht des verfolgten Gemeinwohlziels der vergleichsweise
geringen Belastung gegenübergestellt, die mit dem Verbot des
unmittelbaren Kontakts zum anwaltlich vertretenen Gegner
verbunden ist, so zeigt sich, dass das Umgehungsverbot den
betroffenen Rechtsanwälten grundsätzlich auch zumutbar
ist.
50
2. Ungeachtet der hiernach
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden rechtlichen
Grundlage verletzen die angegriffenen Entscheidungen des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsgerichts
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit
aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auslegung des
Umgehungsverbots, die der Erteilung der Rüge zugrunde liegt,
berücksichtigt nicht hinreichend Bedeutung und Tragweite der
durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der
Berufsausübung. Für die daneben von dem Beschwerdeführer
gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Anwaltsgericht ist hingegen nichts ersichtlich.
51
a) Der Zweck des Umgehungsverbots, die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insbesondere durch den
Schutz des gegnerischen Mandanten vor Überrumpelung zu
fördern, liegt sowohl der Satzungsermächtigung als auch der
Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit zugrunde.
Hingegen lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung keine
Ermächtigung entnehmen, Berufspflichten zur Stärkung der
Kollegialität unter Rechtsanwälten so auszugestalten, dass
die primären Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zum
Mandanten zurückgedrängt oder abgeschwächt werden (vgl.
BVerfGE 101, 312 ).
52
b) Das Anwaltsgericht hat seine Entscheidung
damit begründet, dass die erteilte Rüge bereits durch das
unkollegiale Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem
gegnerischen Rechtsanwalt gerechtfertigt sei. Ob dessen
Mandantin den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich
geschlossen habe, weil sie damit erreichte, was sie wollte,
oder ob sie das Fehlen ihres Anwalts nur hinnahm, weil sie
keine Alternative sah, sei nur für die Schwere des Verstoßes
bedeutsam. Die Erteilung der Rüge, die sich nach diesen
Feststellungen des Anwaltsgerichts allein auf einen
Sachverhalt stützen lässt, der eine Ahndung der Umgehung des
gegnerischen Rechtsanwalts ausschließlich als Verstoß gegen
die geschuldete Kollegialität zu rechtfertigen vermag, trägt
im vorliegenden Fall der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der Berufsfreiheit nicht hinreichend
Rechnung.
53
aa) Soll, wie das Anwaltsgericht meint, schon
allein der Vorwurf mangelnder Kollegialität für die
Missbilligung des beruflichen Verhaltens des
Beschwerdeführers durch Erteilung einer Rüge genügen, so
bleibt die begrenzte Reichweite des Satzungsrechts und damit
auch des § 12 Abs. 1 BORA außer Betracht. Denn die
strikte Einhaltung des Umgehungsverbots hätte von dem
Beschwerdeführer verlangt, in der mündlichen Verhandlung vor
Gericht keine Vergleichsverhandlungen mit der Antragsgegnerin
zu führen und insbesondere keinen Prozessvergleich
abzuschließen. Dies hätte jedoch offensichtlich dem Interesse
des eigenen Mandanten an einer zügigen und sachgerechten
Beendigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines
Prozessvergleichs widersprochen. Zur Wahrung der rechtlichen
Interessen seines Mandanten war der Beschwerdeführer
vertraglich verpflichtet; für ein Zurückdrängen seiner
Verpflichtungen aus dem Mandatsverhältnis kann § 12 Abs.
1 BORA keine Grundlage bieten. Unter diesen Umständen
scheidet eine berufsrechtliche Ahndung allein als Sanktion
unkollegialen Verhaltens aus. Allenfalls in Verbindung mit
dem Regelungszweck der Förderung einer geordneten
Rechtspflege insbesondere durch den Schutz des gegnerischen
Mandanten vor Benachteiligung könnte die Wahrung der
Kollegialität unter Rechtsanwälten eine solche Maßnahme im
vorliegenden Fall rechtfertigen. Ob solcher Schutz hier
geboten war, hat das Anwaltsgericht indessen bewusst offen
gelassen.
54
bb) In der gegebenen Situation lag ein
Schutzbedürfnis auch nicht ohne weiteres nahe. Dem
Beschwerdeführer wird die Umgehung des Gegenanwalts bei
Abschluss eines Prozessvergleichs in einer
Wohnungseigentumssache vorgeworfen. Insoweit war bereits
unter der Geltung des hier maßgeblichen früheren
Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43
WEG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
vom 26. März 2007, BGBl I S. 370) anerkannt, dass auf den
gerichtlichen Vergleich in einer Wohnungseigentumssache die
Grundsätze der Zivilprozessordnung über den Prozessvergleich
entsprechende Anwendung finden (vgl. Engelhardt, in:
Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 4. Aufl.
2004, § 44 WEG Rn. 3). Auch im vorliegenden Fall
hatte demnach das Gericht, das am Zustandekommen des
Prozessvergleichs namentlich durch den von ihm unterbreiteten
Vergleichsvorschlag und die notwendige Protokollierung
beteiligt war, darauf zu achten, dass ein unerfahrener und
ungewandter Beteiligter nicht benachteiligt wurde (vgl.
Wolfsteiner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 3,
3. Aufl. 2007, § 794 Rn. 43). Angesichts dieser
ebenfalls auf Schutz vor Übervorteilung zielenden
Obliegenheit des Gerichts und des Umstandes, dass es sich um
eine in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht ersichtlich
einfach gelagerte Rechtssache handelte, die auch für die
gegnerische Mandantin nicht von schwerwiegender Bedeutung
war, drängt sich ein gleichwohl bestehendes zusätzliches
Schutzbedürfnis durch das Umgehungsverbot zumindest nicht
auf.
55
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf
dem dargestellten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es
ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidungen anders
ausgefallen wären, wenn § 12 Abs. 1 BORA im
Ausgangsverfahren grundrechtsgeleitet angewandt worden wäre.
Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben und
das Verfahren ist an das Anwaltsgericht
zurückzuverweisen.
56
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.