BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 848/08 -
der d... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Kontroll- und Betretungsanspruch nach § 54g des
Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 14
des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft (im Folgenden: § 54g UrhG
n.F.).
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1. Das Zweite Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober
2007 (BGBl I S. 2513, in Kraft getreten zum 1. Januar 2008)
hat unter anderem eine Neuregelung der durch die
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke
entstehenden Vergütungspflicht unternommen. Im Ansatz
unverändert besteht auch nach der Neuregelung ein Anspruch
des Urhebers auf Zahlung einer Vervielfältigungsvergütung
nicht nur gegen den Hersteller, den Händler oder den
Importeur von Vervielfältigungsgeräten, sondern auch gegen
denjenigen, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von
Ablichtungen bereithält (§ 54c Abs. 1 UrhG n.F.). Neu
ist, dass der Gesetzgeber dem Urheber zur Durchsetzung seines
Vergütungsanspruchs nicht nur einen Auskunftsanspruch
einräumt (vgl. § 54f UrhG n.F.), sondern ihm das Recht
auf einen Kontrollbesuch zuspricht. § 54g UrhG n.F.
lautet:
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Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber
nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann
der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs-
und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die
entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der
Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare
Betriebsstörungen unterbleiben.
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Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks
16/1828 S. 31) ist das Kontrollbesuchsrecht zur Durchsetzung
des Vergütungsanspruchs erforderlich, da die Betreiber von
Vervielfältigungsgeräten oftmals nicht bereit seien, ihren
urheberrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die den
Vergütungsanspruch der Urheber wahrnehmende
Verwertungsgesellschaft Wort habe daher in der Praxis trotz
der bestehenden Auskunftspflicht Schwierigkeiten, den
Anspruch zu realisieren.
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2. Die Beschwerdeführerin betreibt einen
Lohnkopierbetrieb. Sie nimmt von Dritten Kopieraufträge an,
die in ihren Betriebsräumen ausgeführt werden. Im
Ausgangsverfahren weigerte sie sich, den Kontrolleuren der
Verwertungsgesellschaft Wort das Betreten ihrer
Geschäftsräume zu gestatten. Die Verwertungsgesellschaft Wort
erwirkte daraufhin vor dem Landgericht eine einstweilige
Verfügung, nach der die Beschwerdeführerin bei Meidung von
Zwangsmitteln dazu verpflichtet wurde, der
Verwertungsgesellschaft Wort zu den üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeiten den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zum
Zwecke der Kontrolle und Erfassung der von ihr
bereitgehaltenen Vervielfältigungsgeräte ohne Einschränkung
zu dulden.
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Gegen diese einstweilige Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ihr gegenüber ihren
Auftraggebern obliegenden Vertraulichkeitsverpflichtungen
Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Zugleich
beantragte sie die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung gemäß
§§ 936, 924 Abs. 3 Satz 2, § 707 ZPO. Dieser Antrag
wurde mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts
zurückgewiesen.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG.
Sie fürchtet in erster Linie um die Vertraulichkeit der in
ihren Geschäftsräumen aufbewahrten Unterlagen. Die
Beschwerdeführerin beantragt ergänzend, die
Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung für die
Dauer des Verfahrens auszusetzen.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kontroll- und
Betretungsrechts sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 32,
54 ; 97, 228 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 -
1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 ). Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache
ohne Aussicht auf Erfolg. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ist
nicht verletzt.
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1. Art. 13 Abs. 1 GG erklärt die
„Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die
Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen
der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht
gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines
wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den
Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54
; 76, 83 ; 97, 228 ).
Die von dem Kontrollbesuch betroffenen Räumlichkeiten der
Beschwerdeführerin sind damit vom Schutzbereich des
Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.
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2. Die Versagung der einstweiligen Einstellung
der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts stellt einen Eingriff in diesen Schutzbereich
des Art. 13 Abs. 1 GG dar, weil sie im Ergebnis einen
Kontrollbesuch der Verwertungsgesellschaft Wort ermöglicht.
Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
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a) Die Weite des Wohnungsbegriffs in
Art. 13 Abs. 1 GG hat zur Folge, dass an die
Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinne des
Art. 13 Abs. 1 GG je nach der Nähe der
Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich
hohe Anforderungen gestellt werden. Während bei Räumen, in
denen sich das Privatleben im engeren Sinn abspielt, das
Schutzbedürfnis am größten ist und der Schutzzweck des
Grundrechts daher in vollem Umfang durchgreift, wird das
Schutzbedürfnis bei reinen Betriebs-, Geschäfts- oder
Arbeitsräumen durch den Zweck gemindert, den sie nach dem
Willen des Inhabers besitzen. Je größer ihre Offenheit nach
außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für
Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der
grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54
; 97, 228 ). Rechte zum Betreten
von Betriebsräumen verstoßen daher dann nicht gegen
Art. 13 Abs. 1 GG, wenn sie auf einer besonderen
gesetzlichen Grundlage beruhen, das Betreten einem erlaubten
Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das
Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen
lässt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen
die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur
Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 97, 228 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 -
1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 ).
13
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vergeblich
angegriffene Verfügungsanspruch der Verwertungsgesellschaft
Wort stützt sich auf § 54g UrhG n.F. Diese Norm dient
dem legitimen Zweck der Durchsetzung des urheberrechtlichen
Vergütungsanspruchs aus § 54c Abs. 1 UrhG n.F. Die
Einschätzung des Gesetzgebers, der Anspruch auf Gestattung
eines Kontrollbesuchs sei zur Erreichung dieses Zwecks auch
erforderlich, da die Betreiber von Vervielfältigungsgeräten
oftmals nicht bereit seien, ihren urheberrechtlichen
Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BTDrucks 16/1828 S. 31),
ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
14
Das in der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts ausgesprochene Gebot der Duldung eines
Kontrollbesuchs nach § 54g UrhG n.F. verstößt auch nicht
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Die einstweilige Verfügung beschränkt das Zutrittsrecht der
Verwertungsgesellschaft Wort in räumlicher Hinsicht auf die
Geschäftsräume der Beschwerdeführerin, in zeitlicher Hinsicht
auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und in
inhaltlicher Hinsicht auf die Kontrolle und Erfassung der von
der Beschwerdeführerin im Sinne von § 54c Abs. 1
UrhG n.F. bereitgehaltenen Vervielfältigungsgeräte. Die
von der Beschwerdeführerin befürchtete Einsichtnahme in
vertrauliche Dokumente ihrer Geschäftspartner oder in eigene
Unterlagen ist danach nicht zu besorgen; die bei den
Vervielfältigungsgeräten ausliegenden Papiere können im Falle
eines Kontrollbesuchs ohne weiteres entfernt oder verdeckt
werden. Im Ergebnis hat das Landgericht einen Ausgleich
zwischen dem Kontrollanspruch des Berechtigten aus § 54g
UrhG n.F. und dem Recht des Kontrollierten aus Art. 13
Abs. 1 GG erzielt, der die hinreichende Berücksichtigung der
von der Beschwerdeführerin angeführten Interessen der
Vertraulichkeit der von ihr zu vervielfältigenden Unterlagen
erlaubt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 16. November 2007 - 1 BvR 2818/07 -).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.