BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 850/21 -
gegen
1.
den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land
Baden-Württemberg vom 4. Februar 2021 - 1 VB 126/20 -,
2.
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 1. Dezember 2020 - VGH 10 S 2503/19 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
vom 21. August 2019 - 6 K 77/19 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth
und die Richterinnen Ott,
Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. August 2022 einstimmig beschlossen:
1
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 ; 152, 53 ; 153, 72 ; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.