BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 851/07 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 13. Juni 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung begehrt der Antragsteller die sofortige Aussetzung
der die Gebührenpflicht für Internet-Rechner betreffenden
Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in
der Fassung des Achten Staatsvertrags zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober
2004 (GVBl Nordrhein-Westfalen 2005, S. 192).
2
Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Bei – wie hier – offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die
Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die
entstünden, wenn die angegriffene Norm nicht in Kraft träte
oder außer Vollzug gesetzt würde, sie sich aber im
Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde.
3
Wegen der meist weitreichenden Folgen, die
eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen
Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein
strenger Maßstab. Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt
werden, so erhöht sich diese Hürde noch, weil hiermit stets
ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers verbunden ist. Die Gründe, die für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher bei
Gesetzen besonderes Gewicht haben (stRspr; vgl. BVerfGE 108,
45 ).
4
Die danach maßgebliche Folgenabwägung ergibt
vorliegend, dass die Nachteile, die bei einer Aussetzung des
Vollzugs der angegriffenen Vorschrift eintreten würden,
schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen, welche diese
Regelung für den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der
Hauptsache hat, wenn die einstweilige Anordnung nicht
erlassen wird. Die finanzielle Belastung des
Beschwerdeführers durch eine - vorläufige - Zahlung
der Rundfunkgebühr bis zu einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist nicht derart
hoch, dass sie den erheblichen Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des demokratisch legitimierten
Gesetzgebers durch eine einstweilige Aussetzung des
Gesetzesvollzugs aufwiegen könnte.