BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 854/02 -
des Herrn B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg. Sie ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
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1. Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Rechtsweg solange nicht
erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat,
im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs
die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen
Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222
). Der allgemeine Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der
Zulässigkeit in aller Regel entgegen, wenn für den
Beschwerdeführer die Möglichkeit bestand oder besteht, den
behaupteten Verfassungsverstoß anderweitig zu beseitigen oder
außerhalb des eingeleiteten verfassungsgerichtlichen
Verfahrens im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen
(vgl. BVerfGE 76, 1 ; 78, 58 ;
93, 165 ). Damit wird sichergestellt, dass der
Vorrang gewahrt bleibt, der den Fachgerichten sowohl bei der
Sachverhaltsermittlung als auch bei der Auslegung der
einfachrechtlichen Vorschriften nach der gesetzlichen
Kompetenzordnung und wegen der größeren Sachnähe gebührt
(stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 9, 3 ; 51, 386
; 55, 244 ; 79, 1 ). Der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
fordert, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils
mit dieser Beeinträchtigung zusammenhängenden sachnächsten
Verfahren geltend zu machen ist. Der Beschwerdeführer muss
alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84,
203 m.w.N.). Der Grundsatz der Subsidiarität gilt
insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber ein bis ins Einzelne
ausgestaltetes Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt,
mittels dessen der Beschwerdeführer die von ihm in Anspruch
genommene Rechtsposition hätte geltend machen können (vgl.
BVerfGE 22, 287 ).
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2. Der Beschwerdeführer hat vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde nicht die Möglichkeit genutzt, im Wege
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen
Widerspruch nach § 899 Abs. 2 BGB gegen die von ihm
behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs eintragen zu lassen.
Damit hat er nicht ein vom Gesetzgeber gerade für diesen
Zweck ausgestaltetes Rechtsschutzsystem genutzt, um sein
Rechtsschutzziel - die Eintragung eines Widerspruchs, um
künftigen gutgläubigen Erwerb auszuschließen - zu
erreichen.
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Der Widerspruch nach § 899 BGB und der
Amtswiderspruch nach § 53 GBO bieten den gleichen Schutz
gegen die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs: Der Widerspruch
im Sinne des § 899 Abs. 1 BGB schützt bei einem
unrichtigen Grundbuch vor Rechtsverlust und hat die gleiche
sichernde Wirkung wie ein nach § 53 GBO eingetragener
Widerspruch. Der Amtswiderspruch nach § 53 GBO schützt
zusätzlich das Grundbuchamt vor Regressansprüchen. Dabei
setzt sowohl die Eintragung eines Widerspruchs nach
§ 899 BGB wie auch eines Amtswiderspruchs nach § 53
GBO voraus, dass die von der Unrichtigkeit betroffene Person
einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat
(vgl. Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 1999, § 53 Rn.
54; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., 2002, § 899
Rn. 2).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.