BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 856/13 -
des Herrn B...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer ist sehbehindert und
wendet sich mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zugänglichmachung
von Prozessunterlagen.
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1. Der Beschwerdeführer beantragte in einem
zivilgerichtlichen Berufungsverfahren, die
Prozessunterlagen auch in Blindenschrift zu erhalten. Das
Landgericht wies den Antrag zurück. Die - zugelassene -
Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesgerichtshof (Beschluss
vom 10. Januar 2013 - I ZB 70/12 -, NJW 2013, S. 1011)
ohne Erfolg. Eine blinde oder sehbehinderte Person habe
keinen Anspruch aus § 191a GVG in der bis zum 30. Juni
2014 gültigen Fassung (im Folgenden: § 191a GVG a.F.)
in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung zur
barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde
und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (im
Folgenden: ZMV) auf Zugänglichmachung der Dokumente des
gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren
Form, wenn sie in dem Verfahren - wie hier der
Beschwerdeführer - durch einen Rechtsanwalt vertreten werde
und der Streitstoff so übersichtlich sei, dass er ihr durch
den Rechtsanwalt gut vermittelt werden könne.
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2. Mit seiner gegen die gerichtlichen
Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, von Art. 3 Abs. 3
Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist durch
die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.
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1. Das Benachteiligungsverbot des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der
Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich
gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung
auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit
Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter
Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird,
die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten
vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96,
288 ; 99, 341 ; 128, 138
).
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Gesetzgeber und Rechtsprechung sind daher
gefordert, bei Gestaltung und Auslegung der
Verfahrensordnungen der spezifischen Situation einer Partei
mit Behinderung so Rechnung zu tragen, dass ihre
Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei
gleichberechtigt ist. Entsprechende Vorgaben enthält auch
Art. 13 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention
(United Nations Treaty Series, vol. 2515, p. 3), die in
Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem
Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und
als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und
Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl.
BVerfGE 111, 307 ; 128, 282
).
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2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen
Entscheidungen im Ergebnis gerecht. Es ist zumindest dann
mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar, eine
sehbehinderte Partei für den Zugang zu den
Prozessunterlagen auf eine Vermittlung durch ihren
Rechtsanwalt zu verweisen, wenn der Streitstoff
übersichtlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass seine Vermittlung durch den Rechtsanwalt nicht in
einer Art und Weise erfolgt, die der unmittelbaren
Zugänglichmachung gleichwertig ist (unter a). Danach ist es
im konkreten Fall verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner
anwaltlichen Vertretung die Prozessunterlagen nicht in
Blindenschrift übermittelt wurden (unter b).
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a) aa) Mit dem Wortlaut des - mit Wirkung
zum 1. Juli 2014 allerdings insoweit geänderten -
§ 191a Abs. 1 GVG a.F. steht eine Beschränkung des
Anspruchs auf Zugänglichmachung bei rechtsanwaltlicher
Vertretung und einem übersichtlichen Streitgegenstand im
Einklang, wenn der Anspruch der blinden oder sehbehinderten
Person auf Zugänglichmachung dort unter die Voraussetzung
gestellt wird, dass dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im
Verfahren erforderlich ist. Auch der unverändert
fortgeltende - § 4 Abs. 1 ZMV begrenzt, wenn auch
weniger weitgehend, den Anspruch auf Zugänglichmachung.
Danach besteht ein solcher Anspruch, soweit der
berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr
zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten
erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene
Rechte im Verfahren wahrzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom
4. Februar 2014 - B 3 P 4/13 BH -, BeckRS 2014, 66675
Rn. 3; Beschluss vom 18. Juni 2014 - B 3 P 2/14 B -,
juris, Rn. 15, Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.
2011, § 191a GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl.
2013, § 191a Rn. 9; Lückemann, in: Zöller, ZPO,
30. Aufl. 2014, § 191a Rn. 2; Zimmermann, in:
Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 191a GVG
Rn. 6; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl.
2013, § 191a GVG Rn. 2; Meyer-Goßner, in:
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014,
§ 191a GVG Rn. 1; Wickern, in: Löwe/Rosenberg, StPO,
26. Aufl. 2010, § 191a GVG Rn. 5).
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bb) Der rechtliche Ausgangspunkt des
Bundesgerichtshofs, wonach bei einer anwaltlichen
Vertretung der nach § 191a Abs. 1 GVG a.F.
berechtigten Person ein Anspruch auf Zugänglichmachung
ausgeschlossen sein kann, ist mit Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG vereinbar. Eine gleichberechtigte Teilhabe
am Prozess setzt nicht zwingend voraus, dass der
sehbehinderten Partei die Prozessunterlagen in
Blindenschrift vorliegen müssen. Ist der Streitstoff
übersichtlich und die Partei anwaltlich vertreten, so ist
grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass ihr der
Prozessgegenstand ohne Informationsverlust und ohne eine
Beschränkung ihrer Teilhabemöglichkeit von ihrem
Rechtsanwalt vermittelt wird, zumal ihre Unterrichtung zu
dessen Pflichten gehört (§ 675 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 666 BGB, § 11 BORA).
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Die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
folgende Verantwortung der Gerichte für die
gleichberechtigte Teilhabemöglichkeit einer Person mit
Behinderung endet - über die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs hinaus - aber nicht damit, dass sie
durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Einem Verlangen
auf Zugänglichmachung des Prozessstoffs ist daher
weitergehend auch dann zu entsprechen, wenn dem Gericht im
konkreten Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Vermittlung trotz der Beschränktheit des Streitstoffs nicht
in einer Art und Weise erfolgt, die der unmittelbaren
Zugänglichmachung gleichwertig ist. Entsprechende
Anhaltspunkte können von der berechtigten Person oder ihrem
Rechtsanwalt dem Gericht gegenüber dargelegt werden, sich
aber unabhängig davon auch aus eigener Wahrnehmung des
Gerichts ergeben.
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Damit ist - über die angegriffene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinaus - zugleich
der Möglichkeit einer sehbehinderten Person zur Überwachung
ihres Prozessbevollmächtigten, die der Bundesrat als Grund
für die Streichung des im Entwurf des Bundesministeriums
der Justiz noch vorgesehenen Erfordernisses einer
Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten angeführt
hat (vgl. BRDrucks 915/06, S. 3; BRDrucks 915/06
(Beschluss), S. 2), in angemessener Weise Rechnung
getragen. Solange der sehbehinderten Partei durch ihren
Rechtsanwalt der Prozessstoff vermittelt wird, hat sie in
gleicher Weise wie eine nichtbehinderte Partei die
Möglichkeit zur Kontrolle seiner Tätigkeit. Kommt ihr
Prozessbevollmächtigter der Pflicht zur
Kenntnisverschaffung hingegen nicht in ausreichender Weise
nach, kann sie dies dem Gericht gegenüber vortragen und
(erneut) die Zugänglichmachung der Prozessunterlagen
verlangen; bei entsprechenden Anhaltspunkten muss das
Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dies von selbst
veranlassen.
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b) Die Entscheidung, ob von einer
unmittelbaren Zugänglichmachung der Prozessunterlagen
abgesehen werden kann, obliegt grundsätzlich den
Fachgerichten und ist einer nur eingeschränkten Kontrolle
durch das Verfassungsgericht zugänglich. Im Ausgangsfall
begegnet sie keinen Bedenken. Nach den Feststellungen des
Landgerichts war der Streitstoff so übersichtlich, dass er
dem Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gut
vermittelbar war. Wenn Landgericht und Bundesgerichtshof
daher davon ausgegangen sind, dass eine Zugänglichmachung
der Prozessunterlagen auch in einer für den
Beschwerdeführer unmittelbar wahrnehmbaren Form nicht
erforderlich war, ist dies nicht zu beanstanden.
Anhaltspunkte für eine gleichwohl nur unzureichende
Kenntnisvermittlung durch seinen Prozessbevollmächtigten
sind nicht ersichtlich und werden von dem Beschwerdeführer
auch nicht dargelegt. Sein allgemeiner Hinweis, dass er
nicht die gleiche Möglichkeit wie eine Partei ohne
Behinderung gehabt habe, die Tätigkeit seines
Bevollmächtigten zu überwachen, genügt insoweit nicht.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.