BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 858/03 -
der Frau H...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz, § 71 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI
i.d.F. des Art. 1 Nrn. 34 und 35b des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997
(BGBl I S. 2998)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. August 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde
betrifft die Bewertung von Kindererziehungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret geht es um die Höhe
der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und
Berücksichtigungszeiten, wenn für denselben Zeitraum Beiträge
aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
geleistet werden.
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1. Die Beschwerdeführerin
bezieht seit dem 1. Mai 1999 eine Altersrente für Frauen. Im
Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 28. Juli 1999
wurden bei der Rentenberechnung Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ihrer am
21. Juni 1966 und am 15. August 1969 geborenen Kinder
berücksichtigt. Da die Beschwerdeführerin auch nach der
Geburt ihrer beiden Kinder ununterbrochen
sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, wurde ihr nicht
der Gesamtbetrag an Entgeltpunkten aus Kindererziehungszeiten
und gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten
angerechnet, sondern nur der Höchstbetrag an Entgeltpunkten,
der den Beiträgen aus einem Einkommen in Höhe der damals
geltenden Beitragsbemessungsgrenzen entsprach (§ 70 Abs.
2 Satz 2 letzter Halbsatz i.V.m. Anlage 2b Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch ). Die
Kindererziehungsleistung wurde nur in Höhe der Differenz
zwischen den Entgeltpunkten aus Pflichtbeiträgen aus der
versicherungspflichtigen Beschäftigung und den Höchstwerten
an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI bewertet.
Für die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte
Zeiten wurden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die
Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten entsprechend
festgesetzt (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Im
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat sich die
Beschwerdeführerin erfolglos gegen die begrenzte Bewertung
der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gewandt.
Das Bundessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil des
Landessozialgerichts zurückgewiesen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde
richtet sich unmittelbar gegen die Entscheidungen der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit sowie mittelbar gegen § 70
Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI sowie § 71
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 2
Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI in der Fassung des Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S.
2998). Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die
eingeschränkte Bewertung von Kindererziehungs- und
Berücksichtigungszeiten bei Fortführung einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung während der
Kindererziehung in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß
§ 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
ohne Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung
ist nicht ersichtlich.
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1. Art. 3 Abs. 1 GG ist
verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt
als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen,
die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten
(vgl. BVerfGE 109, 96 ; stRspr).
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Der Gesetzgeber hat in
§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung
getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von
Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte,
die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig
erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine
freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte
erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer
bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für
Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den
Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI
überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der
Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die
Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus.
Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an
Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung
in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig
unberücksichtigt.
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2. Diese Ungleichbehandlung
ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
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a) Der Gesetzgeber ist
aufgrund des Schutzauftrages aus Art. 6
Abs. 1 GG dazu verpflichtet, durch die
Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der
Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern
auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht
unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl. BVerfGE 87, 1
). Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige
Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 87, 1 ), sondern
auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im
komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung
berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner
bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch
Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der
Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen
werden (vgl. BVerfGE 94, 241 ) und sich die
Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der
Rentenversicherung einfügt (vgl. BVerfGE 87, 1
).
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Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei
seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der
Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen
Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von
Kindererziehungszeiten durch das am 1. Januar 1986 in
Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der
Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG)
vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) regelmäßig innerhalb
des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben
ist. Kindererziehungszeiten erhalten für die ersten drei
Lebensjahre von ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern
Entgeltpunkte. Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des
zehnten Lebensjahres eines Kindes wurden durch das Gesetz zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I
S. 2261) systemkonform eingeführt. Die Bewertung der
Kindererziehungszeiten hat der Gesetzgeber bis zu einem Wert
an Entgeltpunkten entsprechend der Beitragsleistung eines
Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen
Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom
16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) angehoben.
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b) Nachdem das Bundesverfassungsgericht im
Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241) die bisherige
Regelung der Bewertung von Kindererziehungszeiten beim
Zusammentreffen mit beitragsbelegten Zeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung für mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte,
hat der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1999 ein neues
System zur Bewertung der Kindererziehungs- und
Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung geschaffen. Während der Kindererziehung
erworbene Entgeltpunkte aus Beiträgen aus
versicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus freiwilligen
Beiträgen werden nicht mehr bis zu einem festen Höchstwert an
Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten angehoben, sondern
zunächst zu den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten
(0,0833 Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat)
hinzugerechnet. Erst wenn die Summe aus diesen Entgeltpunkten
die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI erreicht,
findet keine weitere Erhöhung der Entgeltpunkte für sonstige
Beitragszeiten statt. Nach der früheren Rechtslage wurden
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten immer gekürzt
angerechnet, wenn für denselben Zeitraum sonstige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.
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Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI
stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von
Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der
Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei
einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze
höchstens erreichbar ist (vgl. BTDrucks 13/8011, S. 67). Die
Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den
Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur
Einführung der Beitragsbemessungsgrenze durch die
Rentenreformgesetze des Jahres 1957 sorgten dafür die so
genannten Beitragsklassen und in der Rentenversicherung für
Angestellte die Jahresarbeitsverdienstgrenze als
Versicherungspflichtgrenze (vgl. Schmidt in: Schulin,
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, 1999,
§ 49 Rn. 167). Dadurch wird nicht nur die
Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen
begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine
Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert
(vgl. BVerfGE 29, 231 ). Mit der Beschränkung des
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren
Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine
weitere Funktion als „Leistungsbemessungsgrenze“ zu (vgl.
Ruland in: Ruland (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen
Rentenversicherung, 1990, Kapitel 19 Rn. 28). Sie erhält
den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und
gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 100, 1 ). Aus
diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht auch die
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli
1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bejaht, der eine Berücksichtigung
der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in der gesamtdeutschen
Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze
vorsieht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.