BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 859/13 -
der Frau P…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 19. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung eines
Bearbeitungsentgelts, das im Zusammenhang mit der Gewährung
eines Verbraucherdarlehens von einer Bank erhoben wurde.
2
Die Beschwerdeführerin, Klägerin des
Ausgangsverfahrens, nahm bei der beklagten Bank ein zu
verzinsendes Verbraucherdarlehen in Höhe von 10.000 €
auf, für das die Bank neben der Verzinsung ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von 300 €, mithin 3 %
des Nettokreditbetrages erhob. Nachdem die
Beschwerdeführerin, die die Erhebung eines einmaligen
Bearbeitungsentgelts als unzulässig ansah, die Bank
ergebnislos zu dessen Rückzahlung aufgefordert und der
Ombudsmann der privaten Banken wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der sich stellenden Rechtsfrage von einer
Schlichtung abgesehen hatte, erhob sie Klage zum Amtsgericht.
Sie stützte ihre Forderung auf die Unwirksamkeit der das
Bearbeitungsentgelt vorsehenden Klausel und bezog sich auf
mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die ein
formularmäßig erhobenes Bearbeitungsentgelt neben dem
vertraglichen Darlehenszins als unangemessene Benachteiligung
des Bankkunden und daher als geschäftsbedingungsrechtlich
unwirksam eingestuft hätten.
3
Das Amtsgericht beschloss, den Rechtsstreit
gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren zu
betreiben; der beklagten Bank gab es auf, innerhalb von zwei
Wochen auf die Klage schriftlich zu erwidern. Nach Eingang
der Klageerwiderung verfügte das Amtsgericht am
21. Dezember 2012 die formlose Übermittlung einer
Durchschrift an die Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin „zur evtl. Stellungnahme binnen
3 Wochen“; ausweislich eines Vermerks der Serviceeinheit
des Amtsgerichts wurde die Verfügung noch am selben Tag
ausgeführt. Am 21. Januar 2013 entschied das Amtsgericht
ohne mündliche Verhandlung im Verfahren gemäß § 495a ZPO
unter Hinweis auf eine „Erklärungsfrist bis zum 17.01.2013“
mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil
auf Klageabweisung, ohne die Berufung zuzulassen. Zur
Begründung führte das Amtsgericht aus, dass Verträge zu
halten seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der
„wesentlichen und vereinbarten Vertragsleistungen“ gewusst,
dass sie im Gegenzug für die Darlehensgewährung eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € und zudem Zinsen zu
zahlen habe. Rechtliche Gesichtspunkte wie Übervorteilung,
arglistige Täuschung oder Sittenwidrigkeit, die die „nicht in
einer allgemeinen Geschäftsbedingung“ stehende Vereinbarung
unwirksam erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Am
22. Januar 2013 ging bei der Serviceeinheit der
zuständigen Abteilung des Amtsgerichts die am 21. Januar
2013 an die elektronische
Posteingangsstelle/Telefaxannahmestelle des Amtsgerichts
übermittelte Replik der Beschwerdeführerin per Fax ein, in
der unter Hinweis auf den Preisaushang und eine als Anlage
beigefügte Produktinformation der beklagten Bank ausgeführt
wurde, dass es sich bei der Entgeltvereinbarung um eine von
der Bank gestellte allgemeine Geschäftsbedingung handle, die
unwirksam sei.
4
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht
Gehörsrüge (gemäß § 321a ZPO) gegen das Urteil. Sie
machte geltend, es sei unklar, ob das Gericht die am
21. Januar 2013 gefaxte Replik überhaupt berücksichtigt
habe, weil das Urteil am selben Tag ergangen sei. Auch sei
die im Urteil genannte Erklärungsfrist unzutreffend, weil die
Klageerwiderung ihren Prozessbevollmächtigten erst am
2. Januar 2013 ohne Empfangsbekenntnis zur Stellungnahme
binnen drei Wochen zugegangen und demzufolge die
Stellungnahmefrist bei Erlass des Urteils noch nicht
abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen warf die
Beschwerdeführerin dem Amtsgericht vor, ihr Klagevorbringen
nicht berücksichtigt und unangekündigt eine der einhelligen
obergerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufende
Überraschungsentscheidung getroffen zu haben, ohne die
Berufung zuzulassen.
5
Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge zurück.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege
nicht vor, weil dem Urteil ausschließlich eine andere
Rechtsauffassung als die der Klägerin zugrunde liege.
6
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil und den die Gehörsrüge
zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts. Sie rügt eine
Verletzung sowohl von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot als auch ihrer Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Die Urteilsbegründung, die sich
nicht mit der Unwirksamkeit der das Bearbeitungsentgelt
vorsehenden Klausel befasse, dokumentiere, dass das
Amtsgericht das Klagevorbringen ignoriert und es sich mit der
entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht
befasst habe. Das missachte ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör und verstoße zugleich gegen das Gebot effektiven
Rechtsschutzes und gegen das Willkürverbot. Darüber hinaus
habe das Amtsgericht, indem es die Berufung nicht zugelassen
habe, ihr den Zugang zum gesetzlichen Richter verwehrt.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist dem
Justizministerium des Landes Niedersachsen und der im
Ausgangsverfahren beklagten Bank zugestellt worden. Beide
haben von einer Stellungnahme abgesehen.
8
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer
stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits
hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1
GG und zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
9
1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Amtsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG,
weil es die Sache vor Ablauf einer von ihm gesetzten Frist
zur Replik entschieden, infolgedessen den noch fristgerecht
eingegangenen replizierenden Schriftsatz der
Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und den darin
liegenden Gehörsverstoß auch auf Gehörsrüge hin nicht geheilt
hat.
10
a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
voraus, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessparteien
zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 47, 182
; 49, 212 ; stRspr).
11
Maßgebend ist dabei der Gedanke, dass die
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, durch einen
sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts
zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 ; 49, 212
; 89, 28 ; 101, 106 ). Daher
muss die Gelegenheit zur Äußerung grundsätzlich zu jedem dem
Gericht unterbreiteten Vortrag der Gegenseite eingeräumt
werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist (BVerfGE
19, 32 ; 49, 325 ; 89, 381 ;
101, 106 ). Das Gericht darf nur solche Tatsachen
verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher
äußern konnten (BVerfGE 70, 180 ; 101, 106
). Dementsprechend ist der Anspruch einer
Verfahrenspartei auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das
Gericht zu ihrem Nachteil eine Entscheidung trifft, ohne eine
dieser Partei zuvor selbst gesetzte Äußerungsfrist abzuwarten
(BVerfGE 12, 110 ; 18, 380 ; 42, 243
; 49, 212 ). In einem solchen Fall
setzt sich das Gericht außer Stande, entsprechend dem durch
Art. 103 Abs. 1 GG statuierten Gebot jeden
Schriftsatz, der innerhalb einer gesetzlichen oder
richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht, bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218
; 70, 215 ; stRspr).
12
In diesem Zusammenhang erwächst dem Gericht
aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner die Pflicht, vor dem
Erlass seiner Entscheidung zu prüfen, ob den
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich
gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ; 50, 280
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. März 2006 - 2 BvR
1104/05 -, NJW 2006, S. 2248 ).
Insbesondere dann, wenn dem Gebot des Art. 103
Abs. 1 GG durch die Übersendung von Schriftsätzen genügt
werden soll, hat das Gericht - etwa durch förmliche
Zustellung oder durch Beifügen einer rückgabepflichtigen
Empfangsbescheinigung - zu überwachen, ob die
Verfahrensbeteiligten in ihren Besitz gelangt sind (BVerfGE
36, 85 ; 42, 243 ; 50, 280
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. März 2006 - 2 BvR 1104/05 -,
NJW 2006, S. 2248 ); eine Vermutung für den
Zugang einer formlos übersandten Mitteilung gibt es nicht
(BVerfGE 36, 85 ; 42, 243 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12 -, NJW
2013, S. 2658).
13
Diese dem Gericht obliegende
Überwachungspflicht gilt auch, wenn sich der Lauf der einer
Partei zur Äußerung gesetzten Frist vom Zugang des
Schriftstücks an bemisst, in dem die Mitteilung der
Äußerungsfrist enthalten ist. Nur wenn der Zeitpunkt des
Zugangs festgestellt ist, kann das Ende der Frist ermittelt
und zugleich sichergestellt werden, dass das Gericht eine
Entscheidung nicht vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten
Frist erlässt. Erst hierdurch wird gewährleistet, dass die
Partei die ihr zur Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs
eingeräumte Äußerungsfrist effektiv ausschöpfen kann.
14
b) Mit diesen Grundsätzen stehen die
angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts nicht im
Einklang.
15
(1) Das klageabweisende Urteil erging am
21. Januar 2013 und damit - wie sich nachträglich
zeigte - vor Ablauf der vom Amtsgericht selbst gesetzten
Frist zur Replik sowie ohne Berücksichtigung derselben.
16
Das Amtsgericht hat im Ausgangspunkt nicht
verkannt, dass es verpflichtet war, der Beschwerdeführerin
nach Eingang der Klageerwiderung rechtliches Gehör zu
gewähren. Das dokumentiert die Verfügung vom
21. Dezember 2012, durch die es der Beschwerdeführerin
eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme zu der
Klageerwiderung eingeräumt hat. Der Lauf dieser Frist begann
frühestens am Mittwoch, dem 2. Januar 2013. Denn an
diesem Tag ist die Klageerwiderung nebst Mitteilung der
Äußerungsfrist den Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin zugegangen (vgl. zum Fristbeginn
§ 221 ZPO). Dies ergibt sich aus dem Vorbringen in der
Gehörsrüge, das aufgrund des fehlenden Nachweises des
Zugangszeitpunktes und mangels diesbezüglicher Feststellungen
durch das Amtsgericht sowie gegenteiliger Erkenntnisse aus
der beigezogenen Gerichtsakte bei der Prüfung der
Verfassungsbeschwerde zugrunde zu legen ist. Die Angaben zum
Zugangszeitpunkt der richterlichen Verfügung mit der
Fristsetzung erscheinen zudem im Blick auf die
dazwischenliegenden Feiertage plausibel.
17
Demnach hat das Amtsgericht am 21. Januar
2013 über die Klage entschieden, ohne die erst mit Ablauf des
23. Januar 2013 endende Frist abzuwarten und ohne die am
22. Januar 2013 - mithin fristgerecht - bei
der Serviceeinheit eingegangene Replik der Beschwerdeführerin
zu berücksichtigen.
18
Die vom Amtsgericht in seinem Urteil ohne
Begründung genannte „Erklärungsfrist bis zum 17.01.2013“
führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die suggerierte
Setzung einer kalendarisch bestimmten Äußerungsfrist bis zum
17. Januar 2013 lässt sich der Gerichtsakte nicht
entnehmen; ausweislich der richterlichen Verfügung vom
21. Dezember 2012 wurde vielmehr eine Äußerungsfrist von
„3 Wochen“ gesetzt, deren Lauf den Zugang bei den
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin voraussetzte.
Ein Nachweis für den Zugang der Klageerwiderung nebst
Fristmitteilung bei den Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2012, den die im
Urteil genannte Äußerungsfrist voraussetzt, fehlt aufgrund
der verfügten formlosen Übersendung. Der Gerichtsakte lässt
sich nicht entnehmen, dass die Klageerwiderung vor dem
27. Dezember 2012 in den externen Postlauf gelangt ist.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Amtsgericht ohne
tragfähige Grundlage unterstellte Zugang am 27. Dezember
2012 als unhaltbar.
19
(2) Dieser Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG setzt sich fort in dem Beschluss, mit dem das
Amtsgericht die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurückwies.
Das Amtsgericht hat dort den Hinweis der Beschwerdeführerin
auf die Nichteinhaltung der von ihm selbst für die Replik
gesetzten Frist, die erst mit dem Zugang der Klageerwiderung
bei den Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2013
begonnen habe, unberücksichtigt gelassen. Aufgrund dieses
unter Beweis gestellten Vorbringens hätte sich dem
Amtsgericht jedoch die Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geradezu aufdrängen
müssen. Die Anhörungsrüge ist vom Gesetzgeber gerade für
Fälle wie den vorliegenden geschaffen worden. Deshalb hätte
das Amtsgericht dem Gehörsverstoß durch Fortführung des
Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO abhelfen
müssen.
20
2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
überdies gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG,
weil sich das Amtsgericht durch die Nichtberücksichtigung des
Vorbringens in der Replik außer Stande gesetzt hat, die
Berufung zuzulassen und damit die maßgebliche
verfahrensrechtliche Vorschrift in unhaltbarer Weise
gehandhabt hat.
21
a) Maßstab für die verfassungsrechtliche
Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für
bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE
54, 77 ; 80, 103 ; 85, 337 ;
stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die
Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines
Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich
für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und
sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein
Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74,
228 ; 77, 275 ; 104, 220 ;
125, 104 ). Mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Berufung
erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen
§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dann, wenn sie
sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv
willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten
Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008
- 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR
1991/09 -, GRUR 2010, S. 1333; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012
- 1 BvR 2952/08 -, WM 2013,
S. 15 f.). Von objektiver Willkür ist dabei
insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne
Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise
missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1
).
22
b) Dies ist hier bei der unterlassenen
Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
ZPO der Fall.
23
(1) Nach Variante 3 dieser Vorschrift
lässt das Gericht des ersten Rechtszugs - bei
Streitwerten bis 600 € - die Berufung unter anderem
zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll
ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass
schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung
entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche
Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die
Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BTDrucks 14/4722,
S. 93 ). Von solchen Unterschieden ist bei
Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts
in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere
dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner
Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen
auftreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR
172/04 -, NJW 2004, S. 2584 m.w.N.).
Die willkürliche Nichtzulassung der Berufung in solchen
Fällen verletzt Grundrechte der im Ausgangsverfahren
unterliegenden Partei (vgl. BVerfGK 12, 298
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR
172/04 -, NJW 2004, S. 2584 [jeweils Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG]; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009
- 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR
812/09 -, NJW 2010, S. 1062
Rn. 13 ff. [jeweils Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG im Verwaltungsrechtsstreit]; BVerfGK 2, 202
[Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der
Revision]; vgl. auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April
2008 - VerfGH 203/06 -, NJW 2008, S. 3420
[Verletzung der mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
übereinstimmenden Vorschrift der Landesverfassung]).
24
Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt.
Es hat nicht nur sein Urteil vor Ablauf der von ihm selbst
gesetzten Replikfrist sowie ohne Berücksichtigung der
fristgerecht eingegangenen Replik und somit unter Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG erlassen. Es hat sich
hiermit zugleich auch - fortgesetzt durch seinen die
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin formularmäßig
zurückweisenden Beschluss - in Widerspruch zu einer im
Entscheidungspunkt gegebenen und von der Beschwerdeführerin
in der Klageschrift angeführten einhelligen
oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Das
Amtsgericht hat - ohne nachvollziehbare und tragfähige
Begründung - die das Bearbeitungsentgelt vorsehende
vertragliche Bestimmung nicht als allgemeine
Geschäftsbedingung eingeordnet, ungeachtet einer mit der
Replik vorgelegten Produktinformation der Bank. Darin war
unter der Rubrik „Kosten“ ein „Bearbeitungsentgelt“ in der
- auch tatsächlich berechneten - Höhe von 3 %
des Nettokreditbetrags ausgewiesen. In diesem Zusammenhang
hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das
Bearbeitungsentgelt auf der Grundlage des Preisaushangs und
dieser Produktinformation der Bank erhoben worden sei. Damit
ist das Amtsgericht von einer im Zeitpunkt seiner
Entscheidungen einhelligen oberlandesgerichtlichen Auffassung
abgewichen, derzufolge entsprechende Bearbeitungsentgelte,
die in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, in einem
Preisaushang oder sonstigen Geschäftsbedingungen vorgesehen
sind, als Geschäftsbedingungen einzuordnen sind (vgl. OLG
Bamberg, Urteil vom 4. August 2010 - 3 U
78/10 -, WM 2010, S. 2072 f.; OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 21. Februar 2011 - 4 U
174/10 -, MDR 2011, S. 1125; OLG Düsseldorf, Urteil
vom 24. Februar 2011 - I-6 U 162/10 -,
juris Rn. 10 f.; OLG Hamm, Urteil vom
11. April 2011 - 31 U 192/10 -, juris
Rn. 10 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai
2011 - 17 U 192/10 -, WM 2011, S. 1366;
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Juli 2011
- 17 U 59/11 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom
29. September 2011 - 8 U 562/11 -, WM
2011, S. 2320 f.; OLG Celle, Beschluss vom
13. Oktober 2011 - 3 W 86/11 -, WM 2011,
S. 2323 f. [Berichtigung WM 2012, S. 191]; OLG
Hamm, Urteil vom 17. September 2012 - I-31 U
60/12 -, juris).
25
(2) Hinzu kommt, dass die
entscheidungserheblichen Rechtsfragen - die Einordnung
eines Bearbeitungsentgelts als allgemeine Geschäftsbedingung,
gegebenenfalls deren Kontrollfähigkeit im Sinne von
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und, bejahendenfalls,
die Frage nach ihrer AGB-rechtlichen Wirksamkeit -, die
eine Vielzahl von Zivilrechtsstreitigkeiten der hier
fraglichen Art betreffen, höchstrichterlich noch nicht
geklärt sind (vgl. nur LG Bonn, Urteil vom 16. April
2013 - 8 S 293/12 -, juris; LG Berlin, Urteil
vom 4. Juni 2013 - 10 S 2/13 -, ZIP 2013,
S. 1613 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom
20. September 2013 - 4 S 67/13 -, juris;
LG Stuttgart, Urteile vom 23. Oktober 2013
- 13 S 65/13 bzw. 13 S 108/13 -, juris;
AG Bonn, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 108 C
271/12 -, juris; AG Mannheim, Urteil vom 1. Februar
2013 - 3 C 465/12 -, juris; AG Marienberg,
Urteil vom 5. Februar 2013 - 4 C 63/13 -,
juris; AG Köln, Urteil vom 13. März 2013
- 136 C 600/12 -, juris; AG Stuttgart, Urteil
vom 20. März 2013 - 1 C 39/13 -, juris;
AG Bonn, Urteil vom 5. April 2013 - 105 C
8/13 -, juris; AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom
14. Mai 2013 - 23 C 41/13 -, juris; AG
München, Urteil vom 16. Mai 2013 - 282 C
1718/13 -, WM 2013, S. 1946 f.; AG Düsseldorf,
Urteil vom 24. Mai 2013 - 35 C
15807/12 -, WM 2013, S. 1944 ff.; AG Bonn,
Urteil vom 13. Juni 2013 - 102 C
262/12 -, BKR 2013, S. 423 ff.; AG Gießen,
Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13 -,
juris; AG Halle (Saale), Urteil vom 25. Juli 2013
- 93 C 137/13 -, juris; AG München, Urteil vom
29. Juli 2013 - 231 C 6023/13 -, WM 2013,
S. 1947 f.; AG Hamburg, Urteil vom 31. Juli
2013 - 8a C 406/12 -, juris; AG Bad Urach,
Urteil vom 2. August 2013 - 1 C 310/13 -,
juris; siehe auch die Nachweise zu der in weiten Teilen nicht
veröffentlichten instanzgerichtlichen Rechtsprechung bei
Billing, WM 2013, S. 1777 und 15> und bei Schmieder, WM 2012, S. 2358 in
Fn. 5).
26
Es fügt sich in das Gesamtbild, dass der vor
Klageerhebung angerufene Ombudsmann der privaten Banken sich
ausweislich seiner mit der Klageschrift vorgelegten
Mitteilung vom 26. Februar 2012 veranlasst gesehen hat,
wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfragen von
der Durchführung einer Schlichtung abzusehen. Dieser
Standpunkt wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung
geteilt und hat - nach Erlass der von der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des
Amtsgerichts - in zwei Fällen wegen grundsätzlicher
Bedeutung zur Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof
geführt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16. April 2013
- 8 S 293/12 -, juris Rn. 57 [Revision
anhängig unter dem Az. XI ZR 170/13]; LG Stuttgart,
Urteil vom 20. September 2013 - 4 S
67/13 -, juris Rn. 62 f. [Revision anhängig
unter dem Az. XI ZR 373/13]).
27
(3) Es stand dem Amtsgericht frei, wie
geschehen zu entscheiden. Es hätte dann allerdings auf die
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin das Verfahren fortführen
und - von Amts wegen (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO,
10. Aufl., § 511 Rn. 42; Heßler, in: Zöller,
ZPO, 30. Aufl., § 511 Rn. 39) - nach
§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO wegen grundsätzlicher
Bedeutung (Nr. 1 Var. 1) oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 1 Var. 3) die
Berufung zulassen müssen.
28
3. Das die Klage abweisende Urteil und der die
Gehörsrüge zurückweisende Beschluss beruhen hiernach auf
einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches
Gehör sowie des Justizgewährungsanspruchs. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des
replizierenden - teilweise neuen und vertieften -
Sachvortrags insbesondere zu der Frage, ob es sich bei der
ein Bearbeitungsentgelt vorsehenden Vertragsbestimmung um
eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, zu einer anderen,
der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte
(vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 112,
185 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. Juni 2013 - 2 BvR
1960/12 -, NJW 2013, S. 2658; stRspr).
29
4. Unter diesen Umständen liegen auch die
Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der
verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b
Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Den
aufgezeigten Grundrechtsverstößen kommt besonderes Gewicht
zu. Sie beruhen auf einer groben Verkennung des durch die
Verfassung gewährten Schutzes, auf einem leichtfertigen
Umgang mit den grundrechtlich geschützten Positionen und
verletzen damit in krasser Form rechtsstaatliche Grundsätze
(BVerfGE 90, 22 ).
30
Vor diesem Hintergrund bedürfen die weiteren
von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen einer Verletzung
ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) und eines Verstoßes gegen das
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) keiner
Entscheidung.
31
Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.