BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 862/05 -
der T... e.V.,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 22. April 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der nach
§ 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere" Nachteil
liegt nicht vor.
2
Das Grundanliegen des Antragstellers, die
angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Ihr
wesentlicher Inhalt ist die öffentliche Vorführung von Filmen
über den Umgang mit Versuchstieren in einem
Tierversuchslabor, die Haltung von Schweinen in einer
Schweinemastanlage, die Aufzucht, Haltung, den Transport und
die Schlachtung von Schweinen nach EU-Norm sowie die Haltung
und Tötung von Pelztieren.
3
Der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
richtet sich ausschließlich gegen eine der erteilten
Auflagen. Durch die Auflage wird die Filmvorführung in der
Öffentlichkeit nicht untersagt, den Antragsteller aber
aufgegeben, die Filmleinwand so zu platzieren, dass
Interessierte die Möglichkeit haben, diese Filme anzuschauen,
andererseits aber Nichtinteressierte nicht gezwungen werden,
sich beim Passieren die Filme ansehen zu müssen. Auf diesem
Weg soll sichergestellt werden, dass Personen - vor allem
Kinder - nur dann mit diesen Filmen konfrontiert werden, wenn
es in ihrer freien Entscheidung liegt. In der Auflage wird
beispielhaft ausgeführt, dass die Filmvorführung in einem
Zelt bei entsprechender Zugangskontrolle stattfinden könne
oder so, dass eine Leinwand ebenerdig aufgestellt und
umlaufend mit einem mannshohen Sichtschutz versehen wird.
4
Das Begehren, diese Auflage nicht befolgen zu
müssen, hat kein solches Gewicht, dass es geboten wäre, eine
einstweilige Anordnung zu erlassen.
5
Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssten
gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt
werden.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.