BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 862/10 -
der Frau L...,
der Minderjährigen Mc...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. April 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als
verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts
ersichtlich.
2
Insbesondere verstößt eine Auslegung des
Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen
(im Folgenden: HKÜ), derzufolge eine Verpflichtung zur
persönlichen Rückführung des Kindes durch diejenige Person,
die ein Kind widerrechtlich in einen Vertragsstaat gebracht
oder dort zurückgehalten hat, angeordnet werden kann, nicht
gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. In der
(nicht verbindlichen) deutschen Übersetzung des Art. 12
Abs. 1 HKÜ ist von der Anordnung der „sofortige[n] Rückgabe
des Kindes“ die Rede. Diese Auslegung wird durch die
verbindliche englische Sprachfassung des HKÜ bestätigt. Darin
heißt es: „..., the authority concerned shall order the
return of the child forthwith”. Die verbindliche
Sprachfassung legt damit eine Rückkehr des Kindes in das
Ausgangsland nahe (vgl. OLG München, FamRZ 2005, S. 1002).
Demnach erscheint die Auslegung durch die Fachgerichte,
derzufolge das Kind ins Ausgangsland zurückzuführen ist,
zumindest möglich. In jedem Fall haben die Fachgerichte aber
die Grenzen der Auslegung eingehalten. Die mit dieser
Auslegung verbundenen Härten für den entführenden Elternteil
sind als Folge der rechtswidrigen Entführung beziehungsweise
Zurückhaltung hinzunehmen (vgl. BVerfGE 99, 145
).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.