BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 864/03 -
des Herrn Dr. V...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der
Fassung des Art. 2 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl I S. 1887)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
zivilgerichtliche Urteile, die Grundstücksverschaffungs- und
Wertersatzansprüche teilweise abgewiesen haben, sowie der
Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der
Revision in diesem Verfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer begehrte die
Rückübertragung eines Grundstücks in der früheren DDR,
hilfsweise Wertausgleich. Nachdem er einen
Investitionsvorrangantrag gemäß § 21
Investitionsvorranggesetz (InVorG) gestellt hatte, veräußerte
die Treuhandanstalt als Vorgängerin der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (künftig: BvS), die
Beklagte zu 1 des Ausgangsverfahrens, das Grundstück an
den Beklagten zu 2 des Ausgangsverfahrens (künftig:
Erwerber).
3
Ein zu Gunsten des Beschwerdeführers
erlassener Bescheid zur Rückübertragung des Grundstücks wurde
am 2. Januar 1996 aufgehoben; ein
Verwaltungsrechtsstreit ist diesbezüglich noch anhängig. Der
Beschwerdeführer erwirkte ein Versäumnisurteil, das die
Eintragung des Widerspruchs gegen die eingetragene
Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers anordnete. Der
eingetragene Widerspruch wurde zeitlich nach Auflassung und
Eintragung des Erwerbers gelöscht.
4
2. Der Beschwerdeführer nahm die BvS und den
Erwerber im Klagewege auf Grundbuchberichtigung und
Zustimmung zur Eigentumsübertragung in Anspruch. Hilfsweise
begehrte er Wertersatz für das Grundstück, das wegen
Zusammenlegung mit anderen Flächen nur noch einen Teil des
gesamten veräußerten Grundstücks darstellt. Das Landgericht
hat seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit dem
angegriffenen Urteil die Klage hinsichtlich des Hauptantrags
ebenfalls abgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrags einen
Teil der beantragten Summe zugesprochen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass der Erwerber, der Beklagte zu 2, die
Teilfläche gutgläubig gemäß § 892 BGB erworben habe, die
Beklagte zu 1 aber gemäß § 816 Abs. 1
Satz 1 BGB das durch die Verfügung Erlangte herausgeben
müsse. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht
zugelassen.
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Die gegen die Nichtzulassung der Revision
gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat der
Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass
die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe und eine Entscheidung auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 543
Abs. 2 ZPO).
6
3. Mit der fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), des Grundrechts auf
Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), des Willkürverbots
(Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG) und der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG).
7
Das Urteil des Oberlandesgerichts weise eine
Reihe von Verletzungen von Verfahrensgrundrechten auf.
Insbesondere sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch
die Anwendung des § 892 BGB, die Bemessung der
Schadensersatzansprüche und die Anwendung von
Präklusionsvorschriften verletzt. Der Nichtannahmebeschluss
des Bundesgerichtshofs perpetuiere diese Verletzungen.
Hierdurch und durch die ungerechtfertigte Verengung des
Zugangs zu einem weiteren Rechtsmittel verletzten nicht nur
der Beschluss, sondern auch die Norm des § 543
Abs. 2 ZPO weitere Grundrechte des
Beschwerdeführers.
8
Das Oberlandesgericht sei verpflichtet
gewesen, die Revision zuzulassen, da die
entscheidungserhebliche Frage der Wirkung eines bereits
gelöschten Widerspruchs (§ 892 BGB) wegen des
Meinungsstreits in der Literatur einer einheitlichen
Entscheidung durch den Bundesgerichtshof habe zugeführt
werden müssen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
verletze den Beschwerdeführer aus den gleichen Gründen in den
ihm zustehenden grundrechtlichen Gewährleistungen. Die
Nichtannahme der Revision trotz einer notwendig einheitlichen
Entscheidung allein im Hinblick auf einen Teilaspekt, die
zutreffende Auslegung des § 892 BGB, verenge den Zugang
zum Rechtsmittel und lasse es ineffektiv werden. Der Zugang
zu Rechtsmitteln müsse sich aber durch ein gewisses Maß an
Logik auszeichnen.
9
Die Nichtannahme der Revision durch den
Bundesgerichtshof verletze insbesondere das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Einheit der Rechtsprechung sei beeinträchtigt, wenn das
Revisionsgericht nicht entscheide, sondern seiner
Entscheidung begründungslos ein von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung abweichendes Verständnis der Norm zu Grunde
lege. Die bisherige Rechtsprechung der Senate des
Bundesgerichtshofs zur Entwicklung der Annahmevoraussetzungen
der Revision sei untauglich, einen effektiven Rechtsschutz in
der Revision zu gewährleisten. Durch die bisher entwickelten
Kriterien sei insbesondere nicht sicher bestimmbar, wann die
Voraussetzung zur Zulassung einer Revision zwecks Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2
Nr. 2 2. Alternative ZPO) gegeben sei. Jedenfalls
für den Beschwerdeführer erscheine die Annahme zufällig:
Praktisch nicht erfüllbare Zulassungsvoraussetzungen und
außerhalb der Rechtssache selbst liegende Umstände verengten
oder versperrten den Zugang. Dies sei willkürlich. Die
fehlende Begründung des Beschlusses lasse nicht erkennen, ob
der hier zuständige V. Senat die zu enge Auslegung des
XI. Senates (BGH, NJW 2003, S. 65) nicht
übernehme, wonach auch bei Vorliegen von Verfahrensfehlern
durch die Vorinstanzen die Annahme einer Revision erst dann
geboten sei, wenn eine Verfassungsbeschwerde nach den
Maßstäben des Annahmeverfahrens des Bundesverfassungsgerichts
offensichtlich begründet wäre. Die fehlende Begründung
erscheine danach allein schon deshalb willkürlich, weil nicht
ersichtlich sei, auf welchen Voraussetzungen konkret die
Nichtannahmeentscheidung beruhe.
10
§ 543 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung sei verfassungswidrig, weil die
Norm unklar und unbestimmt sei. Der Gesetzgeber habe die
Abgrenzung zwischen einzelfallbezogenen und das
Allgemeininteresse berührenden Rechtsfehlern im
Zulassungstatbestand des § 543 Abs. 2 ZPO mit dem
inhaltsleeren Merkmal der Erforderlichkeit nicht einmal im
Ansatz geleistet. Verfassungsrechtlich sei es geboten, gegen
jedes rechtsfehlerhafte Urteil unabhängig von Schwere,
Intensität und Evidenz des Fehlers die Revision zu eröffnen.
Die Handhabung und die gesetzliche Gestaltung der
Revisionszulassung verletzten den Beschwerdeführer auch in
seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
12
1. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht in
dem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. § 543 Abs. 2 ZPO in der
Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1887) ist nicht aus den in der Verfassungsbeschwerde
angesprochenen und für den Ausgangsrechtsstreit
rechtserheblichen Gesichtspunkten verfassungswidrig (a).
Auch verstößt die vom Bundesgerichtshof vorgenommene
Kurzbegründung nicht gegen Verfassungsrechte (b).
13
a) Die Neuregelung der
Zulassungsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Revision
in § 543 Abs. 2 ZPO verletzt nicht das Gebot
effektiven Rechtsschutzes (aa); auch sind die
Zulassungsvoraussetzungen nicht in rechtsstaatswidriger Weise
unzureichend bestimmt (bb); der Zugang zu dem Rechtsmittel
der Revision ist nicht gleichheitswidrig ausgestaltet
worden (cc).
14
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat
wiederholt ausgesprochen, dass weder Art. 19 Abs. 4
GG noch der Justizgewährungsanspruch die Einrichtung eines
Instanzenzuges gebieten (vgl. BVerfGE 54, 277 ;
89, 381 ). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers, ob er in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten
Rechtszüge einrichtet, welche Zwecke er damit verfolgt und
wie er sie im Einzelnen regelt (vgl. BVerfGE 54, 277
). Soweit er ein Rechtsmittel einräumt, steht es
ihm grundsätzlich frei, es auf die Rüge bestimmter
Rechtsverletzungen zu beschränken.
15
Mit der Revision werden sowohl
Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch
Allgemeinbelange wie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung verfolgt. § 543 Abs. 2 ZPO weist der
Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung
zu. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich
allerdings auch die Auffassung der Bundesregierung, dass die
Zulassungsgründe in § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem
Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnen sollten, auch über
Revisionen zu entscheiden, die zwar eine Leitentscheidung
nicht erfordern, gleichwohl aber eine Ergebniskorrektur wegen
offenbarer Unrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines
Verfahrensgrundrechts geboten erscheinen lassen (BTDrucks
14/4722 S. 67). Diese Absicht ist indessen nicht in der
Formulierung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht worden, auch
nicht durch die Schaffung der Möglichkeit einer besonderen
Verfahrensrüge.
16
Die verfassungsrechtlichen
Rechtsschutzgewährleistungen sichern jedenfalls die einmalige
Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung
zur Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung; eine
weitere Instanz kann in Anspruch genommen werden, wenn der
Gesetzgeber sie bereitgestellt hat und die Voraussetzungen
ihrer Anrufung erfüllt sind (vgl. BVerfG, NJW 2003,
S. 1924). Die Rechtsschutzgarantie umfasst Rechtsschutz
gegenüber behaupteten Verletzungen eines
Verfahrensgrundrechts durch ein Gericht, hier zur Überprüfung
der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
durch das Oberlandesgericht. Auch insofern muss die einmalige
Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung
gegeben sein, und zwar zur Klärung der Frage, ob der
Verfahrensfehler begangen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2003,
S. 1924 ). Dem Gesetzgeber steht frei, auf
welche Weise er eine Überprüfungsmöglichkeit einrichtet.
17
Daher geht der Einwand fehl, § 543
Abs. 2 ZPO sei deshalb verfassungswidrig, weil er die
Anrufung des Revisionsgerichts zur Überprüfung einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht stets, sondern nur
unter den besonderen Voraussetzungen dieser Norm vorsehe. Wie
weit die Möglichkeit des Rechtsschutzes durch Revision
reichen soll, hat der Gesetzgeber festzulegen. Die Klärung,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Aufgabe
der Fachgerichte, hier im Zuge der Auslegung und Anwendung
von § 543 Abs. 2 ZPO. Nach der, im Einzelnen bisher
allerdings nicht einheitlichen, Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. die Beschlüsse des
V. Zivilsenats, BGH, NJW 2002, S. 2957; NJW 2003,
S. 1943 , des VII. Zivilsenat, NJW
2003, S. 831 f. und des XI. Zivilsenats, BGH, NJW
2003, S. 65 ) ist die Möglichkeit einer
Revisionszulassung zur Überprüfung von Verstößen gegen
Art. 103 Abs. 1 GG offenbar begrenzt. Es ist
Aufgabe des Gesetzgebers, verbleibende Lücken im Rechtsschutz
gegenüber Gehörsverstößen zu schließen. Dies muss nicht
notwendig zu einer Veränderung der Vorschriften über die
Revisionszulassung führen. Es bleibt vielmehr der
Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob er den
verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des
Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer
Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder
durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts
(iudex ad quem) eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 3687
; NJW 2003, S. 1924 ).
In der dem Gesetzgeber verfügbaren Übergangszeit bis zu einer
Neuregelung, die spätestens zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen
hat, kann die bisherige Rechtslage weiter hingenommen werden
(vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 3687 ).
18
bb) Gegenwärtig lässt sich nicht feststellen,
dass § 543 Abs. 2 in Verbindung mit § 544 ZPO
gegen den Grundsatz der Bestimmtheit der gesetzlichen
Regelung verstößt.
19
(1) Der in Art. 20 Abs. 3 GG
verankerte Grundsatz der Bestimmtheit sichert im
Rechtsmittelrecht, dass der Bürger erkennen kann, welches
Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen
Voraussetzungen es zulässig ist. § 543 Abs. 2 ZPO,
der den Zugang zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der
angefochtenen Entscheidung eröffnet, muss demgemäß
hinreichend bestimmt ausgestaltet sein. Dem Gesetzgeber ist
es allerdings nicht grundsätzlich verwehrt, unbestimmte
Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfGE 8, 274 ;
41, 314 ; 90, 1 ). Das
Bestimmtheitsgebot wäre jedoch dann verletzt, wenn den
gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der
herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden keine konkreten
Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen wären (vgl. BVerfGE 83, 130
; 90, 1 ).
20
(2) Die in § 543 Abs. 2 ZPO
verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind dem
Revisionsrecht nicht grundsätzlich fremd, auch wenn die
Neuregelung bewusst einen "neuen Weg" beschreitet (so
BTDrucks 14/4722, S. 67). Da die Zivilprozessordnung ein
neuartiges Konzept der Revisionseröffnung verwirklichen will,
bedürfen die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 543
Abs. 2 ZPO weiterer Konkretisierung durch die
Fachgerichte. Dabei kann daran angeknüpft werden, dass der
Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) sich bereits in
§ 554 b ZPO a.F. sowie in anderen
Verfahrensordnungen findet, wie etwa in § 124
Abs. 2 VwGO. Das Merkmal der Erforderlichkeit einer
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist Regelungen in anderen
Verfahrensordnungen nachgebildet (§ 80 OWiG, § 115
Abs. 2 FGO, § 100 PatG). Verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen gegen die Verwendung solcher Formulierungen
in dem neuen Recht der Revisionszulassung nicht, da sie
grundsätzlich konkretisierungsfähig sind.
21
Der Gesetzgeber darf nach einer Neuregelung
abwarten, ob ein neu geschaffener Tatbestand zu einer im
Wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung führt oder ob
weitere gesetzliche Konkretisierungen erforderlich sind (vgl.
BVerfGE 90, 145 ). Die Verwendung
generalklauselartiger und weiter Tatbestandsvoraussetzungen
in § 543 Abs. 2 ZPO ist vor diesem Hintergrund
nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dass es dem
Bundesgerichtshof - wie die schon zitierten teilweise
divergierenden Ansätze verschiedener Senate zeigen -
bisher noch nicht gelungen ist, zu einer einheitlichen und
zugleich für die Rechtsuchenden eindeutigen Linie zu kommen,
bewirkt angesichts der Kürze der Zeit, in der das neue
Revisionsrecht bisher anzuwenden war, keinen grundsätzlichen
Einwand gegen die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik.
Anders wird dies aber zu beurteilen sein, wenn die
Rechtsprechung nicht in der Lage sein sollte, die
Rechtsbegriffe so zu konkretisieren, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels für den
Rechtssuchenden erkennbar werden.
22
cc) Die Neuregelung verstößt auch nicht
deshalb gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte
Rechtsstaatsprinzip, weil sie in willkürlicher Weise einen
gleichheitswidrigen Zugang zur Revision schaffen würde.
Angesichts der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der
Einrichtung des Rechtsmittels der Revision ist es dem
Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, die Revision
nicht bei Rechtsfehlern aller Art vorzusehen, sondern sie auf
Fälle zu begrenzen, in denen aus besonderen Gründen des
Allgemeininteresses ein Bundesgericht eingeschaltet wird. Auf
solche besonderen Gründe sind die Tatbestandselemente des
§ 543 Abs. 2 ZPO bezogen. Dass die bisherigen
Ansätze der Senate des Bundesgerichtshofs zu ihrer
Konkretisierung auf sachfremden Erwägungen beruhen und
deshalb willkürlich sind, wird in der im Wesentlichen mit
rechtspolitischen Erwägungen argumentierenden
Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst
nicht ersichtlich.
23
b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in
Anwendung der § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
24
aa) Der Beschluss enthält eine Kurzbegründung
und besagt ausdrücklich, dass der Bundesgerichtshof die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
verneint hat. Mangels einer darauf bezogenen näheren
Begründung lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, wie das
Gericht die Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert hat oder
gar, ob dies unter Verkennung verfassungsrechtlicher
Anforderungen geschehen ist. Eine unanfechtbare
letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung bedarf von
Verfassungs wegen allerdings regelmäßig keiner Begründung
(vgl. BVerfGE 50, 287 ; 81, 97 ;
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 207).
Ein Ausnahmefall wird dann anerkannt, wenn von dem
eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen werden soll und
der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl.
BVerfGE 71, 122 ). Dafür bestehen vorliegend keine
Anhaltspunkte. Verfassungsrechtlich zwingende Gründe, dass
die Revisionszulassungsentscheidung als solche einen
Ausnahmefall bewirke, sind nicht vorgetragen oder sonst
ersichtlich. Aus dem Fehlen einer näheren Begründung
entstehen dem Beschwerdeführer auch keine eigenständigen
Nachteile bei der Durchsetzung seiner Grundrechte. Die
Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beschränkt
sich auf die Klärung, dass der Zugang zum Revisionsgericht
nicht eröffnet ist. Dies widerspricht dem Rechtsschutzsystem
des Grundgesetzes nicht.
25
bb) Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG ist nicht verletzt. Zwar kann die Garantie des
gesetzlichen Richters beeinträchtigt sein, wenn ein Gericht
der Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht nicht
nachkommt (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 9, 213
; 101, 331 ). Auch das Unterbleiben
einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs
trotz divergierender Entscheidungen verschiedener Senate kann
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (vgl.
BVerfGE 19, 38 ; stRspr). Die Vorlagepflicht nach
§ 132 Abs. 2 oder Abs. 3 GVG wird allerdings
noch nicht dadurch ausgelöst, dass die Senate
unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Auslegung von Normen
haben, wenn dies nicht entscheidungserheblich geworden ist
oder wird. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt der
Prüfung durch den jeweiligen Senat des Bundesgerichtshofs.
Art. 101 GG bietet keinen Schutz gegen jede
- möglicherweise - fehlerhafte Entscheidung über
die Pflicht zur Vorlage, wohl aber gegen Willkür (vgl.
allgemein BVerfGE 101, 331 ). Für deren
Vorliegen aber bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
26
2. Ist die Nichtzulassung der Revision durch
den Bundesgerichtshof demnach verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, kann die Korrektur der behaupteten Rechtsfehler
des Berufungsurteils nicht im fachgerichtlichen Verfahren
erreicht werden. Daher steht der Grundsatz der Subsidiarität
einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Urteils des
Oberlandesgerichts im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht
entgegen. Dieses Urteil verletzt den Beschwerdeführer weder
in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in
dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG; es ist auch nicht willkürlich.
27
a) Eine Verletzung grundrechtlich geschützter
Positionen des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG ist
nicht ersichtlich.
28
Es kann dahingestellt bleiben, welche
konkreten, dem Beschwerdeführer zuzuordnenden vermögenswerten
Rechte durch die getroffene Entscheidung beeinträchtigt sein
sollen. Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit gegen die
Versagung eines auf § 839, § 823 Abs. 1 BGB
gestützten Schadensersatzanspruchs wegen der Veräußerung des
Grundstücks durch die BvS. Das Bundesverfassungsgericht prüft
bei Gerichtsentscheidungen lediglich nach, ob sie Fehler des
Fachgerichts erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Gewährleistungsbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 102, 347 ). Das
Oberlandesgericht hat die Haftung bereits wegen fehlender
Fahrlässigkeit der BvS im Hinblick auf die unklare Rechtslage
und das Fehlen eindeutiger gesetzlicher oder gerichtlicher
Vorgaben verneint. Dass mit diesen Erwägungen
verfassungsrechtliche Maßstäbe grundlegend verkannt werden,
ist nicht ersichtlich.
29
b) Das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht
beeinträchtigt worden. Eine Verletzung ergibt sich
insbesondere nicht bereits aus der Nichtberücksichtigung des
Vortrags des Beschwerdeführers zum erzielten Mehrerlös. Das
Oberlandesgericht hat diesen Vortrag berücksichtigt und mit
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung
dargelegt, dass selbst bei Annahme dieses Mehrerlöses ein
Anspruch nicht gegeben ist, weil nicht substantiiert
dargelegt worden ist, welcher Anteil hiervon bei dem Verkauf
des Grundstücks auf die allein streitgegenständliche
Teilfläche entfallen soll. Eine Schätzmöglichkeit sei mangels
Angabe von Schätzgrundlagen nicht gegeben.
30
Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs
ist auch nicht durch eine Präklusion weiteren Vorbringens
verletzt worden. Das Oberlandesgericht hat die (Teil-)Klage
wegen unzureichender Zuordnung der Festzinsbeträge zu
konkreten Zeiträumen abgewiesen. Es hat ausweislich der
Entscheidungsgründe von einem vorherigen rechtlichen Hinweis
auf die Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts abgesehen, da
das daraufhin zu erwartende Vorbringen des Beschwerdeführers
wegen Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht gemäß
§ 282 Abs. 1, 2 ZPO präkludiert gewesen wäre.
Dies sind Ausführungen zur Anwendung einfachen Rechts, die
das Bundesverfassungsgericht hinzunehmen hat, da sie nicht
erkennen lassen, dass spezifisches Verfassungsrecht verletzt
worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre ohnehin
erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen
entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt
unterlassen hätte, mit dem auch ein gewissenhafter und
rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte
(vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; 98,
218 ). Um einen solchen Aspekt handelt es sich
hier nicht. Gemäß ständiger Rechtsprechung und Übung im
Zivilprozess wird eine hinreichend konkrete Abgrenzung und
Zuordnung der Teilbeträge einer Teilklage gefordert. Deshalb
war hier von Verfassungs wegen ein Hinweis des Fachgerichts
nicht geboten.
31
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
auch nicht willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die durch den
Beschwerdeführer insoweit gerügten Rechtsfehler betreffen die
Anwendung des einfachen Rechts, die das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu korrigieren
hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine schlechthin nicht mehr
nachvollziehbare und deshalb willkürliche Entscheidung sind
nicht gegeben; die Entscheidung der Einzelfragen ist
zumindest vertretbar. Dass sie auf sachwidrigen Erwägungen
beruhen, wird vom Beschwerdeführer nur behauptet, nicht aber
näher begründet.
32
Willkür ist auch insoweit nicht dargelegt, als
das Oberlandesgericht die Revision nicht gemäß § 543
Abs. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen hat. Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn dieses Tatbestandsmerkmal nicht
schon dann als erfüllt angesehen wird, wenn es
Meinungsstreitigkeiten in der Literatur gibt. Die durch den
Beschwerdeführer befürwortete Auslegung des § 892 BGB
wird - soweit ersichtlich - nur in einem Teil der
Literatur, und zwar für den Fall der Kenntnis des Erwerbers
von der Unrechtmäßigkeit der Löschung, vertreten. Eine
höchstrichterliche Entscheidung, von der das
Oberlandesgericht abgewichen wäre, hat der Beschwerdeführer
nicht benannt; sie ist auch nicht ersichtlich. Andere
Anhaltspunkte, die aus der Sicht des Oberlandesgerichts die
Zulassung einer Revision erforderlich gemacht hätten, sind
durch den Beschwerdeführer nicht dargetan und auch sonst
nicht erkennbar.
33
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.