BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 865/00 -
des Herrn Dr. D...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Abweisung einer Klage auf Entschädigung wegen der in der
Tageszeitung "Bild" veröffentlichten Wiedergabe einer
angeblichen Äußerung B.s über den Beschwerdeführer.
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1. Die Beklagte zu 1 im Ausgangsverfahren
gibt die Tageszeitung "Bild" heraus. In der Ausgabe vom
9. Januar 1998 wurde auf Seite 2 ein Artikel "B.: Die
CSU ist wie eine gute Mafia" veröffentlicht, dessen Autorin
die Beklagte zu 2 im Ausgangsverfahren war. Nach dem
Artikel soll B. anlässlich einer Sondervorstellung bei der
CSU über den Beschwerdeführer, den letzten Innenminister und
stellvertretenden Ministerpräsidenten der DDR, gesagt haben:
"Dieser Mann ist solche Bundesscheiße, da möchte man
überhaupt nicht reintreten".
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Das Landgericht hat die Beklagten des
Ausgangsverfahrens zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von
40.000 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin
änderte das Kammergericht diese Entscheidung ab und wies die
Klage mit der Begründung ab, die in dem Zitat enthaltene
Äußerung sei zwar geeignet, das Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers zu verletzen. Bei der vorzunehmenden
Güterabwägung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die
Beklagten allein die Tatsachenbehauptung aufgestellt hätten,
B. habe sich so geäußert. Den Inhalt der Äußerung hätten sie
sich nicht zu Eigen gemacht. Das von der Presse
wahrzunehmende Interesse der Öffentlichkeit habe die
Beklagten berechtigt, das Zitat trotz seines stark
diffamierenden Inhalts zu veröffentlichen. Sie hätten sich
vor der Veröffentlichung ausreichend von der Richtigkeit des
Zitats überzeugt.
4
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die für ihre Beurteilung
maßgebliche Frage nach dem Verhältnis der Meinungsfreiheit
zum Persönlichkeitsschutz hat das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
Mangels Erfolgsaussichten ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde auch nicht nach § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt.
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Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht
gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
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a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand
besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer
konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht
nachstehen. Dazu gehört die soziale Anerkennung des
Einzelnen. Daher umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht
den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich
auf das eigene Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl.
BVerfGE 99, 185 ; stRspr).
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Der hier beanstandete Satz hat eine derartige
Persönlichkeitsrelevanz. Die Äußerung beeinträchtigt den
sozialen Geltungsanspruch des Beschwerdeführers und kann
insbesondere das Bild nachhaltig negativ beeinflussen, das
sich die Öffentlichkeit von ihm macht.
9
Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird das allgemeine
Persönlichkeitsrecht allerdings durch die Rechte anderer
beschränkt. Zu diesen Rechten gehört die Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Geht es - wie
hier - um die rechtliche Bewertung des Inhalts einer
bestimmten Äußerung, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig, nicht etwa die
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
(vgl. BVerfGE 85, 1 ; 95, 28 ;
97, 391 ).
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Die Veröffentlichung der Äußerung eines
Dritten ist zunächst insoweit eine Tatsachenbehauptung, als
es um die Aussage geht, dass die Äußerung von dem Dritten
stammt. Enthält die Äußerung inhaltlich - wie
hier - eine nicht dem Beweis zugängliche wertende
Aussage mit eigenem Gewicht, liegt die
Persönlichkeitsrechtsverletzung jedoch in erster Linie in
ihr.
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Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5
Abs. 2 GG ihrerseits Schranken in den allgemeinen
Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehören die
zivilrechtlichen Normen des Persönlichkeitsschutzes, auf die
der Geldentschädigungsanspruch gegründet ist. Bei der
Anwendung von § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 GG und §§ 185 ff. StGB
sind die Ausstrahlungswirkung der Meinungsäußerungsfreiheit
einerseits und der Persönlichkeitsschutz andererseits zu
berücksichtigen. Für den Schutz der Persönlichkeit des
Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen
ergeben. Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall
(vgl. BVerfGE 35, 202 ).
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b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung
des Kammergerichts gerecht. Die von der "Bild"-Zeitung
zitierte Äußerung von B. ist vom Kammergericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als
Schmähkritik eingeordnet worden. Denn in ihr stand
ersichtlich nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik
die Diffamierung der Person des Beschwerdeführers durch B. im
Vordergrund (vgl. zu diesen Voraussetzungen der Schmähkritik
BVerfGE 82, 272 ; stRspr). Dennoch
begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Kammergericht im Zuge einer Abwägung in der Veröffentlichung
der Äußerung durch die "Bild"-Zeitung keine rechtswidrige
Persönlichkeitsbeeinträchtigung gesehen und in der Folge
einen Geldentschädigungsanspruch verneint hat.
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aa) Wer die Äußerung eines Dritten verbreitet,
muss sich diese nach der verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Auffassung der Fachgerichte als eigene
Äußerung zurechnen lassen, wenn es an einer eigenen und
ernsthaften Distanzierung fehlt (vgl. BGH, VersR 1969,
S. 851 ; BGHZ 132, 13 ;
BGH, NJW 1997, S. 1148 ). Ein Zueigenmachen
liegt insbesondere vor, wenn die Äußerung eines Dritten in
den eigenen Gedankengang so eingefügt wird, dass dadurch die
eigene Aussage unterstrichen werden soll (vgl. BGH, NJW 1976,
S. 1198 ; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 34).
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So liegt es hier aber nicht. Tragfähig stellt
das Kammergericht darauf ab, dass der Artikel nach seinem
Sachzusammenhang keine Billigung der wiedergegebenen
Fremdäußerung erkennen lässt. Durch die verwandten
Anführungszeichen werde deutlich auf die Äußerung eines
Dritten hingewiesen (dazu vgl. allgemein Wenzel, Das Recht
der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., 1994,
Rz. 4.103).
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Das Kammergericht hat die Veröffentlichung
dahingehend gedeutet, dass aus der äußeren Form des
Zeitungsartikels hinreichend deutlich werde, dass allein die
beanstandete Meinung dokumentiert werde, ohne - etwa
darauf aufbauend - eine eigene Stellungnahme über den
Beschwerdeführer abzugeben. Es sei nichts dafür ersichtlich,
dass die Beklagten der Meinungsäußerung beipflichten würden.
Eine derartige Sachverhaltswürdigung ist Sache der
Fachgerichte. Anlass zur verfassungsgerichtlichen
Beanstandung besteht nicht.
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bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die
Auffassung des Kammergerichts, die Beklagte habe die Äußerung
vor der Verbreitung unter Beachtung journalistischer
Sorgfaltsanforderungen darauf überprüft, ob sie wirklich
gefallen ist, und dass die Art und Intensität dieser
Überprüfung hinreichend gewesen sei.
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cc) Das Kammergericht hat in die gebotene
Abwägung das von der Presse wahrgenommene Interesse der
Information der Öffentlichkeit eingestellt. Die Beklagte sei
berechtigt gewesen, das Zitat trotz seines stark
diffamierenden Inhalts zu veröffentlichen. Das Kammergericht
stellt insbesondere darauf ab, dass der Beschwerdeführer
zahlreiche öffentliche Ämter innegehabt habe und deshalb
öffentliches Interesse erwecke. Ähnliches gelte für B., der
nicht nur als Künstler bekannt sei, sondern als Dissident der
DDR und Kritiker auch der heutigen Verhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland hervorgetreten sei. Die
Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse an
Informationen über das noch nicht abgebaute
Spannungsverhältnis zwischen den Personen, die in der DDR auf
Grund ihrer beruflichen und politischen Tätigkeit prominent
waren. Dies sind sachnahe Gesichtspunkte zur Anerkennung
eines Interesses an öffentlicher Information.
Verfassungsrechtlich sind sie nicht zu beanstanden.
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c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.