BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 866/00 -
des Herrn F...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 30. Januar 2003 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen
verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten
Drogenscreenings.
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1. Im Ausgangsverfahren sind von den Gerichten
inzwischen aufgehobene beziehungsweise geänderte Bestimmungen
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der durch den
Bundesminister für Verkehr erlassenen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) angewendet
worden.
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2. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1986 die
Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klasse 3
erteilt.
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Im März 1997 wurde der Beschwerdeführer beim
Überqueren der deutsch-schweizerischen Grenze einer
Personenkontrolle unterzogen. Hierbei wurde in der
Innentasche seiner Jacke ein Tütchen gefunden, dessen Inhalt
von dem Zollbeamten als 0,5 Gramm Cannabisharz und 0,2
Gramm Marihuana bezeichnet wurde. Das gegen den
Beschwerdeführer daraufhin eingeleitete strafrechtliche
Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
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3. Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt
Freiburg im Breisgau teilte dem Beschwerdeführer im Juli 1997
mit, es bestünden wegen des Verdachts auf Drogenkonsum
Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein
so genanntes Drogenscreening vorzulegen. Für den Fall der
Weigerung wurde ihm die Entziehung seiner Fahrerlaubnis
angedroht. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen
war, entzog die Verkehrsbehörde ihm mit für sofort
vollziehbar erklärtem Bescheid vom 15. August 1997 die
Fahrerlaubnis. Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid
berief sich der Beschwerdeführer darauf, er habe der
Anordnung keine Folge leisten können, weil er zu der
fraglichen Zeit im Urlaub gewesen sei. Die Verkehrsbehörde
setzte daraufhin die sofortige Vollziehung des Bescheides aus
und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, ein
Drogenscreening bis spätestens Mitte November 1997
vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer auch dieser
Aufforderung nicht nachkam, widerrief die Verkehrsbehörde die
Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Mit
erneutem Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, die
aufgefundenen pflanzlichen Bestandteile enthielten den
Rauschmittelwirkstoff THC nicht; aber auch wenn diese Stoffe
Drogenrückstände enthielten, bestünde nicht der Verdacht,
dass er unter dem Einfluss von Rauschmitteln auch unerlaubt
ein Kraftfahrzeug führen würde. Den Widerspruch wies das
Regierungspräsidium Freiburg durch Widerspruchsbescheid vom
8. Dezember 1997 zurück.
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4. Die nachfolgend vom Beschwerdeführer
erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom
3. August 1999 mit der Begründung ab, es widerspreche
jeder Lebenserfahrung, dass derjenige, der beschuldigt werde,
eine konkrete Straftat begangen zu haben, nicht spontan auf
nahe liegende Entlastungsumstände hinweise. Den Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der
Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 3. April 2000
ab.
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5. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
fristgemäß eingelegten Verfassungsbeschwerde die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Er beruft sich insbesondere
darauf, es hätten keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte
dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer zum Führen eines
Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Besitz und auch der
Konsum von Cannabisprodukten allein rechtfertige nicht die
Annahme der fehlenden Fahreignung.
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Die Voraussetzungen einer stattgebenden
Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93 c Abs. 1
BVerfGG). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat
in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69)
die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen enthalten
einen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des
Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG). Ob der Zollbeamte bei der Personenkontrolle
des Beschwerdeführers Cannabisharz und Marihuana in der
beschriebenen Menge gefunden hatte, kann dahinstehen. Auch
wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich allein
aus der einmaligen Feststellung, dass der Beschwerdeführer
unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, kein
hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein
berechtigter Anlass, die Fahreignung des Beschwerdeführers
nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu überprüfen. Seine
Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und
die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, durfte im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen
Lasten gewürdigt werden. Dies ist jedoch geschehen. Zur
weiteren Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 20.
Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - (NJW 2002,
S. 2378) Bezug genommen.
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Sowohl die angegriffene
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt Freiburg im
Breisgau als auch die diesen Bescheid im Widerspruchs- und
nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren bestätigenden
Behörden- und Gerichtsentscheidungen beruhen auf der
festgestellten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidungen sind
daher aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Da die
angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht
der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch
gegen die anderen angeführten Grundrechte verstoßen worden
ist.
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Mit Blick auf die noch zu treffende
Kostenentscheidung ist das Verfahren an den
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück zu verweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Auslagenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs.2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.