BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 866/07 -
der S... GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer D... und Dr. S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen
des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-WSG), die einen Abschlag auf die
Abgabepreise für Generika zugunsten der gesetzlichen
Krankenversicherung vorsehen.
2
1. § 130 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) begründet die
Pflicht der pharmazeutischen Unternehmer, den gesetzlichen
Krankenkassen bei der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich
Versicherte einen Abschlag auf den Abgabepreis zu gewähren.
Diese Pflicht wurde mit Wirkung ab dem 1. April 2006 auf
patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel, die so genannten
Generika, erstreckt, wobei der zu gewährende Abschlag auf
10 % festgelegt wurde (§ 130 a Abs. 3 b Satz 1
SGB V). Auf den Abschlag wurden Preissenkungen, die ab dem 1.
Januar 2007 erfolgten, angerechnet (§ 130 a Abs. 3 b
Satz 2 SGB V). Die Vorschrift lautet:
3
Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel
erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen
Abschlag von 10 vom Hundert des Abgabepreises des
pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer; für
preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3 a Satz 3
entsprechend. Eine Absenkung des Abgabepreises des
pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem
1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den Abschlag
nach Satz 1 in Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der
Preis innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich
der Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiserhöhung ab
der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei der Abrechnung mit der
Krankenkasse.
4
Einige pharmazeutische Unternehmer, darunter
die Beschwerdeführerin, umgingen diesen gesetzlichen
Abschlag. Sie erhöhten im Dezember 2006 die Preise um
10 % und mehr und senkten sie im Januar 2007 um
mindestens 10 %. Dadurch kamen sie in den Genuss der
Regelung des § 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V,
die eine Anrechnung der Senkung auf den Abschlag vorsah. In
der Folge entfiel faktisch der Abschlag für die betreffenden
Unternehmer.
5
Auf diese Umgehung, die entgegen der Intention
des Gesetzgebers zu konstanten oder sogar steigenden Kosten
für Generika der betreffenden Unternehmer führte, reagierte
der Gesetzgeber mit der angegriffenen Neuregelung in
Art. 1 Nr. 97 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb GKV-WSG
durch Ergänzung des § 130 a Abs. 3 b SGB V um zwei
Sätze. Die zum 1. April 2007 in Kraft getretene Ergänzung
(Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) lautet:
6
Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen
Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der
Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem 1.
Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. Für ein
Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1. Dezember
2006 und dem 1. April 2007 erhöht und anschließend gesenkt
worden ist, kann der pharmazeutische Unternehmer den Abschlag
nach Satz 1 durch eine ab 1. April 2007 neu vorgenommene
Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert des Abgabepreises
des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer
ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu
vorgenommenen Preissenkung einen weiteren Abschlag von 2 vom
Hundert des Abgabepreises nach Satz 1 gewährt.
7
Danach entfällt die Möglichkeit der Anrechnung
einer freiwilligen Preissenkung (§ 130 a Abs. 3 b
Satz 2 SGB V), wenn der Abgabepreis nach dem 1. Dezember 2006
erhöht worden ist. So wird ausgeschlossen, dass der Abschlag
durch eine vorangegangene Preiserhöhung und anschließende
Preissenkung umgangen wird (§ 130 a Abs. 3 b Satz 5
SGB V).
8
Ferner enthält die Neuregelung eine Ausnahme
für diejenigen Arzneimittel, deren Preis einmalig zwischen
dem 1. Dezember 2006 und dem 1. April 2007 erhöht und
anschließend gesenkt worden ist. Für diese Arzneimittel, die
von der Umgehung betroffen sind, ermöglicht der Gesetzgeber
die Ablösung des Abschlags durch eine Preissenkung von
mindestens 10 % ab dem 1. April 2007. Diese Ablösung
steht unter der Bedingung, dass die betroffenen Unternehmer
für die Dauer von 12 Monaten einen weiteren Abschlag von
2 % gewähren (§ 130 a Abs. 3 b Satz 6 SGB
V).
9
2. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen
der Pharmaindustrie. Sie umging den Abschlag in Bezug auf 279
Arzneimittel durch Erhöhung und Senkung ihrer
Abgabepreise.
10
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen § 130 a Abs. 3
b Satz 5 und 6 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr.
97 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb GKV-WSG und rügt eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG).
11
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die
Beschwerdeführerin durch den Ausschluss einer Anrechnung von
Preissenkungen von weniger als 10 % auf den Abschlag in
ihrer Preisflexibilität beeinträchtigt werde. Derartige
freiwillige Senkungen der Abgabepreise von weniger als
10 % seien auf dem Generika-Markt, auf dem ein
intensiver Preiswettbewerb herrsche, unverzichtbar. Sie
gingen bei ihr voll zu Lasten des Ertrages, während sie bei
den konkurrierenden Unternehmern gemäß § 130 a
Abs. 3 b Satz 2 SGB V auf den Abschlag von 10 %
angerechnet würden. Darin liege eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung.
12
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG sei auch dadurch verletzt, dass die
Beschwerdeführerin im Gegensatz zu der von der Neuregelung
nicht betroffenen Konkurrenz eine Ablösung des Abschlags bei
einer Preissenkung von mindestens 10 % nur dann
erreichen könne, wenn sie zusätzlich einen befristeten
Abschlag von weiteren 2 % gewähre.
13
Ferner verstoße der befristete weitere
Abschlag von 2 % gegen Art. 12 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der weitere Abschlag
habe die Funktion, in pauschalierter Weise die Vorteile
abzuschöpfen, die die von der Neuregelung betroffenen
Unternehmer aufgrund der Umgehung des Abschlags in den
Monaten Januar bis März 2007 erzielt hätten. Das sei als eine
unzulässige echte Rückwirkung zu behandeln.
14
Schließlich sei Art. 12 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dadurch verletzt,
dass die Neuregelung der Beschwerdeführerin den Status der
Abschlagsfreiheit gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB V
wieder entziehe. Damit werde ihr ein in der Vergangenheit
erworbener und auf Dauer angelegter rechtlicher Vorteil wegen
eines in der Vergangenheit liegenden Vorgangs
unzulässigerweise wieder entzogen.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der
Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist nicht
in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
verletzt.
16
1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass eine Regelung, die einen zwangsweise zu
gewährenden Preisabschlag zugunsten der gesetzlichen
Krankenkassen vorsieht, an der Berufsfreiheit des
Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 114, 196
). Das Grundrecht umfasst auch die
Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst
festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln (vgl.
BVerfGE 102, 197 ; 106, 275 ).
Der Preisabschlag bewirkt der Sache nach eine
Preisreglementierung und stellt sich insofern als Eingriff in
die Berufsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung dar
(vgl. BVerfGE 68, 193 ; 114, 196 ).
17
b) Der in der Abschlagsregelung als solcher
liegende Eingriff ist jedoch durch einen vernünftigen Grund
des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 114, 196
). Ein solcher Grund liegt in dem seitens
des Gesetzgebers verfolgten Ziel der Sicherung der
finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung
(vgl. BVerfGE 68, 193 ; 114, 196 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die
Senkung der Arzneimittelpreise durch Einführung eines
zwangsweise zu gewährenden Abschlags im Hinblick auf dieses
Ziel geeignet und erforderlich ist (vgl. BVerfGE 114, 196
). Auch die Angemessenheit begegnet keinen
durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist insoweit,
dass die Arzneimittelhersteller zwar Belastungen unterworfen
sind, sie aber zugleich von der Einbindung in das System der
gesetzlichen Krankenversicherung profitieren (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember
1990 - 1 BvR 1418 u.a. -, DtZ 1991, S. 91 ;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. September
1999 - 1 BvR 264/95 u.a. -, NJW 2000, S. 1781
). Insofern sind Belastungen grundsätzlich
hinzunehmen, soweit sie die Betroffenen nicht unzumutbar
belasten (vgl. BVerfGE 114, 196 ). Davon geht auch
die Beschwerdeführerin aus, die die Abschlagsregelung als
solche ausdrücklich nicht angreift.
18
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich aber
dagegen, dass die Neuregelung gemäß § 130 a Abs. 3 b
Satz 5 SGB V den Abschlag in Höhe von 10 % des
Abgabepreises erneut auf sie erstreckt. Insoweit ist der aus
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende
Grundsatz des Vertrauensschutzes Maßstab der Prüfung.
19
a) Ein Fall von echter Rückwirkung liegt nicht
vor, weil die Vorschrift des § 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB
V nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE
95, 64 ; 101, 239 ). Dies käme
allenfalls dann in Betracht, wenn die Vorschrift Abschläge
auch für den Zeitraum von Januar bis März 2007 vorsehen
würde, was nicht der Fall ist. Darüber hinaus begründet die
in den Monaten Januar bis März 2007 bestehende
Abschlagsfreiheit auch keinen „Status“ im Sinne einer
individuell zugeordneten Rechtsposition, deren Veränderung
unter dem Gesichtspunkt einer echten Rückwirkung zu behandeln
sein könnte.
20
b) Ob ein Fall von unechter Rückwirkung
vorliegt, ist zumindest zweifelhaft. Denn eine unechte
Rückwirkung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Regelung
Rechtsfolgen an einen in der Vergangenheit liegenden
Sachverhalt knüpft und damit diesem Sachverhalt für die
Zukunft eine neue rechtserhebliche Bedeutung beimisst. Es
gibt keinen Vertrauensschutz dagegen, dass der Gesetzgeber
eine in der Vergangenheit noch nicht geregelte Frage nunmehr
für regelungsbedürftig hält und dabei an solche Sachverhalte
anknüpft (vgl. BVerfGE 103, 271 ; 109, 96
). So aber liegt es hier. Der Gesetzgeber
knüpft an den in der Vergangenheit liegenden Tatbestand einer
Preiserhöhung eine für die Zukunft nachteilige Rechtsfolge.
Dabei war in der Vergangenheit einer Preiserhöhung nicht etwa
eine bestimmte Rechtsfolge zugeordnet, die nunmehr entfällt
und auf deren Fortbestand die Beschwerdeführerin vertrauen
durfte. Vielmehr fehlte es diesbezüglich an jeder Regelung.
Die allgemeine Erwartung der Unveränderlichkeit der
Rechtslage ist indes nicht Gegenstand des
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 105,
17 ; 109, 133 ).
21
c) Selbst wenn man von einer unechten
Rückwirkung ausgehen und Art. 20 Abs. 3 GG als
Prüfungsmaßstab heranziehen wollte (vgl. BVerfGE 101, 239
; 103, 271 ), begegnete die Neuregelung
keinen Bedenken. Eine unechte Rückwirkung ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich
zulässig (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 109, 96
). Grenzen können sich aus dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
ergeben, wenn auf Seiten des Betroffenen ein schutzwürdiges
Vertrauen besteht. Daran fehlt es hier, weil die
Beschwerdeführerin schon in dem Zeitpunkt, an den die
Neuregelung anknüpft, nicht mit dem Fortbestand der für sie
günstigen Rechtslage rechnen durfte (vgl. BVerfGE 95, 64
). Das Verhalten der Beschwerdeführerin entsprach
zwar dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, missachtete aber
für jedermann offenkundig ihren eindeutigen Sinn und Zweck,
Einsparungen im Bereich der Arzneimittelversorgung zu
bewirken. Denn die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen
Preiserhöhungen und anschließenden Preissenkungen führten zu
konstanten oder sogar steigenden Arzneimittelpreisen.
Angesichts dieser Sachlage musste der Beschwerdeführerin klar
sein, dass der Gesetzgeber reagieren und die
Umgehungsmöglichkeit für die Zukunft beseitigen würde (vgl.
BTDrucks 16/4247, S. 47).
22
3. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin
gegen eine Diskriminierung aufgrund der Nichtanrechnung von
Preissenkungen von weniger als 10 % auf den Abschlag,
die den von der Neuregelung nicht betroffenen Unternehmern
möglich ist, sowie aufgrund des von ihr bei einer Anrechnung
für 12 Monate zu gewährenden Abschlags von weiteren 2 %.
Insoweit ist die betreffende Regelung des § 130 a
Abs. 3 b Satz 6 SGB V am Maßstab des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.
23
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. An
Ungleichbehandlungen sind besondere Anforderungen zu stellen,
die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88,
87 ; 107, 27 ). Eine strenge, am
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Prüfung ist vor
allem dann vorzunehmen, wenn Personengruppen unterschiedlich
behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 95, 267
). Aber auch wenn nicht Personengruppen, sondern
lediglich Sachverhalte einer verschiedenen Behandlung
unterliegen, ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je
stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung
grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken
kann (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 107, 27
).
24
b) Gemessen daran ist eine über die bloße
Willkürkontrolle hinausgehende Prüfung geboten. Die
Ungleichbehandlung betrifft zwar weder mittelbar noch
unmittelbar Personengruppen, sondern lediglich Sachverhalte,
nämlich Arzneimittel, deren Preise nach dem 1. Dezember 2006
erhöht worden sind, einerseits, und Arzneimittel, bei denen
das nicht der Fall ist, andererseits. Ein über eine bloße
Willkürkontrolle hinausgehender Prüfungsmaßstab folgt aber
daraus, dass sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die
Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1
GG auswirkt. Die Neuregelung erschwert Preissenkungen und
lässt die Produkte der Beschwerdeführerin am Markt optisch
teurer erscheinen, als sie es aufgrund des Abschlags
tatsächlich sind. Dies mindert ihre Absatzchancen am Markt
und wirkt sich nachteilig auf die von Art. 12 Abs. 1 GG
garantierte Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner
Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 )
aus.
25
c) Der danach gebotene Prüfungsmaßstab
bewirkt, dass die Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1
GG nur dann Bestand haben kann, wenn Gründe von solcher Art
und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87
; 95, 267 ). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des
Sozialrechts wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen
des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens ein besonders
weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Das
Bundesverfassungsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob der
Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste
oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255
; 81, 156 ). Gemessen daran ist
die Neuregelung nicht zu beanstanden.
26
aa) Die Neuregelung führt mit
§ 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB V den Grundsatz
ein, dass Preissenkungen bei Arzneimitteln dann nicht
abschlagsmindernd berücksichtigt werden, wenn in einem
Zeitraum von 36 Monaten zuvor eine Preiserhöhung
stattgefunden hat. Der rechtfertigende Grund für die darin
liegende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen
Arzneimitteln, deren Preise nicht erhöht worden sind, liegt
in dem vorangegangenen Verhalten der betroffenen Unternehmer
selbst. Diese haben eine legale, aber vom Gesetzgeber
offenkundig nicht beabsichtigte Möglichkeit zur Umgehung des
Abschlags gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 1 SGB V genutzt,
indem sie ihre Preise zunächst erhöht und anschließend wieder
gesenkt haben. Dies hatte zur Folge, dass die Pflicht zur
Gewährung des Abschlags aufgrund der anzurechnenden
Preissenkung gemäß § 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V
entfiel, obwohl damit aufgrund der vorangegangenen
Preiserhöhung kein Einspareffekt auf Seiten der Krankenkassen
verbunden war. Eine solche Umgehung stellt einen
rechtfertigenden Grund dafür dar, die erkannte Gesetzeslücke
dadurch zu schließen, dass Preissenkungen nach
vorangegangener Preiserhöhung den Abschlag nicht mindern. Die
Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten dient – wie der
Abschlag selbst – der finanziellen Stabilität der
Krankenversicherung, die ein überragend wichtiges
Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. BVerfGE 68, 193 ;
114, 196 ). Ohne ein solches Handeln des
Gesetzgebers stand zu befürchten, dass der geplante
Einspareffekt jedenfalls in wesentlichen Teilen ausbleiben
würde. Eine wirksame Beseitigung der vorhandenen
Umgehungsmöglichkeit auf anderem Wege war dem Gesetzgeber
nicht möglich.
27
bb) Unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten war der Gesetzgeber nicht gehalten, die von
der Neuregelung betroffenen Unternehmer trotz der
vorangegangenen Preiserhöhung in möglichst hohem Maße den
nicht betroffenen Unternehmern gleichzustellen. Vielmehr wäre
er befugt gewesen, es bei der Regelung des § 130 a Abs.
3 b Satz 5 SGB V zu belassen und die Anrechnung von
Preissenkungen nach einer Preiserhöhung generell
auszuschließen. Dies folgt schon daraus, dass dem Gesetzgeber
– wie ausgeführt – ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt.
Auch im Bereich des Sozialrechts muss der Gesetzgeber nicht
auf jede Sonderkonstellation mit einer Sonderregelung
reagieren. Vielmehr ist ihm eine generalisierende,
typisierende und pauschalierende Behandlung von Sachverhalten
grundsätzlich gestattet (vgl. BVerfGE 112, 268 ;
113, 167 ).
28
Trotz dieses ihm eingeräumten Spielraums hat
der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Grundsatz der Nichtanrechnung um eine
Sonderregelung für diejenigen Arzneimittel ergänzt, deren
Preise zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. April 2007
einmalig erhöht und anschließend gesenkt worden sind. Soweit
bei diesen Arzneimitteln nach dem 1. April 2007 eine weitere
Preissenkung von mindestens 10 % stattfindet und der
Unternehmer zusätzlich für die Dauer von 12 Monaten einen
Abschlag von weiteren 2 % gewährt, entfällt die Pflicht
zur Gewährung des Abschlags von 10 % gemäß § 130 a
Abs. 3 b Satz 6 SGB V. Das Begehren der
Beschwerdeführerin ist auf eine Ausweitung dieser sie
begünstigenden Sonderregelung gerichtet.
29
Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich eine
dahingehende Pflicht des Gesetzgebers jedoch nicht ableiten.
Da es angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums im
Bereich des Sozialrechts verfassungsrechtlich unbedenklich
gewesen wäre, für die betroffenen Unternehmer jede
Anrechnungsmöglichkeit auszuschließen, begegnet erst recht
der bloße Ausschluss der Teilanrechnung keinen Bedenken. Der
Gesetzgeber hat sich erkennbar und über das
verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Maß
hinaus bemüht, eine Gleichstellung der Unternehmer, die die
Umgehungsmöglichkeit genutzt haben, zu bewirken. Es begründet
keinen Gleichheitsverstoß, dass dieses Bemühen nicht zu einer
vollständigen Gleichstellung geführt hat. Denn es gibt gerade
keinen Anspruch auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung (vgl.
BVerfGE 71, 255 ; 81, 156 ).
30
Hinzu kommt, dass der weitere befristete
Abschlag von 2 % auch deshalb nicht zu beanstanden ist,
weil es dem Gesetzgeber unbenommen ist, die wirtschaftlichen
Folgen des Verhaltens der betroffenen Unternehmer für die
gesetzlichen Krankenkassen bei der Neuregelung zu
berücksichtigen. Insofern entspricht der weitere Abschlag von
2 %, den ein Unternehmer gewähren muss, wenn er in den
Genuss der Anrechnung einer Preissenkung kommen möchte, bei
typisierender Betrachtung etwa dem zusätzlich zu Lasten der
Krankenkassen erzielten Gewinn. Dieser beträgt 10 % in
einem Zeitraum von drei Monaten, was auf das Jahr gerechnet
2,5 % entspricht. Dieser Betrag wird von der Neuregelung, die
2 % für 12 Monate vorsieht, nicht erreicht.
31
4. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
den befristeten weiteren Abschlag von 2 % unter dem
Gesichtspunkt wendet, dass ihr damit in der Vergangenheit
rechtmäßig erlangte Vorteile wieder entzogen werden, ist
Art. 12 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.
32
a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die
Neuregelung insoweit einen Grundrechtseingriff oder eine
eingriffsgleiche Beeinträchtigung darstellt. Denn der
Abschlag in Höhe von 2 % ist nicht zwangsweise zu
gewähren. Kein Unternehmer ist verpflichtet, von der bloß
fakultativen Anrechnungsmöglichkeit des § 130 a Abs. 3 b
Satz 6 SGB V Gebrauch zu machen. Allerdings stellt sich
die Regelung als Teil einer umfassenden und als solche in
Art. 12 Abs. 1 GG eingreifenden Preisreglementierung
dar. Darüber hinaus besteht ein erheblicher wirtschaftlicher
Druck, die Anrechnungsmöglichkeit zu nutzen. Art. 12
Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich auch vor
solchen faktischen Beeinträchtigungen, soweit sie sich als
funktionales Äquivalent eines Eingriffs darstellen (vgl.
BVerfGE 105, 252 ).
33
b) Auch bei Vorliegen eines Eingriffs oder
einer eingriffsgleichen Beeinträchtigung wäre diese
jedenfalls gerechtfertigt. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel
liegt darin, den durch die Umgehung der gesetzlichen Regelung
seitens einiger Unternehmer verursachten Mehraufwand der
gesetzlichen Krankenversicherung zu kompensieren (vgl.
BTDrucks 16/4247, S. 47). Zu diesem Zweck wird ein
befristeter weiterer Abschlag erhoben, der sich an den
zusätzlich erzielten Gewinnen orientiert. Diese Regelung ist
zum Ausgleich des Mehraufwands geeignet und erforderlich.
Auch die Angemessenheit begegnet angesichts des Gesamtziels
der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 114, 196
) keinen durchgreifenden Bedenken. Dass
der Zuschlag von 2 % für die Beschwerdeführerin
unzumutbare Wirkungen entfaltet, hat diese selbst nicht
dargetan.
34
c) Eine andere Betrachtung ergibt sich auch
nicht im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
(Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich
um keinen Fall der Rückwirkung. § 130 a Abs. 3 b Satz 6
SGB V knüpft an ein Verhalten nach Inkrafttreten des
Gesetzes, nämlich an eine Preissenkung ab dem 1. April 2007,
an und bewirkt Rechtsfolgen ausschließlich für die Zukunft.
Angesichts dieser konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen
Regelung ist das gesetzgeberische Ziel, in der Vergangenheit
entstandene Einbußen auszugleichen, unerheblich. Der
Gesetzgeber hat eine Regelung gewählt, die eine
Rechtsposition der Beschwerdeführerin aus einer aus der Zeit
vor dem 1. April 2007 stammenden Rechtsbeziehung nicht
antastet. Lediglich für die in diesem Zusammenhang den
Krankenkassen entstandenen Einbußen ist bei zukünftigen
Geschäften in begrenztem Umfang ein Ausgleich zu leisten.
35
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.