BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 870/93 -
- 1 BvR 906/93 -
1. des Herrn W...,
- 1 BvR 870/93 -,
2. des Herrn E...
- 1 BvR 906/93 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 13. Dezember 2001
wird wie folgt berichtigt:
Im letzten Satz des ersten Absatzes wird das
Wort "Landgericht" durch das Wort "Oberlandesgericht"
ersetzt.
1
Die offenbar unrichtige Bezeichnung des
Gerichts, an das die Sache zurückverwiesen wird, ist
entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu
berichtigen. Das erste, den Freispruch der Beschwerdeführer
bestätigende Berufungsurteil des Landgerichts ist aufrecht
erhalten worden. Infolgedessen ist die Revision wieder beim
Oberlandesgericht anhängig.