BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 872/04 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG unzulässig. Gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 17. November 2003, mit dem über ein
Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde, war
ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben (§ 146 Abs. 2
VwGO); der Rechtsweg war erschöpft. Der Beschluss war dem
Beschwerdeführer spätestens am 30. November 2003 zugegangen.
Erst am 4. März 2004 hat er Verfassungsbeschwerde
erhoben.
2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
haben die von ihm erhobenen Dienstaufsichtbeschwerden nicht
den Lauf der Frist gehemmt. Zwar beinhaltet der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein
Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen
muss, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322
; 84, 203 ). Dieses Ziel war vorliegend
mit den von dem Beschwerdeführer eingereichten
Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch nicht zu erreichen. Die
Dienstaufsicht gemäß § 26 des Deutschen Richtergesetzes
(DRiG) erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der
dienstlichen Aufgaben, nicht auf die Ausübung der den
Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten
rechtsprechenden Gewalt. Sie ermöglicht daher nicht die
Beseitigung einer rechtskräftigen richterlichen
Entscheidung.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil er nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert
war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG). Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu
unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung
des Beschwerdeführers nicht erkennen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.