BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 872/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, der auf die
Aussetzung des Vollzugs von § 97 Abs. 1 und § 98
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB
IV) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über das
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634)
gerichtet ist, ist unzulässig. Er ist nicht den Anforderungen
von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend
begründet.
2
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes
begehrt, darf das Bundesverfassungsgericht von seiner
Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder
ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen,
nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der
Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein
erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann im Wege
einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt
werden, wenn die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen
Anordnung sprechen, ein ganz besonderes Gewicht haben (vgl.
BVerfGE 104, 23 ; 112, 284 ;
117, 126 ; 122, 342 ). Nur
unter diesen Voraussetzungen besteht die für den Erlass einer
den Vollzug gesetzlicher Regelungen aussetzenden
einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
erforderliche Eilbedürftigkeit, weil der Erlass einer solchen
Anordnung dringend geboten ist.
3
Nach diesen Maßstäben haben die
Beschwerdeführer die notwendige Eilbedürftigkeit nicht den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG
entsprechend dargetan. Zwar legen sie substantiiert dar, dass
die Datenspeicherung - auch wenn ein Abruf der gespeicherten
Daten grundsätzlich erst ab 1. Januar 2012 erfolgen kann -
ein Eingriff ist, der ein Risiko unbefugter und
missbräuchlicher Datenzugriffe schafft und, wie im
Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein wird, ihre
Grundrechte möglicherweise verletzt. Angesichts der
Regelungen, die der Gefahr solcher Zugriffe entgegenwirken,
die rechtmäßige Datenverwendung begrenzen oder sie außer zu
Erprobungszwecken derzeit noch gänzlich ausschließen, reicht
dies jedoch zur Darlegung eines Eilfalls, der den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen
lässt, nicht aus.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.