BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 874/05 -
der S... GmbH ,
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Das Land Sachsen-Anhalt hat der
Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
sofortige Vollziehbarkeit einer vom Landesverwaltungsamt
Sachsen-Anhalt im Oktober 2004 erlassenen Verfügung, durch
die der in Thüringen ansässigen Beschwerdeführerin, die sich
hinsichtlich der von ihr angebotenen gewerblichen Sportwetten
auf eine 1990 vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis
nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik
(künftig: DDR-Gewerbegesetz) vom 6. März 1990
(GBl I S. 138) in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März
1990 (GBl I S. 140) beruft, für das Land
Sachsen-Anhalt untersagt wird, insbesondere Sportwetten mit
festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und
entgegenzunehmen.
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Dem gegen die unter Ziffer 5 des
betreffenden Bescheids des Landesverwaltungsamts angeordnete
sofortige Vollziehung gestellten Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gab das Verwaltungsgericht zunächst statt. Auf
Beschwerde des Landesverwaltungsamts lehnte das
Oberverwaltungsgericht den Antrag demgegenüber ab. Die
Untersagungsverfügung sei als rechtmäßig zu bewerten. Die
Beschwerdeführerin verstoße durch ihr Sportwettangebot
jedenfalls gegen § 284 StGB. Das besondere
Vollzugsinteresse ergebe sich bereits aus dem erheblichen
öffentlichen Interesse an der schon einstweiligen
Unterbindung strafbaren Verhaltens. Das aus § 284 StGB
in Verbindung mit dem Gesetz über das Zahlenlotto und über
Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt (Lotto-Toto-G) vom
16. August 1991 (GVBl LSA S. 266) in der Fassung
des Gesetzes vom 18. Juni 2004 (GVBl LSA S. 326)
folgende Verbot unerlaubten öffentlichen Veranstaltens von
Sportwetten verstoße insbesondere nicht gegen Art. 12
Abs. 1 GG. Die der Beschwerdeführerin aufgrund des
DDR-Gewerbegesetzes erteilte und nach Art. 19
Satz 1 EV grundsätzlich wirksam gebliebene Erlaubnis
entfalte für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt keine
Legalisierungswirkung.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 sowie
Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung,
insbesondere der angegriffene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts stelle ihren Rechtsschutzanspruch auf
unzumutbare Weise zurück. Die sofort vollziehbare Untersagung
greife mit der Intensität einer Berufszulassungsschranke
insbesondere in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsfreiheit ein. Ihr sei das Entgegennehmen von
Sportwetten auch aus Sachsen-Anhalt aufgrund der wirksamen
Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz, die als
bundesrechtliche Erlaubnis fortgelte, erlaubt.
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3. Zum Verfahren haben die Landesregierung und
das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Stellung
genommen.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie
wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht
ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die
noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Dies gilt neben der Frage, welche
Anforderungen die Verfassung an die Gewährung effektiven
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes stellt, auch
soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der
Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin gerügt wird. Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März
2006 - 1 BvR 1054/01 - (vgl. NJW 2006,
S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche
Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die
Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und
inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen
gerechtfertigt sein können.
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Die verfassungsrechtlichen Aussagen zur
Unvereinbarkeit der derzeitigen Ausgestaltung des staatlichen
Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG treffen
dabei grundsätzlich auch auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt
zu. Denn weder enthielt das im Ausgangsverfahren noch
maßgebliche Lotto-Toto-Gesetz, noch enthält das
Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Glücksspielgesetz - GlüG LSA) vom 22. Dezember
2004 (GVBl LSA S. 846) gesetzliche Regelungen, die eine
konsequente und aktive Ausrichtung des in Sachsen-Anhalt
zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und
strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom
28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -,
NJW 2006, S. 1264 ff.). Ebenso wenig wird
dieses Regelungsdefizit durch den auch vom Land
Sachsen-Anhalt ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen
in Deutschland (vgl. GVBl LSA 2004 S. 328) ausgeglichen,
von dessen unmittelbarer Geltung aufgrund des Gesetzes zum
Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum
Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von
den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten
Einnahmen vom 18. Juni 2004 (GVBl LSA S. 326) sowie
nunmehr des Glücksspielgesetzes auszugehen ist. Daher ist
grundsätzlich auch das Land Sachsen-Anhalt
verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten
nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006
neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder
durch eine konsequente Ausgestaltung des Sportwettmonopols
oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung
gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen
herzustellen.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Zwar verkennt insbesondere die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der
Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten
Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher
Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt
(vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR
1054/01 -, NJW 2006, S. 1264 ff.). Die
Beschwerdeführerin hat aber bisher trotz der von ihr zur
Befolgung der Verfügung ergriffenen Maßnahmen wegen der
sofort vollziehbaren Untersagung keinen schweren Nachteil
erlitten, zumal im Hinblick auf Fragen der technischen
Umsetzbarkeit der Untersagungsverfügung sowie der
Unzumutbarkeit des vollständigen Abschaltens des
Internetauftritts der Beschwerdeführerin die aufschiebende
Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gegen die erfolgte
Zwangsgeldfestsetzung angeordnet wurde.
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Soweit die Behörde unter Berufung auf das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
das Verbot gewerblicher Sportwettangebote und die sofortige
Vollziehung der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen
Untersagungsverfügung aufrecht erhält, steht der
Beschwerdeführerin zur Kontrolle der Einhaltung der dies
rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst
das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 80
Abs. 7 VwGO offen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006
- 1 BvR 138/05 -, juris).
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b) Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Grund- und grundrechtsgleichen Rechte unter
dem Gesichtspunkt einer Verkennung der Legalisierungswirkung
der bei ihr vorliegenden Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz
rügt, ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär und hat daher
keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführerin ist es
zumutbar, eine fachgerichtliche Klärung der sowohl
hinsichtlich der räumlichen Reichweite im Gebiet der neuen
Bundesländer als auch der gegenständlichen Erstreckung der
Erlaubnis auf das Internetwettgeschäft nicht abschließend
geklärten rechtlichen Wirkungen ihrer gewerberechtlichen
Erlaubnis zum "Abschluss von Sportwetten" nach
DDR-Gewerbegesetz im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die
insoweit aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich
etwaiger Grundrechtsverletzungen, die aus der Versagung der
Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem
DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für das Land
Sachsen-Anhalt herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der von
der Beschwerdeführerin erhobenen Anfechtungsklage zu
entscheiden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung annimmt, wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40
Abs. 3 GOBVerfG).
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Die Anordnung der Auslagenerstattung erfolgt
aufgrund § 34 a Abs. 3 BVerfGG. Sie entspricht
vorliegend der Billigkeit, da die angegriffenen
Entscheidungen bei ihrem Erlass, wie unter
II. 2. a) ausgeführt, mit dem Grundgesetz
unvereinbar waren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).