BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 874/11 -
der P... GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage
von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
2
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung
offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht genügt.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die
Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs.
1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden
Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs
durch Information der Marktteilnehmer und einer
Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem
Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls
gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris
= NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September
2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris =
WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009
- 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009,
S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung setzt sich die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der
Begründung der angegriffenen Entscheidungen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.