BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 882/09 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 25. März 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall
der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522
Abs. 2 ZPO), die von Verfassungs wegen keinen Bestand haben
kann, weil sie die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
verletzt. Materiellrechtlich lag dem Ausgangsverfahren die
Frage zu Grunde, welche Auswirkungen der Widerruf des
Beitritts eines Kommanditisten zu einer - zwischenzeitlich
insolventen - Gesellschaft nach dem Haustürwiderrufsgesetz
auf den von der Insolvenzverwalterin geltend gemachten
Anspruch auf Erbringung einer rückständigen Einlage hat.
2
Durch Erklärung vom 20. Dezember 1996 trat der
Beschwerdeführer einer Kommanditgesellschaft (künftig:
Gesellschaft) als Kommanditist bei. Er übernahm eine
Pflichteinlage von 30.000 DM sowie eine Hafteinlage von
42.000 DM, erbrachte allerdings nur die Pflichteinlage.
Im Juli 2007 stellte die Gesellschaft Insolvenzantrag. Die
Insolvenzverwalterin machte daraufhin gegenüber dem
Beschwerdeführer als Kommanditist der Gesellschaft einen noch
bestehenden Einlageanspruch in Höhe von 6.135,50 € geltend.
Der Beschwerdeführer widerrief am 20. August 2007 seine
Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz und
behauptete, er habe die Erklärung in einer sogenannten
Haustürsituation abgegeben.
3
Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 antragsgemäß zur Zahlung
des rückständigen Teils der Einlage. Hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer erklärten Widerrufs seines Beitritts zur
Gesellschaft vertrat es die Rechtsauffassung, der
Beschwerdeführer könne sich darauf - die Wirksamkeit des
Widerrufs unterstellt - nicht berufen; denn seine Haftung
ergebe sich aus seiner Eintragung als Kommanditist im
Handelsregister und damit unmittelbar aus dem Gesetz
(§ 171 Abs. 1 HGB).
4
Bereits zuvor, durch Beschluss vom 5. Mai 2008
(WM 2008, S. 1026), hatte der Bundesgerichtshof in einem eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffenden Rechtsstreit
das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
5
1. Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1
Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen,
dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer
Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein
oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des
Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der
Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden,
sondern - was vor allem bei der Beteiligung an einem
geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft - die
mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der
Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die
typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?
6
2. Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2
der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen,
dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge im
Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die
besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter
Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des
Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs
berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder
die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d.h.
einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder
Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens
entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen) Folge, dass
er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft,
des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den
Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber
sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage
hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das
Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?
7
Das Landgericht sah diesen Vorlagebeschluss
als auf den vertraglichen, innergesellschaftlichen
Nachschussanspruch beschränkt an, während im vorliegenden
Ausgangsverfahren das Außenrecht der Gesellschaft betroffen
sei. Eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof sei deshalb nicht erforderlich.
8
Das Oberlandesgericht schloss sich dieser
Rechtsauffassung des Landgerichts an und wies die vom
Beschwerdeführer eingelegte Berufung mit seinem hier
angegriffenen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
Eine vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge blieb
ebenfalls erfolglos.
9
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 234 Abs. 3 EGV (jetzt: Art. 267 AEUV). In
Kenntnis der Umstände, dass der Bundesgerichtshof eine
zumindest ähnliche Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof
zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, ein echtes
Parallelverfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über
die dort eingelegte Revision vorliege (Az.: II ZR 269/07) und
andere deutsche Gerichte Parallelverfahren förmlich
ausgesetzt hätten, habe das Oberlandesgericht hier dennoch
nach § 522 ZPO entschieden und ihm dadurch sowohl den
Zugang zur Revisionsinstanz wie auch zum Europäischen
Gerichtshof in verfassungswidriger Weise verwehrt.
10
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens misst der
Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht bei und meint,
die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts werde auch von
mehreren weiteren Fachgerichten vertreten, so dass die
Entscheidung jedenfalls nicht willkürlich sei. Der
Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme seines II.
Zivilsenats übermittelt. Darin wird unter anderem mitgeteilt,
das dort anhängige, ebenfalls eine Kommanditeinlage
betreffende Revisionsverfahren II ZR 269/07 sei analog
§ 148 ZPO bis zur Erledigung desjenigen
Revisionsverfahrens ausgesetzt, in dem die Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof erfolgt ist. Die Bayerische
Staatsregierung hat von einer Äußerung abgesehen. Die Akten
des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c
BVerfGG).
12
1. Das Oberlandesgericht hat mit dem
angegriffenen Beschluss über die Zurückweisung der Berufung
das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, indem es durch eine aus
Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Zugang des
Beschwerdeführers zur Revisionsinstanz unzumutbar
eingeschränkt hat.
13
a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot
effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen
Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85,
337 ; 97, 169 ).
14
Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne
umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie
auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund
einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337
; 97, 169 ). Das Gebot effektiven
Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und
die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es
begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die
Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt
vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277
; 89, 381 ; 107, 395
). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die
Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die
betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel
vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228
; 77, 275 ).
15
Diese Grundsätze finden auch auf den
einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die
Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3
ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision
versperrt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06
-, NJW 2009, S. 572 m.w.N.).
16
b) Im vorliegenden Fall hat das
Oberlandesgericht § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise
angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes
verletzt.
17
aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier
maßgebenden § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO
kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und die
deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die
Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545
Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche
Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt
sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06
-, NJW 2009, S. 572 m.w.N.).
18
bb) Für die Entscheidung des
Oberlandesgerichts war eine klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage entscheidungserheblich, die sich
in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann
und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts
berührt.
19
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung
in materiellrechtlicher Hinsicht darauf gestützt, dass bei
einem in das Handelsregister eingetragenen Kommanditisten im
Verhältnis zu den außenstehenden Gläubigern der Gesellschaft
das Haustürwiderrufsgesetz auf dessen Beitrittserklärung von
vornherein nicht anwendbar sei. Es hat damit für diese hier
erhebliche Frage einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt,
der in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann, und
bei seiner Entscheidung insoweit auch nicht etwa auf
besondere Umstände des Einzelfalls abgehoben.
20
Diese - als Bundesrecht revisible und damit
klärungsfähige - Rechtsfrage war und ist auch
klärungsbedürftig. Insoweit verweist die
Verfassungsbeschwerde zwar nicht auf einen in Rechtsprechung
oder Schrifttum bestehenden Streit über die vom
Oberlandesgericht als entscheidungserheblich angesehene
Rechtsfrage. Deren Klärungsbedürftigkeit ergibt sich aber
schon daraus, dass der Bundesgerichtshof selbst in seinem
Vorlagebeschluss diese Rechtsfrage als von seinem
Vorabentscheidungsersuchen umfasst erachtet hat. Zwar
betrifft der Rechtsstreit, der dem vom Bundesgerichtshof
eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt, nur
die Geltendmachung eines negativen
Auseinandersetzungsguthabens einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gegen einen ihrer vormaligen Gesellschafter, nachdem
dieser seine Mitgliedschaft fristlos gekündigt und seine
Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen
hatte. Es geht dort also um vertragliche Ansprüche des
gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnisses. In seiner
Begründung für die Vorlagefragen verweist der
Bundesgerichtshof aber darauf, dass sich dasselbe Problem
auch bei Immobilienfonds in Gestalt von
Kommanditgesellschaften stellen könne. Dieser Hinweis auf
eine gleichartige Fragestellung bei einer
Kommanditgesellschaft wäre nicht erklärlich, wenn der
Bundesgerichtshof davon ausginge, dass die Eintragung des
Kommanditisten im Handelsregister zu einer grundlegend
anderen Beurteilung der Rechtslage führen würde. Ob die
Vergleichbarkeit der Rechtslage in Bezug auf einen
schlicht-bürgerlichen Gesellschafter einerseits sowie einen
eingetragenen Kommanditisten andererseits nur für das
Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
gelten soll oder ob im Hinblick auf das
Haustürwiderrufsgesetz hier nur eine einheitliche Anwendung
im Innen- wie auch im Außenverhältnis in Betracht kommt,
lässt sich den Gründen des Vorlagebeschlusses des
Bundesgerichtshofs zwar nicht eindeutig entnehmen. Die
mehrfache gemeinsame Erwähnung der Interessen der
Mitgesellschafter sowie der Gläubiger in Abgrenzung zu den
Interessen des ausscheidenswilligen Gesellschafters belegt
indes, dass der Bundesgerichtshof zumindest die Möglichkeit
einheitlicher Rechtsfolgen für das Innen- und Außenverhältnis
erwägt. Dennoch hat sich das Oberlandesgericht in Kenntnis
der aktuellen Bedeutung dieser Rechtsfrage - die zudem über
den Einzelfall hinaus von erheblicher wirtschaftlicher
Tragweite ist - dahingehend festgelegt, dass eine Erstreckung
der Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes auf die
Außenhaftung eines Kommanditisten nicht in Betracht
komme.
21
Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf
an, dass das Oberlandesgericht überdies bereits zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung aufgrund des Vortrags des
Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme zum
Hinweisbeschluss (nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Kenntnis
davon haben musste, dass dem Bundesgerichtshof in einem
Parallelfall zum hiesigen Ausgangsverfahren die dort
zugelassene Revision zur Entscheidung vorliegt. In jenem
Verfahren geht es - wie hier - um die grundsätzliche Frage,
ob nach einem wirksamen Widerruf im Sinne des
Haustürwiderrufsgesetzes die Außenhaftung des widerrufenden
Gesellschafters und Kommanditisten gegenüber den Gläubigern
bestehen bleibt. Jenes Revisionsverfahren hat der
Bundesgerichtshof, wie dessen eingeholter Stellungnahme zu
entnehmen ist, durch Beschluss vom 26. November 2008 im
Hinblick auf das vor dem Europäischen Gerichtshof anhängige
Vorabentscheidungsverfahren entsprechend § 148 ZPO
ausgesetzt. Durch diese Entscheidung, die mehr als drei
Monate vor dem hier angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts ergangen war, hat der Bundesgerichtshof
nochmals verdeutlicht, dass er auf Grundlage der Richtlinie
85/577/EWG nicht nur für die Innenhaftung eines
Kommanditisten eine Neubewertung der bisherigen Rechtslage
erwägt, sondern dass er gleichartige Rechtsfolgen auch im
Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft in
Betracht zieht.
22
cc) Unter diesen Umständen hat das
Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hier in
sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verneint. Es hätte
vielmehr zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Begründung
des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs die
Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auch für
die Außenhaftung eines Kommanditisten unabweisbar als
klärungsbedürftig aufzeigte. Eine Entscheidung durch
Beschluss kam dann aber nicht in Betracht. Das
Oberlandesgericht hätte - sofern es nicht wie andere
Berufungsgerichte den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs in dem dort anhängigen
Revisionsverfahren aussetzen wollte - durch Urteil und unter
Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen.
23
2. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht
auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da das Gericht
seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben
dargestellte Rechtsauffassung gestützt hat. Auch kann derzeit
nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das
Ausgangsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer
günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90,
22 ). Allein die - im Hinblick auf die
Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak (vgl. ZIP 2009,
S. 1902) denkbare - Möglichkeit, dass der Europäische
Gerichtshof - und ihm später folgend der Bundesgerichtshof -
den materiellrechtlichen Standpunkt des Oberlandesgerichts
bestätigen könnte, ändert nichts daran, dass das
Oberlandesgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung von der
prozessrechtlichen Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO
keinen Gebrauch machen durfte. Indem es dennoch so verfahren
ist, hat es seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Wahrung
des Rechts des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes nicht genügt.
24
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
25
Der nach § 37 Abs. 2 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer
stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die
objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf,
die eine Abweichung veranlassen würden.