BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 885/11 -
des Herrn D...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 17. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit aus dem Dienstvertragsrecht.
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1. Der Beschwerdeführer nahm im Dezember 2007
und Januar 2008 Kommunikationsdienstleistungen über
sogenannte Internet-by-call-Einwahlverbindungen in Anspruch.
Die hierfür durch den Dienstanbieter abgerechneten Entgelte
weigerte er sich zu begleichen. Einer Klage der
Rechtsnachfolgerin des Dienstanbieters (im Folgenden:
Klägerin) trat der Beschwerdeführer mit der Argumentation
entgegen, er habe zwar Dienste des Dienstanbieters genutzt,
allerdings nicht zu den abgerechneten Tarifen von bis zu
0,25 € pro Minute, sondern zu 0,001 €
(0,1 Cent) pro Minute. Der von der Klägerin vorgelegte
Einzelverbindungsnachweis sei insoweit nicht zum Beweis
geeignet, da dieser die letzten drei Stellen der jeweiligen
Einwahlnummer nicht angebe; allein aus diesen letzten drei
Stellen lasse sich jedoch der jeweils gewählte Tarif ablesen.
Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Dienstanbieter den
mit der angewählten Rufnummer verbundenen Tarif nachträglich
geändert habe. Jedenfalls sei eine Tarifänderung weder dem
Beschwerdeführer mitgeteilt noch auf der Internetseite des
Dienstanbieters publiziert worden. Darüber hinaus seien die
abgerechneten Tarife sittenwidrig überhöht gewesen, da sie um
900 % bis 1.400 % über den seinerzeit marktüblichen
Tarifen lägen.
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Das Amtsgericht gab der Klage statt und
verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung von
insgesamt rund 500 € zuzüglich Zinsen. Der Anspruch sei
durch Vorlage des Einzelverbindungsnachweises schlüssig
dargelegt worden; im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch
nicht bestritten, die Dienste in Anspruch genommen zu haben.
Qualifizierte und berücksichtigungsfähige Einwendungen habe
er nicht vorgebracht. Preisänderungen müssten dem Kunden
nicht mitgeteilt werden. Es sei Sache des Kunden, sich über
die jeweiligen Tarife zu informieren. Das Gericht könne auch
„keine Sittenwidrigkeit erkennen, da ein Verstoß gegen die
guten Sitten nach § 138 BGB nicht erkennbar“ sei. Eine
gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht
zurück.
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2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine
Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1
GG.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie der Klägerin zugestellt. Es wurden
keine Stellungnahmen abgegeben.
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4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht
hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach
offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf
rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die
Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch
der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen
(vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ). Auch
gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen,
dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen
des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise
unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305
; 62, 249 ; 69, 141
); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn
die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen
im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141
). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes
keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich
nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln
nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus
der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl.
BVerfGE 50, 287 ). Denn grundsätzlich geht
das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst
dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen
Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl.
BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133
; stRspr). Geht das Gericht auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in
den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies
grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags
schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133
).
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b) Letzteres ist hier der Fall.
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Das Amtsgericht hat das Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Frage, zu welchem Tarif Verbindungen
des Dienstanbieters in Anspruch genommen wurden, lediglich
mit der Bemerkung abgetan, es seien keine „qualifizierten und
berücksichtigungsfähigen substantiierten Einwendungen“
vorgebracht worden. Dem ist nicht zu entnehmen, dass das
Amtsgericht das mehrfache Bestreiten des Beschwerdeführers,
dass die von ihm gewählten Rufnummern im Zeitpunkt der Anwahl
tatsächlich den abgerechneten Tarifen zugeordnet gewesen
seien, zur Kenntnis genommen hätte. Hierzu hat der
Beschwerdeführer darüber hinaus hilfsweise vorgetragen, es
sei weder ihm persönlich mitgeteilt noch überhaupt im
Internet veröffentlicht worden, dass zu Preisen abgerechnet
werden sollte, die gegenüber den zunächst unter der
angewählten Rufnummer geschalteten Tarifen um mehr als das
100-fache erhöht seien. Das Amtsgericht hat sich demgegenüber
lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine
Preiserhöhung dem Beschwerdeführer persönlich hätte
mitgeteilt werden müssen; dies hat es mit der Begründung
verneint, dass kein Dauerschuldverhältnis vorliege. Den
Vortrag des Beschwerdeführers, dass eine Erhöhung der
Verbindungsentgelte - soweit eine solche denn tatsächlich
erfolgt sei - indes überhaupt nicht publiziert worden sei,
hat das Amtsgericht dabei offenbar übersehen. Nur so kann die
Begründung verstanden werden, es sei dem Beklagten zuzumuten,
sich „über den jeweils gültigen Tarif zu informieren“.
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Darüber hinaus hat das Amtsgericht den
differenzierten Vortrag des Beschwerdeführers zu der
Einlassung, dass die abgerechneten Tarife sittenwidrig
überhöht gewesen seien, offenbar nicht zur Kenntnis genommen
oder jedenfalls nicht erwogen. Zwar hat das Amtsgericht die
Rüge des Beschwerdeführers, die abgerechneten Beträge seien
sittenwidrig überhöht, als solche formal aufgegriffen. Es hat
das Vorbringen aber aus Gründen, die im Prozessrecht keine
Stütze finden, nicht ernsthaft in Betracht gezogen und nicht
zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris). Denn entgegen
der nicht näher begründeten Behauptung des Amtsgerichts, dass
ein „Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nicht
erkennbar“ sei, hat der Beschwerdeführer in seiner Duplik vom
13. Dezember 2010 im Einzelnen dargelegt, warum die in
der Replik der Klägerin herangezogenen Vergleichstarife nicht
als marktüblich angesehen werden könnten, sowie eigene
Vergleichstarife benannt und unter Beweis gestellt. Auch hat
er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich hieraus eine
„Preisdifferenz von 900 % bis 1.400 %“ ergebe.
Unterstellt man die Angaben des Beschwerdeführers als wahr,
drängt sich ein Verstoß gegen die guten Sitten geradezu auf;
es handelt sich mithin um Kernvorbringen, mit dem sich das
Amtsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Dass es dies
nicht getan hat, zeigt, dass es den Vortrag in der Duplik des
Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls
nicht erwogen hat.
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2. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot
objektiver Willkür vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.
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3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.