BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 887/09 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. April 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin
Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier und Kirchhof sowie
gegen den Vizepräsident Voßkuhle, den Richter Broß, die
Richterin Osterloh, die Richter Di Fabio und Mellinghoff, die
Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt werden als
unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin
Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier und Kirchhof sowie
gegen den Vizepräsident Voßkuhle, den Richter Broß, die
Richterin Osterloh, die Richter Di Fabio und Mellinghoff, die
Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt sind
unzulässig.
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Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung
oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der
Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist
unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es
keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters;
dieser ist auch an von der Entscheidung über das
offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht
ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).
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So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat zur
Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin
Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier und Kirchhof
lediglich auf das Verfahren 1 BvR 1440/08 verwiesen, über das
die drei Abgelehnten entschieden hatten. Dieser pauschale
Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der
abgelehnten Richter in Betracht zu ziehen. Ein
Verfassungsrichter, der in einem anderen
Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers
hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens tätig gewesen war,
ist nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der
Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Die bloße
Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen
Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers
kann ferner die Besorgnis der Befangenheit eines
Verfassungsrichters im Sinne des § 19 BVerfGG
offensichtlich nicht begründen.
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Die Ablehnung der genannten Richter des
Zweiten Senats ist entsprechend unzureichend begründet und
darüber hinaus auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil
diese Richter für das vorliegende Verfahren nicht zuständig
sind.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer
hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm aufgeführten
Grundrechte nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Außerdem
fehlt es wegen der mangelnden Darlegung eines
Revisionszulassungsgrunds gegenüber dem Bundesfinanzhof an
einer ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 74, 102
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.