BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 89/03 -
der Frau S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 4. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Es wird angeordnet, die Beschwerdeführerin in
die noch ausstehenden Verhandlungen des Verwaltungsgerichts
Greifswald mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung
über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin
aufgrund mangelhafter Nutzung von Ausbildungskapazitäten
durch die Universität Greifswald im Wintersemester 2002/2003
einzubeziehen.
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Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung
eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich bei der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um
einen Studienplatz im Fach Humanmedizin für das
Wintersemester 2002/2003. Ihr Antrag wurde abgelehnt; auch im
Nachrückverfahren konnte ihr kein Studienplatz zugeteilt
werden. Unmittelbar nach dem weiteren Ablehnungsbescheid, den
die ZVS am Tag des Semesterbeginns in Greifswald verschickte,
beantragte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht den
Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung
zum Humanmedizinstudium an der Universität Greifswald. Sie
begründete ihr Begehren mit der mangelhaften Ausnutzung von
Ausbildungskapazitäten an der Universität.
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Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 hat das
Verwaltungsgericht diesen Antrag mit der Begründung
abgelehnt, die Beschwerdeführerin könne keinen
Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen. In
hochschulzulassungsrechtlichen Fällen sei eine einstweilige
Anordnung nicht erforderlich, wenn der Studienbewerber es
versäume, selbst das ihm Mögliche zu tun, um noch mit Erfolg
am Studium teilnehmen zu können. Dazu gehöre auch, den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zum
Studium so rechtzeitig zu stellen, dass im Falle einer für
den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein
sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch möglich
sei. Anderenfalls könne eine Eilbedürftigkeit nicht bejaht
werden. Ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO liege daher nicht mehr vor, wenn der vorläufige
Rechtsschutz erst nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch
genommen werde. Da vorliegend der Eilrechtsschutzantrag erst
vier Tage nach Semesterbeginn eingegangen sei, sei ein
Anordnungsgrund nicht gegeben.
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2. Mit der gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19
Abs. 4 GG. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend,
ihr Anspruch auf effektiven Rechtschutz werde verletzt.
Prozessuale Erwägungen dürften nicht ohne sachliche
Rechtfertigung grundrechtlich geschützte Rechtspositionen
vernichten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade
der - an den einzelnen Universitäten ganz
unterschiedliche - erste Vorlesungstag als Stichtag für
die Bejahung oder Verneinung der Eilbedürftigkeit gewählt
werde, wenn ein Gericht - wie das hier angegangene
Verwaltungsgericht - nach Semesterbeginn regelmäßig
immer drei Monate zuwarte, bevor Vergleichsgespräche mit der
Universität und den noch verbliebenen Bewerbern geführt
würden. Unter diesen Umständen könne von den Studienbewerbern
nicht zum Beweis der Dringlichkeit eine Antragstellung vor
Abschluss des ZVS-Verfahrens verlangt werden, um den
Anordnungsgrund zu belegen. Denn ein sinnvolles Studium im
Wintersemester scheitere nicht am Datum des Antrags, sondern
am Zeitablauf bei Gericht. Das Verwaltungsgericht habe in den
Vorjahren mit einer Bearbeitung aller im Herbst eingegangenen
Kapazitätenklagen stets bis zum Februar des Folgejahres
gewartet und sodann im Wege eines Vergleichs die noch freien
Studienplätze verteilt. Auch im vorliegenden Fall sei vom
Gericht bis Mitte Januar 2003 noch kein Eilantrag terminiert
worden.
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Gleichzeitig regt die Beschwerdeführerin den
Erlass einer einstweiligen Anordnung an, um noch an den
Vergleichsverhandlungen des Verwaltungsgerichts im Februar
2003 teilnehmen zu können. Eine Erschöpfung des Rechtswegs
könne nicht abgewartet werden. Noch im Januar 2002 habe das
zuständige Oberverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts bestätigt.
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3. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat die
Kammer gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon
abgesehen, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
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4. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei
offenem Ausgang des Verfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(stRspr; vgl. BVerfGE 84, 286 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts, einen Anordnungsgrund gemäß
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verneinen, wenn der
Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium nach
Semesterbeginn eingeht, kann vorliegend gemäß § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von der grundsätzlich
erforderlichen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden. Die
Beschwerdeführerin kann auch nicht darauf verwiesen werden,
zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der
Hauptsache durchzuführen. Hier steht prozessuales Vorgehen im
Eilrechtsschutz in Frage, welches der Natur der Sache nach im
Hauptsacheverfahren keiner Klärung zugeführt werden kann.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren
wird vor allem die Frage zu klären sein, ob es mit
Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund
nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen,
ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten
Vorlesungstag in Anspruch genommen wird, obwohl das
Verwaltungsgericht regelmäßig nicht alsbald entscheidet, um
den Antragstellern die Teilnahme am laufenden Semester noch
zu ermöglichen.
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Die danach gebotene Abwägung der eintretenden
Folgen fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
würde der Beschwerdeführerin die Chance genommen, einen
Studienplatz aufgrund gegebenenfalls freistehender
Kapazitäten zu bekommen. Dies trifft sie umso härter, als
auch die Zuteilung eines Studienplatzes im kommenden
Sommersemester ungewiss ist. Nachdem ohnehin ein erheblicher
Überhang an Bewerbern für die noch durch die Universität
Greifswald zu vergebenden Studienplätze gegeben ist, wiegt
der für die Beschwerdeführerin entstehende Nachteil bedeutend
schwerer als die Nachteile, die entstünden, wenn eine
einstweilige Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde
aber später zurückgewiesen würde. Insoweit sind die
Interessen der übrigen Bewerber sowie der Universität
Greifswald berührt. Die Rechtsschutzgewähr für die übrigen
Studienbewerber fällt jedoch bei einer Beteiligung nur
weniger weiterer Bewerber im noch ausstehenden Vergleichs-
oder Verteilungsverfahren nicht nennenswert ins Gewicht; denn
es geht lediglich um eine relative Minderung der
Erfolgschancen für alle. Für die Universität Greifswald sind
derzeit keine Nachteile erkennbar, weil die noch freien
Kapazitäten nicht von der Anzahl der Bewerber abhängen.