BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 893/09 -
des Rechtsanwalts Prof. Dr. S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
berufsgerichtliche Entscheidungen, mit denen dem
Beschwerdeführer die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit
als Rechtsanwalt neben der Tätigkeit als Beamter auf Zeit
versagt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer ist seit August 2007
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit Februar 2008 ist er
an einer Universität als Juniorprofessor für Bürgerliches
Recht mit dem Schwerpunkt Transportrecht in einem
Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Er beantragte daher
bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer, der Antragsgegnerin
des Ausgangsverfahrens, eine Genehmigung zur Ausübung des
Anwaltsberufs gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
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2. Die Rechtsanwaltskammer lehnte die
Erteilung einer Genehmigung ab, weil die Voraussetzungen nach
§ 47 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BRAO nicht
vorlägen. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege sei
gegeben, wenn der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als
Zeitbeamter Aufgaben von einer Art wahrnehme, die bei dem
rechtsuchenden Publikum den Eindruck erwecken könnten, dass
seine anwaltliche Unabhängigkeit durch Bindungen an den Staat
beeinträchtigt sei. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als
Zeitbeamter gehöre die Benotung von Studienleistungen, wobei
es sich um eine hoheitliche Tätigkeit mit Außenwirkung
handele, die die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers
beeinträchtige. Zudem könnte bei den Rechtsuchenden der
Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt aufgrund seiner Staatsnähe mehr für sie bewirken
könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer die Tätigkeit als Zeitbeamter nicht nur für
kurze Zeit ausübe, denn er habe einen Vertrag für drei Jahre
unterzeichnet und es bestehe die Option auf eine Verlängerung
um weitere drei Jahre. Schließlich sei auch die vom
Dienstherrn erteilte Einverständnis- und
Freistellungserklärung hinsichtlich der Nebentätigkeit als
Rechtsanwalt nicht uneingeschränkt und unwiderruflich
erteilt, so dass mit der Tätigkeit als Zeitbeamter eine mit
dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit im Sinne von § 7
Nr. 8 BRAO vorliege, die zu einer Gefährdung der Interessen
der Rechtspflege führe.
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3. Den gegen die Verweigerung der Genehmigung
gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Aus
der gesetzgeberischen Wertung in § 7 Nr. 10,
§ 14 Abs. 2 Nr. 5, § 47 BRAO ergebe sich, dass die
Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes
zur Rechtsanwaltschaft dem Anliegen des Schutzes von Freiheit
und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs widerspreche. Eine
Gefährdung der Interessen der Rechtspflege sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn der
Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahrnehme,
dass das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen könne,
die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den
Staat beeinträchtigt, was insbesondere bei einem hoheitlichen
Tätigwerden im Zweitberuf der Fall sein könne. Der
Beschwerdeführer übe als Prüfer im Ersten juristischen
Staatsexamen eine solche hoheitliche Tätigkeit aus.
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Zudem fehle es an einer Vereinbarkeit der
beiden Tätigkeiten, da der Beschwerdeführer nicht die
Möglichkeit habe, den Rechtsanwaltsberuf mit dem nötigen Maß
an Unabhängigkeit von seinem Dienstherrn auszuüben. Nach
§ 130 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 2
Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG BW)
behindere die Nebentätigkeit nach Art und Umfang den Beamten
bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten
aufgrund einer Regelvermutung dann, wenn der zeitliche Umfang
der Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit überschreite. Bei einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden verlaufe die
Regelgrenze der zeitlichen Beanspruchung bei 8,2 Stunden pro
Woche, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das
für eine anwaltliche Tätigkeit vorausgesetzte Mindestmaß
unterschreite.
6
Die sofortige Beschwerde hat der
Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen, weil keine Entscheidung
über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
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4. Die daraufhin vom Beschwerdeführer
eingelegte Anhörungsrüge, mit der er geltend machte, in
seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG verletzt zu sein, weil sich die Nichtzulassung der
sofortigen Beschwerde als willkürlich darstelle, ist
erfolglos geblieben.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
9
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Auch
das Bundesverfassungsgericht sei im Verfahren 1 BvR 646/06
(Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007,
NJW 2007, S. 3418) davon ausgegangen, dass in der
zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur zumindest noch
nicht abschließend geklärt sei, was Gegenstand des
Anhörungsrügenverfahrens sein könne. Deshalb sei die hier
eingelegte - und auf die Geltendmachung der Verletzung
anderer Verfahrensgrundrechte als den Anspruch auf
rechtliches Gehör gestützte - Anhörungsrüge jedenfalls nicht
offensichtlich unzulässig gewesen.
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Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei
willkürlich nicht zugelassen worden, womit der
Anwaltsgerichtshof gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2,
Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen habe. Bei der
Verweigerung der Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs
handele es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung,
vielmehr habe der Anwaltsgerichtshof Grundsätze aufgestellt,
die sich auf sämtliche Zeitbeamten übertragen ließen und dazu
führten, dass keinem Zeitbeamten mehr eine Genehmigung nach
§ 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO erteilt werden könne. Die
Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage dränge sich auf, so dass
eine Zulassung der sofortigen Beschwerde unumgänglich gewesen
sei.
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Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, da es dem
Beschwerdeführer unmöglich gemacht werde, seinem Beruf als
Rechtsanwalt weiter nachzugehen. Dem Leitbild einer
verantwortlichen Anwaltschaft entspreche es, möglichen
Interessenkonflikten nicht mit pauschalen Berufsverboten zu
begegnen, sondern dem Rechtsanwalt im Einzelfall die
Konfliktvermeidung und -beseitigung zur Aufgabe zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertige
eine weitere Tätigkeit neben der anwaltlichen einen
Ausschluss von der Zulassung nur dort, wo die Gefahr einer
Interessenkollision sich deutlich abzeichne und ihr in
geeigneter Weise nur mit einer Berufswahlschranke begegnet
werden könne. Diese Auffassung sei auch verfassungsrechtlich
gefordert. Die Ablehnung des Genehmigungsantrags gegenüber
dem Beschwerdeführer als Berufsanfänger genüge nicht dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zur Freiheit der Berufswahl und
der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts umfasst die Berufswahlfreiheit auch
das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander
auszuüben (vgl. BVerfGE 21, 173 ). Wird sie mit
dem Ziel beschränkt, die Verbindungen bestimmter beruflicher
Tätigkeiten auszuschließen, so ist das nach Art. 12 Abs.
1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit
der Berufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 102, 197 ),
nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum
Schutze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts zulässig.
Ebenso ist bereits entschieden, dass die anwaltliche
Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur,
wonach der Rechtsanwalt einen vom Staat unabhängigen freien
Beruf ohne staatliche Kontrolle und Bevormundung ausübt,
gekennzeichnet wird (vgl. BVerfGE 63, 266 ).
Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt, unter welchen Voraussetzungen Tätigkeiten von
Rechtsanwälten in einem Zweitberuf aufgrund der
Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf zu einer Beschränkung
der Berufswahlfreiheit führen können (vgl. BVerfGE 87, 287
).
14
2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Zweifelhaft ist bereits, ob die
Verfassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Frist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt worden ist.
16
aa) Verlangt der Grundsatz der Subsidiarität
die Einlegung einer Anhörungsrüge, so beginnt der Lauf der
Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde
erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die
Anhörungsrüge. Etwas anderes gilt jedoch im Falle der
Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge;
denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen
offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur
Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können.
Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf, über dessen
Unzulässigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach
dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen
sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 16, 1
; 19, 323 ; 91, 93
).
17
Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer
eingelegten Anhörungsrüge ist insofern fraglich, als er mit
der Anhörungsrüge keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der dem
Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG unterfallen würde.
Die Anhörungsrüge beschränkt sich vielmehr auf die
Geltendmachung der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der vom
Beschwerdeführer zitierten Entscheidung von Mitte 2007
erwähnt, dass die Frage, ob § 321a ZPO auch auf die
Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG Anwendung finde, in der
Rechtsprechung der Fachgerichte umstritten sei (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 -
1 BvR 646/06 -, NJW 2007, S. 3418 ).
Hingegen geht die neuere - und zum Zeitpunkt der Einlegung
der Anhörungsrüge dem Beschwerdeführer bereits zugängliche -
höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den dem
§ 29a FGG wortgleichen § 321a ZPO davon aus, dass
sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die
Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG
beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR
47/06 -, NJW 2008, S. 2126 ).
18
Auch die aktuelle Kommentarliteratur geht
davon aus, dass sich die Anhörungsrüge nicht auf weitere
Verfahrensgrundrechte erstreckt (vgl. Bumiller/Winkler, FGG,
8. Aufl. 2006, § 29a Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, § 321a Rn. 3a;
Leipold, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl.
2008, § 321a Rn. 72 ff.; Musielak, in: Münchener
Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 321a
Rn. 14; ähnlich Reichold, in: Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2008, § 321 Rn. 18).
Insoweit spricht viel dafür, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge zum
Zeitpunkt ihrer Einlegung keine vertretbaren Zweifel hegen
konnte.
19
bb) Wollte man vor diesem Hintergrund den vom
Beschwerdeführer erhobenen und als „Anhörungsrüge“
bezeichneten Rechtsbehelf als eine Gegenvorstellung verstehen
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 -,
NJW 2004, S. 2529; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB
28/07 -, NJW-RR 2007, S. 1654), so wäre die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls mangels fristgerechter
Einlegung unzulässig. Denn eine derartige Gegenvorstellung
zählt als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht zum
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
und wäre auch nicht aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
Die Einlegung einer Gegenvorstellung wäre demnach auch nicht
geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, NJW 2009, S. 829
). Gegen die Versäumung der Frist aus § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG käme auch keine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand in Betracht, weil sich der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde im April 2009 zur Entschuldigung der
Fristversäumung nicht mehr auf eine ungeklärte Rechtslage
berufen konnte (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 829
).
20
b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Eine Verletzung von Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen
Beschlüsse ist nicht gegeben.
21
aa) Dies gilt zunächst, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 12 Abs. 1 GG durch den Bescheid der
Rechtsanwaltskammer und die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs zur Hauptsache geltend macht.
22
Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind
Aufgabe der Fachgerichte und werden vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft, ob sie Auslegungsfehler
enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall,
wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer
Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend
berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl.
BVerfGE 1, 418 ; 18, 85 ; 85, 248
). Eine unverhältnismäßige Beschränkung
des Beschwerdeführers in seiner Berufswahlfreiheit lässt sich
indes nicht feststellen.
23
Die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten
mit dem Anwaltsberuf ist gesetzlich in § 7 Nr. 8 und Nr.
10, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 und § 47 BRAO
geregelt. Während § 7 Nr. 8 BRAO die Zulassung und
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO den Widerruf der Zulassung
im Falle der Unvereinbarkeit der weiteren Tätigkeit mit dem
Anwaltsberuf regeln, schützt § 47 BRAO den Rechtsanwalt
im Falle einer nur vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen
Dienst vor einem Widerruf der Zulassung, indem er nur ein
Ausübungsverbot mit der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung
vorschreibt. § 47 BRAO greift insofern die Wertung aus
§ 7 Nr. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO auf, nach
denen eine Tätigkeit als Richter oder Beamter auf Lebenszeit
mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist, trägt aber
gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nur um eine solche
vorübergehender Natur handelt. Den benannten Vorschriften ist
gemeinsam, dass sie im Interesse einer funktionierenden
Rechtspflege darauf abzielen, das Erscheinungsbild einer von
staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem
die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen
Dienstes deutlich getrennt werden. Zur Verfolgung dieses
legitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der
Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie
Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen
können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht
gleich wirksam sind (vgl. BVerfGE 87, 287 ). Da
die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen
jedoch nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz
nicht starr gehandhabt wird, ist eine Einzelfallprüfung
erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im
öffentlichen Dienst gerecht wird. Ein Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit wegen einer Gefährdung der Interessen
der Rechtspflege ist nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit im
öffentlichen Dienst im Einzelfall mit dem Anwaltsberuf
unvereinbar ist oder die parallele Ausübung beider Berufe das
Entstehen von Interessenkollisionen befürchten lässt. Um eine
Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die
Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden
Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des
Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 6/92 -,
BRAK-Mitt 1992, S. 217 ; Feuerich/Weyland,
Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl. 2008, § 47 Rn. 16;
Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl.
2004, § 47 Rn. 16).
24
Der Anwaltsgerichtshof hat die Versagung der
Genehmigung auf mehrere, selbständig nebeneinander stehende
Gründe gestützt. Dabei ist aus verfassungsrechtlicher Sicht
die Annahme nicht zu beanstanden, dass für das rechtsuchende
Publikum durch die gleichzeitige Tätigkeit einerseits als
Beamter, der universitäre Prüfungen abnimmt und insofern eine
hoheitliche Tätigkeit in Erfüllung dienstlicher Pflichten
gegenüber seinem Dienstherrn ausübt, und andererseits als
Rechtsanwalt, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege
gerade frei von staatlicher Einflussnahme tätig werden soll,
der Eindruck entstehen kann, dass es dem Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt an der nötigen Unabhängigkeit mangelt. Der
hierdurch vermittelte Eindruck einer die anwaltliche
Unabhängigkeit beeinträchtigenden Staatsnähe stellt eine
Gefährdung der Interessen der Rechtspflege dar, weil für
deren Funktionieren auch das Vertrauen der Bevölkerung in die
Unabhängigkeit der Advokatur unverzichtbar ist. Insofern
kommt es nicht darauf an, ob ein Interessenkonflikt in einem
konkreten Einzelfall aufgrund der örtlichen und fachlichen
anwaltlichen Orientierung des Beschwerdeführers
wahrscheinlich ist und ob sich ein solcher Interessenkonflikt
im konkreten Fall durch die mandatsbezogenen
Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 BRAO entschärfen ließe.
Denn das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der
Advokatur vermag auch ohne konkreten Interessenkonflikt
bereits wegen der Art der gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten
erschüttert zu werden, was - wie der Anwaltsgerichtshof
zumindest vertretbar feststellt - insbesondere angesichts der
hoheitlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers der Fall sein
kann. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich
um eine solche mit Außenwirkung, die nicht rein
wissenschaftlich oder ausschließlich auf die universitäre
Wissensvermittlung ausgerichtet ist; denn zu den
Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört auch die
unmittelbare Mitwirkung am Zustandekommen von
Verwaltungsakten. Dass vorliegend auch eine großzügigere
Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe
möglich gewesen wäre, führt nicht dazu, dass die auf die
Gegebenheiten des Einzelfalls abstellende Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs aus verfassungsrechtlicher Sicht zu
beanstanden wäre.
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Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die
weiteren vom Anwaltsgerichtshof und der Rechtsanwaltskammer
aufgeführten Gründe einer verfassungsrechtlichen Prüfung
standhalten. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem
erforderlichen Beruhen der dem Beschwerdeführer nachteiligen
Entscheidungen auf der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung.
26
bb) Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung
der sofortigen Beschwerde im Beschluss des
Anwaltsgerichtshofs vom 21. November 2008 ist nicht
ersichtlich. Zwar kann das Recht auf den gesetzlichen Richter
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein, wenn ein
Gericht die Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels
willkürlich außer Acht lässt (vgl. zur Zulassung der Revision
BVerfGE 67, 90 ; BVerfGK 2, 202 ).
Ebenso kann Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verletzt sein, wenn der Zugang zu einer weiteren
Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. insofern zu
§ 522 Abs. 2 ZPO: BVerfGK 5, 189 ).
27
Unter Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich
jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung
seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht
feststellen. § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO sieht vor, dass
eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs nur zulässig ist, wenn dieser sie
zugelassen hat. Nach § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO darf der
Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nur zulassen,
wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
entschieden hat. Wann eine solche grundsätzliche Bedeutung
vorliegt, bestimmt sich nach den gleichen Kriterien, wie sie
die Rechtsprechung für die Revision zu den Bundesgerichten
entwickelt hat (vgl. Kleine-Cosack,
Bundesrechtsanwaltsordnung mit Berufs- und
Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2008, § 223 Rn. 38).
Demnach hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn
sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt. Dies hat der
Anwaltsgerichtshof nicht verkannt.
28
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
dass die vom Anwaltsgerichtshof herangezogenen Grundsätze der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum erforderlichen
Umfang einer genehmigten Nebentätigkeit bei Angestellten im
öffentlichen Dienst auf Zeitbeamte nicht übertragbar seien,
fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die vom
Beschwerdeführer für zwingend gehaltene unterschiedliche
Behandlung. Die vom Anwaltsgerichtshof herangezogene
Rechtsprechung orientiert sich allein an den Bedürfnissen der
Rechtspflege hinsichtlich einer zeitlichen
Mindestverfügbarkeit eines Anwalts (vgl. BGH, Beschluss vom
23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 -, NJW 1987,
S. 3011 ). Bei diesem Ansatz ist
unerheblich, ob die Beschränkung der Nebentätigkeit auf einer
gesetzlichen Regelung beruht oder nicht. Weshalb die
entsprechenden Grundsätze nicht auf Zeitbeamte übertragbar
sein sollen, ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
29
Auch soweit der Beschwerdeführer in der
Verfassungsbeschwerde die von ihm geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - abweichend von
seinem Vortrag im berufsgerichtlichen Verfahren - damit
begründen will, dass die aufgeworfene Frage, „ob § 47
BRAO in Fällen der Zeitverbeamtung dazu führt, dass die
Nichtgefährdung von Interessen der Rechtspflege
unwiderleglich zu vermuten ist, sofern der Rechtsanwalt
lediglich den allgemeinen Beschränkungen des
(Zeit-)Beamtenrechts“ unterworfen ist, zwingend zu einer
Zulassung der sofortigen Beschwerde hätte führen müssen, kann
dem nicht gefolgt werden. Denn diese Frage hat sich in dieser
Allgemeinheit im Verfahren nicht gestellt und würde im
Übrigen auch den Anforderungen an eine auf den Einzelfall und
die konkreten Umstände der jeweiligen Tätigkeit des
Zeitbeamten abstellende Entscheidung, wie sie der
Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Fall getroffen hat, nicht
gerecht.
30
Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer der
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs einen allgemeinen
Rechtssatz entnehmen wollte, nach dem aufgrund der gesetzlich
vorgegebenen Grenzen des zeitlichen Umfangs einer
Nebentätigkeitsgenehmigung Zeitbeamten in Vollzeit regelmäßig
eine Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu
versagen wäre, weil das für eine anwaltliche Tätigkeit
vorausgesetzte zeitliche Mindestmaß unterschritten würde,
würde dies nicht zu einer zwingenden Zulassung der sofortigen
Beschwerde führen. Denn eine sich aus dieser Erwägung
ergebende Rechtsfrage wäre bereits aufgrund der weiteren und
selbständig tragenden Gründe der Entscheidung nicht
entscheidungserheblich.
31
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.