BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 894/01 -
des Herrn B...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
i.d.F. des 18. BAföGÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl I
S. 1006)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 12. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
18. Januar 2000 - 13 K 81/98 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht
Dresden zurückverwiesen.
Der Beschluss des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 2001 - 5 B 373/00
- wird damit gegenstandslos.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über
individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Form
eines Bankdarlehens.
2
Der Beschwerdeführer studierte von 1992 bis
1998 Rechtswissenschaft. Von 1994 bis 1997 war er in
verschiedenen Gremien und Organen der Universität tätig. Er
erhielt zunächst Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz je zur Hälfte als Zuschuss
und als unverzinsliches Darlehen. Für den
Bewilligungszeitraum von April 1997 bis März 1998 wurde ihm
gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der
Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom
17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006)
Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen
Bankdarlehens gewährt. Im Verwaltungsrechtsweg hat der
Beschwerdeführer ohne Erfolg versucht, Ausbildungsförderung
auch weiterhin je zur Hälfte als Zuschuss und als
unverzinsliches Darlehen zu erhalten. Er dürfe nicht wegen
seiner Tätigkeit in Gremien und Organen, die sich auf die
Dauer seines Studiums ausgewirkt habe, benachteiligt werden.
Mit der Verfassungsbeschwerde macht er eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend.
3
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93 c BVerfGG sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
grundgesetzlichen Vertrauensschutz ist hinreichend geklärt,
inwieweit Studierende, die nach § 15 Abs. 3
Nr. 3 BAföG dem Grunde nach Anspruch auf
Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
hatten, darauf vertrauen durften, von der durch das
18. BAföGÄndG vorgenommenen Umstellung der Förderungsart
auf Bankdarlehen verschont zu bleiben (vgl. insbesondere
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. April 2000, FamRZ 2000, S. 947).
4
2. Das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18.
Januar 2000 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Das Verwaltungsgericht hat es
versäumt, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des
18. BAföGÄndG entsprechend den im Kammerbeschluss vom
6. April 2000 dargestellten Grundsätzen
verfassungskonform auszulegen. Anders als in dem Fall, der
dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
17. Juni 2002 (FamRZ 2002, S. 1463) zugrunde
gelegen hat, kann sich hier der Beschwerdeführer auf
gesteigerten Vertrauensschutz berufen. Dieser beruht
insbesondere auf dem Verbot der Benachteiligung wegen
Gremientätigkeit (§ 37 Abs. 3 des
Hochschulrahmengesetzes; § 66 Abs. 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes).
5
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
aufzuheben, ohne dass es noch auf die zusätzlich erhobenen
Grundrechtsrügen ankommt. Die Sache ist an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93 c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), das die
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen hat,
insbesondere zu der Frage, inwieweit die Gremientätigkeit des
Beschwerdeführers für die Überschreitung der
Förderungshöchstdauer verantwortlich ist.
6
Der Beschluss des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 2001 ist damit
gegenstandslos.
7
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.