BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 896/02 -
1. des B...,
2. des N...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil kein Annahmegrund gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den
Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht genügen.
2
Soweit die Beschwerdeführer Verstöße gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterlassene Vorlagen an
den Europäischen Gerichtshof rügen, legen sie nicht
substantiiert dar, dass gegenüber den durch das
Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassungen zu den
entscheidungserheblichen Fragen des Gemeinschaftsrechts
mögliche Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind (vgl.
BVerfGE 82, 159 ). Weder setzen sie sich
hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Urteile
auseinander, noch geht ihr eigenes Vorbringen über eine
pauschale Rechtsbehauptung hinaus.
3
Gleiches gilt für die Rüge, das
Bundesverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorlage an den Großen
Senat unterlassen. Die Beschwerdeführer berufen sich für die
Darlegung einer Abweichung lediglich auf den Leitsatz des
früheren Urteils BVerwGE 105, 348. Sie setzen sich dagegen
nicht mit der Argumentation in den angegriffenen
Entscheidungen auseinander, wonach sich aus der Begründung
des früheren Urteils ergebe, dass der darin enthaltene,
allgemeine Rechtssatz auf bestimmte, hier nicht vorliegende
Konstellationen beschränkt sei.
4
Bei der Darlegung der Gehörsrügen fehlt
überwiegend eine konkrete Schilderung des Vortrags, der nach
Auffassung der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden
ist (etwa hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge, der
Bewertung des Eisvogelvorkommens oder hinsichtlich der
nördlichen Umfahrung Lübecks und der Alternativenprüfung
unter fachplanerischen Gesichtspunkten); ansonsten (etwa
hinsichtlich der Würdigung des Erläuterungsberichts des
Bundesamtes für Naturschutz und hinsichtlich des Vortrags zur
vergleichenden Gebietsbewertung - auf den das
Bundesverwaltungsgericht im Übrigen ausdrücklich eingegangen
ist, vgl. S. 21 der Urteilsumdrucke -) legen die
Beschwerdeführer keine besonderen Gesichtspunkte dar, aus
denen sich ergeben könnte, dass ihr Vorbringen überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder bei den Entscheidungen nicht
erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133
).
5
Auch die Willkürrügen gehen fehl. So wendet
das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführer - bei der Bestimmung der geeignetesten
Vogelschutzgebiete keinen unterschiedlichen, sondern einen
einheitlichen Maßstab an, der aus zwei Prüfungsschritten
besteht: Zunächst wird, bezogen auf ein Bundesland, das
C6-Kriterium herangezogen; danach wird ein
länderübergreifender Vergleich angestellt.
6
Auch die Behauptung, das
Bundesverwaltungsgericht nehme bei der Gebietsbewertung der
Moorwälder und der Binnendünen eine getrennte Betrachtung von
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vor, verweise
demgegenüber mit Blick auf das Fischottervorkommen gerade auf
den Fischotterschutz in Mecklenburg-Vorpommern, findet in den
angegriffenen Urteilen keine Stütze. Denn bei der Prüfung der
Binnendünen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich den
Bestand in Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt (S. 39 der
Urteilsumdrucke); einen grenzübergreifenden Bestand an
Moorwäldern hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht
festgestellt.
7
Die auf den Vergleich der Neuntöterpopulation
bezogene Willkürrüge geht ebenfalls an der Begründung des
Bundesverwaltungsgerichts vorbei. Entgegen der verkürzenden
Darstellung der Beschwerdeführer vergleicht das
Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließlich das Vorkommen
in der Wakenitz mit den Vorkommen in der Schlei und in der
Heidmoor-Niederung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt
vielmehr in Anwendung des C6-Kriteriums fest, dass die
Wakenitz zum Schutz des Neuntöters nicht besser geeignet ist
als die fünf geeignetesten Gebiete unter den sieben schon
bestehenden Schutzgebieten in Schleswig-Holstein.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.