BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR
896/17 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a)
den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 23. März 2017 - 11 C 2027/16 -,
b)
das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 23. Februar 2017 - 11 C 2027/16 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
am 16. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 – 1 BvR 1304/13 –, juris, Rn. 2 ff.).