BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 90/03 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 21. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen einen Umgangsausschluss.
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1. Der Beschwerdeführer ist syrischer
Staatsangehöriger. Er heiratete eine deutsche
Staatsangehörige. Die Eheleute lebten nach der Heirat rund
vier Monate bis Ende Dezember 2000 in Deutschland zusammen.
Sodann zog die zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer
schwangere Ehefrau aus der ehelichen Wohnung aus und lebt
seitdem von ihm getrennt. Im April 2001 wurde das Kind
geboren, welches seit der Geburt bei der Mutter lebt. Der
Mutter wurde im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer das
alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen. Nachdem es zu
einigen von der Kindesmutter oder dem Großvater
mütterlicherseits begleiteten Umgangskontakten des
Beschwerdeführers mit dem Kind gekommen war, schloss das
Amtsgericht Kassel im Mai 2002 im Wege einer einstweiligen
Anordnung den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind bis
zum 30. April 2004 aus.
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Im August 2002 wurde die Ehe des
Beschwerdeführers geschieden und ein von ihm gestellter
Antrag auf Abänderung des Umgangsausschlusses in der
Hauptsache abgelehnt. Bezüglich des Umgangsausschlusses legte
der Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberlandesgericht
ein.
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Ende September 2002 versagte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof einem einstweiligen Rechtsschutzantrag
des Beschwerdeführers gegen die ihm zwischenzeitlich
ausländerbehördlich angedrohte Abschiebung den Erfolg. Der
Beschwerdeführer wurde zu einem nicht genau bekannten
Zeitpunkt nach Syrien abgeschoben. Dies teilte die
Kindesmutter dem Oberlandesgericht Mitte November 2002 mit
und äußerte die Auffassung, dass damit das
Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers für die Aufhebung
des Umgangsausschlusses entfallen sei.
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a) Mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 wies das
Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den Umgangsausschluss
des Beschwerdeführers mit seinem Kind zurück. Nach der
Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien bestehe keine
Möglichkeit, das Umgangsrecht tatsächlich auszuüben, so dass
die Voraussetzungen für die Anordnung eines Umgangsrechts
weggefallen seien.
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b) Ende Dezember 2002 legte der
Beschwerdeführer hiergegen "außerordentliche Beschwerde" ein,
mit der er geltend machte, die Abschiebung sei kein
Gesichtspunkt, welcher sein Anliegen auf Umgang erledigt
hätte oder ihn an einer Ausübung des Umgangsrechts hindere.
Am 9. Januar 2003 wies das Oberlandesgericht diesen
Rechtsbehelf als unzulässig zurück. Es sei nicht Aufgabe des
Senats, dem Beschwerdeführer über den Umweg einer Gewährung
des Umgangsrechts eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik
zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer sei darauf zu verweisen,
für den Fall einer Wiedereinreise nach Deutschland beim
zuständigen Amtsgericht erneut einen Umgangsantrag zu
stellen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Er rügt eine Verletzung
von Art. 6, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG.
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3. Das Land Hessen und die im
Ausgangsverfahren beteiligte Kindesmutter haben Gelegenheit
zur Stellungnahme erhalten.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung
der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG) sind
erfüllt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die
entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zum
Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit
seinem Kind (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64,
180 ) und zu den aufenthaltsrechtlichen
Wirkungen von Art. 6 GG für ausländische
Familienangehörige von in Deutschland lebenden Personen (vgl.
BVerfGE 76, 1 ), sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
geklärt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG.
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a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten
Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen
Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des
Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine
Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes
und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64,
180 ). Ein Verstoß gegen das Kindeswohl
begründet zudem zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht
(vgl. BVerfGE 99, 145 ).
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b) Nach diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts mit
Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar. In ihnen hat weder das
Elternrecht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Kind
Berücksichtigung gefunden noch ist eine Auseinandersetzung
damit erfolgt, ob dem Umgang des Beschwerdeführers das Wohl
seines Kindes entgegensteht. Das Unterlassen einer am
Kindeswohl orientierten Entscheidung über das Umgangsbegehren
des Beschwerdeführers kann nicht mit der für die Ablehnung
des Umgangsantrags gegebenen einzigen Begründung
gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung
des Beschwerdeführers nach Syrien bestehe keine Möglichkeit
zum Umgang mit dem Kind.
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Zwar gilt für abgeschobene Ausländer - wie den
Beschwerdeführer - ein generelles Verbot der Wiedereinreise
nach Deutschland (§ 8 Abs. 2 AuslG). Daran ändert auch
die Elternschaft zu einem deutschen Kind nichts. Denn
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt einem
ausländischen Familienangehörigen keinen Anspruch auf
Einreise nach Deutschland (vgl. BVerfGE 76, 1 ).
Ausnahmsweise kann aber auch einem abgeschobenen Ausländer
das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets erlaubt werden,
wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die
Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde
(vgl. § 9 Abs. 3 AuslG). Dem Interesse eines Ausländers
an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrechts mit
seinem hier lebenden deutschen Kind kommt als
Aufenthaltszweck eine Bedeutung zu, die von der
Ausländerbehörde im Rahmen der nach § 9 Abs. 3 AuslG
vorzunehmenden Abwägung mit den gegen eine Gestattung der
Wiedereinreise des zuvor abgeschobenen Ausländers sprechenden
Belangen zu beachten ist. Denn Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm
verpflichtet die Ausländerbehörden, familiäre Bindungen eines
Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im
Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über
ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall zu beachten (vgl.
BVerfGE 76, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00
-, FamRZ 2002, S. 601 ).
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Nach alledem hat das Oberlandesgericht nicht
als sicher ausschließen dürfen, dass dem Beschwerdeführer die
besuchsweise Einreise zur Wahrnehmung von Umgangsterminen mit
seinem Kind nach Deutschland dann ausländerrechtlich erlaubt
wird, wenn er geltend machen kann, umgangsberechtigt zu sein.
Indem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer eine am
Kindeswohl orientierte Entscheidung über den
Umgangsausschluss mit dem Verweis auf die angenommene
Unmöglichkeit des Umgangs wegen seiner erfolgten Abschiebung
vorenthalten hat, hat es sein Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Gleichzeitig hat es
ihm die Möglichkeit genommen, seinen Wunsch auf Umgang mit
dem Kind mit Aussicht auf Erfolg als Aufenthaltszweck für die
Beantragung einer Einreisegenehmigung bei der
Ausländerbehörde geltend zu machen. Ob dem Beschwerdeführer
für den Fall, er erhielte nach nachgeholter
kindeswohlorientierter Prüfung einen Umgang mit seinem Kind
gerichtlich eingeräumt, zu diesem Zweck auch die Einreise
erlaubt werden kann oder muss, wird durch die
familiengerichtliche Entscheidung nicht präjudiziert, sondern
bleibt einer Klärung im ausländerrechtlichen Verfahren
vorbehalten.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass
das Oberlandesgericht bei Eintritt in eine Prüfung, ob einem
persönlichen Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer das
Kindeswohl nicht entgegensteht, zu einem anderen Ergebnis als
das Amtsgericht gekommen wäre.
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d) Da die angegriffenen Entscheidungen somit
schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
aufzuheben sind, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob das
Oberlandesgericht auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.