BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 901/11 -
des F. Z. e. V. …,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 25. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
1. März 2011 - 18 U 2992/10 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein zivilgerichtliches Urteil, durch das dem Beschwerdeführer
eine Äußerung untersagt wird. Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
2
1. Der Beschwerdeführer und Beklagte des
Ausgangsverfahrens besteht aus etwa 40 Mitgliedern und
verteilt in unregelmäßigen Abständen per E-mail, auch an ca.
40 Nicht-Mitglieder, das Mitgliedermagazin „Tacheles“. Das
Magazin ist überschrieben mit den Worten: „Tacheles reden:
Direkt die unverblümte Wahrheit sagen, jemandem ohne
Zurückhaltung ungeschminkt die Meinung sagen.“
3
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Focus
Magazin Verlag GmbH, veröffentlichte in der Ausgabe 22/2009
vom 25. Mai 2009 des von ihr verlegten Magazins „Focus“ eine
Titelgeschichte zum Thema Implantologie. Auf dem Titelblatt
hieß es: „Große Focus-Ärzteliste – 115 empfohlene
Spezialisten“. In dem Artikel war diese Liste abgedruckt, die
unter anderem den Zahnarzt B. aus K. enthielt, der auch
Vizepräsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer ist. Die
Liste war Ergebnis einer Recherche, bei der unter anderem ein
an Zahnärzte verschickter Fragebogen verwandt wurde. In dem
Fragebogen wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass im
Rahmen einer neuen Firmenkooperation mit dem
Gesundheitsportal www.jameda.de auch angeboten werden könne,
die Leistungen der Zahnärzte auf Wunsch patientengerecht im
Internet zu präsentieren.
4
In dem Focus-Artikel heißt es auf Seite
66:
5
Rund 7000 Implantologen hat Focus in
Zusammenarbeit mit der deutschen Gesellschaft für
Implantologie, der deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie, der deutschen Gesellschaft für
zahnärztliche Implantologie, der deutschen Gesellschaft für
orale Implantologie, dem Berufsverband deutscher
Oralchirurgen, dem Bundesverband der implantologisch tätigen
Zahnärzte in Europa, sowie der Bundeszahnärztekammer
angeschrieben. Redakteure ermittelten aus den über 6400
Empfehlungen anhand von Interviews und der Angaben aus den
wissenschaftlichen Fragebögen die bundesweiten Top-Ärzte für
Implantologie unter den Zahnärzten, Oralchirurgen und
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen.
6
Die Ausgabe 3/09 vom 24. Juni 2009 des
Mitgliedermagazins „Tacheles“ beschäftigt sich mit dieser
Focus-Ärzteliste. Unter anderem heißt es dort:
7
BLZK-Vize [Bayerische Landeszahnärztekammer] in
Werbeaffäre verstrickt
8
Der Vizepräsident der BLZK, seines Zeichens
auch Vorsitzender eines Implantologen-Verbandes, steht auf
einer Focus-Liste der 115 angeblich besten Implantologen
Deutschlands. Die Redaktion rief wohl im Vorfeld bei vielen
Zahnärzten an und bot einen Platz auf dieser Liste – unter
welchen Voraussetzungen auch immer – an. Der BLZK-Vize
behauptet, dass seine Teilnahme an der ganzen Aktion im
Vorfeld mit der BZÄK [Bundeszahnärztekammer]
abgesprochen gewesen sei. Dem widerspricht nun der Präsident
der BLZK: „…die BZÄK hat damit nichts zu tun, außer, dass sie
dem Focus bestimmte “Berufsbezeichnungen” und Begriffe
erklärt hat, bzw. auf einschlägige Internetseiten verwiesen
hat. Dabei war der BZÄK nicht bekannt, dass der Focus den
jetzt veröffentlichten Artikel plant“. … Wir meinen: ein
hochrangiger Standesvertreter, der seine eigenen
wirtschaftlichen Interessen und die Interessen seines
Fachverbandes vor das Wohl der von ihm vertretenen
bayerischen Zahnärzte stellt, sollte zum Rücktritt
aufgefordert werden.
9
Die Klägerin ist der Auffassung, dieser
Artikel behaupte, dass Voraussetzung für die Aufnahme in die
Ärzteliste eine entgeltliche Leistung gewesen sei. Eine
derartige Behauptung verletze sie in ihrem
Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Sie begehrt Unterlassung
der Äußerung:
10
Die Redaktion rief wohl im Vorfeld bei vielen
Zahnärzten an und bot einen Platz auf dieser Liste – unter
welchen Voraussetzungen auch immer – an.
11
2. Das Landgericht Passau wies die Klage ab.
Es qualifiziert die Äußerung im Gesamtzusammenhang als
Meinungsäußerung. Eine konkrete Aussage, dass die Aufnahme in
die Ärzteliste nur entgeltlich erfolge, lasse sich aus der
angegriffenen Passage nicht herauslesen. Durch die sich aus
dem Fragebogen ergebende Verquickung von redaktioneller
Arbeit mit mittelbar verfolgtem wirtschaftlichem Interesse
einer Beteiligungsgesellschaft sei die Äußerung des Beklagten
von der Meinungsfreiheit gedeckt.
12
3. Auf die Berufung der Klägerin hob das
Oberlandesgericht das Urteil mit angegriffenem Urteil auf und
verurteilte den Beschwerdeführer zur Unterlassung der
streitgegenständlichen Äußerung. Es qualifiziert die Äußerung
als Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit der beweisbelastete
Beschwerdeführer nicht bewiesen habe. Die Äußerung
verunglimpfe die Klägerin, so dass sie in ihrem „allgemeinen
Persönlichkeitsrecht“ verletzt sei. Die Äußerung sei „ins
Blaue hinein“ getätigt. Der Beschwerdeführer könne sich nicht
auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193
StGB berufen, weil er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
nicht habe davon ausgehen können, dass die Behauptung richtig
gewesen sei. Denn nach dem eigenen Vorbringen des
Beschwerdeführers hätten seine Recherchen ergeben, dass die
telefonischen Angebote nicht von der Klägerin ausgegangen
seien, sondern von einer beauftragten
Vermittlungsagentur.
13
Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht
zu und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf
6.000 € fest.
14
4. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf
Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Das
Oberlandesgericht habe die Textpassage zu Unrecht als
Tatsachenbehauptung eingeordnet. Dass es sich vielmehr um
eine Meinungsäußerung handele, ergebe sich aus dem
Gesamtzusammenhang. Das Oberlandesgericht interpretiere hier
eine völlig harmlose Textpassage in einem Mitgliederforum,
das gerade einmal an 40 bis 80 Personen versandt werde, und
in dem es üblich sei, Meinungen auszutauschen beziehungsweise
Kritik zu üben, als „Angriff auf die Integrität“ der
Klägerin.
15
5. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat
sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert und hält sie für
unbegründet. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens
haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
16
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
17
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG.
18
1. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt
jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten, ohne ausdrücklich zwischen
Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden (vgl.
BVerfGE 85, 23 ). Tatsachenbehauptungen werden
durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der
Wirklichkeit charakterisiert (vgl. BVerfGE 94, 1 )
und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich.
Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch
das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
19
Die Behauptung einer Tatsache fällt in den
Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung
für die Bildung von Meinungen ist (vgl. BVerfGE 94, 1
). Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für
Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der
verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts
beitragen können. Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen
davon aus, dass die erwiesen oder bewusst unwahre
Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG umfasst wird. Wahre Aussagen
müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie
nachteilig für den Betroffenen sind. Das gilt auch für
Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente
einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die
Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem
Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1
). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind
verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als
Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik
eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben
Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die
als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter
anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
20
Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist
weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das
subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen,
sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl.
BVerfGE 93, 266 ). Dabei ist stets vom
Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber
nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem
sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht
und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie
fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen
Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige
Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129
; 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai
2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 - „durchgeknallter
Staatsanwalt“).
21
Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil
oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen
ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie
für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom
Bundesverfassungsgericht nachgeprüft (vgl. BVerfGE 94, 1
).
22
2. Gemessen hieran begegnet es durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht
die streitgegenständliche Textpassage aus dem Schutzbereich
der Meinungsfreiheit herausfallen lassen hat.
23
Das Oberlandesgericht verengt seine
Urteilsbegründung auf die Frage des Wahrheitsgehalts der
Aussage, ob die Redaktion des „Focus“ selbst oder aber eine
Vermittlungsagentur bei Zahnärzten angerufen habe. Dies
betrifft zwar isoliert eine Tatsachenfrage, die dem Beweis
zugänglich ist. Jedoch wird diese Fokussierung auf die Frage,
wer genau angerufen hat, dem Rechtstreit nicht gerecht. Denn
Gegenstand des von der Klägerin geführten Verfahrens ist nach
ihrem den Streitgegenstand bestimmenden Antrag die Frage, ob
sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wird,
dass der Beschwerdeführer behauptet, sie habe die
Listenplätze entgeltlich angeboten. Insoweit aber hätte es
ausgehend von der in Streit stehenden Äußerung einer
genaueren Deutungsanalyse bedurft, deren Anforderungen die
angegriffene Entscheidung nicht erfüllt. Das
Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob eine solche Aussage
dem Text überhaupt zu entnehmen ist, und, falls dies der Fall
ist, ob dem eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil
zugrunde liegt. Es hätte sich auch mit der Gesamtaussage des
Artikels (Kritik am Vizepräsidenten der Bayerischen
Landeszahnärztekammer) beschäftigen und dabei das Anliegen
des Magazins „Tacheles“ (Bewertung von Sachverhalten mit
Bezug zur Berufstätigkeit der Zahnärzteschaft) und die
Intention der beanstandeten Äußerung (Kritik an der
Zusammensetzung der Ärzteliste) berücksichtigen müssen. Es
ist jedenfalls nicht aus sich heraus erkennbar, dass es für
die Deutung der streitgegenständlichen Äußerung bei gebotener
Gesamtsicht entscheidend auf den konkret Anrufenden ankommt.
Sofern das Oberlandesgericht die Frage als maßgeblich
ansieht, ob die Redaktion selbst oder aber eine Agentur die
Anrufe getätigt hat, müsste es folglich darlegen, warum
hieraus die von der Klägerin gerügte Aussage folgt und dies
eine Verletzung deren Persönlichkeitsrechts begründet.
Hierbei kommt ohnehin allenfalls eine Verletzung ihres
Unternehmenspersönlichkeitsrechts in Betracht. Der
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist zu alledem jedoch
nichts zu entnehmen.
24
3. Das besondere Gewicht der
Grundrechtsverletzung ist durch die Verkennung des durch die
Meinungsfreiheit gewährten Schutzes indiziert (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
25
4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter
Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen
wird.
26
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
27
6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG.