BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 902/03 -
der S. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die
Zwangsvollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsurteil angeordnet worden ist.
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1. Am 16. April 1998 verurteilte das
Oberlandesgericht (LS in: OLGR MÜNCHEN 1998, 273) die
Beschwerdeführerin auf der Grundlage des § 1 UWG,
es zu unterlassen,
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in Druckerzeugnissen in redaktionell
gestalteten Beiträgen bestimmte Unternehmen, deren
Erzeugnisse oder Leistungen günstig zu erwähnen, wenn in
demselben Druckerzeugnis gleichzeitig für diese Unternehmen,
deren Erzeugnisse oder Leistungen, werbende Anzeigen
veröffentlicht werden ...
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Dem schlossen sich als Bestandteil des Tenors
Beispiele des zu unterlassenden Verhaltens an, namentlich die
gleichzeitige Veröffentlichung eines Interviews mit dem
leitenden Mitarbeiter eines am Tage der Veröffentlichung
inserierenden Unternehmens.
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Im Juni 2002 druckte die Beschwerdeführerin in
der von ihr herausgegebenen Zeitung zwei Interviews mit
Führungskräften der Wirtschaft. Gleichzeitig erschienen
jeweils in derselben Ausgabe Anzeigen der Unternehmen, für
welche die interviewten Personen tätig waren. Das Landgericht
verhängte in Anbetracht dessen auf Antrag der Gläubigerin
nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld. Das Oberlandesgericht
wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung heißt es, dem im
Unterlassungsurteil ausgesprochenen Verbot habe der Gedanke
der "Schleichwerbung" zu Grunde gelegen. Dies sei bei der
Prüfung, ob die streitigen Veröffentlichungen als
Zuwiderhandlungen gegen den Urteilstenor anzusehen seien, zu
beachten. Hiervon ausgehend sei in beiden Fällen ein
werbender Charakter der Interviews zu erkennen.
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Mit der fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß
§ 93 a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Des Weiteren ist die Annahme
nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt,
weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Beschwerdeführerin hat nicht in einer den Anforderungen
des § 92 BVerfGG genügenden Begründung dargelegt, dass
die angegriffenen Entscheidungen ein in Art. 5
Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht verletzen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die
im Verfahren der Zwangsvollstreckung ergangenen Beschlüsse,
nicht hingegen das Unterlassungsurteil. Demgegenüber befasst
sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde
schwerpunktmäßig mit der Frage, ob die Verurteilung in der
Hauptsache auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht. Dieses
Urteil aber ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht
angegriffen worden und deshalb hier nicht zu überprüfen.
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Eine gegen die Vollstreckung gerichtete
Verfassungsbeschwerde kann nur zur Überprüfung von
behaupteten Grundrechtsbeeinträchtigungen führen, die sich
auf die Zwangsvollstreckung selbst beziehen. Hierzu fehlt
hinreichender Vortrag. Soweit das Oberlandesgericht in der
Beschwerdeentscheidung auf die Grundlagen der Verurteilung
vom 16. April 1998 Bezug nimmt, erfolgt dies ersichtlich nur
zur Ausdeutung des Vollstreckungstitels; eine eigenständige
Subsumtion unter § 1 UWG erfolgt nicht und hätte auch zu
der Rechtskraftwirkung des Urteils in Widerspruch gestanden.
Für die Zwangsvollstreckung kommt es nur noch auf die Frage
an, ob eine im Tenor des vorangegangenen Urteils untersagte
Handlung tatsächlich begangen worden ist. Die
Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die an die
ursprüngliche Verurteilung angelehnten Feststellungen des
Oberlandesgerichts eigenständig ihr Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 GG verletzen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.