BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 906/04 -
der Frau G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
am 24. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom
22. März 2004 – 13 C 291/03 – verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 4
des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von
Schadensersatz.
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1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des
Ausgangsverfahrens schloss im November 2000 mit der Klägerin
dieses Verfahrens, einem Fitness-Center, einen bis Ende
August 2002 befristeten Fitness-Vertrag. Im September 2001
wurde bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt, die der
behandelnde Arzt als Risikoschwangerschaft einstufte. Er wies
die Beschwerdeführerin deshalb an, alle körperlichen
Anstrengungen, insbesondere die Ausübung von sportlichen
Aktivitäten, zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin kündigte
daraufhin Ende September 2001 den Fitness-Vertrag
außerordentlich fristlos. Die Klägerin widersprach der
Kündigung und verklagte die Beschwerdeführerin auf Zahlung
der ausstehenden Entgelte.
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Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen
Urteil der Klage unter Anrechnung eines Abschlags von 25 %
stattgegeben. Die Klägerin habe gemäß § 281 Abs. 1 BGB
wegen der bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrags
entgangenen Nutzungsgebühren Anspruch auf Schadensersatz. Die
Kündigung sei nach § 314 Abs. 1 BGB zulässig, schließe
jedoch gemäß § 314 Abs. 4 BGB einen
Schadensersatzanspruch nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe
das Risiko der Sportunfähigkeit durch ein ihr zurechenbares
Verhalten, dessen mögliche Folge für sie vorhersehbar gewesen
sei, herbeigeführt und deshalb die Nichtinanspruchnahme der
auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallenden
Leistungen im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu
vertreten.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 6 Abs. 4
GG.
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3. Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e.V. und
der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 6 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG sind gegeben.
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1. Das angegriffene Urteil verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 4
GG.
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a) Art. 6 Abs. 4 GG ist Ausdruck einer
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten
Bereich des privaten und des öffentlichen Rechts verbindlich
ist (vgl. BVerfGE 32, 273 ; BVerfG, 3. Kammer
des Zweiten Senats, EuGRZ 2004, S. 437
). Danach hat jede, insbesondere jede
werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 52, 357 ;
55, 154 ). Der Schutzauftrag, der darin
zum Ausdruck kommt, beruht mit darauf, dass die Mutterschaft
auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren
Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 88, 203
). Dem ist auch bei der Auslegung und
Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Rechnung zu tragen
(vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).
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Die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher
Vorschriften ist zwar Sache der ordentlichen Gerichte. Diese
müssen aber dabei Bedeutung und Tragweite der von ihren
Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend
berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf
der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
). Das verlangt in der Regel eine
Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen
Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften
vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu
berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 ). Da
der Rechtsstreit jedoch ein privatrechtlicher bleibt, ist das
Bundesverfassungsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die
Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet
haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 103, 89
). Daran fehlt es insbesondere, wenn die
Zivilgerichte den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht
berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt haben und ihre
Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses
beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97, 391
).
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b) Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht
das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 4
GG verletzt.
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aa) Diese war zum Zeitpunkt der Kündigung des
mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens geschlossenen
Fitness-Vertrags schwanger und genoss daher den Schutz des
Art. 6 Abs. 4 GG. Das Amtsgericht hätte demnach die
rechtliche Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts
auch im Lichte des Art. 6 Abs. 4 GG vornehmen müssen.
Daran aber fehlt es. Die angegriffene Entscheidung enthält
keinerlei Ausführungen, die erkennen ließen, dass das
Amtsgericht wenigstens der Sache nach die Umstände des Falles
auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen
Schutzgebots des Art. 6 Abs. 4 GG gewürdigt hat.
Insbesondere ist seinen Erwägungen zur Schadensersatzpflicht
der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang zu der
Frage, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der
Beschwerdeführerin im Sinne der §§ 281, 280 Abs. 1 Satz
2 BGB vorliegt, nicht zu entnehmen, dass sich das Amtsgericht
des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der
Beschwerdeführerin bewusst gewesen ist und sich mit der Frage
befasst hat, ob und inwieweit sich dieser auf die Auslegung
und Anwendung der genannten zivilrechtlichen Vorschriften
auswirkt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin
ihre Sportunfähigkeit infolge der Schwangerschaft zurechenbar
herbeigeführt hat, war indessen die wertsetzende Bedeutung
des Art. 6 Abs. 4 GG in die rechtliche Betrachtung
einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als die Sportunfähigkeit
der Beschwerdeführerin auf einer Risikoschwangerschaft
beruhte.
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bb) Das angegriffene Urteil beruht auf der
danach gegebenen Verletzung des Art. 6 Abs. 4 GG.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu
einer anderen Beurteilung der Schadensersatzansprüche der
Klägerin gelangt wäre, wenn es Art. 6 Abs. 4 GG
interpretationsleitend berücksichtigt und dabei auch den
besonderen Umständen des Falles Rechnung getragen hätte.
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2. Nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG sind daher das Urteil des
Amtsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses
zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in
Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu
BVerfGE 79, 365 ).