BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 908/03 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 26. November 2003
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Ein Verstoß gegen Grundrechte der
Beschwerdeführer liegt nicht vor (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2000 - 1 BvR
948/00 -, NZA 2000, S. 948). Die Ausführungen der
Beschwerdeführer geben keinen Anlass für eine abweichende
Bewertung der Verfassungsrechtslage.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.