BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 909/08 -
des Herrn Dr. v. P…,
hat die 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer
der Testamentsvollstreckung, die der im Jahr 1951 verstorbene
ehemalige Kronprinz Wilhelm von Preußen (im Folgenden:
Erblasser), der älteste Sohn des im Jahr 1941 verstorbenen
ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zur Verwaltung seines
Nachlasses angeordnet hat.
2
Der Erblasser hatte im Jahr 1938 in einem
Erbvertrag Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Erbvertrag
enthält folgende Bestimmung:
3
Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll
solange bestehen, als es das Gesetz zuläßt (BGB § 2210),
also mindestens dreißig Jahre nach dem Tode des Kronprinzen,
mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens
bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer
Nachfolger.
4
Im Jahr 1950 hatte der Erblasser in einem
notariellen Testament drei Testamentsvollstrecker sowie
jeweilige Ersatztestamentsvollstrecker namentlich benannt und
außerdem verfügt:
5
Sind ein oder mehrere Testamentsvollstrecker
oder Ersatztestamentsvollstrecker fortgefallen oder erfolgt
dies während der Dauer der Testamentsvollstreckerschaft, so
soll der Präsident des Deutschen Bundesgerichts auf Vorschlag
der noch vorhandenen Testamentsvollstrecker
Ersatztestamentsvollstrecker ernennen.
6
Der Beschwerdeführer ist ein Enkel des
Erblassers. Er hatte als Beklagter des von den
Testamentsvollstreckern als Klägern geführten
Ausgangsverfahrens Widerklage auf Feststellung erhoben, dass
die vom Erblasser angeordnete Dauertestamentsvollstreckung
durch den Tod seines zum Erben berufenen Vaters, L… F…, im
Jahr 1994, hilfsweise durch den Tod des letzten im Testament
namentlich benannten (Ersatz-)Testamentvollstreckers,
erloschen sei. Nachdem das Landgericht der Widerklage
stattgegeben hatte, wies das Kammergericht auf die Berufung
der Kläger die Widerklage ab (Teilurteil des Kammergerichts
vom 28. September 2006 - 12 U 54/06 -, ZEV 2007, S. 335). Die
Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2007 - IV ZR 275/06 -,
BGHZ 174, 346).
7
Das Kammergericht und der Bundesgerichtshof
gelangten in den mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen nach Auslegung der Vorschrift
des § 2210 BGB und der letztwilligen Verfügungen des
Erblassers zu dem Ergebnis, dass die Testamentsvollstreckung
noch andauere.
8
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 3 GG.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde
teilweise unzulässig und im Übrigen in der Sache ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
10
1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der
Rechte aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 und Art. 3 GG wird die Verfassungsbeschwerde dem
Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht gerecht. Die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung hat der Beschwerdeführer nicht
hinreichend dargelegt (vgl. BVerfGE 89, 155 ;
stRspr).
11
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in
der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffenen
Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem
Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. Die
Auslegung des § 2210 BGB in den angegriffenen
Entscheidungen und dessen Anwendung auf den konkreten Fall
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann
dahinstehen, ob der Beschwerdeführer (Nach-)Erbe des
Erblassers geworden ist.
12
a) Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte
und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
entzogen. Die Schwelle eines Verstoßes gegen
Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der
Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE
18, 85 ; stRspr).
13
b) Die angegriffenen Entscheidungen verkennen
den verfassungsrechtlichen Schutz des Erben aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG nicht, so dass der Beschwerdeführer -
unterstellt, er könnte sich als Nacherbe auf die
Erbrechtsgarantie berufen - nicht in seinen Rechten verletzt
wäre.
14
aa) Die Erbrechtsgarantie des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht
als Rechtsinstitut und als Individualrecht (vgl. BVerfGE 67,
329 ; 91, 346 ; 112, 332 ).
Es hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der
eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des
Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen
Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern (vgl.
BVerfGE 91, 346 ; 112, 332 ).
15
Ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie
ist die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie das
Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2
Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie
der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl.
BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ). Die
Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfasst
die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der
gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens
nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger
anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der
Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den
gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl.
BVerfGE 58, 377 ). Dem Erblasser ist
hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst
durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen
persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl.
BVerfGE 58, 377 ; 99, 341
). Insbesondere ist der Erblasser von
Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner
Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 ;
112, 332 ).
16
bb) Dem Recht des Erblassers, zu vererben, das
durch die Testierfreiheit geschützt ist, entspricht das Recht
des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Das
Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder
gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil
der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 ;
93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332
).
17
Grundlage für den verfassungsrechtlichen
Schutz des erbrechtlichen Erwerbs bei testamentarischer
Erbfolge ist die Testierfreiheit des Erblassers (vgl. BVerfGE
67, 329 ; 91, 346 ; 112, 332
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000,
S. 2495 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 30. August 2000 - 1 BvR 2464/97 -, NJW 2001, S.
141). Das Erwerbsrecht des Erben bildet hier das Gegenstück
zum Verfügungsrecht des Erblassers und leitet sich von diesem
ab. Es ist in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG um der
Verwirklichung der Testierfreiheit willen geschützt (vgl.
BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341
; 112, 332 ).
18
Da der Erblasser grundsätzlich frei verfügen
kann, ob und mit welchen Beschränkungen er eine Person zum
Erben bestimmt, folgt daraus, dass der begünstigte Erbe den
grundrechtlichen Schutz nur in dem jeweils vom Erblasser
gewährten Umfang erlangen kann. Beschränkt der Erblasser in
Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Testierfreiheit
die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die
Anordnung einer Testamentsvollstreckung, kann der Erbe den
Nachlass nur mit dieser Verfügungsbeschränkung erwerben.
19
Weil sein verfassungsrechtlicher Schutz sich
von der Testierfreiheit ableitet, kann der Erbe nicht unter
Berufung auf ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
verbürgtes Erwerbsrecht erreichen, dass seinem Interesse an
der Ausübung unbeschränkter Rechte am Nachlass der
Testierwille des Erblassers untergeordnet wird. Deshalb ist
es auch ausgeschlossen, dass die fachgerichtliche Auslegung
einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des Erblasserwillens
Rechte des Erben aus Art. 14 Abs. 1 GG
beeinträchtigt.
20
Das gilt auch für die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen zur Dauer
der Testamentsvollstreckung und die Auslegung des § 2210
BGB. Die Vorschrift enthält eine gemäß Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG zulässige Beschränkung der Testierfreiheit des
Erblassers. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 der Vorschrift
ermöglicht dem Erblasser, in bestimmten Fällen die
Dauertestamentsvollstreckung über den Zeitraum von 30 Jahren
hinaus zu erstrecken. Die Annahme der Gerichte, dass
vorliegend die Testamentsvollstreckung aufgrund dieser
Ausnahmevorschrift noch andauere, ist nicht nur
einfachrechtlich vertretbar, sondern trägt dem
fachgerichtlich festgestellten Willen des Erblassers nach
einer möglichst lange währenden Testamentsvollstreckung
Rechnung. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen
Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG scheidet - soweit ihm eine
erbrechtliche Stellung zukäme - daher aus.
21
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.