L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 13.
Februar 2007
- 1 BvR 910/05 -
- 1 BvR 1389/05 -
Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei
Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten
(§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m.
§ 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 910/05 -
- 1 BvR 1389/05 -
- 1 BvR 910/05 -,
- 1 BvR 1389/05 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 13. Februar 2007 beschlossen:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
1
Die Beschwerdeführerin zu 1), eine aus
Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft, wendet
sich ebenso wie die in einer Sozietät verbundenen
Beschwerdeführer zu 2) unmittelbar gegen die gesetzlichen
Regelungen, nach denen der für die Höhe der Vergütung der
Rechtsanwälte maßgebliche Gegenstandswert höchstens 30
Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern insgesamt
höchstens 100 Millionen Euro, beträgt.
2
1. Die gesetzliche Regelung der Vergütung der
Rechtsanwälte beruht grundsätzlich auf wertbezogenen
Gebühren. Zur Ermittlung der Vergütung werden den einzelnen
Gebührentatbeständen Gebührensätze zugeordnet. Diese sind die
Multiplikatoren für die Gebühr, deren Höhe sich nach dem
Gegenstandswert der Angelegenheit bestimmt.
3
Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom
5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) am 1. Juli 2004 sind
die Gebührentatbestände in der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem Vergütungsverzeichnis (im
Folgenden: VV-RVG), geregelt. Dort findet sich beispielsweise
für den ersten Rechtszug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
unter Nr. 3100 VV-RVG die Verfahrensgebühr mit dem
Faktor 1,3 und unter Nr. 3104 VV-RVG die Terminsgebühr
mit dem Faktor 1,2. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach
näherer Maßgabe des § 13 RVG aus einer an den
Gegenstandswerten orientierten Gebührentabelle.
4
Nach § 4 Abs. 1 RVG ist die
Vereinbarung einer höheren Vergütung bei Wahrung bestimmter
Formerfordernisse grundsätzlich zulässig. Niedrigere
Vergütungen können nach § 4 Abs. 2 RVG nur in
außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden.
5
2. Bereits die Gebührenordnung für
Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 (RGBl S 176; im
Folgenden: RAGebO) beruhte auf dem skizzierten System. Die
Höhe des Gegenstandswerts war nach oben nicht begrenzt. Die
Gebühren stiegen zunächst degressiv, ab 100.000 Mark
linear an. § 93 Abs. 1 Satz 1 RAGebO ließ
abweichende Vereinbarungen grundsätzlich zu, verlangte aber
auf Seiten des Auftraggebers in § 93 Abs. 2 RAGebO
Schriftform und ermöglichte, wenn der Rechtsanwalt „die
Grenze der Mäßigung überschritten“ hatte, die Herabsetzung
der vereinbarten Vergütung im Prozess (§ 93 Abs. 4
RAGebO).
6
Das Schriftformerfordernis wurde durch
Art. I Nr. 20 des Gesetzes über die Gebühren der
Rechtsanwälte und die Gerichtskosten vom 18. August 1923
(RGBl I S. 813) aufgehoben und mit der Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom
21. April 1944 (RGBl I S. 104) in verschärfter
Form wieder eingeführt. Nunmehr musste die gesamte
Vereinbarung schriftlich getroffen werden und die Urkunde
durfte keine anderen Vereinbarungen oder Erklärungen
enthalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 und 2
RAGebO).
7
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
vom 26. Juli 1957 (im Folgenden: BRAGO) übernahm diese
Bestimmungen im Wesentlichen. Die Gebühren stiegen
ursprünglich ab einem Gegenstandswert von
5 Millionen DM linear an. Seit 1970 lag diese
Grenze bei 1 Million DM, mit der Euro-Umstellung
wurde sie bei 500.000 € angesetzt. Aufgrund der linearen
Steigerung jenseits dieser Summe näherten sich die Gebühren
einem Grenzwert von 0,3 % des Gegenstandswerts.
8
Die Vereinbarung einer Vergütung wurde nunmehr
in § 3 BRAGO geregelt. Die Regelung wurde ausdrücklich
beschränkt auf die Vereinbarung einer höheren Vergütung als
gesetzlich vorgesehen. Die Frage der Zulässigkeit einer
niedrigeren Vergütung blieb - wie schon zuvor - dem
Standesrecht überlassen. Erstmals 1994 wurden mit § 3
Abs. 5 BRAGO und korrespondierend mit § 49 b
der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) besondere
gesetzliche Bestimmungen für die Vereinbarung einer unter den
gesetzlichen Gebühren liegenden Vergütung erlassen.
9
3. Das
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat mit Wirkung zum 1.
Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte durch
das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
ersetzt.
10
a) Die Bestimmungen über
Vergütungsvereinbarungen finden sich nunmehr geringfügig
verändert in § 4 RVG. Für die außergerichtliche Beratung
gilt nach einem Übergangszeitraum seit dem 1. Juli 2006,
dass der Rechtsanwalt auf eine Honorarvereinbarung hinwirken
soll (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG n.F.). Wird
eine solche Vereinbarung nicht getroffen, erhält der
Rechtsanwalt Gebühren grundsätzlich nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 Satz 2
RVG n.F.).
11
Eine Neuerung enthält § 22 Abs. 2
RVG. Die Vorschrift lautete zunächst:
12
§ 22
13
Grundsatz
14
(1) ...
15
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit
höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere
Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person
höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr
als 100 Millionen Euro.
16
Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der
Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22. Dezember
2006 (BGBl I S. 3416) wurden mit Wirkung zum 31. Dezember
2006 die Wörter „nichts anderes“ in § 22 Abs. 2 Satz 1
RVG durch „kein niedrigerer Höchstwert“ ersetzt.
17
Mit § 22 Abs. 2 RVG korrespondiert die
Neuregelung in § 39 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes.
18
Die Vorschrift lautete zunächst:
19
§ 39
20
Grundsatz
21
(1) ...
22
(2) Der Streitwert beträgt höchstens
30 Millionen Euro, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
23
Auch in § 39 Abs. 2 GKG wurden durch das
Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz mit Wirkung zum
31. Dezember 2006 die Wörter „nichts anderes“ durch „kein
niedrigerer Höchstwert“ ersetzt.
24
Soweit sich Gerichtsgebühren nach dem Wert
richten, bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG
(ebenso wie zuvor nach § 8 BRAGO) der Gegenstandswert im
gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühr
geltenden Wertvorschriften. Dies gilt auch außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand auch Gegenstand
eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23
Abs. 1 Satz 3 RVG).
25
b) Die bislang nach oben nicht begrenzte und
im Übrigen unverändert aus der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte übernommene Gebührentabelle erhielt damit eine
Kappungsgrenze bei 30 Millionen Euro. Bei einem Auftraggeber
beläuft sich eine Gebühr nunmehr auf maximal 91.496 €.
Kommt es zum Rechtsstreit vor den Zivilgerichten, fallen im
ersten Rechtszug bei einer 1,3-Verfahrensgebühr
(Nr. 3100 VV-RVG) und einer 1,2-Terminsgebühr
(Nr. 3104 VV-RVG) also maximal netto 228.740 € an.
Daneben kann der Rechtsanwalt auf der Grundlage des neu
geschaffenen Auslagentatbestandes unter Nr. 7007 VV-RVG
eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ersetzt
verlangen, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als
30 Millionen Euro entfällt.
26
Nach früherem Recht ergab sich bei einem
Gegenstandswert von 50 Millionen Euro eine Gebühr von
151.496 €, bei einem Gegenstandswert von
200 Millionen Euro eine Gebühr von 601.496 €.
Bei einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten fiel im ersten
Rechtszug mit einer Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1
Nr. 1 BRAGO) und einer Verhandlungsgebühr (§ 31
Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) also bei einem Streitwert von
50 Millionen Euro eine Vergütung von netto
302.992 €, bei 200 Millionen Euro Streitwert
eine Vergütung von netto 1.202.992 € an. Kam noch eine
Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) hinzu,
erhöhte sich die Vergütung auf netto 454.488 € bei einem
Streitwert von 50 Millionen Euro und auf netto
1.804.488 € bei einem Streitwert von 200 Millionen
Euro.
27
c) In dem Entwurf der damaligen
Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen
zu einem zunächst beabsichtigten
„Rechtsanwaltsvergütungs-Neuordnungsgesetz“ vom 14. Mai 2002
wurde die Einführung einer Grenze von 30 Millionen Euro
für den Gegenstandswert damit begründet, dass in den letzten
Jahren die Verfahren mit sehr hohem Streitwert, „in
Einzelfällen ... mehrere Milliarden DM“, zugenommen hätten.
Die dabei anfallenden sehr hohen Gebühren seien in der
Öffentlichkeit auf heftige Kritik gestoßen (vgl. BTDrucks
14/9037, S. 61).
28
In der Begründung des nachfolgenden Entwurfs
eines umfassenden Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
11. November 2003 heißt es zu § 22 Abs. 2
RVG und § 39 Abs. 2 GKG gemeinsam, es könne nur
durch diese Regelungen vermieden werden, dass bei hohen
Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstünden. Das
Kostenrisiko für die Parteien werde so auf ein angemessenes
Maß zurückgeführt (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 154,
195).
29
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit von
Honorarvereinbarungen stimmen beide Entwürfe weitgehend
überein. Die Förderung von Honorarvereinbarungen wird als ein
Schwerpunkt der Reform bezeichnet (vgl. BTDrucks 14/9037,
S. 2; 15/1971, S. 3). Begründet wird dies mit den
Zielen der Deregulierung, größerer Transparenz und der
Vermeidung von gerichtlichen Streitigkeiten über die
Gebührenhöhe sowie mit einer tatsächlichen Zunahme von
Honorarvereinbarungen im außergerichtlichen Bereich (vgl.
BTDrucks 14/9037, S. 50; 15/1971, S. 147).
30
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine
Partnerschaftsgesellschaft, zu der sich 23 Rechtsanwälte
zusammengeschlossen haben, und die weitere 37 angestellte
Rechtsanwälte beschäftigt.
31
a) Nach eigenen Angaben betreibt die
Beschwerdeführerin zu 1) eine der im Bereich des
Baurechts in Deutschland führenden Anwaltskanzleien. Es
sollen in den letzten zehn Jahren etwa 40 Mandate mit
Gegenstandswerten jeweils über 30 Millionen Euro, zwei davon
mit Gegenstandswerten über 1 Milliarde Euro, bearbeitet
worden sein. Alle streitigen Fälle aus diesem Bereich seien
nach den Sätzen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
abgerechnet worden. Es sei davon auszugehen, dass auch in
Zukunft in der überwiegenden Anzahl der Fälle mit
Gegenstandswerten über 30 Millionen Euro die Mandanten auf
einer Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren bestehen
würden, insbesondere alle öffentlichen Auftraggeber.
32
b) Die Beschwerdeführerin zu 1) meint,
§ 22 Abs. 2 RVG sei verfassungswidrig und nichtig.
33
aa) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.
Insbesondere sei die Beschwerdeführerin zu 1) bereits
gegenwärtig beschwert; denn § 22 Abs. 2 RVG
behindere sie bereits jetzt bei der Akquise von Aufträgen.
Die Frage der Gültigkeit von § 22 Abs. 2 RVG sei
aus wirtschaftlichen Gründen entscheidend für die Annahme von
extrem aufwändigen Mandaten jenseits der Grenze von 30
Millionen Euro, sofern der Mandant auf einer gesetzlichen
Gebührenrechnung bestehe. Es sei ihr außerdem unzumutbar,
wegen der Höhe der Vergütung zunächst ein gerichtliches
Verfahren gegen den Mandanten zu führen; denn ein
vorprogrammierter Streit würde das Vertrauensverhältnis
zwischen Anwalt und Mandant von Anfang an stören.
34
bb) Da § 22 Abs. 2 RVG gegen
Art. 12 Abs. 1 GG verstoße, sei die
Verfassungsbeschwerde auch begründet.
35
Gesetzliche Vergütungsregelungen seien an
Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Daran ändere sich
nichts durch die Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren
als der gesetzlich bestimmten Vergütung. Die gesetzliche
Vergütungsordnung sei bewusst als Regelfall der Vergütung
festgelegt worden, nicht nur als „Reserveregelung“.
Staatliche Gebührenordnung und abweichende private
Entgeltfestsetzung stünden in einem
Regel-Ausnahme-Verhältnis; dies sei auch deshalb der Fall,
weil bei der unterlegenen Partei nur die gesetzlichen
Gebühren liquidiert werden könnten. Dadurch erhielten die
staatlichen Gebührensätze de facto eine hohe
Verpflichtungskraft. Der Rechtsanwalt, der davon abweichen
wolle, müsse seinem Mandanten in der Regel darlegen, dass und
warum das Mandat ein im Vergleich zur gesetzlichen Regelung
atypischer Sonderfall sei. Trotz Abdingbarkeit sei daher von
einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Anwalts
auszugehen.
36
Der Eingriff sei nicht durch Art. 12
Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Der Gesetzgeber habe den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet. Es sei bereits
zweifelhaft, ob ein legitimer gesetzgeberischer Zweck für
§ 22 Abs. 2 RVG ermittelt werden könne. Soweit der
Gesetzgeber darauf abstelle, es solle das Entstehen
unverhältnismäßig hoher Gebühren verhindert werden, verkenne
er, dass in dem bisherigen System unverhältnismäßig hohe
Gebühren gar nicht hätten entstehen können. Die Gebühren
hätten in einem proportional ausgestalteten rechnerischen
Verhältnis zum Streitwert gestanden. Das weitere Argument,
das Kostenrisiko solle auf ein angemessenes Maß zurückgeführt
werden, sei ebenfalls nicht stichhaltig. Bei Streitwerten
über 30 Millionen Euro falle weniger das Kostenrisiko
als das Risiko in der Hauptsache ins Gewicht. Die wahre
Motivation des Gesetzgebers sei angesichts verlorener
Großprozesse offenbar der fiskalische Schutz des Staates als
Prozesspartei gewesen.
37
§ 22 Abs. 2 RVG sei zur Erreichung
der Zwecke aber auch weder geeignet noch erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Streitwertsumme
auszumachen sei, oberhalb derer die ansonsten geltende
proportionale Verknüpfung eines erhöhten Streitwerts mit
einer entsprechend erhöhten Arbeitsleistung schlagartig
beendet sei, seien weder in der Fachliteratur an irgendeiner
Stelle vorgetragen noch in der Gesetzesbegründung angeführt.
In jedem Fall verfüge der Gesetzgeber aber über das mildere
Mittel, die Entwicklung der Vergütung jenseits oder auch
schon vor der 30 Millionen Euro-Marke stärker degressiv
auszugestalten.
38
Schließlich fehle es auch an der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Weder die in der
Gesetzesbegründung genannten Gründe noch der mutmaßliche
fiskalische Gesetzeszweck wögen schwerer als die Belange der
Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 1). Auch im Rahmen
von gesetzlichen Gebührenregelungen, denen eine prinzipiell
zulässige Mischkalkulation zugrunde liege, könne nicht
erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt für eine Gebühr tätig
werde, die zu seinem Aufwand in keinem angemessenen
Verhältnis stehe und ihm kein ausreichendes Gebührenaufkommen
mehr sichere. Für ein großes baurechtliches Mandat, das eine
gleichzeitige Befassung auch mehrerer Anwälte über einen
mitunter sehr langen Zeitraum erforderlich mache, sei eine
Vergütung von etwa 1 Million Euro gut nachvollziehbar
und angemessen, nicht aber der jetzige gesetzliche
Höchstbetrag. Hätte die Beschwerdeführerin zu 1) schon bisher
auf der Basis eines Höchstsatzes von 30 Millionen Euro
abrechnen müssen, hätte sie dies längst in die Insolvenz
geführt.
39
Das trotz der Gebühreneinbußen ungeschmälerte
Haftungsrisiko könne durch die Auslagenerstattung für eine
Versicherung nicht ausgeglichen werden; denn solche
Einzelfall-Versicherungen würden wegen des für den
Versicherer nicht zu kalkulierenden Risikos praktisch nicht
angeboten.
40
cc) Die angegriffene Norm verstoße auch gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot, wesentlich
Gleiches ungleich zu behandeln, werde verletzt, indem
denjenigen Anwälten und Kanzleien eine besondere Belastung zu
ihrem Nachteil aufgebürdet werde, die sich insbesondere im
Bereich des Baurechts auf größere Projekte und Mandate
spezialisiert hätten. Ihre durchschnittliche gesetzliche
Vergütung werde gekürzt, während andere Anwälte von dieser
Vergütungsreduzierung nicht betroffen seien. Zudem werde in
willkürlicher Weise wesentlich Ungleiches gleich behandelt,
indem Mandate mit einem Streitwert von 30 Millionen Euro
ebenso vergütet würden wie Mandate mit einem höheren
Streitwert.
41
2. Die Beschwerdeführer zu 2) sind vier
Rechtsanwälte, die sich zu einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben. Ihre Kanzlei
befasst sich insbesondere mit den Gebieten des Wirtschafts-,
Handels- und Gesellschaftsrechts, ferner mit dem Erbrecht und
dem Recht der Unternehmensnachfolge sowie dem Medizinrecht.
Es seien bereits in der Vergangenheit Mandate mit einem
Streitwert über 30 Millionen Euro bearbeitet worden, deren
Abrechnung nach den Gebührensätzen der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte erfolgt sei.
42
Die Beschwerdeführer zu 2) wenden sich
unmittelbar gegen § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Satz
1 RVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GKG. Sie rügen in
erster Linie eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG.
Bereits die in der Gesetzesbegründung getroffene Annahme,
dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren
entstünden, sei wegen des gleichmäßigen Anstiegs der Gebühren
entsprechend dem Gegenstandswert unzutreffend. Der Regelung
fehle es zudem an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
So seien keine sozialpolitischen Gründe gegeben, die eine
gebührenmäßige Privilegierung bei einem Gegenstandswert von
mehr als 30 Millionen Euro noch rechtfertigen könnten. Die
Justizgewährungspflicht sei ebenfalls nicht berührt, weil den
Gebühren ein entsprechend hohes wirtschaftliches Interesse
gegenüberstehe.
43
Mit den nun nur noch zulässigen gesetzlichen
Gebühren sei der Rechtsanwalt zudem nicht hinreichend
vergütet. Es entspreche forensischer Erfahrung, dass in
Rechtsangelegenheiten desto intensiver gestritten werde, je
höher der Streitwert sei. Entsprechend steige auch der
anwaltliche Arbeitsaufwand. Mehrere tausend Arbeitsstunden
seien in solchen Fällen ohne weiteres möglich, während auf
der Basis eines angemessenen Stundensatzes von 300 € mit
der Begrenzung der Vergütungshöhe nur noch ein Aufwand von
etwa 762 Stunden abgegolten werde.
44
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das
Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung, die
Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein
Stellung genommen.
45
1. Die Bundesregierung hält die
Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
46
Das Gebührensystem der Rechtsanwälte basiere
ganz wesentlich auf einer Mischkalkulation. Mit steigendem
Gegenstandswert nehme das mögliche Ausmaß einer Divergenz
zwischen tatsächlichem Aufwand und der Gebührenhöhe im
Einzelfall zu. So habe in dem Schadensersatzprozess
Mülheim-Kärlich die Anwaltsvergütung nach einem Presseartikel
mehr als 7 Millionen Euro betragen. Dies hätte ausgereicht,
um einen in einer überörtlichen Sozietät im alten
Bundesgebiet tätigen Rechtsanwalt 37 Jahre zu beschäftigen;
denn der persönliche monatliche Honorarumsatz eines solchen
Rechtsanwalts belaufe sich auf durchschnittlich etwa
17.000 €. Dieses Beispiel zeige, dass gesetzgeberischer
Handlungsbedarf bestanden habe.
47
Die Begrenzung der Gebührenhöhe verstoße nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG und stelle insbesondere keine
unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar.
Die Wertgrenze sei vielmehr zur Erreichung des Ziels der
Vermeidung unverhältnismäßig hoher Gebühren geeignet. Nach
allgemeinen Erfahrungen werde von der im Bereich der
außergerichtlichen Vertretung bestehenden Möglichkeit der
Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren gerade bei sehr
hohen Gegenstandswerten in größerem Umfang Gebrauch gemacht.
Dies belege die Notwendigkeit einer Wertgrenze im
gerichtlichen Bereich. Gebühren bei extrem hohen
Gegenstandswerten könnten sich für den Rechtsuchenden als
nicht gerechtfertigte Rechtswegbarriere auswirken und müssten
deshalb ausgeschlossen werden.
48
Auch die Erforderlichkeit der Regelung sei zu
bejahen. Die diskutierte Alternative, die Degression der
Gebührentabelle zu verstärken, sei nicht weiterverfolgt
worden, weil dadurch das Problem des unverhältnismäßig hohen
Kostenrisikos nur entschärft, aber nicht hätte beseitigt
werden können. Da Verfahren mit Streitwerten über 30
Millionen Euro sehr selten seien, sei die Einführung einer
Wertgrenze mit Beibehaltung der Tabellenstruktur gegenüber
einer weit früher einsetzenden Degression für die Mehrzahl
der Anwälte die weniger belastende Maßnahme.
49
Die Wertgrenze sei außerdem verhältnismäßig im
engeren Sinne. Es gebe auch keinen Automatismus, wonach auch
jenseits bereits sehr hoch angesetzter Gegenstandswerte stets
auch die Kosten des Anwalts weiter zunähmen. Sofern im
Einzelfall die gesetzlichen Gebühren nicht dem Aufwand des
Anwalts adäquat sein sollten, bestehe die Möglichkeit einer
Honorarvereinbarung. Für den Bereich der Beratung seien die
Rechtsanwälte ab Juli 2006 ohnehin gehalten,
Vergütungsvereinbarungen zu treffen.
50
2. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der
Auffassung, die Begrenzung des Anwaltsgebührenstreitwerts sei
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
51
Es liege ein Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte vor, der durch die
Möglichkeit einer Honorarvereinbarung zwar abgemildert,
jedoch nicht aufgehoben sei (Hinweis auf BVerfGE 83, 1
). Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt.
52
Die sich aus Gegenstandswerten von
30 Millionen Euro ergebende maximale Gebührenhöhe könne
bei Großverfahren, die sich über einen langen Zeitraum
hinzögen und mehrere Rechtsanwälte beschäftigten, im
Einzelfall nicht einmal kostendeckend sein. Höhere Honorare
bei höheren Streitwerten seien auch unabhängig von dem
Aufwand, der für den Rechtsanwalt mit der Vertretung
verbunden sei, nicht unangemessen, weil der Wert der Leistung
des Rechtsanwalts entscheidend durch seine Auswirkungen auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers bestimmt
werde.
53
Außerdem sei die Angemessenheit des
Prozesskostenrisikos auch an dem Maßstab der wirtschaftlichen
Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten zu bestimmen. In
Verfahren mit großer wirtschaftlicher Bedeutung sei ein
höheres Prozesskostenrisiko angemessen als in Verfahren mit
geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Selbst wenn man die
Auffassung des Gesetzgebers zugrunde lege, bei Streitwerten
über 30 Millionen Euro drohe ein unangemessen hohes
Kostenrisiko, kämen jedenfalls mildere Mittel, wie etwa die
Reduzierung des Gebührenanstiegs oberhalb eines bestimmten
Streitwerts, in Betracht.
54
Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Die
Streitwertgrenze bewirke eine Gleichbehandlung von
Sachverhalten, die nach den Grundgedanken des Gebührensystems
ungleich zu behandeln seien. So erhalte etwa ein Rechtsanwalt
bei einer Klageforderung in Höhe von 600 Millionen Euro
dieselben Gebühren wie ein Anwalt bei einem Streitwert von 30
Millionen Euro. Für diese Gleichbehandlung unterschiedlicher
Sachverhalte gebe es keine sachgerechten Gründe.
55
3. Der Deutsche Anwaltverein hält die
Verfassungsbeschwerde für begründet.
56
Die Beschwerdeführer seien in ihrem Grundrecht
aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die gesetzliche
Kappung der Vergütung des Rechtsanwalts greife in die
Preisbildungsfreiheit ein. Es handele sich auch um einen
schwerwiegenden Grundrechtseingriff, weil das im Übrigen
beibehaltene geschlossene Regelungskonzept der
streitwertabhängigen Gebührenbemessung durchbrochen werde.
Die gesetzlich gewollte Mischkalkulation werde einseitig zu
Lasten des Anwalts verschoben, weil ein Ausgleich innerhalb
des Vergütungssystems nicht mehr möglich sei. Erschwerend
komme hinzu, dass eine Begrenzung der Haftung des Anwalts für
Streitwerte jenseits von 30 Millionen Euro nicht vorgesehen
sei. Der Auslagenanspruch wegen der Versicherungsprämien sei
nutzlos, weil er gegenüber dem Mandanten nicht durchsetzbar
sei.
57
Im Ergebnis könnten mögliche
Honorarvereinbarungen den Grundrechtseingriff nicht
abmildern. Da der Anwalt seine Mandanten über die fehlende
Erstattungsfähigkeit der die gesetzlichen Gebühren
übersteigenden Vereinbarungshonorare aufklären müsse, werde
er in vielen Fällen ein solches Honorar nicht durchsetzen
können. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vereinbarte Honorare, die das Fünffache der gesetzlichen
Gebühren überschritten, in aller Regel unangemessen im Sinne
des § 4 RVG seien (Hinweis auf BGHZ 162, 98).
58
Die Erwägung des Gesetzgebers, das Entstehen
unverhältnismäßig hoher Anwaltsgebühren solle verhindert und
das Kostenrisiko auf ein angemessenes Maß reduziert werden,
sei kein ausreichender Grund, um den Eingriff in die
Berufsfreiheit zu rechtfertigen. Der Vergütungsbegrenzung
lägen keine sozialpolitischen oder sonstigen Erwägungen
zugrunde. Eine Begründung für die Annahme, dass eine
streitwertabhängige Bemessung der Anwaltsgebühren ab einem
Streitwert von 30 Millionen Euro unverhältnismäßig sei, suche
man vergeblich.
59
Die Kappung der Vergütung des Rechtsanwalts
verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Zunächst würden
diejenigen Kanzleien benachteiligt, die sich vermehrt mit der
Bearbeitung von Mandaten befassten, die den Streitwert von 30
Millionen Euro überschritten. Weiterhin würden sämtliche
Sachverhalte ab einem Streitwert von 30 Millionen Euro
willkürlich gleich behandelt. Eine Rechtfertigung hierfür
bestünde nur, wenn ab einem Streitwert von 30 Millionen Euro
für den Rechtsanwalt typischerweise kein erhöhter
Arbeitsaufwand mehr anfallen würde. Davon könne indes nicht
ausgegangen werden. Schließlich verstoße die Kappung auch
unter dem Gesichtspunkt fehlender Systemgerechtigkeit gegen
Art. 3 Abs. 1 GG.
60
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind
nicht begründet.
61
1. Mit beiden Verfassungsbeschwerden wird die
Begrenzung der Anwaltsvergütung im Wege der Kappung des
maßgeblichen Gegenstandswerts auf 30 Millionen Euro sowohl
durch § 22 Abs. 2 RVG als auch durch § 23
Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 39
Abs. 2 GKG angegriffen. Zwar nennt die
Beschwerdeführerin zu 1) - anders als die
Beschwerdeführer zu 2) - in ihrer Verfassungsbeschwerde als
angegriffene Norm lediglich § 22 Abs. 2 RVG, obwohl
für gerichtliche Verfahren, in denen sich die
Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, die Begrenzung des
Gegenstandswerts auf 30 Millionen Euro aufgrund der
Verweisung in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG aus
§ 39 Abs. 2 GKG folgt. Auch im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist jedoch der Sinn eines
Rechtsschutzbegehrens im Wege der Auslegung unter
Heranziehung der Begründung des Antrags zu ermitteln und der
Verfahrensgegenstand entsprechend zu deuten (vgl.
BVerfGE 68, 1 ; 86, 148
). Ausweislich der Begründung der
Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu
1) gegen die Begrenzung des für die Anwaltsvergütung
maßgebenden Streitwerts auf 30 Millionen Euro, ohne dabei
zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher
Anwaltstätigkeit zu differenzieren. Im Vordergrund ihrer
Argumentation steht die Vergütung für gerichtliche Verfahren;
es findet sich indessen kein Anhaltspunkt dafür, dass sich
die Verfassungsbeschwerde dem entgegen auf die
Anwaltsvergütung für außergerichtliche Tätigkeit beschränken
soll. Um dem offensichtlichen Verfahrensziel der
Beschwerdeführerin zu 1) gerecht zu werden, ist die
Verfassungsbeschwerde daher so zu verstehen, dass sie sich
nicht nur gegen den ausdrücklich genannten § 22
Abs. 2 RVG richtet, sondern auch gegen § 39
Abs. 2 GKG, soweit diese Norm über § 23 Abs. 1
Satz 1 RVG den Gegenstandswert auch für das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt.
62
2. Damit ist auch den
Zulässigkeitsanforderungen aus § 92 BVerfGG genügt. Nach
dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer in der Begründung
seiner Verfassungsbeschwerde auch die Handlung bezeichnen,
durch die er sich in seinen Verfassungsrechten verletzt
sieht. Auf der Grundlage der Auslegung des
Rechtsschutzbegehrens der Beschwerdeführerin zu 1) sind die
angegriffenen Bestimmungen hinreichend bezeichnet.
63
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht
begründet. § 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1
RVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GKG verstoßen weder
gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Berufsfreiheit
aus Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
64
1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die
freie Berufsausübung, konkretisiert das Grundrecht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen
Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst
selbstbestimmte berufliche Betätigung (vgl. BVerfGE 101,
331 ; 103, 172 ). Dieses
Grundrecht ist nicht verletzt, da kein Eingriff vorliegt.
65
a) Die angegriffene Regelung betrifft die
Berufsfreiheit der Rechtsanwälte.
66
Die Berufsfreiheit umfasst die wirtschaftliche
Verwertung der beruflich erbrachten Leistung am Markt (vgl.
BVerfGE 97, 228 ; 115, 205 ). Auch
der Rechtsanwalt erbringt Leistungen am Markt. Er übt einen
freien Beruf aus, der staatliche Kontrolle und Bevormundung
prinzipiell ausschließt (vgl. BVerfGE 34, 293 ;
50, 16 ; 63, 266 ). Unter der
Herrschaft des Grundgesetzes unterliegt die anwaltliche
Berufsausübung der freien und unreglementierten
Selbstbestimmung des Einzelnen, soweit sie nicht durch
gesetzliche Regelungen ausgestaltet oder beschränkt wird.
67
Die berufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte ist
dadurch gekennzeichnet, dass sie in ein gesetzliches
Vergütungssystem eingebunden ist, das vertragliche
Vereinbarungen über die Höhe des anwaltlichen Honorars
teilweise entbehrlich macht. Die angegriffene Regelung ändert
dieses Vergütungssystem in der Weise, dass ab einer
bestimmten Kappungsgrenze Anwälte niedrigere Gebühren als
bislang hinnehmen müssen oder ansonsten auf eine
Honorarvereinbarung angewiesen sind, wenn sie eine über den
jetzt festgeschriebenen gesetzlichen Gebühren liegende
Vergütung oder die nach dem bisherigen Recht vorgesehene
erzielen wollen. Diese Auswirkungen auf die Berufsausübung
betreffen die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte.
68
b) In der angegriffenen Änderung des
bestehenden Systems der Anwaltshonorierung hinsichtlich
Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten liegt
jedoch weder ein Eingriff in die Berufsfreiheit noch eine
Maßnahme mit eingriffsgleicher Wirkung.
69
aa) Das vor der Neuregelung geltende
Gebührenrecht beruhte auf einer Entscheidung des Gesetzgebers
über die Zuordnung der unterschiedlichen betroffenen
Interessen. Es handelte sich um eine den Schutzauftrag des
Gesetzgebers wahrnehmende Ausformung des Rechtsschutzsystems
zwecks Sicherung seiner Effektivität, das Auswirkungen auf
die Wahrnehmung der beruflichen Vertragsfreiheit der Anwälte
hatte. Soweit die bisherige Regelung die Rechtsanwälte durch
das System gesetzlicher Gebühren und die zusätzliche
Möglichkeit von Honorarvereinbarungen begünstigte, beruhte
dies nicht auf einer im Grundgesetz schon enthaltenen
Rechtsposition der Rechtsanwälte, sondern auf der
gesetzlichen Regelung des Gebührenrechts. Es stellt keine
Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit
dar, dass innerhalb dieses Regelungssystems Veränderungen
vorgenommen und durch die angegriffenen Gesetzesnormen mit
Wirkung für die Zukunft Wertgrenzen für die Bestimmung der
gesetzlichen Vergütung von Rechtsanwälten eingeführt worden
sind. Auf den unveränderten Fortbestand der einmal
geschaffenen, grundrechtlich nicht vorgegebenen
Gebührenregelung hatte die Rechtsanwaltschaft keinen
verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch, dessen Änderung als
Grundrechtseingriff anzusehen wäre.
70
bb) Bereits bisher bestand für die Honorarhöhe
der Rechtsanwälte insoweit Vertragsfreiheit, als ein
Rechtsanwalt, der nicht bereit war, eine Prozessvertretung zu
der gesetzlich vorgesehenen Gebühr zu übernehmen, die
Möglichkeit hatte, mit seinem Mandanten eine höhere Vergütung
auszuhandeln. Das Gesetz sicherte dem Rechtsanwalt daneben
die Möglichkeit, die Prozessvertretung jedenfalls unter
Anwendung der gesetzlichen Gebühren zu übernehmen. Insofern
hat der Gesetzgeber es nicht bei der sonst bei
privatwirtschaftlichem Handeln lediglich gegebenen Chance
eines bestimmten Entgelts belassen, sondern zur Sicherung
einer leistungsfähigen Anwaltschaft Mindestgebühren
vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG). Diese Regelung,
die vorliegend nicht angegriffen ist, schützt im Interesse
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege die Anwaltschaft.
Auch angesichts der starken Konkurrenz der Anwälte
untereinander soll kein Anreiz bestehen, die gesetzlich
vorgesehene Mindestgebühr zu unterschreiten.
71
Die gesetzliche Vergütungsregelung dient aber
auch dem Schutz der Rechtsuchenden, indem in
generalisierender Form für alle anwaltlichen Leistungen
Pauschalvergütungssätze vorgesehen sind. Dem Rechtsuchenden
ist es regelmäßig nicht möglich, den für die anwaltliche
Tätigkeit erforderlichen Aufwand selbst zu beurteilen; die
gesetzlichen Gebühren geben ihm Rechtssicherheit bei der
Kalkulation der möglichen Kosten und erlauben ihm, selbst zu
entscheiden, ob ihm der anwaltliche Beistand gegebenenfalls
ein höheres Entgelt wert ist. An diesen Grundsätzen hat die
Neuregelung nichts geändert.
72
Die gesetzliche Regelung geht typisierend vor
und sichert daher nicht in jedem Einzelfall, dass die Gebühr
genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung
entspricht. Sie kann im konkreten Fall hinter dem Aufwand
zurückbleiben oder ihn übersteigen. Bestimmend ist insofern
das gesetzgeberische Ziel, den Anwälten für ihre Tätigkeit
insgesamt eine angemessene Vergütung zu ermöglichen. Der
Rechtsanwalt kann demnach eine so genannte Mischkalkulation
vornehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und
geschlossenen Regelungssystems nutzen (vgl. BVerfGE 83, 1
; 107, 133 ). Darüber hinaus
steht ihm der Weg einer Honorarvereinbarung offen. Der
gesetzlichen Gebührenregelung kommt daher nur dispositive
Wirkung zu.
73
cc) An dieser Rechtslage hat sich durch die
Neuregelung im Grundsatz nichts geändert. Durch die
Festlegung einer Kappungsgrenze zur Berechnung der
gesetzlichen Gebühr hat allerdings der Gesetzgeber den
rechtlichen Spielraum für eine Honorarvereinbarung, deren
faktische Realisierbarkeit sich nach den allgemein für
privatwirtschaftliches Handeln geltenden Grundsätzen von
Angebot und Nachfrage richtet, ausgeweitet. Die
wirtschaftliche Freiheit der Rechtsanwälte wurde dadurch
nicht beschnitten.
74
Die Freiheit der Berufsausausübung würde
allerdings beeinträchtigt, wenn ein Grundrechtsträger daran
gehindert würde, auf privatautonome Weise zur Festlegung der
Vergütung zu gelangen (vgl. BVerfGE 83, 1 ).
Dies könnte durch gesetzliche Vergütungsregelungen geschehen,
welche die Höhe der Vergütung mit verbindlicher Wirkung
bestimmen. Solche Vorschriften stellen einen Eingriff in die
Berufsausübung dar (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101,
331 ). So liegt bei der gegenwärtig geltenden
Regelung eine Beschränkung der Vertragsfreiheit von
Rechtsanwalt und Mandanten durch das Gebührenrecht im
grundsätzlichen Verbot der Gebührenunterschreitung in
§ 4 Abs. 1 RVG. Insoweit hat die angegriffene
Regelung jedoch die Wirkung, dass diese Beschränkung oberhalb
der Wertgrenze von 30 Millionen Euro nunmehr an Bedeutung
verloren hat, die Vertragsfreiheit also erweitert wird.
75
dd) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ergibt
sich auch nicht daraus, dass die Gebührenregelungen mittelbar
über die gesetzlichen Regelungen zur Erstattung von
Anwaltskosten im Verhältnis zu Dritten für eine Begrenzung
der Zahlungspflichten sorgen, so bei der Kostenerstattung
durch die unterliegende Partei sowie bei der Vergütung der
Pflichtverteidiger und der im Rahmen der Prozesskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwälte.
76
Diese Erstattungsregelungen, die vorliegend
nicht angegriffen sind, haben nicht die Berufstätigkeit der
Rechtsanwälte zum Gegenstand. Mit ihnen gestaltet der
Gesetzgeber vielmehr das Rechtsschutzsystem, um dessen
Effektivität sicherzustellen und so ihm obliegende
Schutzpflichten zugunsten der an einem Prozess Beteiligten
wahrzunehmen. Durch die Anbindung der Erstattungspflicht an
die gesetzliche Gebühr wird insbesondere für denjenigen, der
von einem anderen verklagt wird und daher nicht selbst die
Initiative für einen Prozess ergriffen hat, vorhersehbar,
welche Kosten im Falle eines Prozessverlustes auf ihn
zukommen.
77
Der Umstand, dass Anwaltskosten über die
gesetzliche Gebühr hinaus auch bei einem Obsiegen im Prozess
nicht erstattungsfähig sind, erschwert allerdings die
Verhandlungsposition eines Rechtsanwalts, der gegenüber
seinem Mandanten eine höhere Honorarvereinbarung durchsetzen
will. Insoweit erhalten die gesetzlichen Gebühren faktisch
eine Leitbildfunktion, ändern aber nichts an dem Grundsatz
der Vertragsfreiheit.
78
ee) Art. 12 Abs. 1 GG umfasst keinen
Anspruch auf beruflichen Erfolg im Rahmen einer
wettbewerblich strukturierten Ordnung (vgl. BVerfGE 105,
252 ). Soweit Art. 12 Abs. 1 GG die
Freiheit schützt, das Entgelt der angebotenen Leistung selbst
festzulegen (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 106, 275
), reicht dieser Schutz nicht über das Recht der
Nachfrager hinaus, zu entscheiden, ob sie zu diesen
Bedingungen Leistungen abnehmen. Dass potentielle Mandanten
möglicherweise eine anwaltliche Betreuung unter Anwendung der
gesetzlichen Gebühr bevorzugen oder vor einer
Honorarvereinbarung fragen, mit welcher Leistung des
Rechtsanwalts die Abweichung von der gesetzlichen Gebühr
begründet ist, entspricht dem Gedanken der Vertragsfreiheit.
Gelingt es dem Anwalt nicht, ein höheres Honorar zu
vereinbaren, realisiert sich das allgemeine Risiko, das mit
der wirtschaftlichen Verwertung einer beruflich erbrachten
Leistung am Markt verbunden ist. Die frühere
Gebührenregelung, die jenseits der Wertgrenze höhere Gebühren
vorsah und daher für die Rechtsanwälte einen geringeren
Anreiz für Honorarvereinbarungen enthielt, hat keinen
Vertrauensschutztatbestand geschaffen und deshalb den
Rechtsanwälten das Risiko eines Misslingens von
Honorarverhandlungen nicht mit der Wirkung abgenommen, dass
eine Veränderung der gesetzlich geschaffenen Anreizstruktur
als Grundrechtseingriff anzusehen wäre. Es fehlt an der
Beeinträchtigung einer verfassungsrechtlich geschützten
Rechtsposition.
79
ff) Damit kann die angegriffene Neuregelung
auch nicht in Ziel und Wirkung einem Eingriff in die
anwaltliche Berufsfreiheit gleichkommen. Eine
eingriffsgleiche Wirkung ist verfassungsrechtlich bedeutsam,
wenn zwar keine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung
erfolgt, die mittelbar und faktisch belastende Maßnahme aber
nach Wirkung und Zielrichtung einer solchen Beeinträchtigung
gleichkommt (vgl. BVerfGE 105, 252 ). Eine
staatliche Maßnahme kann nur als funktionales Äquivalent
eines Eingriffs angesehen werden, wenn sich überhaupt eine
grundrechtliche Schutzposition angeben lässt, in die
eingegriffen worden sein kann. Eine derartige Position ist
hier jedoch nicht ersichtlich.
80
gg) Das Bundesverfassungsgericht hat
allerdings einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung
trotz der gegebenen Möglichkeit von Honorarvereinbarungen
angenommen, wenn das geschlossene Regelungskonzept einer
anwaltlichen Vergütungsordnung zu Lasten der Rechtsanwälte
durchbrochen wird, um aus sozialpolitischen Gründen eine
Kostensenkung in sozialgerichtlichen Verfahren zu erreichen
(vgl. BVerfGE 83, 1 ). Bestimmend war
dabei die Annahme, dass die Gebührensenkung im
sozialgerichtlichen Verfahren realistischerweise nicht durch
eine Honorarvereinbarung vermieden werden kann. Das Gericht
hat unter anderem darauf verwiesen, dass Vergütungen, welche
die gesetzlichen Gebühren überstiegen, auch im Falle des
Obsiegens nicht erstattungsfähig seien und von
Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht übernommen
würden. Rechtsanwälte würden deshalb in sozialgerichtlichen
Verfahren Honorarvereinbarungen ihren Mandanten kaum
empfehlen können und müssten in den meisten Fällen die
Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren hinnehmen (vgl.
BVerfGE 83, 1 ). Es kann dahinstehen, ob an
dieser Sichtweise festzuhalten ist oder ob es nicht auch in
der damaligen Fallkonstellation lediglich um die gesetzliche
Ausformung des Rechtsschutzsystems ging, ohne dass die davon
ausgehenden Wirkungen auf die Anwaltschaft die Qualität eines
Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG hatten. Die hier zu
überprüfende Konstellation ist mit der damaligen jedenfalls
nicht vergleichbar.
81
Während im sozialgerichtlichen Verfahren die
Mandanten aus den vom Senat geschilderten Gründen (vgl.
BVerfGE 83, 1 ) zu Honorarvereinbarungen, die die
gesetzlichen Gebühren übersteigen, praktisch kaum je bereit
und in der Lage sein werden, kann dies für die Honorierung
der anwaltlichen Leistung in den vorliegend maßgebenden
Großverfahren nicht angenommen werden. Die absolute Summe des
Anwaltshonorars ist in solchen Verfahren - wie die
Beschwerdeführer selbst ausführen - aus der Sicht der am
Streit Beteiligten im Verhältnis zu dem absoluten Wert der im
Streit befindlichen Angelegenheit regelmäßig nicht von
maßgebender Bedeutung für die Bereitschaft zur Führung eines
Prozesses. Dementsprechend wird das Interesse der an solchen
Streitigkeiten Beteiligten an einem kompetenten,
gegebenenfalls durch eine Mehrzahl spezialisierter Anwälte
geleisteten rechtlichen Beistand in vielen Fällen so groß
sein, dass sie bereit sein werden, dafür auch ein
ausgehandeltes Honorar zu zahlen. Die an solchen
Streitigkeiten Beteiligten verfügen regelmäßig selbst über
rechtlichen Sachverstand und dürften beurteilen können, was
ihnen die Unterstützung durch eine bestimmte Anwaltskanzlei,
die ein vereinbartes Honorar verlangt, wert ist.
82
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der
von der Regelung ausgelösten Nachteile ist auch von
Bedeutung, dass Honorarvereinbarungen in den letzten Jahren
in erheblichem Umfang zugenommen haben, wenn auch
- angesichts der gesetzlichen Mindestgebühr bei
Prozessvertretungen nicht überraschend - am stärksten
außerhalb forensischer Tätigkeit. In den von der Neuregelung
am ehesten betroffenen Großkanzleien sollen sie inzwischen
78 % des Umsatzes ausmachen (Hommerich/Kilian,
Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, 2006,
S. 34). Schon vor diesem Hintergrund kann nicht davon
ausgegangen werden, dass durch die dispositive
Gebührenfestlegung für Großverfahren jenseits der Wertgrenze
eine Gebührenvereinbarung so stark erschwert wird, dass darin
eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit liegt.
83
Im Übrigen ist die angegriffene Regelung nicht
darauf gerichtet, Honorarvereinbarungen auszuschließen. Das
Gesetz regelt lediglich, welche Werte maßgebend sind, wenn es
zu einer solchen Vereinbarung nicht kommt. Dabei ist der
Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass in solchen
Fällen kompetente Anwälte bereit sein werden, das Mandat zu
dem Mindesthonorar (zu dessen Höhe siehe oben
A I 3 b) zu übernehmen, ohne dadurch auf ein
leistungsgerechtes Honorar verzichten zu müssen oder gar
grundsätzlich in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu
geraten.
84
c) Die angegriffene Regelung stellt einen
angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im
Rechtssystem dar. Die Verfassungsbeschwerden blieben daher
selbst dann ohne Erfolg, wenn ein Eingriff oder mit dem
Sondervotum eine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der
Berufsfreiheit anzunehmen wäre. Die angegriffenen
Bestimmungen werden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gerecht.
85
Die verfassungsrechtliche Bewertung der
erfolgten Änderung des Gebührenrechts richtet sich dabei
nicht allein nach der Perspektive dessen, der durch die
Neuregelung eventuell im Tatsächlichen schlechter gestellt
wird als durch die vorherige Regelung. Vielmehr müssen die
verschiedenen Begünstigungen und Belastungen aller von der
Regelung Betroffenen in den Blick genommen werden.
86
aa) Es ist Ziel der angegriffenen Regelung, im
Interesse effektiver Justizgewähr bei hohen Streitwerten das
Entstehen unverhältnismäßig hoher Gebühren zu vermeiden. Das
Kostenrisiko für die Parteien in Verfahren mit hohen
Streitwerten soll so auf ein angemessenes Maß zurückgeführt
werden (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 154, 195). Diese
Zielsetzung steht allerdings nicht isoliert für sich, sondern
ist in die für das Anwaltsgebührenrecht insgesamt maßgebende
Zielvorstellung eingebettet, wonach es in erster Linie um die
Sicherung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege
und damit auch der effektiven Rechtsverfolgung durch die
Rechtsuchenden und in diesem Zusammenhang um eine die
Leistungsfähigkeit der Anwaltschaft sichernde Vergütung für
den anwaltlichen Rechtsbeistand geht. Dementsprechend hat die
Prüfung der Angemessenheit des Interessenausgleichs das
gesamte System der Anwaltshonorierung in den Blick zu
nehmen.
87
Die Begrenzung des Einkommens von
Rechtsanwälten ist im Rahmen der Sicherung der
Justizgewährung für sich genommen kein legitimes Ziel.
Legitim ist aber das Ziel, im Interesse der
Rechtsschutzgewähr einen angemessenen Interessenausgleich
zwischen den verschiedenen am Rechtsschutz Beteiligten
vorzunehmen. Der Erreichung dieses Ziels kann die Reduzierung
der Anwaltsvergütung auf ein Maß dienen, das die Kosten des
Rechtsschutzes begrenzt und zugleich in typisierender
Betrachtung für das konkrete Mandat nicht außer Verhältnis
zum Aufwand für dessen Bearbeitung steht. Mit der nunmehr
erfolgten Kostensenkung soll die faktische Einschränkung der
Rechtsschutzmöglichkeiten vermieden werden, deren Grund in
der Furcht vor nicht tragbaren Kostenfolgen im Falle der
Niederlage liegt. Eine solche gesetzliche Zielsetzung
entspricht der verfassungsrechtlich garantierten
Justizgewährung. Danach darf der Zugang zu
Gerichten insbesondere aus Kostengründen nicht in
unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 85,
337 ).
88
bb) Die Eignung und Erforderlichkeit der zur
Erfüllung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags
vorgesehenen Ausgestaltung des Gebührenrechts ist nicht aus
der Sicht allein des Rechtsanwalts zu beurteilen, sondern auf
das gesetzlich geschaffene System insgesamt zu beziehen.
Daher ist nicht zu fragen, ob es eine die Rechtsanwälte
weniger belastende, aber gleich geeignete Regelung des
Gebührenrechts gäbe, sondern ob die Regelung insgesamt
geeignet ist, die Effektivität des Rechtsschutzes unter
Einschluss der Leistungsfähigkeit der Anwaltschaft zu
sichern. Ferner ist zu prüfen, ob es eine alternative
Regelung gäbe, die gleich geeignet wäre, zudem aber die
Betroffenen weniger belastete. Auch insoweit ist nicht allein
auf die Belastung der Anwälte zu sehen; vielmehr ist diese
mit den Belastungen der Rechtsuchenden wertend in Beziehung
zu setzen.
89
(1) Zur Erfüllung der Pflicht des
Gesetzgebers, die Effektivität der Rechtspflege
sicherzustellen, ist eine Kappung der Gebührengrenze
geeignet, wenn sie nicht dazu führt, dass die
Rechtsanwaltschaft mangels hinreichender Vergütung ihre
Aufgaben nicht mehr sachgerecht erfüllen kann und dadurch die
Effektivität des Rechtsschutzes leidet. Bei der Beurteilung
der Zwecktauglichkeit der Maßnahme hat der Gesetzgeber einen
Einschätzungsspielraum. Wegen der Schwierigkeit einer
zutreffenden Voraussage zukünftiger Entwicklungen ist
entscheidend, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon
ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des
gesetzten Ziels geeignet sein würde. Die Prognose des
Gesetzgebers muss sachgerecht und vertretbar sein (vgl.
BVerfGE 30, 250 ). Dies ist vorliegend der
Fall.
90
Gegen die Zweckeignung spricht insbesondere
nicht, dass eine Reduzierung des Kostenrisikos bei
dispositiven Vergütungsregeln nur dann eintritt, wenn
tatsächlich nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet wird
oder die gesetzlichen Regelungen Honorarvereinbarungen
zumindest so weit beeinflussen, dass nach der
Gesetzesänderung Anwaltsvergütungen in geringerer Höhe
vereinbart werden als bisher. Selbst wenn dies nicht der Fall
wäre und in Großverfahren Honorare in Höhe der bisher
geltenden Gebührensätze vereinbart würden, wäre dies aus
verfassungsrechtlicher Sicht unschädlich, da die Honorarhöhe
in solchen Fällen offenbar nicht von der Bereitschaft zur
Rechtsverfolgung abhält. Entlastet ist allerdings die
Gegenpartei, wenn sie unterliegt, da die Kostenerstattung für
sie limitiert ist.
91
(2) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer wäre es kein gleichwertiges, aber weniger
belastendes Mittel, wenn auf die Wertgrenze verzichtet würde,
dafür aber die gesetzlichen Gebühren jenseits der Wertgrenze
von 30 Millionen Euro geringer anstiegen als bei den unteren
Werten. Damit wäre eine Belastung der Rechtsuchenden in allen
Fällen hoher Werte verbunden, also auch in solchen, in denen
kein Anlass besteht, die anwaltliche Leistung durch eine
höhere Gebühr zu honorieren. Dadurch würde das Kostenrisiko
nicht in gleicher Weise begrenzt wie durch die
Neuregelung.
92
cc) Der gefundene Ausgleich der
unterschiedlichen Interessen ist angemessen.
93
Auch bei der Bewertung der Angemessenheit ist
auf die gesamte Regelung und nicht nur auf die Auswirkung auf
die Rechtsanwaltschaft zu sehen. Hinsichtlich der Beurteilung
der Angemessenheit steht dem Gesetzgeber ebenfalls ein
Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist
vorliegend nicht überschritten.
94
Die Regelung gesetzlicher Gebühren für
anwaltliche Tätigkeiten, insbesondere die Festlegung der
Mindestgebühr, dient auch dem Schutz der wirtschaftlichen
Interessen der Rechtsanwaltschaft. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass der Staat den Rechtsanwälten gleich bleibende
oder besonders hohe Gebühren oder auch nur Gebühren in der
von den Beschwerdeführern zu 2) der Kostenberechnung
zugrunde gelegten Höhe eines Stundensatzes von 300 €
garantieren muss. Zu seinem Schutzauftrag gehört es, auch
darauf zu achten, dass die Justizgewährung nicht durch die
Belastung mit den Kosten zu hoher Anwaltshonorare erschwert
wird. Schutz vor übermäßigen Kosten verdient namentlich die
Partei, die mit Ansprüchen einer anderen Partei konfrontiert
wird und nicht so frei wie jene darüber entscheiden kann, ob
und mit welchem Aufwand an Kosten eine vermeintliche
Rechtsposition verfolgt werden soll.
95
Bei Abwägung der Vor- und Nachteile für die
jeweils betroffenen Rechtsgüter der Rechtsanwälte einerseits
und der Rechtsuchenden andererseits hat der Gesetzgeber mit
der angegriffenen Vergütungsregelung seinen
Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Es begegnet nicht
nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der gewählten
Vergütungshöhe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass
der Gesetzgeber durch die veränderte Gebührenregelung den
Zugang zum Gericht erleichtert und dadurch den Schutz der
rechtsuchenden Bürger verstärkt hat, ohne den Anwälten ein
angemessenes Honorar zu verweigern. Es ist nichts dafür
ersichtlich und von den Beschwerdeführern auch nicht mit
belastbaren Angaben belegt, dass Anwälten mit der Begrenzung
auf die Gebühren, die bei einem Streitwert von 30 Millionen
Euro entstehen, ein im Verhältnis zu ihrer Leistung
angemessenes Honorar verweigert wird und es ihnen dann, wenn
der Aufwand eine höhere Honorierung erfordert, grundsätzlich
nicht möglich ist, dies durch Honorarvereinbarung zu sichern.
Wäre dies einem Anwalt nicht möglich, wäre die Regelung unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Justizgewähr nur dann
unangemessen, wenn auch andere kompetente Rechtsanwälte nicht
in der Lage oder bereit wären, die Rechtsvertretung für das
gesetzliche Honorar oder im Zuge einer abzuschließenden
Honorarvereinbarung zu übernehmen. Auch dafür ist nichts
ersichtlich.
96
2. Unbegründet sind die Verfassungsbeschwerden
auch, soweit sie sich auf eine Verletzung des
Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG stützen.
97
a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der
Beschwerdeführer, der Gleichheitssatz sei verletzt, weil die
gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte, die Mandate mit
einem Streitwert von über 30 Millionen Euro betreuen,
gekürzt worden seien, während dies bei anderen Rechtsanwälten
nicht geschehen sei.
98
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln; dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede
Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis
zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der
Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der
Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch
dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten
mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen
bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen
nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl.
BVerfGE 110, 274 ). Entscheidend ist dabei
auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 ;
110, 141 ).
99
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
Ungleichbehandlung lediglich von Sachverhalten, weil der
Gesetzgeber bei Mandaten unterhalb der Kappungsgrenze mit
steigendem Gegenstandswert auch eine höhere gesetzliche
Vergütung sichert, während er bei Mandaten über der
Kappungsgrenze die Mindestvergütung ungeachtet des
Gegenstandswerts festschreibt. Daher ist eine Prüfung am
Maßstab des Willkürverbots angezeigt (vgl. BVerfGE 55, 72
; 60, 329 ). Insoweit reichen die im
Zusammenhang mit der Prüfung des Art. 12 Abs. 1 GG
betrachteten Ziele des Gesetzgebers, also insbesondere die
Reduzierung des Kostenrisikos, in jedem Fall als sachliche
Gründe für die vorgesehene Ungleichbehandlung aus.
100
Hingegen gibt es die von Seiten der
Beschwerdeführer angeführten Gruppen von Normadressaten -
also einerseits jene Rechtsanwälte, die Fälle mit
Streitwerten über 30 Millionen Euro bearbeiten, und
andererseits die Rechtsanwälte, die dies nicht tun - in
dieser Form nicht. Zwar ist es wahrscheinlich, dass die ganz
überwiegende Zahl der Rechtsanwälte niemals ein Mandat mit
einem Gegenstandswert von über 30 Millionen Euro
bearbeiten wird; für jeden Einzelfall sicher auszuschließen
ist dies jedoch nicht. Darüber hinaus werden jene Anwälte,
die gelegentlich Fälle mit solch hohen Streitwerten betreuen,
daneben auch Mandate mit geringeren Werten übernehmen und es
ist nicht ausgeschlossen, dass dies auch die Anwälte tun, die
sich auf Großverfahren spezialisieren. In der Realität finden
sich so viele unterschiedliche Gestaltungen, dass es nicht
möglich ist, Rechtsanwälte in die von den Beschwerdeführern
genannten Gruppen aufzuteilen und diese mit Blick auf
Art. 3 Abs. 1 GG zu vergleichen.
101
b) Auch soweit die Beschwerdeführer rügen,
dass wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde, indem
Mandate mit Werten von 30 Millionen Euro genauso
behandelt würden wie Mandate mit deutlich höheren Werten,
bleiben sie ohne Erfolg.
102
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem
Gesetzgeber zwar, wesentlich Ungleiches auch ungleich zu
behandeln. Dies gilt jedoch nicht unter allen Umständen. Es
bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen
Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge
knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will.
Allerdings muss er die Auswahl der gleich zu behandelnden
Sachverhalte sachgerecht treffen und dabei tatsächliche
Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts
berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
beachtet werden müssen. Für die gleiche Behandlung
verschiedener Sachverhalte bedarf es eines vernünftigen,
einleuchtenden Grundes (vgl. BVerfGE 108, 52
; 109, 96 ; 110, 141
; 115, 381 ).
103
Die Kappung des Gegenstandswerts führt dazu,
dass alle Mandate mit Werten über dieser Grenze hinsichtlich
der gesetzlichen Gebühren gleich behandelt werden.
Abweichungen durch Honorarvereinbarung sind aber zulässig;
die Möglichkeit der Honorarvereinbarung erlaubt eine
einverständliche Berücksichtigung des besonderen Werts der
anwaltlichen Leistung. Für die Rechtfertigung der
Gleichbehandlung aller Fälle oberhalb der Wertgrenzen kann
auf die bereits oben herangezogenen Gründe aus der Prüfung
des Art. 12 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden. Wenn
diese Gründe die gerade untersuchte Ungleichbehandlung
rechtfertigen, dann gilt dies umso mehr für die hier in Rede
stehende Gleichbehandlung. Somit genügen auch insoweit die
Gründe der Vermeidung unverhältnismäßig hoher Gebühren und
der Reduzierung des Kostenrisikos, um eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen.
104
c) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
kann schließlich auch nicht aus einer Systemwidrigkeit der
angegriffenen Regelungen hergeleitet werden. Selbst wenn der
Vergütungsregelung die ausnahmslose und unbegrenzte Zuordnung
höherer Gebühren zu höheren Gegenstandswerten als Systematik
zugrunde gelegt wird, bedeutet die angegriffene Regelung
keinen Systembruch. Die Abweichung von der bisherigen
Systematik führt nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Entscheidend kommt es darauf an, ob sie im
vorhandenen System der Gebührenregelung sachlich hinreichend
gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 81, 156 ;
104, 74 ; stRspr). Dies wurde als Ergebnis der
vorstehenden Prüfung bereits bejaht.
105
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen
ergangen.
Abweichende Meinung des Richters Gaier
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 13. Februar 2007
- 1 BvR 910/05 -
- 1 BvR 1389/05 -
106
Dem Beschluss stimme ich weder in der
Begründung noch im Ergebnis zu. In dogmatischer Hinsicht
halte ich den Ansatz der Senatsmehrheit für unpräzise; zudem
scheint mir die Argumentation zu den maßgeblichen Fragen in
Teilen widersprüchlich, in anderen Teilen ausweichend. Im
Ergebnis wird eine gesetzliche Regelung bestätigt, die nicht
etwa nur verhindert, dass das Honorar von Rechtsanwälten in
unangemessene Höhe wächst und außer Verhältnis zum Aufwand
gerät; Rechtsanwälte werden vielmehr zur Subventionierung der
Rechtsverfolgung leistungsstarker Mandanten und insbesondere
großer Wirtschaftsunternehmen herangezogen.
107
1. Der Prüfungsansatz der Senatsmehrheit
beachtet das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer nicht
hinreichend.
108
Die Senatsmehrheit geht davon aus, dass die
Beschwerdeführer ihre Grundrechte deshalb verletzt sehen,
weil sie den „unveränderten Fortbestand der einmal
geschaffenen ... Gebührenregelung“ beanspruchen. Geprüft wird
deshalb, ob in der „angegriffenen Änderung des bestehenden
Systems der Anwaltshonorierung“ eine Beeinträchtigung der
Berufsfreiheit liegt (B II 1 b aa des Beschlusses). Dies
halte ich für unzutreffend. Die Beschwerdeführer wenden sich
allein dagegen, dass der Gegenstandswert als Grundlage der
gesetzlichen Vergütung von Rechtsanwälten begrenzt wird und
damit zugleich eine Regelung erfolgt, die sich auf die
Möglichkeit des Abschlusses und den Inhalt von
Honorarvereinbarungen nachteilig auswirkt. Mit einer von der
Senatsmehrheit unterstellten Forderung nach einem
Normbestandsschutz hat dies nichts zu tun. Es geht nicht um
den Fortfall der vorherigen Regelung in der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als solchem. Nicht
Vertrauensschutz, sondern die Beeinträchtigung der
Berufsfreiheit ist Thema beider Verfassungsbeschwerden. Die
Rügen der Beschwerdeführer und das hieraus folgende
Prüfungsprogramm des Senats wären nicht anders, wenn sich die
angegriffenen Regelungen im Rahmen einer erstmaligen
gesetzlichen Ordnung der Anwaltsvergütung finden würden.
109
2. Darüber hinaus kann ich für die Auffassung
der Senatsmehrheit nicht in jeder Hinsicht eine tragfähige
dogmatische Grundlage erkennen.
110
Offensichtlich sollen - ohne dass dies bei der
Darstellung des Prüfungsmaßstabs verdeutlicht wird, sondern
sich lediglich aus beiläufigen Hinweisen (unter B II 1 a und
b des Beschlusses) erschließt - die mit den
Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen auch als
gesetzliche Ausgestaltung einer verfassungsrechtlichen
Kontrolle unterzogen werden.
111
a) Eine Formulierung wie „gesetzliche
Ausformung des Rechtsschutzsystems zwecks Sicherung seiner
Effektivität, das Auswirkungen auf die berufliche
Vertragsfreiheit der Anwälte hatte“ (unter B II 1 b aa)
scheint auf den Justizgewährungsanspruch und damit auf eine
Grundrechtsposition hinzudeuten, die von den
Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren nicht als
verletzt gerügt wird. Dies nimmt den betreffenden
Ausführungen der Senatsmehrheit für den vorliegenden Fall
jede Relevanz. Der Umstand allein, dass der Gesetzgeber eine
grundrechtlich geschützte Position, die ihm - wie der
Justizgewährungsanspruch - eine entsprechende Ermächtigung
gibt, ausgestaltet, ist für die Prüfung, ob eine damit
verbundene Beeinträchtigung eines anderen Grundrechts - hier
das der Berufsfreiheit - die Qualität eines Eingriffs
erreicht, unerheblich. Dass die Ausgestaltung der
Justizgewährung auch Rechte Dritter - hier der Rechtsuchenden
- berührt, bleibt für das Vorliegen eines Eingriffs in die
Berufsfreiheit der Rechtsanwälte ohne Bedeutung, sondern ist
gegebenenfalls im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu
erörtern, zu gewichten und zu bewerten. Die Senatsmehrheit
dürfte indessen anderer Ansicht sein; denn anderenfalls wären
die umfangreichen Ausführungen zur Gestaltung oder Ausformung
des Rechtsschutzsystems im Zusammenhang mit der
Eingriffsprüfung schwerlich zu erklären.
112
b) Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der
Ausgestaltung könnte im vorliegenden Fall nur dann
weiterführen, wenn sie sich auf die Berufsfreiheit beziehen
würde. Ein solcher Ansatz erscheint prinzipiell möglich, weil
die Privatautonomie der rechtlichen Ausgestaltung bedarf und
die Privatrechtsordnung deshalb aus einem differenzierten
System aufeinander abgestimmter Regelungen und
Gestaltungsmittel besteht, die sich in die verfassungsmäßige
Ordnung einfügen müssen (vgl. BVerfGE 89, 214 ).
Da der Schutz der Privatautonomie, soweit sie im Bereich
beruflicher Betätigung betroffen ist, Art. 12
Abs. 1 GG zugeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, S. 51
), bedarf in dieser Hinsicht auch die
Berufsfreiheit der Ausgestaltung (vgl. dazu etwa BVerfGE 81,
242 ).
113
Vorliegend scheidet die Annahme einer
Ausgestaltung der Berufsfreiheit allerdings aus. Nach der -
nicht in allen Einzelheiten bereits abschließenden -
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Grenze
einer Ausgestaltung jedenfalls dann überschritten, wenn eine
Regelung nicht mehr von dem Ziel der an den Gesetzgeber
gerichteten Ausgestaltungsermächtigung getragen ist (vgl.
BVerfGE 74, 297 ; 77, 275 ).
Entscheidend ist demnach, ob der Gesetzgeber im konkreten
Fall überhaupt das Ziel einer Ausgestaltung der
Privatautonomie verfolgt (vgl. BVerfGE 77, 275 ;
92, 26 ). Dies ist zu verneinen. Es ist nicht Zweck
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, im Sinne der Lösung
eines Problems praktischer Konkordanz der Selbstbestimmung
des Einzelnen im Rechtsleben einen angemessenen
Betätigungsraum zu eröffnen, etwa für ein annähernd
ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen Vertragspartnern zu
sorgen (vgl. dazu BVerfGE 89, 214 ).
Vielmehr nennt der Gesetzgeber als Zweck der gesetzlichen
Regelung der Anwaltsvergütung ausdrücklich die
„Sicherstellung einer ordnungsgemäß funktionierenden
Rechtspflege“ (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 238). Es geht hier
also nicht um eine Ausgestaltung der Privatautonomie. Der
Gesetzgeber nutzt die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen
Rechtsanwalt und Mandant vielmehr dazu, um mit der
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege einen im
Allgemeininteresse und damit einen jenseits dieser
Rechtsbeziehungen liegenden Zweck zu verfolgen.
114
1. Ist demnach der Gesichtspunkt einer
Ausgestaltung des Justizgewährungsanspruchs nicht
weiterführend und wäre auch die Einordnung als Ausgestaltung
der Berufsfreiheit verfehlt, so ist die Prüfung darauf zu
richten, ob in dieses Grundrecht eingegriffen worden ist.
Denn der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch
die Freiheit, am Markt das Entgelt für berufliche Leistungen
selbst mit den Interessenten auszuhandeln (vgl.
BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 106,
275 ). In dieser Hinsicht beeinträchtigen
gesetzliche Vergütungsregelungen die Berufsfreiheit; denn sie
hindern den Berufsträger an der privatautonomen Vereinbarung
seines Honorars. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall
angegriffenen Vorschriften für die Vergütung von
Rechtsanwälten.
115
Die Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren
als der gesetzlich geregelten Vergütung nach § 4 Abs. 1
RVG ändert hieran nichts Entscheidendes. Zwar fehlt es, weil
das Gesetz - im Unterschied zur hier nicht maßgeblichen
Gebührenunterschreitung - ein höheres Honorar nicht
verbietet, insoweit an einer unmittelbaren Wirkung und damit
an einem Eingriff im herkömmlichen Sinne. Mit der Regelung
der gesetzlichen Gebühren ist in diesem Bereich aber eine
mittelbare Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsfreiheit
verbunden. Sie liegt in der geschwächten Position der
Rechtsanwälte bei Verhandlungen über Honorarvereinbarungen,
die der Gesetzgeber nicht nur erkannt, sondern auch bewusst
zur Grundlage der angegriffenen Regelungen gemacht hat. Schon
vor nahezu zwanzig Jahren hat das Bundesverfassungsgericht
erkannt, dass durch die Zulässigkeit von
Honorarvereinbarungen die Wirkung einer Gebührenbegrenzung
„zwar abgemildert, aber keineswegs aufgehoben“ wird (vgl.
BVerfGE 83, 1 ). Demgemäß sind alle im vorliegenden
Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, einschließlich der der
Bundesregierung, ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die
angegriffene Regelung als Eingriff an der Berufsfreiheit zu
messen ist. Gute Gründe hätten dafür gesprochen, diese
Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden und mit
Blick auf die neuere Judikatur zu
Grundrechtsbeeinträchtigungen durch eingriffsgleiche
Maßnahmen fortzuentwickeln.
116
a) Der Schutzbereich des Grundrechts der
Berufsfreiheit erfasst auch mittelbare Beeinträchtigungen mit
eingriffsgleicher Wirkung (vgl. BVerfGE 95, 267 ;
BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -,
NJW 2007, S. 51 ). Solche liegen zwar noch nicht
vor, wenn lediglich Marktdaten und Rahmenbedingungen
unternehmerischer Entscheidungen verändert werden (vgl.
BVerfGE 110, 274 m.w.N.). Anderes gilt jedoch,
wenn die Veränderung solche Rahmenbedingungen der beruflichen
Tätigkeit betrifft, die infolge ihrer Gestaltung in einem
engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und
objektiv eine berufsregelnde Tendenz aufweisen (vgl. BVerfGE
95, 267 ; 110, 274 ). Die
Senatsmehrheit unterlässt diese Prüfung mit dem Hinweis, es
lasse sich keine „grundrechtliche Schutzposition“ angeben (B
II 1 b ff des Beschlusses). Hergeleitet wird dies aus
eingehenden Ausführungen, die jedoch lediglich klarstellen,
dass die Veränderung der Rechtslage gegenüber der vorherigen
Regelung in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als
solche noch keinen Grundrechtseingriff begründen könne. Dies
ist zweifelsohne zutreffend, wurde jedoch auch - wie bereits
ausgeführt (oben I 1) - von keinem der Beschwerdeführer als
Verfassungsverstoß gerügt. Hätte sich die Senatsmehrheit
hiermit nicht den Weg zur Annahme einer eingriffsgleichen
Beeinträchtigung verstellt, hätte sie den Schutz der
Berufsfreiheit nicht versagen können.
117
aa) Die Zulässigkeit eines vereinbarten
Honorars, das die gesetzliche Vergütung übersteigt, eröffnet
dem Rechtsanwalt zwar die rechtliche Möglichkeit, sich den
Grenzen, die in § 22 Abs. 2 RVG und in § 23
Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GKG
geregelt sind, zu entziehen. Faktisch ist diese Möglichkeit
jedoch durch die Auswirkungen der Begrenzung der gesetzlichen
Vergütung nachhaltig eingeschränkt. Entgegen dem rein
formalen, mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 89 )
kaum zu vereinbarenden Verständnis der Senatsmehrheit (unter
B II 1 b dd des Beschlusses) gilt hier also nicht der
„Grundsatz der Vertragsfreiheit“.
118
(1) Dies erklärt sich zunächst aus dem
Kostenerstattungsregime, das über alle Verfahrensordnungen
hinweg der obsiegenden Partei einen prozessualen
Erstattungsanspruch nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung
gibt (vgl. nur § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und
grundsätzlich auch weitergehende materiellrechtliche
Ansprüche ausschließt (vgl. etwa BGHZ 111, 168
). Dass der Mandant selbst im Falle des
Obsiegens im Prozess keine Erstattung der überschießenden
Kosten aus einer Honorarvereinbarung erhält, schmälert
naturgemäß seine Bereitschaft, derartige Vereinbarungen zu
treffen. Es entspricht vernünftiger wirtschaftlicher
Denkweise, dass ein Mandant bei erfolgreichem Abschluss
seiner Angelegenheit nicht mit Anwaltskosten belastet bleiben
will. Dies erschwert es einem Rechtsanwalt erheblich, den
Mandanten im Fall der Vertretung vor Gericht für die
Vereinbarung eines höheren Honorars auch dann zu gewinnen,
wenn dies im konkreten Fall namentlich wegen des
erforderlichen Aufwands angemessen erscheint. Demgemäß lässt
sich empirisch belegen, dass Honorarvereinbarungen bei
forensischen Mandaten auch unter Einschluss von
„Großkanzleien“ deutlich seltener sind als in den Bereichen
Beratung, Begutachtung und außergerichtlicher Vertretung
(vgl. Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher
Rechtsanwälte, 2006, S. 37). Im Übrigen besagt der
Abschluss einer Honorarvereinbarung nichts über die Höhe der
vereinbarten Vergütung. Die Erstattungsfähigkeit nur der
gesetzlichen Gebühren kann auch insoweit nachteilig wirken,
als sich der Mandant nur zur Zahlung einer höheren Vergütung
bereit findet, die sich nicht zu weit von den gesetzlichen
Gebühren entfernt. Sogar praktisch unmöglich dürfte der
Abschluss einer Honorarvereinbarung bei einer Beauftragung
durch die öffentliche Hand sein, weil diese Auftraggeber -
wie die Beschwerdeführer unwidersprochen vorgetragen haben -
stets auf der gesetzlichen Vergütung bestehen.
119
(2) Zudem wird die Verhandlungsposition der
Rechtsanwälte durch die Leitbildfunktion der gesetzlichen
Vergütungsvorschriften weiter geschwächt. Die Autorität des
Gesetzgebers, der eine Vergütungsordnung schafft, hat zur
Folge, dass die gesetzlichen Gebühren zum Muster dessen
werden, was in der Regel als angemessen anzusehen ist. Diese
Leitbildfunktion liegt der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von
Honorarvereinbarungen gemäß § 138 BGB und der
Herabsetzung einer „unangemessen hohen“ vereinbarten
Vergütung nach § 4 Abs. 4 RVG (zuvor § 3
Abs. 3 BRAGO) zugrunde. Hiernach soll der Gesetzgeber
mit den gesetzlichen Gebühren „den ökonomischen Wert der
anwaltlichen Arbeit“ bestimmen, wobei es nicht auf die
„Maßstäbe des Marktes“ ankomme und mithin nicht darauf, was
sich am Markt durchsetzen lasse (vgl. BGHZ 162, 98
). Der Rechtsanwalt solle sich bei Abschluss einer
Honorarvereinbarung „Mäßigung auferlegen“; zur Durchsetzung
dieses Mäßigungsgebots sei die Festlegung einer allgemein
verbindlichen Honorargrenze angezeigt, für welche die
gesetzlichen Gebühren Ausgangspunkt sein müssten (vgl. BGH,
a.a.O.). Ungeachtet dessen, dass ein Rechtsanwalt hiernach
Gefahr laufen kann, bei allzu großem Abstand von den
gesetzlichen Gebühren eine sittenwidrige oder unangemessen
hohe Vergütung zu vereinbaren, bleibt die Leitbildfunktion
zudem nicht folgenlos für die Verhandlungen über eine
Honorarvereinbarung. Die gesetzliche Vergütungsordnung
erweckt auch bei dem Mandanten die Vorstellung, dass mit den
dort geregelten Gebühren die anwaltliche Tätigkeit „richtig“
und „angemessen“ entgolten sei. Auch dies führt faktisch zu
einer weiteren Schwächung der Verhandlungsposition des
Rechtsanwalts, der auch noch die Befürchtung des Mandanten
ausräumen muss, er werde durch die Vereinbarung eines höheren
Honorars übervorteilt.
120
bb) Dem kann nicht entgegen gehalten werden,
dass die Vertragsfreiheit dem Rechtsanwalt keinen Anspruch
auf ein bestimmtes Mandat zu den von ihm gewünschten
Konditionen gebe. Zwar trifft diese Aussage für sich genommen
zu, sie führt jedoch in der hier zu beurteilenden Situation
nicht weiter. Denn es geht vorliegend darum, dass die
Vertragsfreiheit den Vertragspartnern auch garantiert, dass
sie selbst und damit frei von staatlicher Beeinflussung
bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in
einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE
103, 89 ). In dieser Hinsicht betreffen die
geschilderten nachteiligen Wirkungen den Schutzbereich der
Berufsfreiheit der Rechtsanwälte; denn sie schränken die
Möglichkeit ein, in Ausübung der - im Rahmen beruflicher
Betätigung durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten -
Vertragsfreiheit das Entgelt für berufliche Leistungen mit
den Interessenten auszuhandeln.
121
cc) Die Überlegung, dass insbesondere die
Begrenzung der Kostenerstattung auf die gesetzliche Vergütung
die Position des Rechtsanwalts bei den Verhandlungen über
eine Honorarvereinbarung maßgeblich schwächt, lag auch der
bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 83, 1 ) zugrunde. Dass sie, wie die
Senatsmehrheit meint, Geltung nur für sozialgerichtliche
Verfahren beanspruchen könne, ergibt sich aus der
Entscheidung nicht und leuchtet auch nicht ein. Auch wenn die
Formerfordernisse aus § 4 Abs. 1 RVG insoweit kein
ernsthaftes Hindernis für Honorarvereinbarungen darstellen
mögen, endet wirtschaftliches Denken nicht bei Mandaten, die
die Gegenstandswertgrenze von 30 Millionen Euro
überschreiten. Richtig ist vielmehr das Gegenteil: Auch und
gerade die Auftraggeber, die hier typischerweise aus den
Bereichen der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen
Hand stammen, werden darauf achten, dass ein Ausgleich ihrer
Kosten im Wege der Erstattung im vollen Umfang oder doch
möglichst weitgehend stattfinden kann.
122
b) Die geschilderten Auswirkungen der
Begrenzung der gesetzlichen Vergütung verändern die
Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit von
Rechtsanwälten, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen
Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen (aa) und
objektiv eine berufsregelnde Tendenz aufweisen (bb).
123
aa) Dass die Beschränkung der Gebühren, die
durch § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 RVG in
Verbindung mit § 39 Abs. 2 GKG geregelt wird, in
engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von
Rechtsanwälten steht, kann ernsthaft nicht in Frage gestellt
werden. Gegenstand der Regelung ist gerade das Entgelt, das
Rechtsanwälte als Gegenleistung für ihre Dienste fordern
können.
124
bb) Auch eine berufsregelnde Tendenz steht
außer Zweifel. Dieses Merkmal kann insbesondere aus der
Intention des Gesetzgebers hergeleitet werden (vgl. BVerfGE
37, 1 ). Es ist daher zu bejahen, wenn das
staatliche Handeln in seiner Zielsetzung und in seinen
Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als
Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre (vgl. BVerfGE 105,
252 ). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt
der Gesetzgeber mit der Begrenzung der gesetzlichen Vergütung
nicht nur die Absicht, bei hohen Gegenstandswerten das
Entstehen unverhältnismäßig hoher Gebühren zu verhindern,
sondern auch das Ziel, das „Kostenrisiko für die Parteien ...
auf ein angemessenes Maß“ zurückzuführen (vgl. BTDrucks
15/1971, S. 154 ). Sollen hiernach auch die
finanziellen Belastungen der Rechtsuchenden begrenzt werden,
so ist es gleichgültig, ob diese aus den gesetzlichen
Vorschriften für das Anwaltshonorar oder aus
Vergütungsvereinbarungen resultieren. Das mit einer
rechtlichen Auseinandersetzung verbundene Kostenrisiko hat
sich im Gegenteil sogar bereits teilweise realisiert, wenn
sich der Rechtsuchende auf die Vereinbarung eines Honorars
einlässt, das er aufgrund der verfahrensrechtlichen
Vorschriften (wie § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
und der Begrenzung der gesetzlichen Vergütung nicht
vollständig erstattet erhalten kann. Das Anliegen des
Gesetzgebers ist daher schlechthin auf die Reduzierung
anwaltlichen Honorars gerichtet und umfasst somit
zwangsläufig auch eine Reduzierung der vereinbarten
Vergütung.
125
Dass die auf die gesetzlichen Gebühren
bezogene Vorschrift wegen ihrer Bedeutung für die
Kostenerstattung und ihrer Leitbildfunktion schließlich auch
in ihren Wirkungen einer unmittelbaren Regelung zur
Begrenzung des vereinbarten Honorars gleichkommt, wurde
bereits dargetan (vgl. oben II 1 a aa).
126
2. Entgegen der Einschätzung der
Senatsmehrheit entspricht die Begrenzung der gesetzlichen
Vergütung der Rechtsanwälte auch nicht dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar sind mit Blick auf die
verfolgten Ziele Eignung und Erforderlichkeit gegeben, es ist
jedoch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht
gewahrt. Die Maßnahme stellt vielmehr eine übermäßige
Belastung der betroffenen Rechtsanwälte dar.
127
a) Will der Gesetzgeber in der vorliegenden
Konstellation dem Übermaßverbot Rechnung tragen, so hat er
einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von
Rechtsanwälten und Mandanten herbeizuführen, weder ein zu
hohes Entgelt entrichten zu müssen noch eine zu geringe
Vergütung fordern zu dürfen (vgl. BVerfGE 68, 319
zur Gebührenordnung für Ärzte). Es geht um eine Abwägung
kollidierender Rechtsgüter in einer multipolaren
Konfliktlage. Hierbei mag dem Gesetzgeber zwar ein
Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommen. Dies gilt
aber nur für die Prognose der Vor- und Nachteile für die
jeweils betroffenen Rechtsgüter sowie mit Blick auf die
Folgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen
(vgl. BVerfGE 115, 205 ). Keinesfalls kann sich
das Gericht seiner Aufgabe entziehen, auf dieser Grundlage
selbst die Vor- und Nachteile einer gesetzlichen Regelung
abzuwägen. Die Anerkennung eines Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraums kann nicht so weit gehen, dass die
Vorstellung des Gesetzgebers davon, was als Vergütung
angemessen sei, schlicht hingenommen werden müsste. Nicht
anders lässt sich aber die Position der Senatsmehrheit
umschreiben, die - obgleich es keinen Anhaltspunkt dafür
gibt, dass der Gesetzgeber hierzu überhaupt Überlegungen
angestellt hätte - jede Prüfung zur Angemessenheit der Höhe
der erreichbaren gesetzlichen Vergütung unterlässt. Soweit in
diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Sicherung einer
angemessenen Vergütung durch Abschluss einer
Honorarvereinbarung verwiesen wird, steht dies in offenem
Widerspruch zum Konzept des Gesetzgebers, der ausdrücklich
eine Begrenzung des Kostenrisikos erstrebt. Abgesehen davon
bleibt dunkel, aus welchen Überlegungen die Senatsmehrheit
die Gewissheit herleitet, dass solche Vereinbarungen, wo
notwendig, auch tatsächlich zustande kommen werden.
128
Für die hiernach notwendige Prüfung ergeben
sich aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts klare Vorgaben. So hat der
Gesetzgeber zunächst auf eine sachgerechte Verknüpfung
zwischen dem tatsächlichen Aufwand und der Gebührenhöhe zu
achten; ferner darf die Vergütung nicht außer Verhältnis zu
dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck stehen (vgl.
BVerfGE 85, 337 m.w.N.). Vor allem aber darf der
Gesetzgeber nicht aus dem Blick verlieren, dass der
Rechtsanwalt aus den vereinnahmten Gebühren nicht nur seinen
Arbeitsaufwand und seine Geschäftskosten finanzieren, sondern
auch die wirtschaftliche Grundlage für seine Lebensführung
schaffen und daher einen Gewinn erzielen muss (vgl. BVerfGE
80, 103 ; 107, 133 ). Dies gilt
umso mehr, als durch das Verbot der Gebührenunterschreitung
für gerichtliche Anwaltstätigkeit (§ 49 b Abs. 1 BRAO;
§ 4 Abs. 2 RVG) Mindesthonorare geregelt sind; denn
diese müssen auch der Höhe nach geeignet sein, einen
Preiswettbewerb zwischen Rechtsanwälten zu verhindern, der
die Qualität anwaltlicher Leistungen gefährdet (vgl. EuGH,
Urteil vom 5. Dezember 2006 - C-94/04 und C-202/04 -,
NJW 2007, S. 281 ). Dem stehen die Interessen der
Auftraggeber gegenüber. Insoweit gilt es namentlich aus
Gründen effektiver Justizgewährung, eine unangemessen hohe
Anwaltsvergütung zu verhindern (vgl. BVerfGE 85, 337
). Deshalb muss ein Rechtsanwalt insbesondere aus
sozialpolitischen Gründen für bestimmte Mandate
Beschränkungen seiner Vergütung hinnehmen, um die Bürger
nicht durch ein zu hohes Kostenrisiko von der Verfolgung
ihrer Rechte abzuhalten (vgl. BVerfGE 83, 1
). Auch braucht nicht jedes einzelne
Mandat im geschilderten Sinne auskömmlich zu sein;
ausreichend ist vielmehr, dass das gesetzgeberische Ziel
einer angemessenen Gesamtvergütung, die der Rechtsanwalt
durch eine so genannte Mischkalkulation erreichen kann,
bestimmend bleibt (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 107, 133
).
129
b) Unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung
einer Mischkalkulation ist die Begrenzung der
Anwaltsvergütung verfassungsrechtlich allerdings nicht zu
beanstanden. Nach der Grundkonzeption des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erreicht ein Rechtsanwalt bei
Mandaten mit geringem Gegenstandswert oftmals keine
Vergütung, die dem Arbeitsaufwand und den Geschäftskosten
gerecht wird; er ist deshalb darauf angewiesen, bei Mandaten
mit höherem Gegenstandswert eine Vergütung zu erreichen, die
im Rahmen einer Mischkalkulation auch die Verluste aus
geringerwertigen Aufträgen ausgleicht (vgl. Madert, in:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl. 2006, Einl.
Rn. 12). Dieses System ist nicht, wie die Senatsmehrheit
meint, bloße Folge einer typisierenden Gebührenregelung.
Vielmehr soll vermieden werden, dass bei
Rechtsangelegenheiten mit geringem Gegenstandswert
unverhältnismäßig hohe, aus sozialpolitischen Gründen
unerwünschte Kosten entstehen. Es muss umgekehrt aber dazu
führen, dass der Rechtsanwalt namentlich bei Mandaten mit
höherem Gegenstandswert eine Vergütung vereinnahmen kann, die
über das hinausgeht, was er zur Kostendeckung und zu seiner
eigenen Lebensführung benötigt. Die angegriffene Begrenzung
der Anwaltsvergütung führt zwar dazu, dass Mandate mit einem
Gegenstandswert von über 30 Millionen Euro nicht mehr
wie bisher zur Subventionierung anderer Mandate beitragen
können. Insoweit können jedoch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken geltend gemacht werden. Die Singularität solcher
Mandate und der zu ihrer sachgerechten Bearbeitung notwendige
Aufwand schließen es praktisch aus, dass die beauftragten
Rechtsanwälte noch Mandate bearbeiten, deren geringer
Gegenstandswert eine Mischkalkulation erforderlich machen
könnte. Hieraus folgt zugleich, dass das bisherige System
wegen der Berücksichtigung eines „Subventionsbeitrags“ im
Bereich außerordentlich hoher Gegenstandswerte zu strukturell
überhöhten Vergütungssätzen führen musste, denen sich die
Rechtsuchenden angesichts des weit reichenden Verbots
gebührenunterschreitender Vergütungsabreden (§ 49 b Abs.
1 BRAO; § 4 Abs. 2 RVG) nicht durch
Honorarvereinbarungen entziehen konnten. Insoweit bestand der
von der Bundesregierung angesprochene gesetzgeberische
Handlungsbedarf.
130
c) So unbedenklich es demnach ist, dass der
Gesetzgeber jenseits der Wertgrenze das Ziel einer
Mischkalkulation nicht mehr verfolgt, so voreilig wäre es,
hieraus auf die Angemessenheit der angegriffenen Regelung zu
schließen. Es ändert sich nichts daran, dass der Gesetzgeber
bei Festlegung der Vergütung nicht den Ansatz aufgeben darf,
für eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem tatsächlichen
Arbeitsaufwand nebst den allgemeinen Geschäftsunkosten des
Rechtsanwalts und der Vergütungshöhe zu sorgen und dem
Rechtsanwalt außerdem hinreichende Einnahmen für seine
Lebensführung zu ermöglichen. Diese Überlegungen sind nun
allerdings nicht mehr auf eine Gesamtvergütung, sondern nur
noch auf das einzelne Mandat bezogen.
131
Die Senatsmehrheit hält diesen Gesichtspunkt
offensichtlich für unerheblich; denn die Grenze zur
Unangemessenheit sei erst dann überschritten, wenn sich für
die gesetzliche oder eine vereinbarte Vergütung überhaupt
keine kompetenten Rechtsanwälte zur Rechtsvertretung mehr
fänden (B II 1 c cc des Beschlusses). Mit diesem Verweis auf
die Marktmechanismen gerät nicht nur der individualschützende
Gehalt der Berufsfreiheit aus dem Blick, es werden vielmehr
auch die Grundlagen der geltenden Vergütungsordnung in Frage
gestellt. Denn der Gesetzgeber verfolgt das Ziel der
Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege gerade dadurch,
dass er zur Sicherung der Qualität anwaltlicher Dienste einen
überzogenen Preiswettbewerb zwischen Rechtsanwälten durch
angemessene Mindesthonorare zu verhindern sucht. Soll an dem
gegenwärtigen System festgehalten werden, so muss der
Gesetzgeber daher auch bei Gegenstandswerten über 30
Millionen Euro dafür Sorge tragen, dass eine gesetzliche
(Mindest-)Vergütung garantiert ist, die einem Verfall der
Qualität anwaltlicher Dienste entgegenwirkt. Dies setzt aber
eine im geschilderten Sinne auskömmliche Vergütung
voraus.
132
aa) Die geschilderten Vorgaben hat der
Gesetzgeber insoweit nicht beachtet, als er bei Mandaten mit
Gegenstandswerten über 30 Millionen Euro jede Steigerung der
gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung ausgeschlossen hat.
Dem zuvor geltenden Gebührensystem lag die Vorstellung
zugrunde, dass mit wachsendem Gegenstandswert auch der
Aufwand des Rechtsanwalts für die Bearbeitung der
Angelegenheit steigt. Dieser Ansatz beruht auf einer
zulässigen typisierenden Betrachtung (vgl. etwa BVerfGE 103,
310 ). So geht das Bundesverfassungsgericht für
die Bemessung des Gegenstandswerts in
Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst davon aus, dass „mit
dem wachsenden Gewicht der Sache regelmäßig auch die
Belastung des Verfahrensbevollmächtigten steigt“ (so BVerfGE
79, 365 ). Weshalb dieser Erfahrungssatz bei
Gegenstandswerten, die die Grenze von 30 Millionen Euro
überschreiten, nicht mehr gelten darf und der
Bearbeitungsaufwand etwa auch beim zehnfachen Gegenstandswert
von 300 Millionen Euro keinen Anstieg mehr erfahren kann,
erschließt sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der
Stellungnahme der Bundesregierung und wird auch von der
Senatsmehrheit nicht begründet. Die Richtigkeit des
Gegenteils zeigt sich daran, dass für die Bearbeitung von
Mandaten mit Gegenstandswerten von mehreren hundert Millionen
Euro im Regelfall mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig und über
eine längere Zeit hinweg tätig sind und angesichts der
typischerweise komplexen Sachverhalte und Rechtsfragen auch
tätig sein müssen. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass
mit der getroffenen Begrenzung der gesetzlichen Gebühren
schon die Vorbereitung einer Klageerhebung keineswegs für
alle Mandate kostendeckend abgegolten ist (vgl.
Wenner/Schuster, BB 2005, S. 230 ). Die
Auseinandersetzung hiermit kann nicht mit dem Hinweis
unterbleiben, die Beschwerdeführer seien „belastbare Angaben“
für die Unangemessenheit der Vergütung schuldig geblieben (so
aber B II 1 c cc des Beschlusses). Auf diese Weise werden den
Beschwerdeführern unerfüllbare Darlegungslasten auferlegt,
die noch dazu zur Folge haben, dass - entgegen der
Abwehrfunktion des Grundrechts der Berufsfreiheit - nicht der
Staat eine Grundrechtsbeeinträchtigung rechtfertigen muss,
sondern die betroffenen Grundrechtsträger eine unterstellte
Rechtfertigung widerlegen müssen (vgl. zur Argumentationslast
Schlink, Abwägung im Verfassungsrecht, 1976,
S. 195 f.).
133
bb) Entgegen der Ansicht der Senatsmehrheit
kann die Frage einer kostendeckenden gesetzlichen Vergütung
nicht wegen des Interesses der Rechtsuchenden an geringen
Prozesskosten und dem Schutz insbesondere der potentiell
unterlegenen Partei unerörtert bleiben. Einem Rechtsanwalt
ist es zwar - wie ausgeführt (vgl. oben II 2 a) -
zuzumuten, dass er in einzelnen Mandaten insbesondere mit
Rücksicht auf den Zugang wenig bemittelter Parteien zum Recht
kein ausreichendes Honorar erhält. Entscheidend ist allein,
dass ein zumutbarer Interessenausgleich dadurch herbeigeführt
wird, dass das Gebührensystem eine angemessene
Gesamtvergütung ermöglicht. Um eine solche Gesamtvergütung
geht es aber bei den vorliegend erörterten Mandaten nicht,
weshalb sie vom Gesetzgeber auch zu Recht von dem System der
Mischkalkulation ausgenommen wurden. Muss ein Rechtsanwalt
hier zum Preis einer nicht kostendeckenden Vergütung tätig
werden, so bietet sich ihm keine genügende Möglichkeit zur
Kompensation durch andere Mandate. Der Gesetzgeber schafft
mithin keinen Ausgleich der konfligierenden Interessen,
sondern belastet einseitig die Anwaltschaft.
134
Noch weniger verständlich wird dies, wenn
berücksichtigt wird, dass Rechtsstreitigkeiten mit einem
Gegenstandswert von mehr als 30 Millionen Euro typischerweise
zwischen leistungsfähigen Parteien wie etwa großen
Wirtschaftsunternehmen geführt werden, bei denen ein Schutz
vor hohen Prozesskosten aus sozialpolitischen Gründen im
Allgemeinen schwerlich angezeigt ist. Die Argumentation der
Senatsmehrheit erscheint mir zudem auch widersprüchlich: So
wird einerseits als Ziel der Kostensenkung die Vermeidung
„faktischer Einschränkungen der Rechtsschutzmöglichkeiten“
aus Furcht vor zu hohen Kosten genannt (unter B II 1 c aa des
Beschlusses), während später auf die - damit nicht zu
vereinbarende - Möglichkeit der Vereinbarung eines Honorars
in Höhe der früheren Gebührenhöhe verwiesen wird (unter B II
1 c bb des Beschlusses). Adressat der Entlastung
soll jedoch die „Gegenpartei“ bleiben, die, wenn sie
unterliege, in den Genuss der limitierten Kostenerstattung
komme. Weshalb aber ausgerechnet diese Partei, die angesichts
ihres Unterliegens zu Unrecht die Erfüllung einer
berechtigten Forderung womöglich über lange Zeit verweigert
hat, des Schutzes geringerer Rechtsverfolgungskosten bedürfen
soll, erschließt sich mir nicht und wird von der
Senatsmehrheit nicht begründet. Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass es eines weitergehenden Schutzes dieser
Gruppe von Mandanten auch deshalb nicht bedarf, weil das
Kostenrisiko für einen Rechtsstreit im Verhältnis zum
Hauptsachestreitwert aufgrund der insgesamt degressiven
Struktur der Gebührentabelle mit steigenden Gegenstandswerten
keineswegs zunimmt, sondern im Gegenteil immer geringer
wird.
135
3. Solange der Gesetzgeber in der
geschilderten Weise - insbesondere durch Erstattung nur der
gesetzlichen Gebühren, nicht aber der den Umständen nach
angemessenen Vergütung - Einfluss auf die Vereinbarung von
Anwaltshonoraren nimmt, muss er auch dafür Sorge tragen, dass
die Anwaltsgebühren in diesem Bereich den tatsächlichen
Arbeitsaufwand und die allgemeinen Geschäftsunkosten des
Rechtsanwalts ausgleichen und zudem auch hinreichende
Einnahmen für die Lebensführung des Rechtsanwalts erbringen.
Hierbei steht einer Typisierung und Pauschalierung weiterhin
nichts im Wege. Ergebnis wird allerdings nicht eine
Gebührenstruktur sein, die unverändert den früheren linearen
Anstieg der Gebühren aufweist. So lässt sich gegen die
Einführung der Kappungsgrenze mit dem Ziel, das Honorar um
die Anteile für eine Mischkalkulation zu vermindern,
verfassungsrechtlich nichts einwenden (vgl. oben II
2 c). Müssen die gesetzlichen Gebühren oberhalb der
Kappungsgrenze nicht mehr zur Subventionierung anderer
Mandate beitragen, so können sie um die hierfür bestimmten
Anteile gekürzt werden. Darüber hinaus kann die plausible
Annahme der Bundesrechtsanwaltskammer zugrunde gelegt werden,
dass bei sehr hohen Gegenstandswerten der Aufwand nur noch
verhältnismäßig langsamer wächst, so dass eine in diesem
Bereich linear ansteigende Tabelle den Aufwand nicht mehr
richtig abbildet. All das würde jenseits der Kappungsgrenze
zu einer nur noch degressiven Steigerung der Gebührensätze
und zu einer deutlich geringeren Vergütung als nach früherem
Recht führen. Unangemessen hohe gesetzliche Vergütungen, wie
sie sich nach Presseberichten in der Vergangenheit ergeben
haben (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 14./15. Dezember
1996, S. 1; tageszeitung vom 5. Dezember 2001,
S. 10), wären künftig ausgeschlossen.
136
Nur auf diese Weise ließe sich ein
angemessener Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen
der Rechtsuchenden einerseits und den berechtigten Interessen
der Rechtsanwälte andererseits herstellen. Das geltende Recht
führt hingegen zu einer übermäßigen Belastung der
Rechtsanwälte, die noch dazu zugunsten von Mandanten erfolgt,
die hierauf am wenigsten angewiesen sind. Verstärkt wird
diese Bevorzugung noch durch einen Verzicht des Staates auf
die Erhebung von Gerichtsgebühren aus Streitwertbereichen
über 30 Millionen Euro (vgl. § 39 Abs. 2 GKG). Obgleich
die breite Masse der Rechtsuchenden aufgrund der
Gebührenstruktur (vgl. Bischof, in: Kompaktkommentar RVG,
2004, § 22 Rn. 51) bei niedrigeren
Gegenstandswerten ein im Verhältnis zum Hauptsachestreitwert
deutlich höheres Kostenrisiko tragen muss, lässt die
Neuregelung ihnen keine vergleichbare Unterstützung zukommen.
Es ist gerechtfertigt, dass Rechtsanwälte zugunsten von
Mandanten in finanziell schlechten Verhältnissen auf
ausreichende Einnahmen verzichten müssen; dass sie dies auch
zugunsten überaus leistungsfähiger Mandanten tun sollen, kann
vor Art. 12 Abs. 1 GG hingegen keinen Bestand
haben.