BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 91/06 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich –
vertreten durch ihre Eltern – gegen die Nichtaufnahme in
einen integrativen Regelkindergarten.
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1. Die Beschwerdeführerinnen sind im Jahr 2001
geborene Zwillinge, die beide an einer Osteogenesis
imperfecta (Glasknochenkrankheit) leiden.
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2. Mit Beschluss vom 26. August 2005 lehnte
das Verwaltungsgericht den im einstweiligen Rechtsschutz
gestellten Antrag der Beschwerdeführerinnen ab, die Stadt Z.
und den Landkreis R. als Träger der Kinder- und Jugendhilfe
zu verpflichten, sie mit Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 vorläufig in die Integrationsgruppe eines örtlichen
Kindergartens aufzunehmen und die Kosten der Integration zu
übernehmen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123
VwGO liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 2 des
Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes hätten Kinder,
die wesentlich behindert und leistungsberechtigt nach
§ 53 Abs. 1 SGB XII seien, Anspruch auf einen Platz
in einer teilstationären Einrichtung. Dass die
Beschwerdeführerinnen wesentlich behindert seien, sei
unstreitig. Zwar stelle ein Regelkindergarten mit einer
integrativen Gruppe auch eine teilstationäre Einrichtung dar.
Einen Anspruch auf gemeinsame Erziehung im Regelkindergarten
hätten die Kinder jedoch nicht, wenn keine Plätze zur
Verfügung stünden. Der Rechtsanspruch könne dann durch einen
Platz in einem Sonderkindergarten erfüllt werden. Unstreitig
seien die vier Plätze in der Integrationsgruppe des örtlichen
Kindergartens belegt. Der den Beschwerdeführerinnen von dem
Kinder- und Jugendhilfeträger alternativ angebotene
Sonderkindergartenplatz diene entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen seiner Konzeption nach keineswegs in
erster Linie geistig behinderten Kindern.
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3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2005
zurück. Die inzwischen vierjährigen Beschwerdeführerinnen
hätten zwar gemäß § 24 SGB VIII einen Anspruch auf einen
Kindergartenplatz. Sie müssten sich jedoch aufgrund ihrer
Krankheit auf einen Platz in einer teilstationären
Einrichtung gemäß § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz
verweisen lassen. Bei der Erkrankung der
Beschwerdeführerinnen handele es sich um eine körperlich
wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX. Die Beschwerdeführerinnen seien auch
leistungsberechtigt im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII.
Die Beschwerdeführerinnen seien zunächst selbst von einer
Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 des
Kindertagesstättengesetzes ausgegangen. Soweit sie nun mit
der Beschwerde ihren Antrag erweiternd vorrangig die Aufnahme
in eine Regelgruppe begehrten, setzten sie sich im
Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. So stellten sie
weiterhin nicht in Abrede, dass sie gelegentlich auf die
Benutzung eines Rollstuhls angewiesen seien und wegen der bei
ihnen bestehenden Gefahr von Knochenbrüchen einen "gewissen
Schutzraum" für erforderlich hielten. Deshalb sei es nicht zu
beanstanden, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger es
derzeit ablehne, ihnen einen Platz in einer Regelgruppe des
örtlichen Kindergartens zur Verfügung zu stellen. Soweit die
Beschwerdeführerinnen hilfsweise einen etwaigen Anspruch auf
Eingliederungshilfe geltend machten, verhalte sich das
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hierzu nicht, wenn man
von der schlichten Geltendmachung einer persönlichen
Assistenz beziehungsweise einer Einzelintegration absehe. Das
Vorbringen lasse in keiner Weise erkennen, worauf die
Maßnahmen konkret gerichtet sein sollten und inwieweit durch
sie sichergestellt sei, dass die Beschwerdeführerinnen in
einer Regelgruppe des Kindergartens vor der erhöhten Gefahr
von Knochenbrüchen hinreichend geschützt werden könnten.
Soweit sie schließlich weiterhin hilfsweise die Aufnahme in
die Integrationsgruppe begehrten, drängen die
Beschwerdeführerinnen mit ihrem Antrag schon deshalb nicht
durch, weil die Integrationsgruppe derzeit voll belegt
sei.
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4. Mit ihrer mittelbar auch gegen § 12
Abs. 2 Kindertagesstättengesetz gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Unter anderem tragen
sie sinngemäß vor, die Gerichte hätten sie auf eine für sie
ungeeignete Einrichtung verwiesen. Sie hätten drei ärztliche
Stellungnahmen vorgelegt, die ihnen volle geistige
Fähigkeiten bescheinigten. Es sei den Gerichten gegenüber
dargelegt worden, dass sie zwar teilweise einen Rollstuhl
benutzten, dieses jedoch keine Einschränkung ihrer Mobilität
darstelle. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ablehnung
der Anträge die von ihnen vorgelegten ärztlichen
Stellungnahmen nicht berücksichtigt. Den Anspruch auf einen
Regelkindergartenplatz abzusprechen, verletze Art. 3
Abs. 3 GG, sofern Gerichte sich wie hier nur auf Grundlage
von Spekulationen über die Art der Behinderung der Mädchen
auseinander setzten. Die Möglichkeit der Knochenbrüche könne
in allen Lebenslagen auftreten, sowohl in einer
Regelkindergartengruppe als auch in einem heilpädagogischen
Kindergarten. § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz sei
verfassungswidrig, soweit diese Vorschrift den Rechtsanspruch
auf einen Kindergartenplatz im Sinne von § 24 SGB VIII
für behinderte Kinder von vorneherein nur auf die Form einer
teilstationären Einrichtung beschränke.
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5. Ihre Verfassungsbeschwerde verbinden die
Beschwerdeführerinnen mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung dahingehend, sie vorläufig in eine
Regelgruppe des örtlichen Kindergartens aufzunehmen.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung; ihre Annahme zur Entscheidung ist
auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerinnen angezeigt (vgl. § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest
unbegründet.
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1. § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz
ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist der Staat
grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder Einrichtungen
bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte Erziehung,
Bildung und Ausbildung ermöglichen. Danach wäre ein
genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen
Erziehung von behinderten Kindern mit nichtbehinderten
Kindern nicht zu rechtfertigen (vgl. – in Bezug auf die
schulische Erziehung – BVerfGE 96, 288 ). Es ist
allerdings von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass
der Staat die zielgleiche wie die zieldifferente integrative
Erziehung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell
und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen stellt
(vgl. BVerfGE 96, 288 ).
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b) Diesen Maßstäben wird der Niedersächsische
Landesgesetzgeber mit § 12 Kindertagesstättengesetz in
Verbindung mit § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz
gerecht. Nach § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz
haben das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder-
und Jugendhilfe und die Gemeinden darauf hinzuwirken, dass
wesentlich behinderte Kinder nach Möglichkeit gemeinsam mit
nichtbehinderten Kindern in einer Kindertagesstätte in einer
gemeinsamen Gruppe betreut werden.
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Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen ist insbesondere die Vorschrift des
§ 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für
die Anwendung dieser Norm ist regelmäßig der Umstand, dass
die betroffenen Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX "wesentlich" behindert sind. Die dabei getroffene,
typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass Kinder mit
wesentlichen Behinderungen insoweit keinen Anspruch auf einen
Platz in einem Regelkindergarten haben, sondern eine Hilfe in
einer teilstationären Einrichtung benötigen, ist
nachvollziehbar.
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Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem
Zusammenhang eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3
Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 1 GG rügen, weil der
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Sinne des
§ 24 SGB VIII für behinderte Kinder von vorneherein nur
auf die Form einer teilstationären Einrichtung reduziert
werde, trifft dies nicht zu, weil der Begriff der
"wesentlichen" Beeinträchtigung Wertungsspielräume für eine
verfassungsgemäße Auslegung zulässt. Für den Fall, dass die
Behinderung der Kinder ihrer Eigenart nach einer Aufnahme in
einem Regelkindergarten nicht entgegensteht, kann die
Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass die Behinderung
nur unwesentlich im Sinne des § 12 Abs. 2
Kindertagesstättengesetz ist. Hierfür spricht auch der
Umstand, dass § 53 Abs. 1 SGB XII, dessen
Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Platz in einer
teilstationären Einrichtung nach § 12 Abs. 2
Kindertagesstättengesetz vorliegen müssen, Behinderten einen
Anspruch auf Eingliederungshilfe zuerkennt, wenn sie in ihrer
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich
eingeschränkt sind. Insofern entfällt der Anspruch auf einen
Regelkindergartenplatz aus § 24 SGB VIII in Verbindung
mit § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz durch
§ 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz nur, wenn die
betroffenen Kinder der Art ihrer Behinderung nach nicht fähig
sind, ohne besondere Hilfe in einem Regelkindergarten an den
dort vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten teilzuhaben. In
diesem Fall ist es auch unter Kindeswohlgesichtspunkten
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
behinderten Kinder auf einen Platz in einer integrierten
Gruppe nach § 3 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz, sofern
dieser vorhanden ist, oder in eine teilstationäre Einrichtung
gemäß § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz verwiesen
werden.
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2. Auch in Bezug auf die Anwendung und
Auslegung von § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz ist
die Verfassungsbeschwerde zumindest unbegründet. Insbesondere
liegt keine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu
beanstandende Benachteiligung der Beschwerdeführerinnen wegen
ihrer Behinderung vor.
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a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind
Benachteiligungen verboten, die an eine Behinderung
anknüpfen. Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der
Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind
dagegen erlaubt. Danach liegt eine Benachteiligung nicht nur
bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des
Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem
ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen
Einrichtungen verwehrt wird oder ihm Leistungen, die
grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr
kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von
Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die
öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine
auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich
kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch
Fördermaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht
benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt
festlegen (vgl. BVerfGE 96, 288 ), sondern
ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der mit dem
Ausschluss einhergehenden spezifischen Förderung. Eine
Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers darüber,
welcher Einrichtungsplatz behinderten Kindern zur Erziehung
und Vorbereitung auf ein Leben in der Gemeinschaft mit
Nichtbehinderten angeboten wird, verstößt nur dann gegen
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn sie den Umständen und
Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls
ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfGE 96, 288
).
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So könnte der Verweis der
Beschwerdeführerinnen auf Plätze in einem heilpädagogischen
Kindergarten eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung
nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellen, wenn der
von den Beschwerdeführerinnen begehrte Zugang zu einem
Regelkindergarten ihren Fähigkeiten entspräche und überdies
ohne besonderen zusätzlichen Betreuungsaufwand möglich wäre.
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könnte auch
dann vorliegen, wenn die Überweisung an eine heilpädagogische
Einrichtung erfolgte, obgleich der Besuch eines
Regelkindergartenplatzes nach einer wertenden
Gesamtbetrachtung des Einzelfalls durch einen vertretbaren
Einsatz von sonderpädagogischer Förderung möglich wäre (in
Bezug auf die Zuweisung an eine Sonderschule, aber insoweit
übertragbar: BVerfGE 96, 288 ).
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b) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen haben die Gerichte in den angegriffenen
Entscheidungen in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in einen
Regelkindergarten verneint.
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aa) Sie haben festgestellt, dass eine Aufnahme
der Beschwerdeführerinnen in die Integrationsgruppe des
örtlichen Regelkindergartens nicht in Betracht kommt, weil
die dort vorhandenen Plätze besetzt sind. Dieser Umstand wird
von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substantiiert
angegriffen. Vielmehr entspricht es ihrem ausdrücklichen
Vorbringen, dass die Frage, ob der Kinder- und
Jugendhilfeträger seinen Verpflichtungen zur Erweiterung des
Integrationsangebots nachgekommen ist, nicht Anlass der
Verfassungsbeschwerde sei.
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bb) Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts,
die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund ihrer Erkrankung
wesentlich behindert und könnten deshalb nicht in eine
Regelkindergartengruppe aufgenommen werden, sondern müssten
sich auf Plätze in einem heilpädagogischen Kindergarten
verweisen lassen, ist jedenfalls im Rahmen des vorliegend von
den Fachgerichten durchgeführten einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens nachvollziehbar und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Beschwerdeführerinnen legen zwar sinngemäß
dar, die Gerichte hätten die von ihnen vorgelegten ärztlichen
Stellungnahmen nicht hinreichend berücksichtigt, die
belegten, dass sie ausschließlich körperlich beeinträchtigt
seien. Sie rügen in diesem Zusammenhang ebenfalls, es sei
nicht ernsthaft geprüft worden, ob ihre Aufnahme in die
Regelgruppe des örtlichen Kindergartens ihren Bedürfnissen
entsprechen würde.
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Die darin enthaltene Rüge eines Verstoßes
gegen Art. 3 Abs. 3 GG oder einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch
unbegründet. Beide Grundrechte hat das Oberverwaltungsgericht
beachtet. Zum einen hat das Gericht die ärztlichen Atteste
angemessen berücksichtigt. Die von den Beschwerdeführerinnen
selbst vorgelegten ärztlichen Atteste ergeben zwar, dass sie
lediglich körperlich behindert sind. Die ärztlichen
Stellungnahmen geben dementsprechend auch die Empfehlung ab,
die Beschwerdeführerinnen möglichst frühzeitig mit
Nichtbehinderten zusammen zu bringen. Die Stellungnahme des
Universitätsklinikums zu Köln vom 9. September 2005 enthält
aber zugleich die Empfehlung, für den Fall, dass kein Platz
in einer integrativen Kindergartengruppe zur Verfügung stehe,
die Möglichkeit einer Einzelintegration der Patientinnen zu
erwägen. Die von den Beschwerdeführerinnen begehrte
Einbindung in eine Regelkindergartengruppe wird in keiner der
vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersichtlich
erwogen.
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Zum anderen legen die Beschwerdeführerinnen
selbst dar, dass bei ihnen Knochenbrüche in allen Lebenslagen
auftreten könnten. Wenn sie hieraus ableiten, ihre Gefährdung
im Regelkindergarten bestünde in gleicher Weise wie in einem
heilpädagogischen Kindergarten, "anders lautende Meinungen"
seien "aus der Luft gegriffen", dann ist dies nicht
schlüssig. Da die Beschwerdeführerinnen in einem
heilpädagogischen Kindergarten einer personell intensiveren
Betreuung unterliegen, ist das Risiko von Knochenbrüchen dort
wesentlich geringer als in einem Regelkindergarten. Dass die
Beschwerdeführerinnen letztlich auch selbst eine für sie
große Gefährdung im Regelkindergarten gesehen haben, zeigt,
dass sie im fachgerichtlichen Verfahren für den Fall ihrer
Aufnahme in einen solchen die Schaffung eines "Schutzraums"
für sie für erforderlich gehalten haben. Vor diesem
Hintergrund ist die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts
nachvollziehbar, das Risiko von Verletzungen für die
Beschwerdeführerinnen sei in einem Regelkindergarten
gegenüber einem heilpädagogischen Kindergarten deutlich
gesteigert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das
Gericht dem Begehren der Beschwerdeführerinnen aus diesem
Grund nicht stattgegeben hat.
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3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3
GOBVerfG).
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Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen
(vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.