L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 26.
Oktober 2004
- 1 BvR 911/00 -
- 1 BvR 927/00 -
- 1 BvR 928/00 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 911/00 -
- 1 BvR 927/00 -
- 1 BvR 928/00 -
- 1 BvR 911/00 -,
- 1 BvR 927/00 -,
- 1 BvR 928/00 -
hat das Bundesverfassungsgericht
- Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 26. Oktober 2004 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
1
Die Beschwerdeführer, Fakultäten und
Professoren zweier brandenburgischer Hochschulen,
wenden sich unmittelbar gegen Vorschriften des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes, durch die
Organisationsstrukturen der Hochschulen des Landes
Brandenburg verändert worden sind.
2
Das brandenburgische Hochschulrecht
wurde durch die Novelle vom 20. Mai 1999 (Gesetz über
die Hochschulen des Landes Brandenburg
,
GVBl I S. 130) reformiert. Mit ihr sollen die
Autonomie der Hochschulen gestärkt, deren Leitungs- und
Entscheidungsstrukturen reformiert und Evaluation und
leistungsbezogene Mittelvergabe eingeführt werden (vgl.
Gesetzentwurf der Landesregierung,
LTDrucks 2/5977, S. 1 ff. und
Begründung, S. 1 ff.). Mit der Novelle folgt
das Gesetz einem Leitbild, das mit ähnlicher
Zielsetzung in zahlreichen Novellen der
Hochschulgesetze der Länder umgesetzt worden ist. Es
geht dabei um eine Reform der Organisationsstrukturen,
die vor allem durch eine Stärkung der Leitungsorgane
charakterisiert ist. Den Kollegialorganen verbleiben
Grundsatz- und Kontrollkompetenzen. Weitere Eckpunkte
dieses Leitbildes sind die Einbindung hochschulexterner
Kräfte durch Hochschulräte, neue staatliche
Steuerungstechniken (Globalhaushalte,
Zielvereinbarungen), Evaluation und
leistungsorientierte Ressourcenvergabe.
3
Die maßgeblichen Vorschriften haben
durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März
2004 (GVBl I S. 51) eine - für die
Entscheidung nicht erhebliche - Änderung erfahren.
Sie haben seit der Bekanntmachung der Neufassung vom
6. Juli 2004 (GVBl I S. 394) den
folgenden Wortlaut:
4
§ 1
5
Geltungsbereich; Bezeichnungen
6
(1) und (2) ...
7
(3) Die Landesregierung kann im
Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des
Landtages Hochschulen und Standorte von Hochschulen zur
Gewährleistung einer ausgewogenen Strukturentwicklung
der Hochschulen durch Rechtsverordnung errichten,
zusammenlegen oder schließen.
8
(4) ...
9
§ 2
10
Rechtsstellung; Aufsicht; staatliche
Finanzierung
11
(1) ...
12
(2) Die Hochschulen erfüllen die
Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche
Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.
Staatliche Angelegenheiten sind die Personal-,
Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen und die
Erhebung von Gebühren.
13
(3) bis (6) ...
14
(7) Die staatliche Finanzierung der
Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und
Forschung sowie bei der Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen.
Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des
Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen.
15
§ 4
16
Freiheit von Lehre, Forschung und
Studium in Wissenschaft und Kunst
17
(1) Die Freiheit der Lehre umfasst im
Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben die inhaltliche
und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen
sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen von
Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als
sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf
die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und
Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im
Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
18
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst
insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der
Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses
und seine Verbreitung. Entscheidungen von
Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig,
als sie sich auf die Organisation des
Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von
Forschungsvorhaben und auf die Bildung von
Forschungsschwerpunkten beziehen. Sie dürfen die
Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht
beeinträchtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die
Kunstausübung entsprechend.
19
(3) Die Freiheit des Studiums umfasst,
unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen,
insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen,
das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte
nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung
und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer
Meinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zum
Studium sind insoweit zulässig, als sie sich auf die
Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr-
und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
20
(4) Die Wahrnehmung der in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte entbindet nicht
von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben
an der Hochschule ordnen.
21
§ 7
22
Evaluation der Lehre
23
(1) Die Evaluation der Lehre soll die
Qualitätsentwicklung und -sicherung auf dem Gebiet der
Lehre fördern. Sie soll einen Leistungsvergleich mit
anderen Hochschulen und deren Einrichtungen ermöglichen
und soll bei der leistungsorientierten Mittelzuweisung
berücksichtigt werden. Die Studierenden sind bei der
Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Hochschulen
regeln das Verfahren der Evaluation durch Satzung.
24
(2) Die Dekanin oder der Dekan evaluiert
unter Mitwirkung des Fachbereichsrats die Einrichtungen
des Fachbereichs und erstellt im Abstand von zwei
Jahren einen Lehrbericht, der der Präsidentin oder dem
Präsidenten vorzulegen ist.
25
(3) Die Präsidentin oder der Präsident
evaluiert unter Mitwirkung des Senats die Fachbereiche
und Zentralen Einrichtungen unter Einbeziehung der
Lehrberichte und erstellt im Abstand von zwei Jahren
einen Gesamtlehrbericht, der dem für die Hochschulen
zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen
ist.
26
(4) Lehrberichte und Gesamtlehrberichte
haben insbesondere zum Inhalt:
27
1. die Darstellung der zur Beurteilung
der Situation und Entwicklung der Lehr- und
Studiensituation maßgeblichen Daten und deren Bewertung
und
28
2. die getroffenen und vorgesehenen
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und
Studium.
29
Die Lehrberichte und Gesamtlehrberichte
dienen der regelmäßig durchzuführenden Evaluation durch
externe Gutachterinnen und Gutachter.
30
(5) Die Hochschulen können eine
gemeinsame Evaluationsagentur einrichten, die die
Hochschulen bei der Evaluation unterstützt.
31
§ 53
32
Privatdozentinnen und Privatdozenten
33
(1) Wer nach § 19 Abs. 1
Satz 2 die Lehrbefähigung nachweisen kann, kann
die Befugnis erhalten, an der Hochschule
Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen
(Lehrbefugnis). Die Präsidentin oder der Präsident
entscheidet auf Antrag der oder des Habilitierten über
den Inhalt und den Umfang der Lehrbefugnis. Sie kann
verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit der
Bewerberin oder des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung
des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist, und
keine Gründe entgegenstehen, welche eine Berufung zur
Professorin oder zum Professor gesetzlich
ausschließen.
34
(2) und (3) ...
35
§ 55
36
Lehrbeauftragte
37
(1) und (2) ...
38
(3) Der Lehrauftrag begründet ein
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur
Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis. Er wird
für längstens zwei Semester von der Dekanin oder dem
Dekan erteilt. ...
39
(4) ...
40
§ 63
41
Landeshochschulrat
42
(1) Für die staatlichen Hochschulen wird
ein Landeshochschulrat gebildet. Er unterstützt die
Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei
der Zusammenarbeit mit dem zuständigen Mitglied der
Landesregierung. Er soll zu seiner Beratung und zur
Beratung der Hochschulen einen Hochschulrat für die
jeweilige Hochschule einrichten. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung des Landeshochschulrats.
43
(2) Der Landeshochschulrat
44
1. berät die Präsidentinnen, Präsidenten
und Senate in grundsätzlichen Angelegenheiten,
45
2. wirkt bei der Entscheidung über die
Entwicklungspläne der Hochschulen zur Gewährleistung
einer ausgewogenen Strukturentwicklung der Hochschulen
mit,
46
3. gibt Empfehlungen zur Haushaltsplanung
an das zuständige Mitglied der Landesregierung und
47
4. schlägt im Benehmen mit dem Senat
Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl von
Präsidentinnen und Präsidenten vor.
48
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat
der Landeshochschulrat ein umfassendes
Informationsrecht gegenüber den Präsidentinnen,
Präsidenten und den Senaten. Er hat keinen Anspruch auf
Einsichtnahme in Personalakten.
49
(4) ...
50
(5) Die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die
Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung
nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem
zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des
Landeshochschulrats. Diesem sollen zehn Personen
angehören, von denen mindestens ein Drittel weiblich
sein soll. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
51
(6) ...
52
§ 65
53
Präsidentin oder Präsident
54
(1) Die Präsidentin oder der Präsident
leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und
Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er
legt dem Senat jährlich sowie auf dessen begründetes
Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder
seiner Aufgaben. Die Präsidentin oder der Präsident ist
für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit
dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Sie oder er ist
insbesondere zuständig für:
55
1. die Vorbereitung von Konzepten für die
Hochschulentwicklung,
56
2. die Errichtung und Auflösung von
Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und
Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung
des Senats,
57
3. die Koordination der Tätigkeit der
Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen insbesondere
in Bezug auf Lehre und Forschung,
58
4. die Evaluation der Forschung an den
Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der
Grundlage der Forschungsberichte,
59
5. die Aufstellung und Bewirtschaftung
des Haushalts sowie die befristete und
leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an
die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach
Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und
60
6. die Wahrung der Ordnung und die
Ausübung des Hausrechts.
61
...
62
(2) Die Präsidentin oder der Präsident
wird aufgrund des Wahlvorschlags des
Landeshochschulrats vom Senat auf Zeit gewählt und von
dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der
Landesregierung bestellt. Kommt eine Wahl auch im
zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den
Bewerberinnen und Bewerbern, die im zweiten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter
Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhält.
63
(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten
kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene
Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer
mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit,
insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung
oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den
Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Präsidentin oder
der Präsident nimmt ihr oder sein Amt hauptberuflich
wahr. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie
oder er kann wiedergewählt werden.
64
(4) Die Präsidentin oder der Präsident
kann vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder abgewählt werden; die Abwahl ist erst
nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt
zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat der
Senat dem Landeshochschulrat schriftlich die Gründe des
Abwahlbegehrens mitzuteilen und der Präsidentin oder
dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Sie oder er kann
nur dadurch abgewählt werden, dass der Senat auf
Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine
Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und das für
die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung
ersucht, die Präsidentin oder den Präsidenten
abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige
Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei
ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens
entsprechen und nach Maßgabe des Absatzes 3 die
Gewählte oder den Gewählten bestellen. Die Versorgung
der abgewählten Präsidentin oder des abgewählten
Präsidenten im Beamtenverhältnis auf Zeit richtet sich
nach § 66 Abs. 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes. War die abgewählte
Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor
Amtsantritt Professorin oder Professor an derselben
Hochschule, ist sie oder er auf ihren oder seinen
Antrag in ein Professorenamt an dieser Hochschule zu
übernehmen. War die abgewählte Präsidentin oder der
abgewählte Präsident vor Amtsantritt nicht Professorin
oder Professor an derselben Hochschule, kann sie oder
er auf ihren oder seinen Antrag in eine vergleichbare
Rechtsstellung in den Landesdienst übernommen werden,
wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner
Bestellung inne hatte. Der Antrag ist innerhalb von
drei Monaten nach Abwahl zu stellen. Mit der Übernahme
endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung;
dies gilt nicht, wenn die Präsidentin oder der
Präsident wiedergewählt war und sie oder er ohne
Wiederwahl in den Ruhestand getreten wäre.
65
(5) und (6) ...
66
§ 67
67
Senat
68
(1) Der Senat ist zuständig für:
69
1. den Erlass der Grundordnung und der
sonstigen Satzungen der Hochschule, soweit sie nicht
von den Fachbereichen zu erlassen sind, und die
Stellungnahme zu den Satzungen der Fachbereiche,
70
2. die Entscheidung in grundsätzlichen
Fragen der Lehre, der Forschung, des Studiums und der
Prüfungen sowie der Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses,
71
3. die Entscheidung über den
Entwicklungsplan der Hochschule,
72
4. die Wahl und die Abwahl der
Präsidentin oder des Präsidenten und
73
5. die Entscheidung über die Vorschläge
der Fachbereiche für die Berufung von
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.
74
(2) Der Senat beaufsichtigt die
Präsidentin oder den Präsidenten in Bezug auf die
Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Insbesondere
75
1. berät er den Rechenschaftsbericht der
Präsidentin oder des Präsidenten und entscheidet über
deren oder dessen Entlastung,
76
2. nimmt er Stellung zum Entwurf des
Haushaltsplanes.
77
...
78
(3) Dem Senat gehören an:
79
1. sechs Vertreterinnen und Vertreter der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer,
80
2. zwei Studierende,
81
3. zwei Vertreterinnen und Vertreter der
Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und
82
4. eine sonstige Mitarbeiterin oder ein
sonstiger Mitarbeiter.
83
(4) ...
84
§ 71
85
Fachbereich; Fakultät
86
(1) und (2) ...
87
(3) Die Gründung und Auflösung von
Fachbereichen ist dem für die Hochschulen zuständigen
Mitglied der Landesregierung anzuzeigen.
88
§ 73
89
Wahl und Aufgaben der Dekanin oder des
Dekans
90
(1) Die Dekanin oder der Dekan und die
Prodekanin oder der Prodekan werden auf Vorschlag der
Präsidentin oder des Präsidenten vom Fachbereichsrat
aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer gewählt. Die Wahl der Dekanin oder
des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des
Fachbereichsrats auch der Mehrheit der dem
Fachbereichsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer. Kommt hiernach eine Wahl auch im
zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für die
Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Für die
Abwahl gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Mehrheit der Mitglieder zwei Drittel betragen
muss.
91
(2) Die Dekanin oder der Dekan leitet den
Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule.
Sie oder er ist für alle Aufgaben des Fachbereichs
zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes
bestimmt. Sie oder er ist insbesondere für die Studien-
und Prüfungsorganisation und die Koordinierung von
Forschung und Lehre verantwortlich. ...
92
(3) Die Dekanin oder der Dekan verteilt
Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung aus
den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Mitteln an
die Einrichtungen. Zugleich mit dem Lehrbericht nach
§ 7 Abs. 2 erstellt sie oder er den
Forschungsbericht an die Präsidentin oder den
Präsidenten.
93
§ 74
94
Aufgaben des Fachbereichsrats
95
(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig
für:
96
1. den Erlass von Satzungen des
Fachbereichs,
97
2. die Entscheidung über die Struktur-
und Entwicklungsplanung des Fachbereichs,
98
3. die Entscheidung über
Berufungsvorschläge,
99
4. die Entscheidung über
Habilitationen,
100
5. die Mitwirkung an der Evaluation und
Koordination von Lehre und Forschung im Fachbereich
und
101
6. die Wahl und die Abwahl der Dekanin
oder des Dekans und deren oder dessen Vertreterin oder
Vertreters.
102
(2) Der Fachbereichsrat beaufsichtigt die
Dekanin oder den Dekan in Bezug auf die Erfüllung ihrer
oder seiner Aufgaben. Insbesondere berät ... er den
Rechenschaftsbericht der Dekanin oder des Dekans und
entscheidet über deren oder dessen Entlastung. Zur
Durchführung seiner Aufsicht hat der Fachbereichsrat
ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Dekanin
oder dem Dekan.
103
Mit ihren gleichlautenden
Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer
geltend, die angegriffenen Regelungen verletzten sie in
ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG.
104
1. Die Verfassungsbeschwerden seien auch
ohne vorherigen fachgerichtlichen Rechtsschutz
zulässig.
105
Durch die wissenschaftsinadäquate Reform
der Organisationsstrukturen an den Hochschulen
verändere das Gesetz unabhängig von etwaigen
Vollzugsakten die Rechtsposition der Beschwerdeführer
nachteilig. Es handele sich um strukturelle
Beeinträchtigungen der Wissenschaftsfreiheit, die sich
nicht erst in Einzelakten konkretisierten. Die neuen
Organisationsstrukturen ergäben sich unmittelbar aus
dem Gesetz.
106
2. Das exklusive Vorschlagsrecht des
Präsidenten für die Wahl der Fachbereichsleitungen in
Verbindung mit deren erweiterten,
wissenschaftsrelevanten Kompetenzen greife unter
Verletzung der Wissenschaftsfreiheit in die
Unabhängigkeit der Fachbereiche ein.
107
Verfassungswidrig sei auch, dass die
Beschwerdeführer bei der Verleihung der Lehrbefugnis
ausgeschlossen seien.
108
Die allein dem Präsidenten zugewiesenen
Zuständigkeiten für die Koordination der Tätigkeit der
Fachbereiche, für die Evaluation und
Ressourcenzuweisung an die Fachbereiche und für die
Auflösung von Fachbereichen verletzten ebenfalls die
Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführer. Die weit
gefasste Koordinationsbefugnis könne zur
Forschungslenkung genutzt werden. Die ausschließliche
Zuordnung dieser Kompetenz an den Präsidenten sei nicht
wissenschaftsadäquat. Dasselbe gelte auch hinsichtlich
der wissenschaftsrelevanten Evaluationsbefugnis. Da es
an klaren Kriterien fehle, werde dem nur partiell
fachkompetenten Präsidenten ein Spielraum ohne
Bindungen und rechtliche Überprüfbarkeit zugewiesen.
Die Aufsichts-, Informations- und Kontrollrechte des
Senats stellten keine hinreichende Mitwirkung der
betroffenen Forschungsbereiche dar. Hinzu komme die
mangelnde Mitwirkung der Fachbereiche oder des Senats
bei der leistungsbezogenen Mittelzuweisung. Die
Leistungsorientierung sei verfassungsrechtlich
problematisch, da noch keine wissenschaftsadäquaten
Bewertungskriterien entwickelt seien. Die Kompetenz zur
Auflösung von Fachbereichen schließlich stelle ein
unverhältnismäßiges Druckmittel dar und bedeute, obwohl
die Fachbereiche einen grundrechtlichen Bestandsschutz
nicht besäßen, gemeinsam mit den übrigen Kompetenzen
des Präsidenten eine Verletzung oder mindestens
eingriffsgleiche Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit.
109
Eine Verletzung ihrer
Wissenschaftsfreiheit sehen die Beschwerdeführer zudem
in der maßgeblichen Mitwirkung des Landeshochschulrats
an den Hochschulentwicklungsplänen und bei der
Bestimmung der Hochschulleitung. Der Landeshochschulrat
sei ein wissenschaftsfremdes, demokratisch nicht
ausreichend legitimiertes und parlamentarisch
unzureichend kontrolliertes Gremium. Der
Landesgesetzgeber verletze die Hochschulautonomie, wenn
er einem externen Gremium eine wesentliche Mitwirkung
bei der Bestimmung der Hochschulleitung einräume. Zwar
dürfe der Senat den Präsidenten wählen; da der
Landeshochschulrat jedoch nicht verpflichtet sei,
mehrere Kandidaten vorzuschlagen, sei dieses
Entscheidungsrecht faktisch wertlos. Die Möglichkeit
des Senats, den Präsidenten abzuwählen, gleiche diese
Mängel nicht aus. Die unklare Mitwirkung des
Landeshochschulrats bei der Entscheidung über die
Hochschulentwicklungspläne sei als Mitbestimmungsrecht
angelegt. Für diese wissenschaftsrelevante Aufgabe
seien die Mitglieder des Landeshochschulrats indes
nicht ausreichend legitimiert.
110
Eine Verletzung der Beschwerdeführer in
ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG folge weiterhin daraus, dass die Vertretung jedes
einzelnen Fachbereichs im Senat nicht gesichert sei.
Die sei jedoch notwendig, weil der Senat das einzige
zentrale, wissenschaftspluralistisch zusammengesetzte
Kollegialorgan der Hochschule sei und damit die einzige
Möglichkeit für die verschiedenen Fachbereiche
darstelle, an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen
und Kontrollbefugnissen auf der zentralen Ebene
mitzuwirken.
111
Zur Umstrukturierung der Fachbereiche
führen die Beschwerdeführer aus, die subsidiäre
Allzuständigkeit des Dekans und seine Kompetenzen zur
Koordinierung von Forschung und Lehre, zur Mittel- und
Stellenvergabe und zur Erteilung von Lehraufträgen
gingen weit über technisch-ausführende Angelegenheiten
hinaus und müssten deshalb dem Fachbereichsrat als Ort
der kollegialen, kooperativen Grundrechtsausübung
zugewiesen sein. Wegen der begrenzten
Zuständigkeitszuweisungen an den Fachbereichsrat habe
der Dekan über seine subsidiäre Allzuständigkeit die
Möglichkeit der Einflussnahme auf zahlreiche
forschungsrelevante Angelegenheiten. Im
forschungswesentlichen Bereich der Mittel- und
Stellenvergabe dürfe das Kollegialprinzip nicht durch
eine hierarchisch-monokratische Verteilungskompetenz
verdrängt werden. Zum Kern wissenschaftsrelevanter
Angelegenheiten gehöre auch die Gestaltung des
wissenschaftlichen Profils eines Fachbereichs durch
Lehraufträge.
112
Die in § 1 Abs. 3 BbgHG
geregelte Schließung von Hochschulen durch
Rechtsverordnung verstoße gegen das Grundgesetz. Darauf
könnten sich die Beschwerdeführer zwar nicht berufen,
das Bundesverfassungsgericht sei jedoch nicht
gehindert, die Prüfung hierauf zu erstrecken.
113
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die
Regierung des Landes Brandenburg, die
Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche
Hochschulverband, der Hochschullehrerbund und die
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Stellung
genommen.
114
1. Die Landesregierung hält die
Verfassungsbeschwerden für weitgehend unzulässig.
Insbesondere fehle es bei der Möglichkeit der
Schließung von Hochschulen und Fachbereichen an einer
Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer, bei der
Erteilung von Lehrbefugnissen und Lehraufträgen an
einer Grundrechtsbetroffenheit der beschwerdeführenden
Hochschullehrer.
115
Die Verfassungsbeschwerden seien im
Übrigen unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften
genügten den für hochschulbezogene
Organisationsregelungen aus der Wissenschaftsfreiheit
herzuleitenden Maßgaben. Aus dem Grundrecht ergebe sich
keine Garantie der Universität als Institution oder
eines akademischen Selbstverwaltungsrechts. Solange der
Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht
betroffen sei, könne der Gesetzgeber die
Hochschulorganisation nach seinem Ermessen ordnen.
116
Hinsichtlich der erweiterten Befugnisse
des Präsidenten sei denkbaren verfassungsrechtlichen
Beteiligungsanforderungen bei der Erteilung von
Lehrbefugnissen bereits über den maßgeblichen Einfluss
der Fachbereiche auf die Lehrbefähigungsentscheidung
hinreichend Rechnung getragen. Die Auffangzuständigkeit
des Präsidenten sei Folge des Modells
"Wissenschaftsmanagement" und verfassungsrechtlich
unbedenklich. Die Kompetenz zur Evaluation und
evaluationsergebnisorientierten Ressourcenvergabe
begründe im Hinblick auf die zu beachtenden
systematischen und verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer
Konkretisierung und Wahrnehmung keinen zu weiten
Spielraum des Präsidenten. Die Fachbereiche seien
ausreichend beteiligt. Das Vorschlagsrecht des
Präsidenten für die Wahl von Dekan und Prodekan sei
unbedenklich, weil der Kandidatenkreis auf die
fachbereichsangehörigen Hochschullehrer beschränkt sei
und dem Fachbereich das endgültige Zustimmungsrecht
verbleibe.
117
Schon aufgrund des Kooperationsprinzips
sei ein staatlich eingesetztes, mitwirkendes Gremium
wie der Landeshochschulrat verfassungsrechtlich
unbedenklich.
118
Hinsichtlich der Senatszusammensetzung
sei in Anbetracht des Repräsentationsprinzips die
Wissenschaftsfreiheit auch dann gewahrt, wenn nicht
jeder Fachbereich mit einem Hochschullehrer vertreten
sei.
119
Zu den erweiterten Befugnissen des
Dekans trägt die Landesregierung vor, die Befugnis zur
Erteilung von Lehraufträgen sei nunmehr sachnäher
geregelt. Die fachbereichsangehörigen Hochschullehrer
seien in ihrer wissenschaftlichen Betätigung nicht
berührt. Für die Auffangzuständigkeit des Dekans gelte
wie für die des Präsidenten, dass sie
wissenschaftskonform ausgelegt werden müsse und könne.
Eine kollegiale Entscheidungszuständigkeit über die dem
Fachbereichsrat zugewiesenen Materien hinaus werde von
der Wissenschaftsfreiheit nicht gefordert. Auch die
unter Mitwirkung des Fachbereichs auszuübenden
Koordinierungsbefugnisse des Dekans müssten so
ausgelegt werden, dass sie inhaltliche Übergriffe in
den Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung nicht
erlaubten. Die Kompetenz des Dekans zur Mittel- und
Stellenverteilung sei durch die gebotene Orientierung
an den Evaluationsergebnissen gebunden und Folge des
Modells "Wissenschaftsmanagement". Auf die Evaluation
selbst könne der Fachbereichsrat ausreichend Einfluss
nehmen. Eine weiter gehende Mitentscheidungsbefugnis
sei nicht zwingend. Unabhängig davon habe der einzelne
Lehrstuhlinhaber die Möglichkeit, seine von der
Wissenschaftsfreiheit geforderte Grundausstattung
gerichtlich durchzusetzen. Der staatliche Einfluss auf
die Mittelverteilung sei durch das vorgesehene
Verfahren hinreichend kompensiert.
120
2. Die Hochschulrektorenkonferenz ist
der Auffassung, die Hochschulen bedürften einer
Modernisierung ihrer Managementstrukturen, um ihre
Autonomie verantwortlich und auch international
erfolgreich nutzen zu können. Eine allein vom
Kollegialprinzip geprägte Verwaltung durch
Management-Laien werde dem nicht gerecht. Die
vorliegenden Verfassungsbeschwerden wollten
demgegenüber den Staat verfassungsrechtlich auf ein
traditionelles Universitätsmodell festlegen. Dem stehe
die Freiheit des Gesetzgebers zur Modellwahl entgegen,
der sogar die Pflicht habe, den Wissenschaftsbetrieb
zeitgemäß zu gestalten.
121
Die Mitwirkung des Landeshochschulrats
an den Hochschulentwicklungsplänen bewertet die
Hochschulrektorenkonferenz als lediglich unterstützend.
Sie sei außerdem auf den die einzelne Hochschule
übergreifenden Teilaspekt einer ausgewogenen
Strukturentwicklung beschränkt. Auch als
Mitentscheidungskompetenz verstanden sei sie jedoch
legitim, da Art. 5 Abs. 3 GG
wissenschaftsfremde Steuerungsanteile durchaus zulasse,
solange nicht auf wissenschaftliche Positionen
zugegriffen werde. Das Vorschlagsrecht für die
Präsidentenwahl begründe keine Kommandostruktur,
sondern verwirkliche den Kooperationsgedanken.
122
Die Stärkung der Leitungsfunktionen sei
notwendig. Das bisherige Modell der
Hochschulorganisation habe zum Verbleib relevanter
Entscheidungsbefugnisse beim Staat und zu wiederholten
staatlichen Interventionen geführt. Das hieraus
resultierende Autonomiedefizit solle durch die Stärkung
der Leitungsebene abgebaut werden, um die Fähigkeit zu
steigern, sich im Wettbewerb erfolgreich zu
profilieren.
123
Bei der Wahl der Fachbereichsleitung
werde ein Kooperationsmechanismus etabliert, der
berücksichtige, dass die Fachbereiche Teil einer
Gesamtkorporation und insofern die Dekane auch dem
Gesamtwohl der Universität verpflichtet seien. Die
Fachbereichsleitung unterliege der Aufsicht des
Fachbereichsrats und könne jederzeit abgewählt
werden.
124
Die Evaluation der Forschung sei als
Grundlage der Mittelverteilung nicht irrationaler und
wissenschaftsfremder als das bisherige System. Für die
Evaluation der Lehre enthalte § 7 BbgHG
Verfahrensregelungen, die bereits weitgehend Standard
seien.
125
3. Der Deutsche Hochschulverband hält
die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet.
Insbesondere bei der Ressourcenverteilung sei eine
Grundrechtsgefährdung bereits durch die
Organisationsstruktur selbst gegeben.
126
Art. 5 Abs. 3 GG schütze einen
Freiraum der Hochschulen, der in Verbindung mit den
staatlichen Einwirkungsrechten ein Kondominium ergebe.
Das Brandenburgische Hochschulgesetz stärke die
Hochschulautonomie nur vordergründig, tatsächlich
bevormunde es die Hochschulen. Das Gesetz
vernachlässige die Besonderheiten, die Hochschulen von
Wirtschaftsunternehmen unterschieden. In den Forschung
und Lehre unmittelbar berührenden Gebieten, wie zum
Beispiel der Verleihung von Lehrbefugnissen oder der
Mittelzuweisung, müsse die Leitung der Wissenschaft und
nicht dem Managertum verpflichtet sein.
127
Die weitgehende Entbindung des
Präsidenten von der traditionellen Mitwirkung des
Senats sei verfassungswidrig. Dem Senat verblieben
keine ausreichenden Entscheidungsbefugnisse. Besonders
problematisch sei die Kompetenz des Präsidenten zur
Evaluation von Forschung und Lehre, insbesondere weil
es hierfür an gesetzlichen Maßstäben fehle. Auch die
Kompetenz zur Erteilung von Lehrbefugnissen sei zu
beanstanden, zumal sie sich nicht auf von der
betroffenen Fakultät habilitierte Personen beschränke
und dem Präsidenten die fachliche Definition der
Lehrbefugnis überlasse.
128
Eine hinreichende Repräsentanz aller
Fachbereiche im Senat sei bei nur sechs
Professorenvertretern nicht gegeben. Auch die Position
der Dekane sei verfassungswidrig ausgestaltet; die
Neuregelung beseitige die kollegiale Struktur der
Fakultät.
129
4. Der Hochschullehrerbund hat
mitgeteilt, er schließe sich den Verfassungsbeschwerden
inhaltlich an.
130
5. Nach Auffassung der Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft ist es nicht zu beanstanden,
dass bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen für die
Mitglieder des Landeshochschulrats nicht geregelt
seien. Die Mitglieder seien durch das
Bestellungsverfahren ausreichend demokratisch
legitimiert. Eine Abberufungsbefugnis bestehe auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Regelung.
131
Die Bestellung des Präsidenten als
solche sei keine wissenschaftsrelevante Angelegenheit.
Durch die Einschaltung des Landeshochschulrats werde
der unmittelbare staatliche Einfluss eher
zurückgenommen. Verfassungsrechtlich seien die
umfassenden Kontrollbefugnisse des Senats
ausschlaggebend. Eine Veränderung der Strukturen
kollegialer und monokratischer Leitung in Richtung
Hochschulmanagement sei zulässig. Art. 5
Abs. 3 GG lasse sich ein Gebot der
ausschließlichen Bestimmung von Leitungsorganen durch
die Hochschule selbst nicht entnehmen.
132
Das Vorschlagsrecht der Hochschulleitung
für die Wahl der Fachbereichsleitung sei
verfassungsrechtlich haltbar. Die Regelung verbessere
die Zusammenarbeit von Hochschule und Fachbereichen.
Der Wissenschaftsrelevanz ihrer Leitungs- und
Koordinationskompetenzen sei Rechnung getragen, indem
die Fachbereichsleitung aus dem Kreis der dem
Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen und
Professoren zu wählen sei. Die Koordinationskompetenz
der Hochschulleitung sei eine typische
fachbereichsübergreifende Managementaufgabe; die
bisherige kollegiale Zuständigkeit habe sich nicht
bewährt.
133
Die Evaluationskompetenz der
Hochschulleitung bedürfe einer verfassungskonformen
Auslegung. Es könne nicht um eine inhaltliche Bewertung
wissenschaftlicher Ergebnisse gehen, sondern um eine
Bewertung der Produktivität und der Akzeptanz in der
"scientific community".
134
Ein Anspruch auf Präsenz aller
Fachbereiche im Senat lasse sich dem Grundgesetz nicht
entnehmen. Es sei nicht primär fachwissenschaftlicher,
sondern wissenschaftspolitischer Sachverstand
gefragt.
135
Das Verhältnis zwischen
Fachbereichsleitung und Fachbereichsrat sei im Rahmen
von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
fortentwickelt worden. Die Auffangkompetenz der
Fachbereichsleitung lasse Auswirkungen auf den
Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung nicht
befürchten. Die Zuständigkeit der Fachbereichsleitung
zur Koordinierung der Lehre sei zulässig; in die
Freiheit der Lehre dürfe dadurch nicht eingegriffen
werden. Gegen Übergriffe im Einzelfall bestünden
Rechtsschutzmöglichkeiten, kollidierende
verfassungsrechtliche Positionen seien zu
berücksichtigen. In der Forschung obliege die
Abstimmung primär den jeweils betroffenen
Wissenschaftlern. Für die Koordinierungskompetenz der
Fachbereichsleitung verbleibe deshalb ein begrenzter
Anwendungsbereich. Die Mitwirkung des Fachbereichsrats
sei gewährleistet. Die Mittelverteilung werde
maßgeblich durch das Recht auf Grundausstattung und den
Fachbereichsentwicklungsplan gesteuert und unterliege
einer hinreichenden Kontrolle. Die monokratische
Zuständigkeit ermögliche Prioritätsentscheidungen, die
von Kollegialorganen erfahrungsgemäß nicht getroffen
würden.
136
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Regierung des Landes Brandenburg um Auskunft gebeten,
welche Kriterien der Forschungsevaluation an den
Hochschulen zu Grunde gelegt würden, woher diese
Kriterien stammten, ob es hochschulinterne oder
hochschulübergreifende Festlegungsverfahren gebe und
wer daran gegebenenfalls wie beteiligt werde. Ferner
wurde gefragt, zu welchem Prozentsatz die Mittel und
Stellen in den Hochschulen und den Fachbereichen
evaluationsabhängig zugewiesen würden und ob es Pläne
oder Tendenzen zur künftigen Änderung dieses
Prozentsatzes gebe.
137
Das Brandenburgische Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mitgeteilt, die
Diskussion über die Kriterien sei noch nicht
abgeschlossen. Derzeit würden an den Universitäten
hauptsächlich die Einwerbung von Drittmitteln, die
Anzahl von Promotionen und Habilitationen und die Art
und Anzahl von Publikationen berücksichtigt. An den
Kunst- und Fachhochschulen spielten auch Kriterien wie
interdisziplinäre Ausrichtung, Kooperationen, Patente
und Auszeichnungen eine Rolle. Festlegungsverfahren
gebe es noch nicht überall. In der Regel lege das
Präsidium die Kriterien auf der Grundlage von
Beratungen mit einem internen Gremium (Senat,
Hochschullehrervollversammlung oder
Forschungskommission) fest. Man werde sich künftig an
Empfehlungen hochschulübergreifender
Wissenschaftsinstitutionen sowie an erprobten Verfahren
orientieren.
138
Für die Mittelverteilung an die
Hochschulen habe man in Brandenburg unter Beteiligung
der Hochschulen ein Modell entwickelt, das 78 %
des verfügbaren Haushaltsvolumens für eine
aufgabenbezogene Finanzierung und Sondertatbestände
umfassende Grundzuweisung vorsehe, 2 % für
Strukturentwicklung durch Zielvereinbarungen und
20 % für leistungsbezogene Zuweisungen. Als
unmittelbar forschungsbezogener Indikator werde dabei
das Drittmittelkriterium verwendet. Hochschulintern
würden die Ressourcen gegenwärtig nur zu einem geringen
Anteil leistungsbezogen und im Übrigen
bedarfsorientiert und zur Erfüllung von
Ausstattungszusagen zugewiesen; der leistungsbezogene
Anteil werde sich aber künftig an dem
hochschulübergreifenden Modell orientieren.
139
Die Verfassungsbeschwerden der
beschwerdeführenden Professoren sind nur in Bezug auf
§ 63 Abs. 2 Nr. 4, § 65 Abs. 1
Satz 4 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 4,
§ 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BbgHG zulässig.
Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden
Fakultäten sind darüber hinaus in Bezug auf § 53
Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 55 Abs. 3
Satz 2 BbgHG zulässig. Im Übrigen sind die
Verfassungsbeschwerden unzulässig.
140
Teilweise genügt das Vorbringen der
Beschwerdeführer nicht den Anforderungen, die § 92
in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde stellt.
141
Hinsichtlich der Vorschriften über die
subsidiäre Allzuständigkeit der Hochschulleitung
(§ 65 Abs. 1 Satz 3 BbgHG) und über die
Anzeigepflicht bei Gründung und Auflösung von
Fachbereichen (§ 71 Abs. 3 BbgHG), in Bezug
auf die Unterstützungsfunktion des Landeshochschulrats
und auf seine Kompetenz zur Abgabe von Empfehlungen zur
Haushaltsplanung an das Ministerium und sein
Informationsrecht (§ 63 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BbgHG)
legen die Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung
nicht hinreichend dar. Ebenfalls nicht dargetan ist
eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit der
Beschwerdeführer durch die Beratungskompetenz des
Landeshochschulrats (§ 63 Abs. 2 Nr. 1
BbgHG).
142
Die Beschwerdeführer tragen auch nicht
vor, weshalb die in § 2 Abs. 7 BbgHG
geregelten Vorgaben für die staatliche
Hochschulfinanzierung unabhängig von der Ausgestaltung
des hochschulinternen Evaluations- und
Mittelzuweisungsverfahrens gegen Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen.
143
Teilweise unzulässig sind die
Verfassungsbeschwerden mangels Möglichkeit einer
Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer
(§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
144
1. Dies gilt für die
Verfassungsbeschwerden der Professoren hinsichtlich der
die Zusammensetzung des Senats betreffenden Vorschrift
des § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BbgHG.
Zwar erfordert der effektive Schutz der
Wissenschaftsfreiheit adäquate organisationsrechtliche
Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ). Das
Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schreibt aber
keine bestimmte Organisationsform des
Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor (vgl.
BVerfGE 35, 79 ). Kriterium für eine
verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein,
ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und
ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79
). In der möglichen Nichtrepräsentation
einzelner Fachbereiche im Senat liegt keine Gefährdung
freier Wissenschaft. Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG gewährt keinen Anspruch auf die
Vertretung eines Fachbereichs im Senat.
145
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG schützt die beschwerdeführenden Hochschullehrer
nicht dagegen, dass die Hochschulleitung über die
Erteilung von Lehrbefugnissen (§ 53 Abs. 1
Satz 2 und 3 BbgHG) und die Fachbereichsleitung über
die Erteilung von Lehraufträgen (§ 55 Abs. 3
Satz 2 BbgHG) entscheidet. Durch die Erteilung von
Lehrbefugnissen und Lehraufträgen an andere Personen
werden die Beschwerdeführer nicht in ihrer
Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt. Eigene Forschung
und Lehre werden davon weder direkt noch indirekt über
die Zusammensetzung von relevanten Gremien berührt.
146
Teilweise unzulässig sind die
Verfassungsbeschwerden auch unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nicht
zulässig, wenn der Grundrechtsträger in zumutbarer
Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte
erlangen kann (vgl. BVerfGE 97, 157
m.w.N.). Das ist hier in mehrfacher
Hinsicht der Fall.
147
1. Soweit die Beschwerdeführer rügen,
dass § 1 Abs. 3 BbgHG die Schließung einer
Hochschule durch Rechtsverordnung ermögliche, ist
gegebenenfalls im fachgerichtlichen Verfahren, etwa im
Wege der Normenkontrolle nach § 4 des
Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes, zu
klären, ob dadurch Rechte der Beschwerdeführer verletzt
werden. Dasselbe gilt, soweit die Befugnis der
Hochschulleitung zur Auflösung von Fachbereichen nach
§ 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BbgHG
angegriffen wird.
148
2. Fachgerichtlicher Rechtsschutz ist
auch eröffnet, soweit die Beschwerdeführer die in
§ 63 Abs. 2 Nr. 2 BbgHG geregelte
Mitwirkung des Landeshochschulrats an der
Entwicklungsplanung angreifen. Welchen Einfluss die
Mitwirkungsbefugnis des Landeshochschulrats auf die
Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführer haben kann,
hängt davon ab, ob es sich dabei um eine
Mitentscheidungsbefugnis oder nur um eine
Mitwirkungsbefugnis handelt. § 63 Abs. 2
Nr. 2 BbgHG ist insoweit auslegungsfähig und
-bedürftig. Die Klärung, welcher Auslegung
einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist, obliegt in
erster Linie den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 79, 1
; 86, 382 ; 93, 85
; 97, 157 ). Den Beschwerdeführern
ist es auch zuzumuten, abzuwarten, ob die Vorschrift in
einer die Entscheidungszuständigkeit des Senats ihrer
Hochschule beschränkenden Weise gehandhabt wird, und
gegebenenfalls den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu
beschreiten.
149
In Bezug auf die übrigen angegriffenen
Vorschriften sind die Beschwerdeführer selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 1,
97 ). Auch Fachbereiche können sich
auf die Wissenschaftsfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 68,
193 ; 75, 192 ; 93, 85
).
150
Der Grundrechtsschutz aus Art. 5
Abs. 3 GG kann auch unmittelbar gegenüber
Organisationsnormen geltend gemacht werden (vgl.
BVerfGE 35, 79 ). Entscheidend für die
unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer durch
eine Organisationsnorm ist die durch eine
wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte
Grundrechtsgefährdung.
151
Eine solche Möglichkeit besteht in Bezug
auf die Neuregelung der Leitungsorganwahlen auf
Hochschul- und Fachbereichsebene, weil dort
wissenschaftsrelevante Entscheidungen zu treffen sind,
sowie hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen zur
Koordination und Ressourcenvergabe und der Übertragung
der subsidiären Allzuständigkeit von den
Kollegialorganen auf die Leitungsorgane; damit werden
wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse
verlagert. Wissenschaftsrelevant ist auch die
Zuständigkeit der Hochschulleitung für die neu
eingeführte Evaluation von Forschung und Lehre in
Verbindung mit ihrer Zuständigkeit für die
evaluationsorientierte Ressourcenvergabe.
152
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit
sie zulässig sind, unbegründet. Die angegriffenen
Vorschriften sind mit der durch Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit
vereinbar.
153
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht
eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft,
Forschung und Lehre zum Staat regelnde
wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79
; stRspr). Diese Wertentscheidung schließt
das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat
versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und
seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl.
BVerfGE 35, 79 ). Der Staat muss danach für
funktionsfähige Institutionen eines freien
Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete
organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das
individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen
Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter
Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der
Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der
verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35,
79 ; 85, 360 ; 93, 85
).
154
2. Dem einzelnen Träger des Grundrechts
aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus
dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche
staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die
zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten
Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie
wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen
(vgl. BVerfGE 35, 79 ). Dieser Freiraum ist
nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als
Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse
einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft
dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327
). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit
nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen
Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit
anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb
unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 <122,
128>; 47, 327 ; 51, 369
; 55, 37 ).
155
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von
Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung
(vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327
; 90, 1 ). Dem Freiheitsrecht
liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von
gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen
Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat
und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl.
BVerfGE 47, 327 ). Den Kernbereich
wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf
wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden
Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der
Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe
dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327
; 90, 1 ). Zur Sicherung
dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen
Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat
auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der
Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen
Ressourcen und an der Organisation des
Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79
).
156
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die
hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln,
dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist
und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35,
79 ; 54, 363 ).
Die Teilhabe der Grundrechtsträger an der Organisation
des Wissenschaftsbetriebs ist demnach kein Selbstzweck.
Vielmehr dient sie dem Schutz vor
wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist
folglich nur im dafür erforderlichen Umfang
grundrechtlich garantiert. Die Garantie ist für jeden
Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen
Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit,
zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl.
BVerfGE 35, 79 ).
157
Die Hochschulen und ihre
Untergliederungen sind ebenso wie die
Hochschullehrer gegen hochschulorganisatorische
Entscheidungen nur insoweit geschützt, als diese die
Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wissenschaft zu
ermöglichen, gefährden können.
158
3. Bei der verfassungsrechtlichen
Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf
abzustellen, ob durch diese Normen die freie
wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung
strukturell gefährdet werden. Entscheidungen, die im
Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen
sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig
ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 ). Dagegen
ist der jeweilige Grundrechtsträger jedoch durch die
Möglichkeit rechtlicher Gegenmaßnahmen geschützt. Zur
Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft,
die sich gefährdend auswirken können, ist das
hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen
unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten
in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei
auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden
Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung
und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten
hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn
sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht
unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der
wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich
bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb
mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung
auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260
, insoweit BVerfGE 35, 79
präzisierend), reicht eine nur
hypothetische Gefährdung nicht aus.
159
4. Solange der Gesetzgeber ein in diesem
Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer
Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt,
ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem
Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben
der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller
daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner
gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen
Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116,
120>; 47, 327 ; 93, 85 ). Für
diese Aufgabe ist der parlamentarische Gesetzgeber
besser geeignet als die an speziellen Interessen
orientierten Träger der Wissenschaftsfreiheit. Er ist
dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische
Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden.
Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und
Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl.
BVerfGE 47, 327 :
"Wissenschaftsmanagement"), vielmehr ist er sogar
verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu
beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE
35, 79 ). Ihm stehen dabei gerade
hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine
Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu
(vgl. BVerfGE 50, 290 ; 88, 203
).
160
Insbesondere darf der Gesetzgeber die
Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger
frei gestalten, solange die Strukturen die freie Lehre
und Forschung hinreichend gewährleisten. Er kann etwa
eine direkte oder repräsentative Beteiligung an
Entscheidungen, eine unmittelbare oder mittelbare
Einflussnahme, Entscheidungs-, Veto-, Mitwirkungs- oder
Anhörungsrechte, Aufsichts-, Informations- oder
Kontrollrechte regeln, je nachdem, welche
organisatorischen Strukturen ihm für eine
funktionsfähige Wissenschaftsverwaltung geeignet
erscheinen. Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz
von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene
Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in
jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung
erfolgen. Auch hochschulexterne Institutionen können
dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung
wissenschaftsfreiheitssichernd zu begrenzen und
andererseits der Gefahr der Verfestigung von
status quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung
zu begegnen.
161
Die zulässig angegriffenen Regelungen
genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben.
162
1. Die Stärkung der Kompetenzen der
monokratischen Leitungsorgane der Hochschulen und
Fachbereiche führt nicht zu einer strukturellen
Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Verfassung der
Selbstverwaltung von Hochschulen kein Vorrang von
Kollegialorganen gegenüber monokratischen
Leitungsorganen. Angelegenheiten, die der
Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen,
dürfen ohnehin weder kollegialen noch monokratischen
Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden
(vgl. BVerfGE 57, 70 ). Auch in
wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine
Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane
zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt
und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine
strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit
ausscheidet. Das ist hier der Fall.
163
a) Die Koordinationskompetenz der
Leitungsorgane (§ 65 Abs. 1 Satz 4
Nr. 3, § 73 Abs. 2 Satz 3 BbgHG)
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist
nicht in erster Linie auf das einseitige Treffen von
Entscheidungen gerichtet, sondern dient der
erforderlichen Abstimmung zwischen den verschiedenen
Untergliederungen der Hochschule und innerhalb des
Fachbereichs.
164
Soweit die Leitungsorgane in Ausübung
ihrer Koordinationsbefugnis Entscheidungen treffen,
weil ein Konsens unter den von der Entscheidung
Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt
werden konnte, haben sie die Vorgaben des § 4
Abs. 1 und 2 BbgHG zu beachten. Dadurch ist
sichergestellt, dass die Koordinationsbefugnis nicht
dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Lehre oder
Forschung zu beeinträchtigen (vgl. auch § 4
Abs. 4 BbgHG). Weisungsrechte in
wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das
durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen
Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl.
BVerfGE 35, 79 <122, 128>; 51, 369 ;
57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz
nicht verbunden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist im
Einzelfall fachgerichtlich überprüfbar.
165
Zudem haben die Kollegialorgane
gegenüber den Leitungsorganen auf Hochschul- und
Fachbereichsebene Aufsichts- und Informationsrechte
(§ 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2 BbgHG)
sowie das Recht zu ihrer Abwahl (§ 65 Abs. 4,
§ 73 Abs. 1 Satz 4 BbgHG). Auf der
Fachbereichsebene ist zusätzlich eine ausdrückliche
Mitwirkungsbefugnis des Fachbereichsrats in
Angelegenheiten der Koordination von Lehre und
Forschung vorgesehen (§ 74 Abs. 1 Nr. 5
BbgHG).
166
b) Eine strukturelle Gefahr für die
Wissenschaftsfreiheit folgt auch nicht aus der
subsidiären Auffangzuständigkeit der
Fachbereichsleitungen (§ 73 Abs. 2
Satz 2 BbgHG). Die Wahrnehmung der Zuständigkeit
ist nicht nur durch explizite anderweitige
Zuständigkeiten, insbesondere die in § 74
Abs. 1 BbgHG aufgezählten Zuständigkeiten der
Fachbereichsräte, begrenzt, sondern auch durch § 4
Abs. 1 und 2 BbgHG. Diese Zuständigkeiten
dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der Freiheit von
Lehre und Forschung genutzt werden. Sicherungen ergeben
sich zudem aus den Kontrollrechten der Fachbereichsräte
nach § 74 Abs. 2 BbgHG und der
Abwahlmöglichkeit nach § 73 Abs. 1
Satz 4 und § 74 Abs. 1 Nr. 6
BbgHG.
167
c) Vereinbar mit der
Wissenschaftsfreiheit der beschwerdeführenden
Fakultäten ist auch die Erteilung von Lehrbefugnissen
durch die Hochschulleitung und von Lehraufträgen durch
die Fachbereichsleitung (§ 53 Abs. 1
Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 2 BbgHG).
Aufgrund ihrer Informations-, Aufsichts- und
Abwahlbefugnisse haben die Kollegialorgane hinreichende
Möglichkeiten, wissenschaftsinadäquate Entscheidungen
zu verhindern.
168
2. Auch die Kompetenz der Leitungsorgane
zur Evaluation von Lehre und Forschung sowie zur
Berücksichtigung der Ergebnisse bei der
Ressourcenverteilung nach § 65 Abs. 1
Satz 4 Nr. 4 und 5, sowie § 73
Abs. 3 Satz 1 BbgHG ist bei
verfassungsgemäßer Auslegung mit Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
169
a) Für die Wissenschaft als Bereich
autonomer Verantwortung, der nicht durch bloße
gesellschaftliche Nützlichkeits- und politische
Zweckmäßigkeitsvorstellungen geprägt sein darf (vgl.
BVerfGE 47, 327 ), birgt diese Kompetenz
allerdings nicht nur unerhebliche Gefahren. Der von
ihrer Wahrnehmung möglicherweise ausgelöste Druck zur
Orientierung an extern gesetzten Bewertungskriterien
kann zu Fehlentwicklungen führen. Die für die
Evaluation benutzten Bewertungskriterien müssen
hinreichenden Raum für wissenschaftseigene
Orientierungen belassen. Dieses Erfordernis gilt
unabhängig davon, ob solche Kriterien hochschulextern
oder –intern festgesetzt werden; bei einer externen
Festsetzung besteht aber ein erhöhtes Risiko der
Vernachlässigung wissenschaftsadäquater Belange, etwa
durch Nutzung der Evaluation zur Erreichung
wissenschaftsfremder Zwecke. Evaluationskriterien haben
eine gesteigerte Bedeutung, wenn die Verteilung
öffentlicher Mittel an die Evaluationsergebnisse
geknüpft wird, weil die Hochschulangehörigen auf den
öffentlichen Wissenschaftsbetrieb und dessen Ressourcen
angewiesen sind.
170
Ein Verbot der Bewertung
wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die
Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu
knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG allerdings nicht entnehmen. Forschungsleistungen und
Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in
Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in
Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln
bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen
hochschulinterner Ressourcenverteilung. Jede
Ressourcenverteilung, auch die nicht an eine Evaluation
anknüpfende Verteilung durch Organe der
Selbstverwaltung, kann wissenschaftsfremden Einflüssen
ausgesetzt sein. Die Absicht des Gesetzgebers,
Allokationsentscheidungen möglichst rational und im
Interesse einer Effektivierung der Ressourcenverwendung
auch leistungsorientiert zu steuern, ist bei
wissenschaftsadäquater Bewertung der in der Forschung
erbrachten und zu erwartenden Leistungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
171
b) Für die Sicherung
wissenschaftsadäquater Evaluationskriterien ist zur
Vermeidung wissenschaftsinadäquater
Steuerungspotentiale eine angemessene Beteiligung der
Vertreter der Wissenschaft im Verfahren der Festlegung
der Kriterien unabdingbar. Dabei ist auch darauf
Rücksicht zu nehmen, dass diese Kriterien in den
verschiedenen Disziplinen unterschiedlich sein können
und gegebenenfalls auch sein müssen. Außerdem sind
disziplinübergreifende Unterschiede in Rechnung zu
stellen, etwa hinsichtlich einer abstrakt-theoretischen
Grundlagenforschung mit (ungewissem) langfristigem
Ertrag gegenüber einer kurzfristig ausgerichteten
anwendungs- und nachfrageorientierten
wissenschaftlichen Tätigkeit. Eine Evaluation allein
oder ganz wesentlich anhand eines einzigen Kriteriums,
etwa eingeworbener Drittmittel, würde dem nicht
gerecht. Soweit die Einwerbung von Drittmitteln als
Bewertungskriterium dient, darf es sich nicht um
Drittmittel handeln, deren Entgegennahme Anreize für
eine auftrags- und ergebnisorientierte Forschung
setzt.
172
c) Die Evaluationskriterien sind im
Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht im Einzelnen
festgelegt. Hinsichtlich der Evaluation der Lehre nennt
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgHG immerhin
die mit der Evaluation verfolgten Ziele. Die Kriterien
für die Forschungsevaluation sind, abgesehen vom auch
hier zu beachtenden allgemeinen Verbot von
Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit nach § 4
Abs. 2 Satz 3 BbgHG, im Gesetz nicht
vorgegeben.
173
Jedenfalls im gegenwärtigen Stadium der
Diskussion, Erprobung und erst allmählichen
Herausbildung bewährter Praktiken der
Wissenschaftsevaluation auf lokaler, nationaler und
internationaler Ebene ist der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich noch nicht gehalten, solche
Kriterien festzuschreiben. Vielmehr kann er im Rahmen
seines Einschätzungs- und Prognosespielraums ein Modell
etablieren, in dem die Herausarbeitung von solchen
Kriterien einem inneruniversitären Prozess überlassen
bleibt. Dieser Prozess ist durch Regelungen des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes gestaltet, und im
Ergebnis besteht keine strukturelle Gefahr für die
Möglichkeit, Wissenschaft frei auszuüben. Den
Gesetzgeber trifft aber insoweit eine Beobachtungs- und
gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, sobald
Gefahren für die Wissenschaftsfreiheit, zum Beispiel
durch die Verwendung wissenschaftsinadäquater
Kriterien, auftreten (vgl. BVerfGE 95, 267
m.w.N.).
174
aa) Die Evaluation der Lehre erfolgt in
einem den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG genügenden
Verfahren. So werden in § 7 Abs. 2 BbgHG die
Einrichtungen des Fachbereichs von der
Fachbereichsleitung unter Mitwirkung des
Fachbereichsrats evaluiert, und die Fachbereichsleitung
erstellt regelmäßig einen Lehrbericht. Die Mitwirkung
des Fachbereichsrats an der Evaluation im Fachbereich
ist in § 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG
festgeschrieben. An der Lehrevaluation sind weiterhin
die Studierenden zu beteiligen (§ 7 Abs. 1
Satz 3 BbgHG). Die Hochschulleitung wiederum
evaluiert unter Mitwirkung des Senats und unter
Einbeziehung der Lehrberichte die Fachbereiche und
erstellt regelmäßig einen Gesamtlehrbericht (§ 7
Abs. 3 BbgHG). Die Lehr- und Gesamtlehrberichte
dienen der regelmäßigen Evaluation durch externe
Gutachter und Gutachterinnen; hochschulübergreifend
eingerichtete Evaluationsagenturen können die
Hochschulen bei der Evaluation unterstützen (§ 7
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 BbgHG).
175
bb) Die Evaluation der Forschung durch
die Hochschulleitung (§ 65 Abs. 1 Satz 4
Nr. 4 BbgHG) und auf Fachbereichsebene (§ 74
Abs. 1 Nr. 5 BbgHG) ist im Gesetz weniger
detailliert geregelt. Auf Fachbereichsebene findet die
Forschungsevaluation unter Mitwirkung des
Fachbereichsrats statt (§ 74 Abs. 1
Nr. 5 BbgHG). Grundlage der Evaluation der
Forschung auf Hochschulebene sind nach § 65
Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BbgHG die
Forschungsberichte, die auf der Fachbereichsebene von
der Fachbereichsleitung erstellt werden (§ 73
Abs. 3 Satz 2 BbgHG). Aus § 74 Abs. 1
Nr. 5 BbgHG folgt auch in Bezug auf die
Forschungsberichte ein Mitwirkungsrecht des
Fachbereichsrats. Damit sind die Fachbereiche notwendig
auch hinsichtlich der Forschungsevaluation auf der
Ebene der Hochschule beteiligt.
176
Zu berücksichtigen sind darüber hinaus
die auch im Rahmen der Evaluation durch die
Leitungsorgane wirksamen allgemeinen Aufsichts- und
Informationsbefugnisse von Senat und Fachbereichsrat
sowie ihre Möglichkeit, die Hochschul- und
Fachbereichsleitung abzuwählen. Zudem ist nicht die
Hochschulleitung, sondern der Senat nach § 67
Abs. 1 Nr. 2 BbgHG für die Festlegung der
Evaluationskriterien zuständig. Aufgrund der für die
Wissenschaftsfreiheit erheblichen Bedeutung dieser
Kriterien ist ihre Festlegung bei verfassungskonformer
Auslegung eine grundsätzliche Frage im Sinne der
Vorschrift.
177
Durch die Beteiligung des Senats ist die
erforderliche Einbeziehung von wissenschaftlichem
Sachverstand gewährleistet. Es besteht mithin keine
strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater
Entscheidungen aufgrund der Zuständigkeitsregelung für
die Forschungsevaluation. Zu einer weiteren
Formalisierung der Mitwirkung ist der Gesetzgeber
derzeit aufgrund seines Einschätzungs- und
Prognosespielraums nicht verpflichtet. Er ist jedoch
gehalten, die im Rahmen dieses Spielraums gewählte
Regelung zur Organisation der Evaluation zu beobachten
und gegebenenfalls nachzubessern.
178
d) Die Zuständigkeitsverteilung
hinsichtlich der evaluationsorientierten
Ressourcenverteilung begegnet ebenfalls keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
179
aa) Die Wahrnehmung der Zuständigkeit
durch die Leitungsorgane ist durch die vom
Fachbereichsrat zu beschließende Struktur- und
Entwicklungsplanung der Fachbereiche (§ 74
Abs. 1 Nr. 2 BbgHG), durch den vom Senat zu
beschließenden Hochschulentwicklungsplan (§ 67
Abs. 1 Nr. 3 BbgHG) und durch die
Evaluationsergebnisse unter Berücksichtigung der Lehr-
und Forschungsberichte begrenzt. Der Senat ist außerdem
über sein Stellungnahmerecht zum Entwurf des
Haushaltsplanes (§ 67 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 BbgHG) beteiligt. Hinzu kommen auch in
diesem Zusammenhang die Informations-, Aufsichts- und
Kontrollbefugnisse der Kollegialorgane.
180
bb) Eine weitere Begrenzung ergibt sich
aus der Garantie der Freiheit der Forschung in § 4
Abs. 2 BbgHG. Insbesondere für die nicht
unmittelbar "marktgängige" und kurzfristig kaum
angemessen zu bewertende Grundlagenforschung müssen
durch eine Grundausstattung gesicherte Bereiche
bleiben. Bei der Verteilung der verfügbaren Mittel
müssen jedenfalls die Personal- und Sachmittel
zugewiesen werden, die es überhaupt erst ermöglichen,
wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben
(vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ;
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und
1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998,
S. 175).
181
Das Brandenburgische Hochschulgesetz
enthält zwar im Gegensatz zu anderen Landesgesetzen
(vgl. etwa § 28 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 des Gesetzes über die Universitäten im
Lande Baden-Württemberg in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 2000
) keine ausdrückliche
Regelung über die Gewährleistung einer angemessenen
Beteiligung an den zur Verfügung stehenden Sach- und
Personalmitteln. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und auch
die einfachrechtliche Garantie der Freiheit der
Forschung in § 4 Abs. 2 BbgHG fordern aber, dass
die Möglichkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten für
jeden Grundrechtsträger auch bei einer
Ressourcenverteilung aufgrund der Evaluationsergebnisse
bestehen bleibt.
182
3. Die Vorschriften über die Besetzung
des Hochschulleitungsamtes sind mit Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls vereinbar.
183
Da die Hochschulleitung nicht nur
Selbstverwaltungs-, sondern in gestiegenem Maße auch
staatliche Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. § 2
Abs. 2 BbgHG), ist ihre Besetzung eine
Kondominialangelegenheit von Staat und Hochschule. Die
Verantwortung des Staates wird insbesondere durch die
Bestellung des vom Senat gewählten Kandidaten durch den
Minister gewahrt (vgl. § 65 Abs. 2
Satz 1 BbgHG). Aufgrund der von der
Hochschulleitung zu treffenden Entscheidungen ist die
Besetzung jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant,
so dass ein hinreichender Einfluss der Träger der
Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss. Der Staat
ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedoch
nicht verpflichtet, den hochschulexternen Einfluss auf
den Akt der Bestellung einer von der Hochschule
ausgewählten Person zu beschränken.
184
a) Das Vorschlagsrecht des
Landeshochschulrats für die Wahl der Hochschulleitung
(§ 63 Abs. 2 Nr. 4 BbgHG) verletzt nicht
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
185
Die Organisation eines grundrechtlichen
Freiheitsbereichs mittels Einschaltung unabhängiger
Gremien, um die Organisation des Freiheitsbereichs zwar
staatsfrei, aber unter öffentlicher Kontrolle zu
halten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Gerade
im Bereich der Wissenschaftsfreiheit kann die
Einschränkung des herkömmlichen hierarchisch geprägten
Kontrollinstrumentariums dem Grundrecht dienen. Im
Rahmen seines weiten Spielraums bei der Gestaltung
einer wissenschaftsadäquate Entscheidungen sichernden
Organisation des Hochschulbetriebs kann der
demokratisch legitimierte Gesetzgeber daher im Zuge der
Ausgestaltung des Hochschulwesens gemäß Art. 5
Abs. 3 GG auch ministerialfreie, die Unabhängigkeit der
Wissenschaft vom Staat stärker sichernde
Organisationsformen wählen. Die Regelungen des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes über den
Landeshochschulrat halten sich in diesem Rahmen.
186
Der Gesetzgeber hat die Zusammensetzung,
Bestellung und Aufgaben des Landeshochschulrats
ausreichend geregelt. Dieser wird vom
Ministerpräsidenten auf Vorschlag des zuständigen
Ministers nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen
mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags bestimmt
(§ 63 Abs. 5 Satz 1 BbgHG). Seine
Aufgaben (§ 63 Abs. 2 BbgHG) sind überwiegend
beratender und empfehlender Natur.
187
Darüber geht allerdings das
Vorschlagsrecht für die Wahl der Hochschulleitung
hinaus. Dieses ist jedoch verfahrensrechtlich und
inhaltlich in die Besetzung des Hochschulleitungsamtes
im Zusammenwirken von Staat und Hochschule eingebunden.
Der Landeshochschulrat übt das Vorschlagsrecht im
Benehmen mit dem Senat aus (§ 63 Abs. 2 Nr. 4
BbgHG). Inhaltlich ist er bei seinem Vorschlag an
Art. 33 Abs. 2 GG und an § 65
Abs. 3 Satz 1 BbgHG gebunden. § 63 Abs.
2 Nr. 4 und § 65 Abs. 2 BbgHG gehen
zudem von einem mehrere Kandidatinnen und Kandidaten
umfassenden Vorschlag aus.
188
Außerdem behalten die Hochschulen bei
der Wahl einen wesentlichen Einfluss und der
verantwortliche Minister die abschließende
Entscheidungsbefugnis. Der Senat als mit
Hochschullehrermehrheit besetztes Kollegialorgan wählt
die Hochschulleitung nach § 65 Abs. 2,
§ 67 Abs. 1 Nr. 4 BbgHG und verfügt
aufgrund von § 65 Abs. 4 BbgHG über die
Möglichkeit, diese wieder abzuwählen. Hält der Senat
eine vom Landeshochschulrat vorgeschlagene Person nicht
für geeignet, den Hochschulbetrieb so zu leiten, dass
darin freie Wissenschaft ungefährdet möglich ist, steht
es ihm frei, sie nicht zu wählen. Wählt er eine
vorgeschlagene Person, ist sie auch nach seiner
Einschätzung für das Amt geeignet. Sollte sich daran
aus der Sicht des Senats etwas ändern, ist eine Abwahl
möglich. Die Abwahl mit Zweidrittelmehrheit ist vom
Gesetzgeber als ultima ratio für die Lösung von
Konflikten zwischen Senat und Hochschulleitung
vorgesehen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung,
LTDrucks 2/5977, Begründung, S. 23). Mit einer
Eskalation, die durch weniger drastische
Konfliktlösungsmechanismen nicht mehr beherrschbar ist,
muss im Regelfall nicht gerechnet werden. Das
Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit trägt dem
Ausnahmecharakter angemessen Rechnung und ist daher
nicht zu restriktiv ausgestaltet.
189
b) Eine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit ergibt sich auch nicht daraus,
dass es im Hinblick auf die Bestellung des
Leitungsorgans im Konfliktfall zu einer
Blockadesituation zwischen Landeshochschulrat und Senat
kommen kann. Die Wissenschaftsfreiheit fordert zwar,
dass die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs
gesichert ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ). Eine
bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit gefährdet
die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs jedoch
nicht. Der dem Gesetzgeber bei der
Hochschulorganisation zukommende Einschätzungs- und
Prognosespielraum erlaubt ihm, eine auf wechselseitige
Kooperation angelegte Organisation zu wählen. Der unter
den Beteiligten damit bestehende Konsensdruck ist
mangels Anhaltspunkten für das Drohen struktureller
Blockaden verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
190
4. Schließlich ist auch das
Vorschlagsrecht der Hochschulleitung für die Wahl der
Fachbereichsleitungen (§ 73 Abs. 1
Satz 1 BbgHG) mit der Wissenschaftsfreiheit
vereinbar. Ein Recht der Fachbereiche, die
Fachbereichsleitung ausschließlich selbst zu bestimmen,
ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit nicht. Die
Fachbereiche sind nicht nur Grundeinheiten der Lehre
und Forschung, sondern auch Teil der Hochschule, der
die Fachbereichsleitungen ebenfalls verantwortlich
sind.
191
Eine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit aufgrund des Vorschlagsrechts der
Hochschulleitung besteht schon angesichts der Rolle des
Kollegialorgans Fachbereichsrat nicht. Die
Fachbereichsleitung wird vom Fachbereichsrat als mit
Hochschullehrermehrheit besetztem Kollegialorgan
gewählt, wobei es für eine erfolgreiche Wahl neben der
Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats auch der
Mehrheit der Hochschullehrer bedarf (§ 73
Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgHG). Der
Fachbereichsrat verfügt daneben über Aufsichts- und
umfassende Informationsrechte (§ 74 Abs. 2
BbgHG) sowie über die Möglichkeit der Abwahl der
Fachbereichsleitung (§ 73 Abs. 1 Satz 4,
§ 74 Abs. 1 Nr. 6 BbgHG). Das
Wahlvorschlagsrecht ist außerdem begrenzt auf die
fachbereichsangehörigen Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer (§ 73 Abs. 1 Satz 1
BbgHG).