BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 912/03 -
der Frau S...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die
darauf gestützte Verwerfung der Berufung in einem
zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
unzulässig ist.
3
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG. Gegen den die Berufung der Beschwerdeführerin
verwerfenden und den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnenden
Beschluss des Oberlandesgerichts stand der Beschwerdeführerin
die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in
Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs.
1 Nr. 1 ZPO offen. Dem steht nicht entgegen, dass die
Rechtsbeschwerde trotz der gesetzlich vorgesehenen
Statthaftigkeit gemäß § 574 Abs. 2 ZPO durch das
Rechtsbeschwerdegericht noch hätte zugelassen werden müssen.
Denn es ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin alle nach
der Lage zur Verfügung bestehenden prozessualen Möglichkeiten
zur Korrektur der gerügten Verfassungsverletzungen ergreifen
muss (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17.
Oktober 1989 - 2 BvR 1276/89 -, BVerfG, 3. Kammer des
Zweiten Senats, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR
2232/00 -). Das Bundesverfassungsgericht hat für den
vergleichbaren Fall der Nichtzulassungsbeschwerde zur Öffnung
des Revisionsrechts bereits entschieden, dass diese zum
Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört
(BVerfGE 91, 93 ). Der Beschwerdeführerin
war die Erhebung der Rechtsbeschwerde auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
unzumutbar. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nämlich
nach § 574 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, wenn
Verfahrensgrundrechte verletzt sind (BGH, Beschluss vom 4.
Juli 2002 - V ZB 16/02 -, BGHZ 151, 221, 222; BGHZ 152, 182;
Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 -, NJW 2004, S.
367, 368), was die Beschwerdeführerin mit ihrer
Verfassungsbeschwerde geltend macht. Insbesondere geht der
Hinweis der Beschwerdeführerin fehl, der Rechtsweg sei
erschöpft, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zum
Bundesgerichtshof nicht zugelassen habe. Gemäß § 575
Abs. 3 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 133 GVG entscheidet über die
Rechtsbeschwerde und auch über deren Zulassung das
Rechtsbeschwerdegericht, also hier der Bundesgerichtshof. Die
mangelnde Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht
war deshalb für die Frage der Erschöpfung des Rechtswegs
nicht maßgeblich.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.