BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 912/04 -
des Notars H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 31. August 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer ist Notar und wendet sich
gegen seine Amtsenthebung.
2
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 der
Bundesnotarordnung (BNotO) ist der Notar seines Amtes zu
entheben, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Ein
Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Notars eröffnet ist. § 50 Abs. 3
Satz 3 BNotO regelt das so genannte Vorschaltverfahren.
Hiernach ist in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5
bis 9 BNotO die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die
Amtsenthebung vorliegen, auf Antrag des Notars durch
Entscheidung des Disziplinargerichts zu treffen; der Antrag
ist nur innerhalb eines Monats zulässig, nachdem dem Notar
eröffnet ist, dass und aus welchem Grunde seine Amtsenthebung
in Aussicht genommen ist.
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1. Im November 2002 wurde über das Vermögen
des Beschwerdeführers, der seit 1991 zum Notar in Sachsen
bestellt ist und sein Amt unbeanstandet führt, wegen
Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Am
20. Februar 2003 fand eine Gläubigerversammlung statt,
auf der die vorläufige Fortführung des Notariats durch den
Beschwerdeführer beschlossen und der Insolvenzverwalter
beauftragt wurde, einen Insolvenzplan zu erstellen. Nach
Anhörung des Beschwerdeführers enthob das Sächsische
Staatsministerium der Justiz diesen mit dem angegriffenen
Bescheid vom 20. März 2003 seines Amtes.
4
2. Nachdem der mittlerweile aufgestellte
Insolvenzplan im Juli 2003 durch Beschluss des
Insolvenzgerichts bestätigt worden war, hob das
Oberlandesgericht den angegriffenen Bescheid im August 2003
auf und setzte die Vollziehung der Amtsenthebung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aus. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, die aus der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abgeleitete Vermutung des
Vermögensverfalls sei bereits bei Erlass der angefochtenen
Entscheidung widerlegt gewesen, weil mit dem Ergebnis der
Gläubigerversammlung die berechtigte Erwartung einer
Sanierung des Notarvermögens begründet gewesen sei.
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3. Der sofortigen Beschwerde des Sächsischen
Staatsministeriums der Justiz gab der Bundesgerichtshof mit
dem angegriffenen Beschluss vom 22. März 2004 statt. Die
Amtsenthebung des Beschwerdeführers sei gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 6 BNotO zu Recht erfolgt. Durch das
Unterlassen einer Antragstellung im Vorschaltverfahren nach
§ 50 Abs. 3 BNotO sei der vom Justizministerium
angegebene Amtsenthebungsgrund grundsätzlich bindend
festgestellt; es seien aber Umstände, die seit Abschluss des
Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung
einträten, mit einzubeziehen, mithin auch die Ergebnisse der
Gläubigerversammlung am 20. Februar 2003. Diese hätten
indessen die Vermutung des Vermögensverfalls durch Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht entkräftet. Zwar spreche nach
Erstellung des Insolvenzplans vieles dafür, dass der
Beschwerdeführer die gegen ihn gerichteten Forderungen in
einer Weise erfüllen könne, die seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen ließen,
doch könne dies wegen der statusverändernden Wirkung der
Amtsenthebung nicht berücksichtigt werden. Der durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Stellung des
Notars werde durch eine streng rechtsstaatliche Ausgestaltung
des Amtsenthebungsverfahrens und insbesondere durch das
Vorschaltverfahren des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO Rechnung
getragen.
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4. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1
GG. Er beruft sich darauf, dass die Amtsenthebung
letztendlich ein lebenslanges Berufsverbot zur Folge habe.
Eine Verweisung auf eine erneute Antragstellung scheide bei
Notaren aus, weil sie als Bewerber um das Amt des Notars
keinen Zulassungsanspruch hätten. Der Eingriff in die
Berufswahlfreiheit sei unverhältnismäßig und zum Schutze
wichtiger Gemeinschaftsgüter nicht erforderlich. Gründe der
Rechtssicherheit könnten den schwerwiegenden Eingriff in die
Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Die Amtsenthebung finde
ihre Rechtfertigung allein in der Befürchtung, der Notar
werde sein Amt in der Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben;
davon könne beim Beschwerdeführer keine Rede sein, weil die
Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt sei.
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b) Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des
Ersten Senats mit Beschluss vom 28. April 2004 stattgegeben
und die Vollziehung der Amtsenthebung vorläufig ausgesetzt.
Im Mai 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Beschwerdeführers nach Bestätigung des Insolvenzplanes
aufgehoben worden.
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5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen das Sächsische Staatsministerium der Justiz, der
Präsident des Bundesgerichtshofs, der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts, die Notarkammer Sachsen, der dbb -
beamtenbund und tarifunion, die Wirtschaftprüferkammer, die
Bundesnotarkammer, der Deutsche Notarverein, die
Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein.
Soweit sie über eine Darlegung von Rechtslage und
Rechtsprechung hinausgehen, halten sie die der Amtsenthebung
zu Grunde liegenden Vorschriften für verfassungsgemäß. Sie
gehen aber überwiegend davon aus, dass der Amtsenthebung
nachfolgende Umstände im gerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigen sind, wenn der Wegfall des
Amtsenthebungsgrundes zweifelsfrei feststeht.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
10
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil das
Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung des Falles
maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1
GG auf den "staatlich gebundenen" Beruf des Notars (vgl.
BVerfGE 110, 304 m.w.N.) und zur
verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in
die Berufswahlfreiheit (vgl. z.B. BVerfGE 102, 197
m.w.N.) schon entschieden hat.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet im
Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
12
1. a) Grundlage der angegriffenen
Entscheidungen ist § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO. Die
Norm selbst hält einer Prüfung am Maßstab des Art. 12
Abs. 1 GG stand. Sie schützt wichtige Gemeinwohlbelange. Der
Vermögensverfall eines Notars ist geeignet, das besondere
Vertrauen, das in seine Person gesetzt wird, zu erschüttern
(vgl. BTDrucks 12/3803, S. 66). Außerdem dient die Vorschrift
dem Schutz der Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der
wirtschaftlichen Lage eines Notars begründet sind (vgl.
Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. , § 50, Rn.
33). Sie ist, weil sie in Fällen nur vorübergehender
wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht eingreift, auch
verhältnismäßig.
13
b) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist des
Weiteren auch die Vorverlagerung der Feststellung des
Vorliegens des Amtsenthebungsgrundes in ein gerichtliches
Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO. Da die
Sachverhalte meist schwierig zu beurteilen sind, soll die
Prüfung und abschließende Entscheidung zum Schutz des Notars,
aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege in einem
gerichtlichen Feststellungsverfahren erfolgen, das der
angekündigten Amtsenthebung vorausgeht. Übereilte
Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem
verfrühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten sollen
vermieden werden (vgl. BGHZ 78, 229; vgl. auch BTDrucks
13/4184, S. 30).
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2. Auslegung und Anwendung der vorgenannten
Vorschriften in den angegriffenen Entscheidungen verstoßen
aber gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Ob der Bundesgerichtshof der
Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers bei Anwendung der
Vorschriften über das Vorschaltverfahren in der angegriffenen
Entscheidung im gebotenen Umfang Rechnung trägt, erscheint
zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof bleibt nicht dabei stehen,
die Feststellung des Vermögensverfalls als Grund für eine
Amtsenthebung in ein eigenes gerichtliches Verfahren
vorzuverlagern. Er geht vielmehr davon aus, dass bei
Verstreichen der Antragsfrist für das Vorschaltverfahren der
Amtsenthebungsgrund - wie bei einem rechtskräftig
abgeschlossenen Vorschaltverfahren - bindend festgestellt
ist. Schon in einer früheren Entscheidung (vgl. BGHZ 78, 232)
hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt, dass allein die
Gleichstellung von Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags
und rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung dem Zweck des
Vorschaltverfahrens entspreche.
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Diese Gleichstellung eines versäumten mit
einem erfolglos durchgeführten Vorschaltverfahren nimmt dem
Notar allerdings nicht nur den vom Gesetzgeber erstrebten
besonderen Schutz der Berufswahlfreiheit. Die Einrichtung des
Vorschaltverfahrens bewirkt vielmehr das Gegenteil und
belastet den Notar, weil der Amtsenthebungsgrund schon im
Vorfeld der eigentlichen Amtsenthebungsentscheidung ohne
gerichtliches Verfahren - und ohne dass sich diese
Rechtsfolge dem Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO
entnehmen lässt - als bindend festgestellt gilt. Aus der
vornehmlichen Schutzvorschrift zu Gunsten des Notars wird in
dieser Auslegung eine Norm, die allenfalls noch das
öffentliche Interesse an einer raschen Klärung der Rechtlage
fördert. Ob dies im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen
der Amtsenthebung verfassungsrechtlich hinnehmbar ist,
erscheint zweifelhaft.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen sind
jedoch auch ungeachtet dessen mit Art. 12 Abs. 1 GG
nicht vereinbar.
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aa) Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass
Umstände, die seit Abschluss des Vorschaltverfahrens bis zum
Ausspruch der Amtsenthebung eintreten, in die Prüfung, ob ein
Amtsenthebungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen sind. Er
stellt damit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung im Amtsenthebungsverfahren ab
und lässt spätere Veränderungen unberücksichtigt. Dies könnte
im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit des Notars, der nur
die Möglichkeit hat, bei Vorliegen eines Bedürfnisses
(§ 4 BNotO), nach Ausschreibung der Notarstelle
(§ 6 b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit
anderen Bewerbern (§ 6 BNotO) erneut bestellt zu werden,
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
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Parallelen zum Beamtenrecht lassen sich
insoweit nur bedingt ziehen. Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die
gerichtliche Überprüfung der Zurruhesetzung eines Beamten den
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung angesehen (vgl.
BVerwGE 105, 267). Zur Rechtfertigung des maßgeblichen
Entscheidungszeitpunktes hat es aber ausdrücklich auch auf
die Option einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
bei später wiedererlangter Dienstfähigkeit verwiesen (vgl.
§ 45 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).
20
Ebenso wenig kann die Rechtsprechung des
Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs herangezogen werden, die
für den Widerruf der Anwaltszulassung grundsätzlich auf den
Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung abstellt (vgl.
BGHZ 75, 356). Obwohl die beruflichen Nachteile, die einem
Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes
Zulassungsverfahren entstehen, vergleichsweise gering sind
gegenüber denjenigen, die ein Notar durch den Verweis auf ein
neues Bestellungsverfahren hat, berücksichtigt der
Anwaltssenat aus Zweckmäßigkeitsgründen bei der Entscheidung
über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch
einen zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des
Widerrufsgrundes.
21
bb) Es bedarf jedoch keiner Entscheidung über
einen etwa verfassungsrechtlich gebotenen
Entscheidungszeitpunkt, weil selbst auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend der
Annahme eines Vermögensverfalls entgegensteht.
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(1) Für die Amtsenthebung von Notaren hat der
Notarsenat des Bundesgerichtshofs die Begriffsbestimmung des
Anwaltssenats zur Parallelvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr.
7 der Bundesrechtsanwaltsordnung übernommen, wonach
Vermögensverfall vorliegt, wenn der Rechtsanwalt in
ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in
absehbarer Zeit nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist,
seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. z.B. BGH, Beschluss
vom 13. März 2000, NJW-RR 2000, S. 1228). Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
23
(2) Angesichts der bereits geschilderten
schweren Folgen, zu denen die bei Vermögensverfall ohne
Ermessensspielraum auszusprechende Amtsenthebung führt,
gebietet die Berufswahlfreiheit des Notars aus Art. 12
Abs. 1 GG eine sorgfältige Prüfung, ob auf Grund der Umstände
des Einzelfalls die Vermutung des Vermögensverfalls als
widerlegt angesehen werden kann. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass eine Amtsenthebung, die auf Grund der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wird, einer
bestmöglichen Gläubigerbefriedigung entgegensteht. In der
Regel wird nur bei Fortführung der Praxis und auf Grund der
dort erwirtschafteten Einnahmen ein Insolvenzplan erstellt
und durchgeführt werden können; letztlich dient dies auch den
finanziellen Interessen der Rechtsuchenden (zur
unzureichenden Abstimmung berufsregelnder Gesetze mit der
InsO vgl. Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 35 Rn. 17).
24
(3) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
25
Der Bundesgerichtshof geht wie das Sächsische
Staatsministerium der Justiz und entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts davon aus, dass die Ergebnisse der
Gläubigerversammlung vom 20. Februar 2003 die Vermutung
des Vermögensverfalls nicht entkräftet haben. Eine
grundrechtsgeleitete Auslegung und Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen des Berufsrechts, welche die
Folgen des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit nicht aus dem
Blick verliert, lässt diese Schlussfolgerung jedoch nicht
zu.
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Die stattgebende Entscheidung des
Oberlandesgerichts wurde hingegen erkennbar von
grundrechtlichen Erwägungen beeinflusst. Das
Oberlandesgericht hat die tatsächlichen Änderungen in der
Zeit zwischen der Bestandskraft des Vorbescheids und dem
Ausspruch der Amtsenthebung ausführlich erörtert und ist nach
Maßgabe des Sachstandes am letztgenannten Termin zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Amtsenthebung rechtswidrig gewesen
ist. Die Annahme des Vermögensverfalls sei nur begründet,
wenn der Notar in ungeordnete, schlechte finanzielle
Verhältnisse gerate, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen
könne; hier aber sei zu erwarten gewesen, dass der Notar in
absehbarer Zeit schuldenfrei sein würde. Entscheidend sei
insofern, dass die Gläubigerversammlung einen Monat zuvor den
Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
beauftragt und zugleich beschlossen habe, dass der
Antragsteller das Notariat fortführe. Damit sei vorgezeichnet
gewesen, dass das Insolvenzverfahren nach § 258 Abs. 1
der Insolvenzordnung aufgehoben würde, sich die Vermutung des
Vermögensverfalls also als grundlos erweise. Grundlage des
Ergebnisses der Gläubigerversammlung sei gewesen, dass der
Insolvenzverwalter die Schuldenbereinigung durch ein
"Planverfahren" für möglich gehalten habe und die Gläubiger
diese Sichtweise geteilt hätten. Für die berechtigte
Erwartung einer Vermögenssanierung sei maßgebend, dass der
Insolvenzverwalter bei Erläuterung seiner Vorstellungen zur
Schuldenbereinigung in der Gläubigerversammlung bestens mit
der Vermögenssituation des Notars vertraut gewesen sei. Zudem
seien die wesentlichen Gläubiger, nämlich die beteiligten
Großbanken, geschäfts- und insolvenzerfahren und könnten
damit die Möglichkeit einer Sanierung verlässlich
abschätzen.
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Der Bundesgerichtshof gelangt zu einer
abweichenden Prognose, ohne auf die vom Oberlandesgericht
herausgestellten Besonderheiten des konkreten Falls
einzugehen. Näher ausgeführt wird allein das Argument, eine
Erfüllung des Insolvenzplans durch den Beschwerdeführer sei
nicht absehbar gewesen, weil eine Fortführung seiner
Notartätigkeit nicht sicher gewesen sei. Damit werden die
Anforderungen an eine Widerlegung des nach § 50
Abs. 1 Nr. 6 BNotO vermuteten Vermögensverfalls mit
Blick auf die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers unnötig
überspannt. Die Amtsenthebung kann nach dem Wortlaut der
gesetzlichen Regelung und nach dem mit ihr verfolgten Zweck
nur die Folge, nicht jedoch die Ursache des Vermögensverfalls
sein. Ist die Erwartung gerechtfertigt, dass die finanziellen
Verhältnisse des Notars in absehbarer Zeit wieder geordnet
werden können, so liegen die Voraussetzungen einer
Amtsenthebung nicht vor und können durch eine gleichwohl
verfügte Amtsenthebung auch nicht herbeigeführt werden.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.