BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 915/04 -
der Frau O...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die Regelungen des
Versorgungsausgleichs
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht eine
Gebühr bis zu 2600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.
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a) Ein Missbrauch liegt unter anderem vor,
wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig
oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. nur BVerfG, NJW 1996, S. 1273 ;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2001, 1 BvR
104/01). Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur
Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht
annimmt, zu verlangen, dass er sich mit der
verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzt (vgl.
BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft,
die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten
Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, NJW
1996, S. 1273 ) und sich entsprechend den
Ergebnissen seiner Prüfung verhält.
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b) Diese Voraussetzungen für die Auferlegung
einer Missbrauchsgebühr sind hier erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und
unbegründet. Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der
Beschwerdeführerin sind weder dargetan noch ersichtlich.
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Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat
sich in der von ihm unterzeichneten Verfassungsbeschwerde
weder mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen
noch mit der diesen zugrunde liegenden Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sachlich und argumentativ
auseinander gesetzt. Das Vorbringen entbehrt jeglicher
inhaltlicher Substanz. Es erschöpft sich letztlich in
Verbalinjurien über die Instanzgerichte und die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
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Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat
erst vor kurzem in einem ähnlich gelagerten Fall als
Bevollmächtigter eine im Wesentlichen inhaltlich und
sprachlich gleiche, ebenfalls missbräuchliche
Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dies lässt darauf schließen,
dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde
vorrangig ihm und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen
ist. Deshalb wird ihm die Gebühr des § 34 Abs. 2 BVerfGG
auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen,
dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche
Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und
die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die
Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose
und beleidigende Verfassungsbeschwerden behindert wird.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.