BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 915/10 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
§ 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-
Württemberg (LadÖG ).
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1. Die Vorschrift untersagt - von einzelnen
Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getränken
in Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie unter
anderem auch Tankstellen, Bahnhöfe, Kioske und Basare, vgl.
§ 2 Abs. 1 LadÖG) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00
Uhr. Sie wurde durch das Gesetz zur Abwehr
alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor
alkoholbedingten Gesundheitsgefahren
(Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009
(GBl 2009, S. 628) in das Gesetz über die Ladenöffnung in
Baden-Württemberg eingefügt und ist am 1. März 2010 in Kraft
getreten.
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2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das
Verkaufsverbot stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in
die allgemeine Handlungsfreiheit dar.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die
angegriffene Regelung ist nicht ersichtlich.
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Zwar greift die Regelung in die allgemeine
Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers insoweit ein, als
dieser daran gehindert wird, in der Zeit von 22.00 Uhr bis
5.00 Uhr alkoholhaltige Getränke käuflich zu erwerben. Die
allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist
jedoch erst dann verletzt, wenn das beschränkende Gesetz
nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, weil es in
formeller oder materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Dies ist auf der Grundlage des Vorbringens des
Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein
Verstoß gegen das vom Beschwerdeführer im Ergebnis einzig
gerügte Übermaßverbot ersichtlich. Mit dem Verkaufsverbot
verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem
während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme
alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie
Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um
wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff
in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen.
Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums konnte
der Landesgesetzgeber auch davon ausgehen, dass die
Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten zu einer Eindämmung
übermäßigen Alkoholkonsums führt. Der Umstand, dass dadurch
nicht jeglicher Alkoholkonsum verhindert wird, weil sich
dieser auch an eine vor 22.00 Uhr erfolgte Bevorratung
anschließen kann, führt nicht dazu, dass die Regelung nicht
zur Förderung der verfolgten Ziele beitragen würde. Die
Gesetzesbegründung verweist auf zahlreiche internationale
Studien und den Vergleich mit Erfahrungen in Nachbarländern,
wonach aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs- und
bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die
jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert
(vgl. LTDrucks 14/4850, S. 10 ff.). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht
ersichtlich, dass temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote
durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden ein milderes
Mittel wären, das die Erforderlichkeit der angegriffenen
Regelung entfallen ließe. Zumindest konnte der Gesetzgeber,
dem auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Regelung
ein Einschätzungsspielraum zukommt, in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass derartige
polizeirechtliche Maßnahmen bereits aufgrund ihrer örtlichen
Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam wären und lediglich
eine Problemverlagerung bewirken würden. Schließlich ist auch
nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung zu
unzumutbaren Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers führen
würde. Dieser ist künftig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00
Uhr am Erwerb von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen
gehindert. Dieser Einschränkung seiner Handlungsfreiheit
stehen andererseits die Schutzgüter der Gesundheit sowie der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein
hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund,
dass dem Beschwerdeführer auch während der
Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener
alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der
Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen
privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung
auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.