BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 917/09 -
der Frau S…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 28. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom
22. September 2008 - 5 Cs 99/08 -11 Js 3156/08 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 2009
- 1 Ss 109/09 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hechingen
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
(in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur
Verunglimpfung des Staates (§§ 90a Abs. 1 Nr. 1, 27
StGB).
2
1. Am 28. Februar 2008 wurde im Theater „L."
in B. das Theaterstück „Georg Elser - allein gegen Hitler“
uraufgeführt. Nach der Premiere des Theaterstücks wurden von
mehreren unbekannt gebliebenen Männern Flugblätter an
Besucher verteilt und an Kraftfahrzeugen angebracht. Unter
der Überschrift „Georg Elser - Held oder Mörder?“ enthielt
das Flugblatt in der linken Spalte folgenden Text:
3
Der militante Kommunist Georg Elser, (unter
anderem seit 1928 Mitglied im Rotfrontkämpferbund), dem die
Nationalsozialisten trotzdem kein Haar gekrümmt hatten,
plante bereits 1938 den demokratisch gewählten Reichskanzler,
Adolf Hitler, zu ermorden.
4
Am 08.11.1939 explodierte seine durch einen
Zeitzünder ausgelöste Bombe im Münchener Bürgerbräukeller.
Sie riss acht unschuldige Menschen in den Tod. Weitere 63
Menschen wurden verletzt, 16 davon schwer. Unter den Opfern
befanden sich auch Mütter und Familienväter, wodurch ihre
Kinder zu Waisen wurden.
5
Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen,
daß es für seinen „K(r)ampf gegen Rechts“ (und damit alles
Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und
Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren und
sogar Briefmarken für den Kommunisten Elser herausgibt?
6
Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen
ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt?
7
Mörder unschuldiger Menschen können keine
Vorbilder sein!
8
In der rechten Spalte des Flugblattes waren
auf Todesanzeigen ähnliche Art und Weise die Namen der acht
im Bürgerbräukeller ums Leben gekommenen Personen nebst
Geburtsdatum aufgeführt. Darunter befand sich noch folgender
Text:
9
Ermordet durch einen feigen Terroranschlag am
8. November 1939!
10
Da die eigentlichen Verfasser des Flugblattes
eine presserechtlich ordnungsgemäße Veröffentlichung des
Flugblattes ermöglichen und selbst unerkannt bleiben wollten,
trat die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied des
NPD-Kreisverbandes Z. auf Anfrage und in Kenntnis des Inhalts
des Flugblattes nach außen hin als presserechtlich
Verantwortliche des Flugblattes auf.
11
2. Das Amtsgericht verurteilte aufgrund dieses
Sachverhalts die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil
gemäß §§ 90a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB wegen Beihilfe zur
Verunglimpfung des Staates zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 10 €.
12
Es begründete dies insbesondere wie folgt: Im
dritten und vierten Absatz der linken Spalte des Flugblattes
werde die Bundesrepublik Deutschland und deren
verfassungsgemäße Ordnung durch Werturteil und
Tatsachenbehauptungen in bewusst feindlicher Gesinnung als
der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt.
Bereits der erste Satz des dritten Absatzes enthalte für
einen objektiven unbefangenen Leser die Feststellung, dass
„dieses BRD-System“ in besonders gravierendem Maße verkommen
sei. Hinzu komme, dass in den genannten Passagen zumindest
auch zwei offenkundig falsche Tatsachenbehauptungen enthalten
seien. So werde behauptet, das „BRD-System“ zwinge Schüler,
die Person Georg Elser zu verehren, und verhöhne die durch
den Anschlag von Georg Elser ums Leben gekommenen oder
verletzten Opfer. Letzteres ergebe sich aus der Formulierung:
„Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso
geehrt - und ihre Opfer verhöhnt?" Diese verunglimpfenden
Äußerungen fielen daher nicht unter den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG. Berücksichtigt worden sei zwar, dass
der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG bereits dann
eröffnet sei, wenn tatsachenhaltige Äußerungen durch Elemente
der Stellungnahme des Meinens und Dafürhaltens geprägt seien
und Tatsachenbehauptungen der Bildung einer Meinung oder der
Stützung von Werturteilen dienen. Vorliegend stützten die
genannten unwahren Tatsachenbehauptungen auch ersichtlich als
Argumente die Meinung und Bewertung, dass das „BRD-System“ in
erheblichem Maße verkommen sei. Der Schutz des Art. 5
Abs. 1 GG würde aber zu weit ausgelegt, wenn derart
gravierende verunglimpfende Bewertungen in erheblichem Umfang
mit falschen Tatsachenbehauptungen belegt werden könnten.
13
3. Mit Beschluss vom 19. März 2009 verwarf das
Oberlandesgericht die Revision der Beschwerdeführerin als
unbegründet, da die Nachprüfung der Entscheidung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben
habe. Beschimpfende Angriffe auf die Bundesrepublik
Deutschland als Staat mit ihrer im Grundgesetz verkörperten
Verfassung seien nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG gedeckt, sondern nach § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB
strafbar.
14
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin - insbesondere - eine Verletzung ihres
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
15
5. Dem Justizministerium Baden-Württemberg
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer
Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des
Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorgelegen.
16
1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, in
ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt
zu sein, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies insoweit zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von
Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von
§ 90a StGB im Besonderen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein
zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 90, 241 ;
93, 266 ; 124, 300 ;
speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli
2008 - 1 BvR 519/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05
-, NJW 2009, S. 908).
17
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin danach in ihrer durch Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit.
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a) Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit
umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element
der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.
Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als
wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos,
emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder
wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl.
BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ). Sie
verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und
überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1
; 90, 241 ; 93, 266 ).
Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten,
die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu
teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut,
diese aber nicht erzwingt (vgl. BVerfGE 124, 300
). Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst,
soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind
beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder
erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der
verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts
beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241
). Allerdings dürfen die Anforderungen an die
Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die
Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine
Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur
zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht
wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im
Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als
Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine
wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl.
BVerfGE 90, 241 ; stRspr).
19
Ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit
einmal eröffnet, findet dieses Grundrecht zwar seine
Schranken in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch die
Strafnorm des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB zählt, gegen die
keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
bestehen (vgl. BVerfGE 47, 198 ). Doch
haben die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die
Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall
ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung
zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 93, 266 ; 124, 300
; stRspr). Zwischen Grundrechtsschutz und
Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne
statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem
Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis
der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im
freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer
das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder
eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198
; BVerfGE 124, 300 ).
Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von
Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken.
Demgegenüber ist es legitim, Rechtsgutsverletzungen zu
unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).
Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung
als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation,
die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in
sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden
Rechtsgutverletzung überschreitet (vgl. BVerfGE 124, 300
). Ist diese Schwelle überschritten, erfordert die
Bedeutung der Meinungsfreiheit in einem zweiten Schritt eine
fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem
Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist (vgl.
BVerfGE 93, 266 ). Bei Staatsschutznormen
ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt
auch immer erscheinenden - Polemik auf der einen Seite und
einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf
der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1
GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik
erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet
(vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW
1999, S. 204 ).
20
b) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Entscheidungen nicht stand.
21
aa) Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts
ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet.
22
Der Inhalt des Flugblattes ist überwiegend von
wertenden Stellungnahmen, insbesondere in den Absätzen drei
bis fünf der linken Textspalte und der Schlussaussage der
rechten Spalte geprägt. Die Sachschilderungen im ersten und
zweiten Absatz der linken Textspalte zum Anschlag im
Münchener Bürgerbräukeller vom 8. November 1939 sind
ersichtlich Grundlage der anschließenden Wertungen. Stellung
genommen wird dabei im Kontext mit der Aufführung des
Theaterstücks „Georg Elser - allein gegen Hitler“ zum einen
zum Bürgerbräukelleranschlag beziehungsweise zur Person Georg
Elser selbst und zum anderen zur für die Verfasser durch
Aufführung dieses Theaterstückes und ähnlicher
Veranstaltungen empfundenen Verehrung der Person Georg Elsers
in der Bundesrepublik Deutschland. Dass dabei das
„BRD-System“ als „verkommen“ bezeichnet wird, ist für die
Eröffnung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nicht
entscheidend, da es hierfür auf den Wert der Äußerungen und
eine Werteloyalität der Beschwerdeführerin nicht ankommt.
Anders als nach Auffassung des Amtsgerichts enthalten die
Absätze drei bis fünf auch keine erwiesen unrichtigen
Tatsachenbehauptungen. Der Einschub im dritten Absatz der
linken Textspalte „und Schüler zwinge, ihn (Georg Elser) zu
verehren“ ist, will man den Sinn der Äußerung nicht
verfälschen, untrennbar in die sonstigen Wertungen des
dritten Absatzes eingebunden und kann naheliegenderweise so
verstanden werden, dass die Schüler durch entsprechende
Theateraufführungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu
einer Verehrung Georg Elsers zu Unrecht gedrängt werden. Auch
die Fragestellung des vierten Absatzes „Werden bald die
kommunistischen RAF-Terroristen genauso geehrt und ihre Opfer
verhöhnt?“ hat eine ausschließlich die Grundaussage betonende
Funktion und beinhaltet auch nicht im Umkehrschluss eine dem
Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.
23
bb) Unabhängig von der Frage, ob zumindest das
Oberlandesgericht bei seiner kurz gehaltenen Begründung die
Eröffnung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit erkannt
hat, werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts
und des Oberlandesgerichts der Bedeutung der Meinungsfreiheit
insoweit nicht gerecht, als sie verkannt haben, dass mit der
Verteilung des fraglichen Flugblattes im konkreten Fall ein
gegen die Meinungsfreiheit abwägbares Schutzgut von
vornherein nicht in dem Sinne betroffen ist, dass die
Schwelle zu einer Rechtsgutverletzung bereits überschritten
ist.
24
Denn anders als dem einzelnen Staatsbürger
kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz
zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische
Kritik auszuhalten (vgl. BVerfGE 93, 266 ;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September
2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 ). Die
Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des
Grundrechtestaats. Zielrichtung des vorliegend angewandten
§ 90a StGB wie sämtlicher Staatsschutznormen ist es, den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und
ihrer verfassungsgemäßen Ordnung zu gewährleisten und zu
erhalten (vgl. BGHSt 6, 324 ; BGH, Beschluss vom
1. April 1998 - 3 StR 54/98 -, NStZ 1998, S. 408;
Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12.
Aufl. 2007, § 90a Rn. 1; Würtenberger, JZ 1979, S. 309
; Schröder, JZ 1979, S. 89 f.;
Roggemann, JZ 1992, S. 934 ). Die Schwelle zur
Rechtsgutverletzung ist im Falle des § 90a Abs. 1 Nr. 1
StGB mithin erst dann überschritten, wenn aufgrund der
konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat
dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar
geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen
Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden (vgl. BVerfGE 93, 266 ;
124, 300 ). Dies wäre bei entsprechender
Form der Meinungsäußerung etwa denkbar, wenn der
Bundesrepublik Deutschland jegliche Legitimation abgesprochen
würde und dazu aufgerufen würde, sie zu ersetzen (vgl. BGH,
Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, NStZ 2003,
S. 145).
25
Vorliegend ist diese Schwelle jedoch noch
nicht überschritten. Das streitige Flugblatt nimmt die
Aufführung des Theaterstücks „Georg Elser - allein gegen
Hitler“ zum Anlass, um sich - wie bereits erläutert -
vorwiegend mit dem zugrunde liegenden historischen Geschehen
um Georg Elser auseinander zu setzen und im Rahmen des
öffentlichen Meinungskampfes der unterstellten anderen
Wertung des „BRD-Systems“ eine eigene Wertung
entgegenzusetzen. Kernaussage des Flugblattes ist bei einer
kontextbezogenen objektivierenden Betrachtung der letzte
Absatz der linken Textspalte: „Mörder unschuldiger Menschen
können keine Vorbilder sein!“. Die Darstellung einer
Verkommenheit des „BRD-Systems“ ist hingegen weder inhaltlich
noch dem Umfang nach thematischer Schwerpunkt des
Flugblattes. Bezugspunkt insofern ist auch nicht etwa die
verfassungsmäßige Ordnung, sondern mit dem „K(r)ampf gegen
Rechts“ lediglich ein politischer Einzelaspekt. Die
Äußerungen verbleiben dabei weitgehend auf der geistigen
Ebene (vgl. BVerfGE 124, 300 ), die Grenze von
bloßer Polemik zur Rechtsgutverletzung ist noch nicht
überschritten. Eine auch nur mittelbare Eignung des
Flugblattes, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen
oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu
gefährden, erscheint ausgeschlossen.
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c) Die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen beruhen auch auf der Verkennung der Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
27
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE
79, 365 ).