BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 918/03 -
des Herrn P ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 18. Dezember 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 26. Februar 2003 - 1 W 85/01 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro)
festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines
Staatshaftungsanspruchs.
2
Der Beschwerdeführer brach im November 1994
zusammen mit anderen rumänischen Staatsangehörigen zur
Nachtzeit in einen Einkaufsmarkt ein. Die Täter wurden
entdeckt und flüchteten. Auf einen Polizisten, der an einer
Straßensperre Signal zum Anhalten gab, fuhren sie mit
erhöhter Geschwindigkeit zu, so dass der Beamte sich nur
durch einen Sprung zur Seite retten konnte. Als die
Flüchtenden gestellt wurden, sprang der Beschwerdeführer in
einen Fluss. Nach einem Warnschuss schwamm er ans Ufer und
ließ sich festnehmen. Unter im Einzelnen streitigen Umständen
traf den Beschwerdeführer aus eineinhalb bis zwei Metern
Entfernung eine Kugel aus der Dienstpistole des Beamten
waagerecht in den Hals. Der damals 21-jährige
Beschwerdeführer ist seither vom Hals an abwärts gelähmt,
musste mehrfach operiert werden und wird nach medizinischem
Ermessen bis zu seinem Lebensende nur noch seinen Kopf ein
wenig bewegen können.
3
Gegen den Polizeibeamten wurde mit inzwischen
rechtskräftigem Strafbefehl wegen fahrlässiger
Körperverletzung eine Strafe von 90 Tagessätzen festgesetzt,
weil er bei Abgabe des Schusses, der den Beschwerdeführer
verletzte, sorgfaltswidrig gehandelt habe. Das Land
Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer ein
Schmerzensgeld von 150.000 DM gewährt und Anspruch auf
Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse dem Grunde nach
für den Fall der Rückkehr nach Rumänien anerkannt.
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Der Beschwerdeführer beantragte im
Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das
Land Mecklenburg-Vorpommern auf insgesamt 11,112 Mio. DM
wegen erhöhten Lebenshaltungsaufwands und Einkommensverlusts.
Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Der Beschwerdeführer
habe den Schaden in erheblichem Umfang mitverursacht. Das
Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers
zurück. § 1 Abs. 1 des in Mecklenburg-Vorpommern
fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik setze eine objektiv rechtswidrige
hoheitliche Tätigkeit voraus, die bloße Rechtswidrigkeit des
Handlungsergebnisses genüge nicht. Der Polizeibeamte habe
nicht rechtswidrig gehandelt. Es sei von dem von ihm
geschilderten Ablauf auszugehen, da absehbar sei, dass eine
Beweisaufnahme nichts anderes ergeben werde. Der Schuss sei
als Warnschuss gerechtfertigt gewesen. Ein Warnschuss
verliere nicht deshalb seine Rechtmäßigkeit, weil er
fehlgehe. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass auch
die konkrete Durchführung eines Warnschusses
amtspflichtwidrig sein könne. An die dem Strafbefehl zugrunde
liegende Bewertung des Verhaltens des Polizeibeamten sei das
Gericht nicht gebunden. Es sei bislang nicht festgestellt,
aus welchen Gründen sich der Schuss ungewollt vorzeitig
gelöst habe oder in die falsche Richtung gegangen sei. Es
könne nicht ohne weiteres ein sorgloser Umgang mit der Waffe
unterstellt werden.
5
Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde, die sich außer gegen die vorgenannten
Entscheidungen auch gegen zuvor ergangene Behördenbescheide
und gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts
richtet, eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Es
werde aus fiskalischen Gründen missachtet, dass das
Staatshaftungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik
schon dem Wortlaut nach Schadensersatz für Erfolgsunrecht
gewährt habe. Die Feststellung, ob der Umgang mit der Waffe
sorgfaltswidrig gewesen sei, hätte nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren getroffen werden dürfen, hier
seien lediglich die Erfolgsaussichten zu prüfen. Auch dürfe
das Gericht nicht vorwegnehmen, wie sich der Polizeibeamte
bei einer erneuten Beweisaufnahme äußern würde.
6
Dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
und dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben von einer
Stellungnahme abgesehen.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, gemäß
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG auf Rechtsschutzgleichheit geboten
ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93 c Abs. 1
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
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1. Hinsichtlich der beiden Bescheide des
Landes und der Beschlüsse des Landgerichts wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil
sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Die
Beschwerdeschrift setzt sich im Einzelnen nur mit der
Entscheidung des Oberlandesgerichts auseinander. Die
Verfassungsbeschwerde ist auch unsubstantiiert, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG rügt. Dass gerichtliche Entscheidungen, die finanzielle
Ersatzansprüche wegen Körperverletzung betreffen, ihrerseits
das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
verletzen, versteht sich nicht von selbst (vgl. BVerfGE 49,
304 ). Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei
Ausführungen zur Einschlägigkeit des Grundrechts.
9
2. Hinsichtlich der Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und
begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, soweit er den Anspruch des
Beschwerdeführers in vollem Umfang zurückweist.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz gebietet eine weit gehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Prüfung hinreichender
Erfolgsaussichten als Voraussetzung der Gewährung von
Prozesskostenhilfe ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht
überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 ;
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2003,
S. 833 ). Insbesondere darf die
Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht in das summarische
Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden, so dass
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt.
Auslegung und Anwendung der Vorschriften über das
Prozesskostenhilfeverfahren, Feststellung und Würdigung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie Auslegung und
Anwendung des jeweils einschlägigen einfachen Rechts bei der
Prüfung der Erfolgsaussichten obliegen zwar in erster Linie
den Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt,
wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE
81, 347 ; BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW-RR 2002, S. 1069; 1. Kammer des
Zweiten Senats, NJW 2003, S. 576).
11
b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
wird diesem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht gerecht.
Dabei kann offen bleiben, ob das Gericht die Rechtsfrage, ob
das anzuwendende Staatshaftungsrecht eine rechtswidrige
hoheitliche Handlung oder nur einen rechtswidrigen Erfolg
voraussetzt, im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden
durfte. Auch kann angenommen werden, dass das
Oberlandesgericht bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe
die Erfolgsaussicht hinsichtlich der Höhe des gestellten
Klageantrages hätte berücksichtigen können.
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Die angegriffene Entscheidung ist jedoch
deshalb mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar,
weil die Feststellung, der Polizeibeamte habe seine Waffe
nicht amtspflichtwidrig eingesetzt, im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht ohne verfassungsrechtlich
nicht hinnehmbare Benachteiligung des Beschwerdeführers
getroffen werden konnte. Auch nach den Schilderungen des
Polizeibeamten hat der Schuss sich nicht ungewollt gelöst,
sondern der Beamte hat ihn willentlich abgegeben. Der
Einschuss in Höhe des Halses und der Verlauf des
Schusskanals, wie sie der angegriffenen Entscheidung zugrunde
gelegt worden sind, deuten darauf hin, dass der Beamte dabei
die Waffe annähernd waagerecht hielt, statt durch die
Richtung der Waffe sicherzustellen, dass der Warnschuss
niemanden trifft; auf dieser Einschätzung beruht auch der
Strafbefehl. Das Gericht verkennt die Funktion des
Prozesskostenhilfeverfahrens, wenn es feststellt, es könne
dennoch ein sorgloser Umgang mit der Waffe nicht ohne
weiteres unterstellt werden. Entscheidend ist, dass das
Gegenteil nicht unterstellt werden kann und angesichts der
bisher bekannten Umstände die Annahme, es könne durch die dem
Hauptsacheverfahren vorbehaltene weitere Erörterung und
Tatsachenfeststellung eine Amtspflichtwidrigkeit nachgewiesen
werden, jedenfalls nicht fern liegend ist.
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Selbst wenn das Verhalten des Beamten
entschuldbar sein sollte, spräche das nicht gegen die für die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein maßgebliche
hinreichende Aussicht, im Hauptsacheverfahren die
Rechtswidrigkeit seines Handelns feststellen zu können.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht zu einem
für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gekomen wäre,
wenn es die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an das
Prozesskostenhilfeverfahren beachtet hätte.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des
Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom
Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
(vgl. BVerfGE 79, 365 ).