BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 918/10 -
der Frau F…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 1. Oktober 2012 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird
zurückgewiesen.
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1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem
sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die vom
Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den „wandelbaren
Lebensverhältnissen“, verbunden mit der Berechnungsmethode
der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des
nachehelichen Unterhaltsbedarfs.
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2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass
die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
entwickelte Rechtsprechung die Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung überschreitet und daher Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20
Abs. 3 GG verletzt. Es hat das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene, auf dieser Rechtsprechung beruhende Urteil des
Saarländischen Oberlandesgerichts aufgehoben und dem Saarland
aufgegeben, der Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen
zu erstatten.
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3. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte
der Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswertes
auf 53.668 € beantragt. Er hat dies damit begründet, dass
sich zwar das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin
lediglich nach dem im Ausgangsverfahren auf 13.417 €
festgesetzten Streitwert bemesse, dieser Wert allerdings
wegen der objektiven Bedeutung der Sache sowie der besonderen
Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung zu vervierfachen
sei.
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat den Gegenstandswert sodann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen
auf 45.000 € festgesetzt.
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4. a) Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Festsetzung
von Kosten in Höhe von 2.689,64 € beantragt. Seiner
Kostenrechnung hat er hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß
Nr. 3208 VVRVG einen Gebührensatz von 2,3 zugrunde
gelegt.
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Zur Begründung hat er darauf verwiesen,
angesichts der Bedeutung des verfassungsrechtlichen
Verfahrens erscheine es angezeigt, die Verweisung des
§ 37 Abs. 2 RVG auf die Gebührentatbestände in Teil
3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses
nicht auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VVRVG,
sondern der Nr. 3208 VVRVG zu beziehen. Nach
Nr. 3208 VVRVG sei die Verfahrensgebühr um den Faktor
2,3 zu erhöhen, wenn sich die Beteiligten im Verfahren nur
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen könnten. Aufgrund der Bedeutung des
Bundesverfassungsgerichts als oberstes Gericht müsse dies für
Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls gelten, selbst wenn
der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers – wie er
selbst – nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sei.
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Wie sich aus einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 12. August 2004 ergebe (Hinweis auf
BGH, Beschluss vom 12. August 2004 – I ZB 6/04 -, JurBüro
2005, S. 34 f.), rechtfertige sich die Erhöhung der
Verfahrensgebühr für lediglich beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwälte nicht wegen deren
Singularzulassung, sondern wegen des mit der Reduzierung der
mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof
einhergegangenen regelmäßigen Entfalls der Verhandlungsgebühr
in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Diese Erwägung gelte
im Verfassungsbeschwerdeverfahren gleichermaßen.
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b) Das Saarland ist dem
Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung entgegen
getreten, gemäß § 37 Abs. 2 RVG in Verbindung mit
Nr. 3206 VVRVG sei die Verfahrensgebühr in
Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich nach dem Faktor 1,6
zu berechnen. Die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3208
VVRVG sei alleine für Verfahren vorgesehen, in denen sich die
Beteiligten nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Im Ausgangsverfahren
sei jedoch weder eine Vertretung durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich
gewesen noch sei eine Vertretung durch einen solchen
Rechtsanwalt erfolgt. Die erhöhte Gebühr für beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte bezwecke einen
Ausgleich dafür, dass diese bei keinen anderen Gerichten
tätig werden dürften. Dieser Ausgleich sei in
Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich.
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c) Die Rechtspflegerin hat die
erstattungsfähigen Kosten gemäß §§ 104 ff. ZPO in
Verbindung mit Nr. 3206 VVRVG nach einer um den Faktor
von 1,6 erhöhten Verfahrensgebühr auf 1.878,30 € festgesetzt
und den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin im
Übrigen zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen sofortigen
Beschwerde hat sie nicht abgeholfen.
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Die sofortige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht
nach der Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VVRVG
angesetzt.
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1. Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz
1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und
§ 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 €
hinausgehende Beschwer -statthafte sofortige Beschwerde hat
der Senat zu entscheiden.
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2. Für Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht verweist § 37 Abs. 2 Satz
1 RVG auf die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses für Verfahren
insbesondere der Berufung und der Revision
(Nr. 3206 ff. VVRVG). Nach Nr. 3206 VVRVG
berechnet sich die Verfahrensgebühr in diesen Verfahren
grundsätzlich nach dem 1,6-fachen der nach § 13 RVG
bestimmten Gebühr. Eine Abrechnung nach einer um den Faktor
2,3 erhöhten Gebühr gemäß Nr. 3208 VVRVG ist dagegen für
Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen konnten.
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a) Da sich Beteiligte in
Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht lediglich durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können, der Kreis der Vertretungsberechtigten sich
vielmehr nach § 22 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, wird
überwiegend davon ausgegangen, dass sich die Verweisung des
§ 37 Abs. 2 Satz 1 RVG nur auf Nr. 3206 VVRVG
und nicht auf Nr. 3208 VVRVG beziehe und damit die
Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem
Gebührensatz von 1,6 abzurechnen sei (vgl. Jungbauer, in:
Bischof/Jungbauer, Kommentar zum RVG, 4. Auflage 2011,
§ 37 RVG, Rn. 19; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, Kommentar
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010,
§ 37 RVG, Rn. 9; Mayer/Kroiß, Handkommentar zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 37
RVG, Rn. 15; Wahlen, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar zum
RVG, 6. Auflage 2012, § 37 RVG, Rn. 16).
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b) Zum Teil wird allerdings angenommen, in
Verfassungsbeschwerdeverfahren sei der Gebührensatz der
Nr. 3208 VVRVG, also der 2,3-fache Wert, anzusetzen.
Zwar sei Nr. 3208 VVRVG dem Wortlaut nach nicht auf
Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar, in denen die
Beteiligten sich nicht ausschließlich durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
könnten. Doch rechtfertige die besondere Bedeutung vor dem
Bundesverfassungsgericht geführter Verfahren, die in
§ 37 Abs. 2 Satz 1 RVG enthaltene Verweisung
entgegen dem Wortlaut auf den Gebührensatz der Nr. 3208
VVRVG zu erstrecken (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41.
Auflage 2011, § 37 RVG, Rn. 5; Hartung, in:
Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Auflage
2006, § 37 RVG, Rn. 13; ders., in:
Hartung/Schons/Enders, Kommentar zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1. Auflage 2011, § 37
RVG, Rn. 11 ff.; Schneider, in:
Riedel/Sußbauer/Schneider, Kommentar zum RVG, 9. Auflage
2005, § 37 RVG, Rn. 10).
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c) Letzterer Ansicht kann nicht gefolgt
werden. Sie widerspricht dem Wortlaut der Nr. 3208 VVRVG
(aa) und dem hinter dieser Regelung stehenden Willen des
Gesetzgebers (bb). Sie lässt sich außerdem weder mit der
besonderen Bedeutung vor dem Bundesverfassungsgericht
geführter Verfahren (cc) noch mit der seitens der
Beschwerdeführerin angeführten geringen Anzahl mündlicher
Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht rechtfertigen
(dd).
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(aa) Dem Wortlaut der Bestimmung nach kommt
der Gebührensatz der Nr. 3208 VVRVG nur in Verfahren zur
Anwendung, in denen sich die Beteiligten ausschließlich durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar
2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, S. 1461 ;
Mathias, in: Bischof/Jungbauer, Kommentar zum RVG, 4. Auflage
2011, Nr. 3206 ff. VVRVG, Rn. 7; Madert, in:
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zur
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002,
§ 11 BRAGO, Rn. 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt,
Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage
2010, VVRVG 3208, Rn. 11). Dieser Wortlaut steht der
Anwendung der Nr. 3208 VVRVG in
Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen, in denen gemäß
§ 22 Abs. 1 BVerfGG eine Vertretung durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht
erforderlich ist.
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(bb) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung
der Nr. 3208 VVRVG verbunden mit der Anwendung des dort
vorgesehenen Gebührensatzes in Verfassungsbeschwerdeverfahren
lässt sich nicht mit einem dahingehenden Willen des
Gesetzgebers begründen. Aus dem Entwurf zum Gesetz zur
Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003 geht
vielmehr hervor, dass die Verfahrensgebühr in
Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem 1,6-fachen
Gebührensatz bemessen werden soll.
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Bereits in § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO
war bestimmt, dass sich die Verfahrensgebühr (damals gemäß
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als Prozessgebühr
bezeichnet) in Berufungs- und Revisionsverfahren auf 13/10
des Gebührensatzes belaufen sollte. Gemäß § 11
Abs. 1 Satz 5 BRAGO sollte sich diese Gebühr auf 20/10
erhöhen, wenn für ein Verfahren Kosten abzurechnen waren, in
dem sich die Parteien durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt hatten vertreten lassen müssen.
§ 113 Abs. 2 Satz 2 BRAGO verwies für die in
Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzenden Gebühren nicht
auf § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO, sondern lediglich auf
§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die Verfahrensgebühr in
Verfassungsbeschwerdeverfahren war danach auf 13/10 des
Gebührensatzes festzusetzen.
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Diese Differenzierung wollte der Gesetzgeber
im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausdrücklich fortschreiben.
Im Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom
11. November 2003 hat er zur Festlegung der Gebühren im
Berufungs- und Revisionsverfahren ausgeführt, die
Neuregelungen des RVG sowie des VVRVG sollten insoweit die
Regelungen der BRAGO übernehmen (vgl. BTDrucks 15/1971, S.
197). Zum Gebührensatz Nr. 3206 VVRVG-E hat er im
Gesetzentwurf betont, wie im geltenden Recht (das heißt
§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO) seien für
Revisionsverfahren, in denen sich die Beteiligten nicht durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen müssten, die gleichen Gebühren wie im
Berufungsrechtszug vorgesehen. Dagegen hat er zum
Gebührensatz Nr. 3208 VVRVG-E ausgeführt, dieser trete
an die Stelle des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO, wonach
im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof der nur dort
zugelassene Rechtsanwalt eine erhöhte Verfahrensgebühr
erhalten solle (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 214).
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Aus dem Gesetzentwurf geht danach
unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber die erhöhte
Verfahrensgebühr der Nr. 3208 VVRVG lediglich beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten
wollte, für alle anderen Rechtsanwälte aber - unverändert -
eine Abrechnung nach dem Gebührensatz der Nr. 3206 VVRVG
erfolgen sollte. Diese Differenzierung hat er auf
Verfassungsbeschwerdeverfahren erstreckt, für die er über
§ 37 Abs. 2 RVG-E eine Verweisung auf diese
Vorschriften vorgesehen und dies damit begründet hat,
§ 37 Abs. 2 RVG-E solle die Regelungen des
§ 113 Abs. 2 BRAGO übernehmen (vgl. BTDrucks
15/1971, S. 197).
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(cc) Die Anwendung des nach Nr. 3208
VVRVG erhöhten Gebührensatzes lässt sich des Weiteren nicht
mit der besonderen Bedeutung vor dem Bundesverfassungsgericht
geführter Verfahren rechtfertigen, da diese bereits bei der
Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 37 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
angemessene und abschließende Berücksichtigung findet.
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Während sich der Streitwert in
Unterhaltsverfahren vor den Fachgerichten gemäß § 42 GKG
a.F. beziehungsweise § 51 FamGKG allein nach dem Wert
der Forderung bestimmt, sind bei der Festsetzung des
Gegenstandswertes in Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG alle Umstände des konkreten
Einzelfalls nach billigem Ermessen zu würdigen, wobei nicht
nur das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der
Sache und der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, sondern insbesondere die Bedeutung der
Angelegenheit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 79, 365
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris
Rn. 8). Dementsprechend wurde der Streitwert im
Ausgangsverfahren von den Fachgerichten lediglich auf 13.417
€ festgesetzt, während sich der Gegenstandswert im
Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung dieser
Kriterien auf 45.000 € beläuft. Dementsprechend hat auch der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin seine Gebühren
im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nach einem
Gegenstandswert geltend machen können, der weit höher war als
der Streitwert, nach dem im Falle der Revision ein
ausschließlich beim Bundesgerichtshof zugelassener
Rechtsanwalt seine Kosten hätte ansetzen können.
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(dd) Die Erstreckung der Anwendung des nach
Nr. 3208 VVRVG erhöhten Gebührensatzes auf in
Verfassungsbeschwerdeverfahren tätige Rechtsanwälte lässt
sich schließlich entgegen dem Vorbringen des
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nicht mit der
geringen Anzahl mündlicher Verhandlungen vor dem
Bundesverfassungsgericht rechtfertigen. In dem von dem
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur Begründung
dieser Ansicht in Bezug genommenen Beschluss vom 1. Juli 2004
hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage der Zubilligung
des erhöhten Gebührensatzes an nicht lediglich beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte befasst (vgl.
BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro
2005, S. 34 f.). Seiner Entscheidung lag zwar noch eine
Gebührenbemessung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz
5 BRAGO zugrunde. Seine Erwägungen können jedoch auf die
Gebührensätze Nr. 3206 und Nr. 3208 VVRVG
übertragen werden, führen diese doch die Regelungen des
§ 11 BRAGO inhaltlich fort (vgl. BTDrucks 15/1971, S.
214).
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In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt, dass die Erhöhung der Verfahrensgebühr in
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof für lediglich beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ihrer besonderen
Stellung und ihrem besonderen Aufgabenbereich geschuldet sei
(vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -,
JurBüro 2005, S. 34 ). Zwar hat der
Bundesgerichtshof - wie seitens des Prozessbevollmächtigten
der Beschwerdeführerin insoweit zutreffend angeführt - darauf
hingewiesen, dass die Änderungen durch das Gesetz zur
Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15.
August 1969 zu einer erheblichen Reduzierung mündlicher
Verhandlungen und damit zu einem regelmäßigen Entfall der
Verhandlungsgebühr geführt hätten, welche durch die Erhöhung
der Verfahrensgebühr auszugleichen sei (vgl. BGH, Beschluss
vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34
). Doch hat er diesen Ausgleich ausdrücklich allein
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten
vorbehalten. Da ihr Tätigkeitsfeld eng begrenzt sei, müssten
ihre Einkommenseinbußen ausgeglichen werden, um beim
Bundesgerichtshof eine leistungsfähige Anwaltschaft zu
erhalten. Diese Erwägung kann für nicht ausschließlich beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nicht fruchtbar
gemacht werden, deren sonstiger beruflicher Wirkungskreis
durch die Übernahme eines Mandats in einem
Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Einschränkung
erfährt.