BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 922/03 -
der Frau R...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
ihr drohende Räumung ihrer Mietwohnung im Wege der
Zwangsvollstreckung.
2
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
3
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits
unzulässig.
4
Die Beschwerdeführerin hat im
Ausgangsverfahren nicht alles Erforderliche getan, um eine
Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu
erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies
aber wäre nach dem Grundsatz der Subsidiarität Voraussetzung
einer zulässigen Verfassungsbeschwerde gewesen (vgl.
BVerfGE 81, 22 ). So hat die
Beschwerdeführerin es nicht nur unterlassen, die behauptete
Suizidgefahr der Tochter durch Vorlage wenigstens einer
aktuellen, für den Zeitraum nach der Beendigung der Betreuung
gültigen Bescheinigung des behandelnden Psychiaters zu
substantiieren, sondern sie hat es auch versäumt, Art und
Umfang der Suizidgefahr der Tochter, die nach ihrem Vortrag
im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht nur wegen des
zurückliegenden Todesfalls besteht, substantiiert zu
schildern. Zu Recht hat das Landgericht das Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Beibringungsgrundsatz
nicht als ausreichend angesehen. Nur nach Vorlage ärztlicher
Zeugnisse, die eine Gesundheitsgefährdung durch die
Räumungsvollstreckung nicht als fern liegend erscheinen
lassen, sind die Gerichte zur Vermeidung schwer wiegender
Grundrechtsbeeinträchtigungen gehalten, alle Erkenntnismittel
auszuschöpfen, um überprüfen zu können, ob die behaupteten
Gefahren bestehen (vgl. BVerfGE 52, 214
).
5
Die Beschwerdeführerin hat es an der
prozessual gebotenen Mitwirkung im Verfahren fehlen
lassen.
6
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
7
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.