BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 927/08
der B… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer E…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.
Oktober 2007 - 27 O 701/07 - und der Beschluss des
Kammergerichts vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 - verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin
zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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1. Die Beschwerdeführerin verlegt die
Zeitschrift „Bunte“. In der Ausgabe Nr. 7/2007 vom 8.
Februar 2007 dieser Zeitschrift veröffentlichte die
Beschwerdeführerin einen Bericht aus dem Reiseteil, der sich
mit der Skiregion Arlberg beschäftigt. In diesem Zusammenhang
wird die Landschaft beschrieben, über die Hotels und deren
Eigentümerfamilien berichtet sowie über die große Zahl
prominenter Personen informiert, die hier ihren Urlaub
verbracht haben oder regelmäßig verbringen. Unter einer -
nicht angegriffenen - Abbildung von Prinzessin Caroline von
Hannover, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden:
Klägerin), die dort in Skikleidung und mit Skiern über den
Schultern abgebildet ist, heißt es:
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DAUERGAST Caroline von Monaco fährt jedes Jahr
in Zürs Ski – meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig
und trägt deshalb ihre Skier selbst.
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Im Text heißt es:
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Ein paar Kilometer weiter: das
sportlich-elegante Zürs. Die vertraute Terrasse des
„Lorünser“. Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit
köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier
ganz unauffällig auftretende Caroline im Skianzug...
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2. Die Klägerin wandte sich gegen diese beiden
Textveröffentlichungen. Nachdem eine Abmahnung von der
Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden war, erwirkte die
Klägerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht,
durch die der Beschwerdeführerin nur die obige zweitgenannte
Äußerung untersagt wurde. Auf die sofortige Beschwerde der
Klägerin untersagte das Kammergericht der Beschwerdeführerin
zusätzlich auch die erstgenannte Äußerung. Diese
Entscheidungen greift die Beschwerdeführerin mit der
Verfassungsbeschwerde nicht mehr an, nachdem sie sie
diesbezüglich zulässigerweise teilweise zurückgenommen
hat.
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In dem gemäß § 926 ZPO erzwungenen
Hauptsacheverfahren verurteilte das Landgericht die
Beschwerdeführerin durch angegriffenes Urteil dazu, die
Verbreitung der beiden Äußerungen zu unterlassen. Es
begründet dies damit, dass die Veröffentlichung einen
rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstelle, weil damit
unzulässig in ihre Privatsphäre eingegriffen werde. Die
vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und der
Pressefreiheit der Beschwerdeführerin andererseits falle zu
Gunsten der Klägerin aus. Die Wortberichterstattung darüber,
wo die Klägerin ihren Skiurlaub verbringe, ob sie ihre Skier
selber trage und ihre Motivation dazu, sowie, wo sie
regelmäßig zum Mittagessen einkehre, betreffe selbst bei
Anlegung eines großzügigen Maßstabs weder einen Vorgang von
allgemeinem Interesse noch ein zeitgeschichtliches Ereignis.
Die streitgegenständlichen Äußerungen gingen darüber hinaus
mitzuteilen, dass die Klägerin in einem bestimmten Skiort
ihren Urlaub verbringe, sie offenbarten vielmehr weitere
Einzelheiten der Urlaubsgestaltung. Die Nennung von
Hotelnamen und bestimmten Lokalitäten könne im Übrigen dazu
beitragen, interessiertes Publikum erst an den Ort zu lotsen,
an dem die Klägerin – schon nach dem Inhalt der
streitgegenständlichen Berichterstattung – von öffentlicher
Aufmerksamkeit gerade unbehelligt bleiben möchte. In diesem
Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin
nicht gegen ihren Willen als Werbeträger herhalten müsse.
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3. Das Kammergericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin nach Hinweisbeschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO durch angegriffenen Beschluss zurück. Zur
Begründung führt es an, dass die streitgegenständlichen
Äußerungen die Privatsphäre der Klägerin unzulässigerweise
beeinträchtigten, weil sie Einzelheiten dazu enthielten, wie
sich die Klägerin im Urlaub verhalte. Der Bericht gehe über
eine Beschreibung des Ortes Zürs und die bloße Mitteilung,
dass die Klägerin dort ihren Urlaub verbringe, hinaus.
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf
Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1,
2 GG. Die Entscheidungen des Landgerichts und ihm folgend des
Kammergerichts beruhten auf einer grundlegenden Verkennung
des durch die Meinungs- und Pressefreiheit gewährten Schutzes
beziehungsweise auf einem geradezu leichtfertigen Umgang mit
den grundrechtlich geschützten Positionen der
Beschwerdeführerin. Die Instanzgerichte hätten eine nähere
Würdigung des streitgegenständlichen Berichts im Hinblick auf
seinen Informationsgehalt unterlassen und im Rahmen der
Abwägung dem Urlaubsschutz der Klägerin einen automatischen
Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit
eingeräumt. In dem hier maßgebenden Bericht gehe es vorrangig
nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs als Teil
des Privatlebens. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sei
vielmehr der gesamte Beitrag, der sich intensiv mit der
Skiregion Arlberg beschäftige und über die große Zahl
Prominenter informiere, die hier ihren Urlaub verbracht
hätten oder regelmäßig verbringen. Welche Interessen der
Klägerin hier im Raume stünden, die Abwägungsrelevanz
besäßen, würde nicht explizit genannt. Die Informationen der
beanstandeten Äußerungen müssten insoweit als belanglos
bezeichnet werden, als sie die Schwelle zu einer Verletzung
des Persönlichkeitsrechts nicht erreichten - unterstellt, die
Privatsphäre sei überhaupt berührt. Der pauschale Hinweis der
Instanzgerichte, dass auch der Urlaub dem grundsätzlich
geschützten Kernbereich der Privatsphäre von prominenten
Personen zugeordnet sei, vermöge überwiegende Belange des
Persönlichkeitsschutzes nicht ohne weiteres aufzuzeigen. Die
Äußerungen teilten nur Beobachtungen mit, deren Wahrnehmung
typischerweise durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht
werde. Der streitgegenständliche Artikel befasse sich primär
mit einer touristischen Thematik und erwähne prominente
Personen und ihre Hotels nur und gerade in diesem
Zusammenhang. Das Landgericht habe in nicht nachvollziehbarer
Weise den Gesichtspunkt zu Gunsten der Interessen der
Klägerin berücksichtigt, dass die Klägerin nicht gegen ihren
Willen als Werbeträger herhalten müsse. Es handele sich aber
bereits nicht um Werbung, wenn redaktionell über
Urlaubsregionen berichtet werde.
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Art. 5 Abs. 1 GG werde weiter dadurch
verletzt, dass das Landgericht das begehrte Verbot
ausspreche, obwohl es ausdrücklich dahinstehen lasse, ob im
Rahmen einer Berichterstattung darüber, welche Urlaubsorte
und Hotels von Prominenten geschätzt würden, eine Erwähnung
der Person der Klägerin gerechtfertigt sein könne. Dies sei
nicht mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines
schonenden Ausgleichs widerstreitender Grundrechte zu
vereinbaren. Die Beschwerdeführerin brauche für die tägliche
Redaktionsarbeit Klarheit darüber, ob und vor allem welche
der angegriffenen Äußerungen von der
Berichterstattungsfreiheit umfasst seien.
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Die Ausführungen des Kammergerichts ließen
erkennen, dass es den Satzbestandteil „Caroline von Monaco
fährt jedes Jahr in Zürs Ski“ möglicherweise für zulässig
erachtet hätte. Dann hätte konsequenterweise auch nur der
letzte Bestandteil „meist mit Familie" vom Verbot umfasst
werden dürfen. Es fehle auch eine Begründung dafür, warum die
Äußerung, mit wem die Klägerin ihren Urlaub verbringe,
unzulässig sein soll. Auch dies widerspreche dem
verfassungsrechtlichen Erfordernis eines schonenden
Ausgleichs widerstreitender Grundrechte.
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5. Die Klägerin hat sich zu der
Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Justizbehörde des Landes
Berlin hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des
Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt sowohl für
die Reichweite des Privatsphärenschutzes (vgl. BVerfGE 120,
180) als auch für das Verhältnis zwischen der Meinungs- und
Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht andererseits (vgl. BVerfGE 101, 361
m.w.N.).
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG.
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1. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit
fallen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern auch
Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von
Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ). Der
Schutzbereich der Pressefreiheit ist dagegen berührt, wenn es
um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer
Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine
institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und
Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien
Presse überhaupt geht (BVerfGE 85, 1 ).
Auch die Bildberichterstattung wird an der Pressefreiheit
gemessen (BVerfGE 120, 180 ). Handelt es sich
dagegen um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt war
oder nicht, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (BVerfGE 85, 1
; 86, 122 ).
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Hier wird allein die Wortberichterstattung
angegriffen. Die streitgegenständlichen Äußerungen fallen
auch in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zum einen
enthalten sie Werturteile („gibt sich unauffällig“). Aber
auch die Tatsachenbehauptungen zum anderen („fährt jedes Jahr
in Zürs Ski“) fallen in den Schutzbereich von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie Voraussetzung der Bildung von
Meinungen sind. So kann es zur Meinungsbildung des Lesers
beitragen zu wissen, ob und welche Prominente ein
Urlaubsgebiet besuchen, um dann für sich zu entscheiden, ob
dieses Urlaubsgebiet für ihn interessant sein könnte.
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2. Durch die angegriffenen Entscheidungen wird
die Meinungsfreiheit eingeschränkt, indem die
streitgegenständlichen Äußerungen gerichtlich untersagt
werden.
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3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist
allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine
Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von
den Gerichten angewandten Vorschriften der § 823 Abs.1,
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gehören. Auslegung
und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der
Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte
Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen,
damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 91, 125 ; 99, 185
; 120, 180 ; stRspr). Dies
verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits
und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot
andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339
). Das Ergebnis der Abwägung ist
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ;
99, 185 ). Das Bundesverfassungsgericht ist auf
eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den
Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE
101, 361 ).
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4. Der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der
Veröffentlichung von Bildern einerseits und der
Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden
weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer
Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige
Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts
begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in
privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in
vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl.
BVerfGE 97, 228 ; 101, 361 ; 120, 180
), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten
nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon
davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend
benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten.
Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung
an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit
freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der
Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor
herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder
davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt
werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148
). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger
Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur
unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort
anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare
Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung
einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu
einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148
; 106, 28 ).
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Ebenso wenig beeinträchtigt die
personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane
ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so
dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher
Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht
(BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14.
September 2010 - 1 BvR 1842/08 u.a. -, NJW 2011, S. 740).
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5. Nach diesen Maßstäben haben die
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen
Bestand.
22
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche
Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidungen, dass die
Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202
; 79, 256 ; 101, 361 ; 120,
274 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191
). Es ist auch vertretbar, wenn die Fachgerichte
hier davon ausgegangen sind, dass Äußerungen darüber, an
welchen Orten die Klägerin während ihres Skiurlaubs
anzutreffen sei, was sie dort trage, und dass sie sich darum
bemühe, unauffällig zu bleiben, die Privatsphäre
berühren.
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b) Jedoch haben die Fachgerichte bei der
Abwägung die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit
verkannt.
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Das Landgericht - dessen Begründung sich das
Kammergericht „uneingeschränkt anschließt“ - trägt dem
Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die
streitgegenständlichen Äußerungen nicht den Schwerpunkt des
Artikels bildeten, sondern ihnen nur eine illustrierende
Bedeutung im Rahmen eines allgemeinen Berichts über das
Skigebiet Arlberg und sein Publikum zukam. Gegenstand des
Gesamtartikels ist ein Bericht über die Skiregion Arlberg,
ihre Landschaft, die Hotels und ihre Eigentümer sowie dabei
auch darüber, dass viele Prominente in dieser Region Urlaub
machen. Im Rahmen eines solchen Berichts kann ein
Informationsinteresse daran, dass nicht nur allgemein die
Anziehungskraft der Gegend auf Prominente behauptet wird,
sondern konkretisierend auch mitgeteilt wird, welche Gäste
die Urlaubsregion besuchen, nicht ohne weiteres verneint
werden. Dies gilt umso mehr, als darüber der Leserschaft im
Gewand eines unterhaltenden Beitrags anhand von Informationen
über den Urlaub Prominenter, die für große Teile der
Bevölkerung Leitbild- oder Kontrastfunktion haben, die Frage
nach Art und Ort der Urlaubsgestaltung angesprochen und damit
Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte
gegeben wird (vgl. BVerfGE 120, 180 ).
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Demgegenüber räumen die Fachgerichte dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein übermäßiges
Gewicht ein, indem sie schon darin, dass der Bericht
überhaupt Informationen über den Urlaub der Klägerin enthält,
den maßgeblichen Grund für ein Überwiegen ihrer
grundrechtlich geschützten Interessen sehen. Sie versäumen
damit, den Bericht als Ganzen zu betrachten. In ihm geht es
insgesamt gesehen um die Klägerin und ihre
Urlaubsgewohnheiten nur als Kolorit am Rande. Der Bericht
umfasst insgesamt sechs Seiten, auf denen lediglich an zwei
Stellen die Klägerin erwähnt ist. Dabei wird die Klägerin
durch die Darstellung jedenfalls nicht in ihrer Intimsphäre
berührt. Betroffen ist vielmehr allein die äußere
Privatsphäre. Die Informationen, die der - vorliegend allein
angegriffenen - Wortberichterstattung zu entnehmen sind,
beschränken sich im Wesentlichen auf Belanglosigkeiten,
wurden von der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht
bestritten und sind auch nicht ehrenrührig. In dem Bericht
wird im wesentlichen nur geäußert, was jeder Besucher der
Skiregion Arlberg ohnehin beobachten kann. Es wird nicht
mitgeteilt, wann und wo genau die Klägerin in der Skiregion
Urlaub macht. Das Hotel „Lorünser“ wird nicht als
Übernachtungsort der Klägerin benannt, sondern nur
dahingehend, dass die Klägerin mittags dort irgendwann
während des Winters auf der Terrasse anzutreffen sein
kann.
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Wenn das Landgericht sich des weiteren unter
Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (Caroline von Hannover
./. Deutschland, Nr. 59320/00, NJW 2004, S. 2647) darauf
stützt, dass die Äußerungen selbst bei Anlegung eines
großzügigen Maßstabs weder einen Vorgang von allgemeinem
Interesse noch ein zeitgeschichtliches Ereignis beträfen,
dann berücksichtigt es nicht hinreichend, dass diese beiden
Kriterien primär der Rechtsprechung zur Bildberichterstattung
entstammen. Auf den Begriff der Zeitgeschichte stellt nämlich
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Zusammenhang mit dem Recht am
eigenen Bild ab. Selbst der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte, der in der genannten Entscheidung über eine
Bildberichterstattung zu erkennen hatte, weist auf die
Besonderheiten bei der Bildberichterstattung gegenüber der
Wortberichterstattung hin (EGMR, Caroline von Hannover ./.
Deutschland, Nr. 59320/00, NJW 2004, S. 2647,
Rn. 59).
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6. Die Entscheidungen beruhen auf den
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung
unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten
Grundrechtsbeeinträchtigung auf der einen und der Bedeutung
der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zu einer anderen
Entscheidung in der Sache kommen wird.
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7. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
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8. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG.