BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 927/09 -
der Frau S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Nach dem am 18. Oktober 2008 in Kraft
getretenen Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) hat der
unter anderem zu diesem Zweck errichtete
Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) die Möglichkeit, von
Unternehmen des Finanzsektors bestimmte Risikopositionen zu
erwerben oder auf andere Weise abzusichern (sogenannte
Risikoübernahme, § 8
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG).
2
Die Beschwerdeführerin, eine 68-jährige
Rentnerin, erwarb im März 2007 zum Zwecke der
Altersversorgung auf Empfehlung eines Bankberaters
Zertifikate der Lehman Brothers Treasury BV. Aufgrund der
Insolvenz der Gesellschaften der Lehman Brothers-Gruppe sind
die Zertifikate - wie die Beschwerdeführerin vorträgt -
nunmehr wertlos.
3
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
durch das Finanzmarkstabilisierungsgesetz, insbesondere durch
die §§ 2 und 8 FMStFG geltend. Zur Begründung führt sie
unter anderem aus, die genannten Vorschriften enthielten eine
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber den Unternehmen des
Finanzsektors. Während die genannten Finanzinstitute in der
Lage seien, ihre mittlerweile wertlosen Zertifikate dem
Finanzmarktstabilisierungsfonds zu dem vor Ausbruch der
Finanzkrise gültigen Preis anzudienen, bestehe für sie diese
Möglichkeit nicht.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde
zumindest in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg ist.
5
Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des
Finanzmarktstabilisierungsgesetzes zeigt die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes nicht auf (Art. 3
Abs. 1 GG). Die Verfassungsbeschwerde geht schon im
Ansatz daran vorbei, dass die von ihr angegriffenen
Regelungen auch Unternehmen des Finanzsektors gerade nicht
die Möglichkeit eröffnen, wertlos gewordene Wertpapiere dem
Finanzmarktstabilisierungsfonds anzudienen. Die
Risikoübernahme nach § 8 Abs. 1 FMStFG verfolgt nicht
den Zweck Risiken abzudecken, die sich bereits vollständig
verwirklicht haben. Sie soll die Unternehmen des
Finanzsektors vielmehr von dem Risikopotenzial befreien,
welches in bestimmten Positionen noch vorhanden ist. Hat sich
das Risiko - wie dies bei Zertifikaten eines in Insolvenz
gefallenen Schuldners der Fall ist - bereits realisiert,
kommt eine Risikoübernahme nur in Betracht, wenn sich neben
dem bereits eingetretenen Wertverfall noch weitere Ausfall-
oder Liquiditätsrisiken für das begünstigte Unternehmen
verwirklichen können (vgl. Becker/Mock, FMStG, § 8
FMStFG Rn. 3 f.). Hintergrund der Regelung des § 8
Abs. 1 FMStFG ist demnach nicht die - von der
Beschwerdeführerin begehrte - Subventionierung durch den
Erwerb von Risikopositionen über deren eigentlichem
Marktwert, sondern der Finanzmarktstabilisierungsfonds soll
sich Unternehmen des Finanzsektors in Bereichen, in denen der
früher vorhandene Markt zusammengebrochen ist, als Käufer zur
Verfügung stellen, damit sich diese Finanzinstitute durch den
Verkauf ihrer Risikopositionen zu marktgerechten Preisen
wieder Liquidität verschaffen können (vgl. Kremer/Beck, in:
Jaletzke/Veranneman, FMStG, § 8 FMStFG Rn. 28).
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.