BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 932/10 -
des Herrn O...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der
Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt gemäß
§ 1612b BGB n.F., wenn der Unterhaltspflichtige neben
der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von
Ehegattenunterhalt verpflichtet ist.
2
1. a) Eltern schulden ihren Kindern unter den
Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB Unterhalt.
Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der
Elternteil, der ein minderjähriges, unverheiratetes Kind
betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes
beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung
des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von
Barunterhalt verpflichtet. Der Anspruch auf Kindesunterhalt
setzt auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes einen
Unterhaltsbedarf voraus, der sich gemäß § 1610 BGB nach
seiner Lebensstellung bestimmt und der in § 1612a BGB
sowie den hierauf beruhenden Unterhaltstabellen der
Oberlandesgerichte näher definiert ist. Kindesunterhalt kann
nur begehrt werden, wenn und soweit das Kind nicht in der
Lage ist, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte gemäß
§ 1602 Abs. 2 BGB zu decken. Verbleibt nach Abzug
eigener Einkünfte ein Restbedarf, so hat das Kind in dieser
Höhe einen Unterhaltsanspruch gegen seinen
unterhaltsverpflichteten Elternteil.
3
Eltern erhalten Kindergeld nach den
Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
beziehungsweise des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das am
Existenzminimum des Kindes orientierte Kindergeld steht den
Eltern grundsätzlich zu gleichen Teilen zu, es wird
allerdings zur verwaltungstechnischen Erleichterung gemäß
§ 3 Abs. 1 BKGG und § 64 Abs. 1 EStG nur
einem Elternteil, regelmäßig dem betreuenden Elternteil,
ausgezahlt.
4
b) Nach § 1612b BGB in der bis zum 31.
Dezember 2007 gültigen Fassung wurde das beiden Elternteilen
zustehende, jedoch lediglich einem Elternteil ausgezahlte
Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der
Barunterhaltspflichtige neben Kindesunterhalt auch - gemäß
§ 1609 Abs. 2 BGB a.F. gleichrangigen -
Ehegattenunterhalt, wurde der Kindesunterhalt in die
Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe des
Tabellenbetrags eingestellt. Diese Berechnungsmethode führte
dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil
grundsätzlich unvermindert verblieb. Dies wurde lediglich
durch § 1612b Abs. 5 BGB a.F. eingeschränkt, dessen
Verfassungskonformität das Bundesverfassungsgericht
bestätigte (vgl. BVerfGE 108, 52 ff.). Danach hatte die
Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des
Kindes zu unterbleiben, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 % des
Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu leisten.
5
c) Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.
Dezember 2007 (BGBl I S. 3189) hat der Gesetzgeber das
Unterhaltsrecht reformiert. Dies führte unter anderem bei den
Regelungen zum Mindestunterhalt minderjähriger Kinder und zur
unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kindergeldes zu
wesentlichen Änderungen.
6
§ 1612a BGB wurde geändert. Bezugsgröße
für den dynamischen Kindesunterhalt ist nicht mehr die
Regelbetragsverordnung, sondern ein im Gesetz
festgeschriebener Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an
die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten
Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes richtet.
7
§ 1612a BGB n.F. lautet:
8
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem
Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den
Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts
verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem
doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines
Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes.
9
…
10
Die unterhaltsrechtliche Behandlung von
Kindergeld wurde in § 1612b BGB n.F. neu konzipiert.
11
§ 1612b BGB n.F. lautet:
12
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist
zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
13
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine
Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt
(§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
14
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
15
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des
Kindes.
16
…
17
An die Stelle der bisherigen Anrechnung des
Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes in
§ 1612b BGB a.F. ist danach der Vorwegabzug des
Kindergeldes von dessen Barunterhaltsbedarf getreten.
18
Mit der Neuregelung des § 1612b BGB hat
der Gesetzgeber auf die vom Bundesverfassungsgericht mit
Beschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 52
) ausgesprochene Forderung nach
Normenklarheit und Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit
anderen Gesetzen reagiert. Die unterhaltsrechtlichen
Wertungen wurden insbesondere mit denjenigen des Sozialrechts
in Einklang gebracht. Nach diesen stellt Kindergeld eine
staatliche Leistung für das Kind an die Eltern dar, welche
dem Kind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3
SGB II und des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als
Einkommen zugerechnet wird und welche seinen individuellen
Hilfebedarf mindert (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).
19
Zur Verdeutlichung der geänderten Behandlung
des Kindergeldes ersetzte der Gesetzgeber die in § 1612b
BGB a.F. gewählte Formulierung der „Anrechnung“ des
Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes durch
diejenige der „Verwendung“ des Kindergeldes zur „Deckung“
seines Barbedarfs (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). In der
Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juni 2006 heißt es, der
Wortlaut solle zum Ausdruck bringen, dass die Zuweisung des
Kindergeldes an das Kind familienrechtlich bindend sei (vgl.
BTDrucks 16/1830, S. 30). Mit der Wahl des Wortes
„verwenden“ in der Neufassung solle zum Ausdruck gebracht
werden, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des
Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender
Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der das
Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte (vgl.
BTDrucks 16/1830, S. 30).
20
Der Grundsatz der Gleichwertigkeit des
Betreuungs- und Barunterhalts nach § 1606 Abs. 3
Satz 2 BGB sollte in der Neufassung des § 1612b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Ausdruck finden. Werde
ein minderjähriges Kind von einem Elternteil betreut, bedeute
dies für den anderen Elternteil, dass der Barunterhaltsbedarf
seines Kindes nur um das halbe Kindergeld gemindert werde. In
diesem Umfange habe der betreuende Elternteil das regelmäßig
an ihn ausgezahlte Kindergeld für den Barunterhalt des Kindes
zu verwenden. Die andere Hälfte des Kindergeldes wiederum
unterstütze ihn bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung
(vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).
21
Der Gesetzgeber betonte, dass die Neuregelung
zu gerechteren Ergebnissen führe, wenn es um das Verhältnis
vorrangiger Kinder zu gemäß § 1609 Nr. 2 BGB n.F.
nachrangigen Unterhaltsberechtigten gehe, insbesondere zu
betreuenden Elternteilen oder im Verhältnis von Erst- und
Zweitfamilie. Der bedarfsmindernde Vorwegabzug des
Kindergeldes bewirke, dass im Mangelfall von der für eine
Verteilung zur Verfügung stehenden Masse ein geringerer
Anteil für den Kindesunterhalt erforderlich sei und
dementsprechend ein größerer Anteil für die Verteilung unter
den nachrangigen Unterhaltsberechtigten verbleibe (vgl.
BTDrucks 16/1830, S. 29).
22
Mit der Neufassung des § 1612b BGB wollte
der Gesetzgeber zudem die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur bedarfsdeckenden Anrechnung von
Kindergeld beim Volljährigenunterhalt auf die
Kindergeldanrechnung bei minderjährigen Kindern übertragen.
Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass Kindergeld zum
Einkommen volljähriger Kinder zähle und diese daher gegen
ihre Eltern einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Auskehr
des Kindergeldes oder auf Verrechnung mit erbrachten
Naturalleistungen hätten (vgl. BGHZ 164, 375 <383,
386 f.>).
23
2. a) Der Bundesgerichtshof ging auf der
Grundlage des § 1612b BGB a.F. davon aus, dass
Kindergeld Einkommen der Eltern darstelle und zur Ermittlung
geschuldeten Ehegattenunterhalts vom Einkommen des
Unterhaltspflichtigen die Tabellenbeträge geschuldeten
Kindesunterhalts abzusetzen seien (vgl. BGH, Urteil vom 16.
April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806
; BGHZ 161, 124 ff.). Eine Ausnahme
machte er später für das von beziehungsweise für volljährige
Kinder bezogene Kindergeld, das er in voller Höhe als deren
eigenes Einkommen auf deren Unterhaltsbedarf anrechnete (vgl.
BGHZ 164, 375 ff.; 176, 150 ).
24
Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2007
versteht der Bundesgerichtshof § 1612b BGB n.F., von
dessen Verfassungskonformität er ausgeht, aufgrund des seiner
Ansicht nach klaren Wortlauts des Gesetzes und des
ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers dahin, dass
Kindergeld nunmehr stets Einkommen auch des minderjährigen
Kindes darstelle und daher vom Einkommen des
Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten
Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern
nur noch der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen sei
(vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -,
FamRZ 2009, S. 1300 ).
25
b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung
wird zur Ermittlung des für nachrangigen Unterhalt relevanten
Einkommens des Unterhaltspflichtigen inzwischen überwiegend
der Zahlbetrag abgesetzt (vgl. Düsseldorfer Tabelle,
Anmerkung B III; Leitlinien zum Unterhalt des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, Ziffer 15; Berliner Tabelle,
Zusammenstellung der Tabellenbedarfsbeträge, Anmerkung 1;
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in
Süddeutschland, Ziffer 3, 15).
26
3. In der fachwissenschaftlichen Literatur
wird die Frage der Anrechnung des Kindesunterhalts in Form
des Tabellen- beziehungsweise des Zahlbetrags zur Ermittlung
des für nachrangigen Unterhalt einzusetzenden Einkommens
kontrovers diskutiert. Zum Teil werden Bedenken gegen den
Abzug lediglich des Zahlbetrags erhoben (vgl. Maurer, FamRZ
2008, S. 2157 ; Schürmann, FamRZ 2009,
S. 1306 ; Spangenberg, FamRZ 2010,
S. 255 ); überwiegend wird allerdings davon
ausgegangen, dass der Abzug des Zahlbetrags dem einfachen
Recht - § 1612b BGB n.F. - und dem Willen des
Gesetzgebers entspreche und keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegne (vgl. Borth, Unterhaltsänderungsgesetz 2007,
S. 240, 246 f.; Dose, FamRZ 2007, S. 1289
; Gerhardt, FamRZ 2007, S. 945 ;
Scholz, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 2
Rn. 501, 510; Scholz, FamRZ 2007, S. 2021
).
27
Der Beschwerdeführer war von Oktober 2002 bis
November 2005 verheiratet. Aus der Ehe ist im Mai 2003 eine
Tochter hervorgegangen, die bei ihrer Mutter lebt. Der
Beschwerdeführer verpflichtete sich seiner Tochter gegenüber
zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des
Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a
BGB und seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber zur Zahlung von
Geschiedenenunterhalt in Höhe von 219 € monatlich. Im
Ausgangsverfahren begehrte er von seiner geschiedenen Ehefrau
wegen verminderter Einkünfte die Reduzierung der ihr
gegenüber titulierten Unterhaltsverpflichtung.
28
1. Das Oberlandesgericht reduzierte mit dem
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 25.
Februar 2010 die Unterhaltsverpflichtung des
Beschwerdeführers zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt auf
zuletzt 113 € im Monat. Dabei rechnete das Oberlandesgericht
dem Beschwerdeführer ein um Umgangskosten reduziertes
Einkommen an und ermittelte in Befolgung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1612b BGB n.F.
(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 -, FamRZ
2009, S. 1477 ff.) den seiner geschiedenen Ehefrau
zustehenden Unterhalt unter Vorwegabzug des Zahlbetrags an
Kindesunterhalt. Dem Beschwerdeführer verblieb danach
lediglich der Selbstbehalt.
29
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer den Abzug lediglich des Zahlbetrags an
Kindesunterhalt von seinem für den Ehegattenunterhalt
einzusetzenden Einkommen als Verletzung des aus Art. 3
Abs. 1 GG fließenden Gleichbehandlungsgebots von Bar-
und Betreuungsunterhalt in § 1606 Abs. 3
Satz 2 BGB. Da mit dem titulierten und geleisteten
Kindesunterhalt das Existenzminimum seiner Tochter gesichert
sei, komme nur noch die zweite Zweckbestimmung des
Kindergeldes, nämlich die der Entlastung der Eltern zum Zuge.
Diese müsse dem betreuenden wie dem barunterhaltspflichtigen
Elternteil gleichermaßen zugute kommen, was den Abzug nur des
Zahlbetrags vor der Ermittlung des gemäß § 1578
Abs. 1 Satz 1 BGB für den für Ehegattenunterhalt
einzusetzenden Einkommens verbiete. Infolge des Abzugs
lediglich des Zahlbetrags müsse er seinen Kindergeldanteil
letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden.
Dagegen verbleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie
entfallende Kindergeldanteil. Dies widerspreche dem Zweck des
Kindergeldes, beide Elternteile gleichermaßen zu entlasten.
§ 1612b BGB sei daher dahin auszulegen und anzuwenden,
dass zur Ermittlung nachrangig geschuldeten
Ehegattenunterhalts der Tabellenbetrag an Kindesunterhalt
abzusetzen sei.
30
Der Beschwerdeführer beantragt für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
31
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe a) BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt.
32
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg, da eine Verletzung des mit der
Verfassungsbeschwerde gerügten Art. 3 Abs. 1 GG
nicht ersichtlich ist. Die Neuregelung der
Kindergeldanrechnung in § 1612b BGB sowie die aus ihr
folgende Berechnung nachrangig geschuldeten Unterhalts
verletzen nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt daher
keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar, dass das
Oberlandesgericht gemäß § 1612b BGB n.F. das Kindergeld
bereits auf den Unterhaltsbedarf der Tochter des
Beschwerdeführers angerechnet und demzufolge bei der
Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts von dessen
Einkommen lediglich den Zahlbetrag an Kindesunterhalt
abgesetzt hat.
33
1. Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der
ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Aufgabe,
Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich
zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in
welcher Weise er dies umsetzt, grundsätzlich frei (vgl.
BVerfGE 87, 1 ; 108, 52 ).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ihm allerdings, Gleiches
gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 108,
52 ). Dabei ist es wiederum grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er
beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht,
um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl.
BVerfGE 50, 57 ). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet
ihm aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn
sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen
vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen
lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 ; stRspr), und
andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede
sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. BVerfGE 103, 242
).
34
Bei der Zuweisung von Kindergeld an eine
Familie hat der Gesetzgeber zu beachten, dass Eltern ihrem
Kind im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung nach
Art. 6 Abs. 2 GG zum einen Sachleistungen schulden,
die den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes decken, zum
anderen schulden sie auch Betreuungs- und
Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 108,
52 ). Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und
untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der
gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl.
BVerfGE 39, 169 ; 99, 216 ; 105, 1
; 108, 52 ). Widmet sich ein Elternteil
der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt
des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind in Erfüllung der
Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl.
BVerfGE 53, 257 ; 66, 84 ; 105, 1
; 108, 52 ). Dies gilt auch dann, wenn
Eltern getrennt leben und ein Elternteil das Kind betreut und
der andere Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der
Betreuung des Kindes beziehungsweise der Zahlung des
Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre
Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich jeweils in vollem
Umfang (vgl. BVerfGE 108, 52 ).
35
2. Diesen Maßstäben hält die Neufassung des
§ 1612b BGB stand. Sie regelt nicht Gleiches ungleich.
Insbesondere führt sie nicht zu der mit der
Verfassungsbeschwerde gerügten Ungleichbehandlung des nach
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwertigen Bar-
und Betreuungsunterhalts.
36
a) Nach § 1612b BGB in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung stand das Kindergeld
grundsätzlich den Eltern zu, die es zur Deckung ihres eigenen
Bedarfs einsetzen durften. Kindergeld wurde als Einkommen der
Eltern angesehen, welches ihnen zur Erleichterung der ihren
Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt wurde.
Die Zuweisung zu den Einkommen der Eltern wurde dadurch
umgesetzt, dass zur Ermittlung des gemäß § 1578
Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ehegattenunterhalts
vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen der
Kindesunterhalt in Höhe des Tabellen- und nicht des
Zahlbetrags abgesetzt wurde. Dadurch verblieb dem
Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende
Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfGE 108, 52
; BGH, Urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -,
FamRZ 1997, S. 806 ).
37
b) An dieser Zuweisung hat der Gesetzgeber
anlässlich der Unterhaltsrechtsreform von 2007 nicht
festgehalten. Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz hat er
§ 1612b BGB neu ausgestaltet und einen Systemwechsel bei
der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen. In § 1612b BGB
n.F. hat der Gesetzgeber das Kindergeld nicht mehr den
Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes
Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom
Außenverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der
Familienkasse zugewiesen (vgl. BTDrucks 16/1830,
S. 29 f.). Kindergeld wird zwar nach wie vor den
Eltern zur Auszahlung gebracht und soll diese auch nach wie
vor bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind entlasten. Doch haben Eltern das
Kindergeld nach § 1612b BGB n.F. als Einkommen des
Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen. Da das
Kindergeld beide Elternteile, also den
barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden
Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den
Bar- und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden
(vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).
38
Diese neue Zuweisung des Kindergeldes zum
Einkommen eines Kindes selbst ergibt sich nicht nur aus dem
Wortlaut des § 1612b BGB n.F., sondern entspricht auch
dem dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers.
39
Nach dem Wortlaut der Norm ist Kindergeld
nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1612b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB n.F.
ganz oder in Teilen auf den „Barbedarf“ des Kindes
anzurechnen. Damit unterscheidet sich der Wortlaut des
§ 1612b BGB n.F. klar von der alten Fassung, nach der
die Anrechnung des Kindergeldes erst auf den
„Unterhaltsanspruch“ des Kindes vorgesehen war. Da ein
Unterhaltsanspruch ermittelt wird, indem vom Barbedarf des
Unterhaltsberechtigten dessen eigene Einkünfte abgesetzt
werden, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der
Gesetzgeber das Kindergeld dem Einkommen des Kindes
zugewiesen hat.
40
Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers, der
zum Verständnis einer Norm ergänzend heranzuziehen ist (vgl.
BVerfGE 113, 88 ; 122, 248 ).
In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juni 2006 wird
ausdrücklich auf die Funktion des Kindergeldes als Einkommen
des Kindes verwiesen, welche durch die Umformulierung des
§ 1612b BGB zum Ausdruck gebracht werden solle, indem
anstelle der Formulierung der „Anrechnung“ von Kindergeld auf
den Unterhaltsanspruch des Kindes in § 1612b BGB a.F. in
der Neufassung die Formulierung der „Verwendung zur Deckung
des Barbedarfs“ gewählt worden sei (vgl. BTDrucks 16/1830,
S. 30). In den Gesetzesmaterialien wird weiter
ausgeführt, das Wort „verwenden“ in der Neufassung des
§ 1612b BGB sei gewählt worden, um zum Ausdruck zu
bringen, dass das Kind einen familienrechtlich bindenden
Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes beziehungsweise auf
Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen
Elternteil habe, an den die Familienkasse das Kindergeld
auszahle (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).
41
Verdeutlicht wird die nunmehrige Zuweisung des
Kindergeldes zum Einkommen des Kindes überdies dadurch, dass
in der Begründung des Gesetzentwurfs im Weiteren ausgeführt
ist, mit der Neukonzeption des § 1612b BGB solle die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Volljährigenunterhalt nachvollzogen werden (vgl. BTDrucks
16/1830, S. 30). Da nach dieser Rechtsprechung
Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder
angerechnet und damit deren Einkommen zugewiesen wurde (vgl.
BGHZ 164, 375 ff.; BGHZ 176, 150 ), folgt aus
der Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ebenfalls, dass der
Gesetzgeber das Kindergeld nun dem Einkommen des Kindes
zuweisen wollte.
42
cc) Aus den Gesetzesmaterialien geht
schließlich hervor, dass der Gesetzgeber nicht nur das
Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen hat, sondern
dass zur Ermittlung gemäß § 1609 Nr. 2 BGB
nachrangigen Unterhalts vom Einkommen des
Unterhaltspflichtigen infolge dieser geänderten Zuweisung
lediglich der Zahlbetrag und nicht mehr der Tabellenbetrag an
Kindesunterhalt abzusetzen ist.
43
Zum einen folgt dies aus der Zuweisung des
Kindergeldes zum - bereits bedarfsmindernden - Einkommen des
Kindes. Zum anderen geht dies aus der Erwägung des
Gesetzgebers hervor, dass er durch den Abzug lediglich des
Zahlbetrags vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen einen
teilweisen Ausgleich für den in § 1609 Nr. 2 BGB
n.F. festgelegten Nachrang weiterer Unterhaltsberechtigter
schaffen wolle (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29). Damit hat
er die gemäß § 1612b BGB n.F. anzuwendende
Berechnungsmethode vorgegeben, nach der der Bundesgerichtshof
folgerichtig davon ausgeht, dass vom Einkommen des
Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung nach § 1609
Nr. 2 BGB nachrangigen Unterhalts lediglich der
Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009,
S. 1300 ). Diese Vorgabe lässt
keinen Raum für die mit der Verfassungsbeschwerde geforderte
Auslegung des § 1612a BGB dahin, dass zwar
Kindesunterhalt lediglich in Höhe des nach Abzug des
Kindergeldes verbleibenden Bedarfs geschuldet, gleichwohl
aber weiterhin bei der Ermittlung nach § 1609 Nr. 2
BGB n.F. nachrangig geschuldeten Unterhalts der
Tabellenkindesunterhalt abzusetzen sei.
44
c) Die Neufassung des § 1612b BGB und die
mit ihr verbundene Einbeziehung lediglich des Zahlbetrags an
Kindesunterhalt bei der Ermittlung gemäß § 1609
Nr. 2 BGB nachrangig geschuldeten Unterhalts verletzen
nicht das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende, in
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommende
Gebot der Gleichbehandlung von Bar- und
Betreuungsunterhalt.
45
aa) Der Gesetzgeber hat mit der
Unterhaltsrechtsreform auf die seitens des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 52
) geäußerte Kritik mangelnder
Normenklarheit sowohl im Hinblick auf die
unterhaltsrechtlichen Vorschriften an sich als auch im
Hinblick auf ihre Verflechtung mit anderen Gesetzen reagiert
(vgl. BTDrucks 16/1830, S. 28 f.). Zum Zwecke
besserer Normenverständlichkeit hat er nicht nur die
Bezugsgröße zu leistenden Kindesunterhalts in § 1612a
BGB an die steuerrechtlichen Vorschriften zum Existenzminimum
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG angepasst,
sondern insbesondere die Zweckbestimmung des Kindergeldes als
Einkommen des Kindes in § 1612b BGB n.F. den
sozialrechtlichen Bestimmungen des § 11 Abs. 1
Satz 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 Satz 2
SGB XII angeglichen (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).
46
bb) Mit dieser Änderung ist keine
Ungleichbehandlung verbunden.
47
Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB
n.F. ist Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf
des Kindes anzurechnen, wenn es vom anderen Elternteil
betreut wird. Damit hat der Gesetzgeber den Eltern in diesem
Falle das Kindergeld zu gleichen Teilen zugewiesen.
Allerdings hat er beide Elternteile verpflichtet, das
Kindergeld als Einkommen des Kindes zu behandeln und es in
voller Höhe für das Kind einzusetzen. In den
Gesetzesmaterialien ist unmissverständlich die Vorstellung
zum Ausdruck gebracht, dass der betreuende Elternteil den an
ihn von der Familienkasse ausgezahlten, auf den
barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden
Kindergeldanteil vollumfänglich für den Barunterhalt des
Kindes zu verwenden hat, während der ihm zugewiesene
Kindergeldanteil ihn bei der Erbringung der
Betreuungsleistung unterstützen soll (vgl. BTDrucks 16/1830,
S. 30). In § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB
wiederum ist die volle Anrechnung des Kindergeldes auf den
Unterhaltsbedarf vorgesehen, wenn kein Elternteil dem Kind
Betreuungsunterhalt leistet, also beide Elternteile
verpflichtet sind, dem Kind Barunterhalt zu leisten. Danach
ist die frühere Bestimmung des Kindergeldes entfallen, nach
der es den Eltern für deren eigene Zwecke zugute kam.
48
Dies schließt eine Ungleichbehandlung des bar-
und des betreuungsunterhaltsverpflichteten Elternteils aus.
Beide Elternteile haben unabhängig davon, ob sie Bar- oder
Betreuungsunterhalt leisten, nun den auf sie entfallenden
Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes
zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige - im
Ausgangsverfahren also der Beschwerdeführer - hat den auf den
Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil als Einkommen des
Kindes zu behandeln und vollständig für den Barunterhalt des
Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem
unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag
an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der
Betreuungsunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also
die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers - ist
verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil
vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu
verwenden. Kein Elternteil darf also den gemäß § 1612b
BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene
Zwecke nutzen. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der
Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon
ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld
auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes
verwendet.
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cc) Soweit die Verfassungsbeschwerde
vorbringt, das Kindergeld diene neben der Sicherung des
Existenzminimums des Kindes der Entlastung der Eltern, ist
dies zwar zutreffend und wird durch die bedarfsmindernde
Berücksichtigung des Kindergeldes auch sichergestellt. Ebenso
zutreffend ist die weitere Feststellung, dass aufgrund der
Neuregelung des Ranges mehrerer Unterhaltsansprüche nach
§ 1609 BGB n.F. das Existenzminimum eines Kindes
regelmäßig gedeckt ist, bevor über nachrangige
Unterhaltsansprüche zu entscheiden ist. Doch folgt hieraus
nicht, dass dem Barunterhaltspflichtigen der seiner
Entlastung dienende Kindergeldanteil für seine eigenen Zwecke
zu verbleiben hat, indem sein Einkommen um den Tabellenbetrag
bereinigt wird, bevor weitere Unterhaltsansprüche ermittelt
werden. Diese Folgerung entspricht zwar möglicherweise der
Gesetzeslage vor der Unterhaltsrechtsreform, auf deren
Grundlage das Bundesverfassungsgericht die begrenzte
Anrechnung von Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB
a.F. für verfassungsgemäß erklärt hat (vgl. BVerfGE 108,
52 ff.). Doch hat § 1612b BGB mit der Reform die
maßgebliche Änderung erfahren, dass Kindergeld nunmehr als
Einkommen des Kindes angesehen wird und daher dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil auch dann nicht für
eigene Zwecke zusteht, wenn er das Existenzminimum des Kindes
sicherstellt.
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3. Da § 1612b BGB n.F. nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, verletzt auch die auf
seiner zutreffenden Anwendung beruhende Entscheidung des
Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer nicht in diesem mit
der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrecht.
51
4. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde analog
§ 114 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 1, 109
; 1, 415 ; 92, 122 ).
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.