BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 936/97 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung einer so genannten großen Witwenrente im
Beitrittsgebiet.
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1. Die Ehe der 1911 geborenen früheren
Beschwerdeführerin Frau Minna T. mit dem Versicherten, Herrn
Walter T., wurde im März 1970 im Beitrittsgebiet geschieden.
Bei der Ehescheidung wurden im Rahmen eines gerichtlichen
Vergleichs monatliche Unterhaltszahlungen des Versicherten in
Höhe von 220 Mark vereinbart. Nach dessen Tod im Jahre
1983 leistete der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB)
- Verwaltung der Sozialversicherung - diesen Betrag
als Unterhaltsrente nach § 49 der Verordnung über die
Gewährung und Berechnung von Renten der
Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom
23. November 1979 (Rentenverordnung 1979, GBl I
Nr. 43 S. 401, 407 1979>) in gleicher Höhe.
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a) Die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) nahm im Rahmen der Rentenüberleitung mit
Bescheid vom 28. November 1991 eine Umwertung der
Unterhaltsrente in eine "große Witwenrente" in Höhe von
220,01 DM zum 1. Januar 1992 vor. Frau T.
beantragte bei der seit 1. Januar 1992 für sie als
Rentenversicherungsträger zuständigen
Bahnversicherungsanstalt (BVA) die Gewährung einer
Geschiedenenwitwenrente. Der Versicherungsträger lehnte dies
mit Bescheid vom 19. März 1992 ab. Zur Begründung
verwies er auf den Anspruchsausschluss in § 243 a
SGB VI. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte
Frau Minna T. beim Sozialgericht.
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b) Mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 nahm die
Bahnversicherungsanstalt nach Anhörung der Betroffenen den
Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
28. November 1991 insoweit zurück, als eine große
Witwenrente geleistet und diese umgewertet und angepasst
worden war. Die Umwertung sei rechtswidrig gewesen, weil es
für die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
gewährten Unterhaltsrenten im Recht der Bundesrepublik
Deutschland keine Entsprechung gebe und dieser Umstand eine
Umwertung nach § 307 a SGB VI ausschließe. Stattdessen
sei lediglich ein Bestandsschutz dergestalt zu gewähren, dass
die Unterhaltsrente nach der Rentenüberleitung als
statischer, also nicht zu dynamisierender Auffüllbetrag nach
§ 315 a SGB VI weiter zu leisten sei. Auch gegen
diesen Bescheid klagte Frau T. beim Sozialgericht.
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c) Das Sozialgericht wies die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 9. Mai 1994 insgesamt als
unbegründet ab. Der Anspruch auf eine große Witwenrente werde
durch die Sonderregelung des § 243 a SGB VI
ausgeschlossen. Der Rücknahmebescheid vom 18. Oktober
1993 sei nach § 45 Abs. 1 SGB X rechtmäßig, da der
Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 rechtswidrig
gewesen sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung der
bislang gewährten Unterhaltsrente als große Witwenrente habe
nicht bestanden. Die Unterhaltsrente nach § 49 RentenVO
1979 sei von der Umwertung nach § 307 a SGB VI
ausgenommen, da es im Recht der Bundesrepublik Deutschland
keine vergleichbare Rente gebe. Weil Leistungen aus dem
Beitrittsgebiet Bestandsschutz gewährt werde, werde die
Unterhaltsrente lediglich als Auffüllbetrag nach
§ 315 a SGB VI weiter gezahlt.
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Das Landessozialgericht hob mit Urteil
8. März 1995 den Gerichtsbescheid auf und verurteilte
die Bahnversicherungsanstalt, an Frau T. die große
Witwenrente ab dem 1. Januar 1992 zu gewähren, dabei die
versicherungsrechtlichen Zeiten des Versicherten zu Grunde zu
legen und mindestens den Bestandsbetrag von 235,05 DM
brutto monatlich zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin auf
Gewährung einer anpassungsfähigen Rente beruhe auf den
§ 307 a und § 300 Abs. 4 SGB VI.
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Das Bundessozialgericht hat auf die Berufung
der Beklagten mit Urteil vom 29. Januar 1997 das Urteil des
Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zurückgewiesen. Der
Anspruch auf eine große Witwenrente sei durch
§ 243 a SGB VI ausgeschlossen. Er könne nicht auf
§ 307 a SGB VI gestützt werden, da die Vorschrift
eine reine Berechnungsvorschrift sei. Die nach § 49
RentenVO 1979 gewährte Unterhaltsrente sei von der Umwertung
gemäß § 307 a SGB VI ausgenommen, weil es im
Geltungsbereich des SGB VI eine vergleichbare Rente
nicht gebe. Entgegen der Ansicht des Landessozialgerichts
seien nicht unterschiedslos alle Renten umzuwerten, auf deren
Zahlung am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand. Bei
der Unterhaltsrente handele es sich um ein ganz anderes
Institut der sozialen Sicherung als bei der Witwenrente an
geschiedene Ehegatten. Denn durch die Unterhaltsrente solle
der Anspruch auf eine gerichtlich festgelegte
Unterhaltszahlung auch nach dem Tode des geschiedenen
Ehegatten unabhängig von den Beitragszahlungen des
Verstorbenen staatlich garantiert werden. Dies ergebe sich
daraus, dass ein Anspruch auf Unterhaltsrente auch bestanden
habe, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete
geschiedene Ehegatte nur eine
- beitragsunabhängige - Versorgungsrente bezogen
oder einen Anspruch auf eine solche Versorgung gehabt habe,
es sich also nicht notwendig um eine beitragsbezogene
Leistung gehandelt habe.
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Zudem sei die Dauer der Rentenleistung durch
die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung
bestimmt (§ 49 Abs. 1 Satz 3 RentenVO 1979).
Die Leistungshöhe sei auf 270 Mark begrenzt (§ 49
Abs. 2 Satz 2 RentenVO 1979). Schließlich mache der
"gesetzliche Anspruchsausschluss des § 243 Satz 1
SGB VI" deutlich, dass eine im Wege der Analogie zu füllende
Regelungslücke nicht bestehe (gemeint ist wohl
§ 243 a Satz 1 SGB VI). Wenn der
Gesetzgeber für Zugangsrentner den Anspruch auf eine
Geschiedenenwitwenrente ausgeschlossen habe, könne es nicht
in seiner Absicht gestanden haben, Bestandsrentnern, die eine
Unterhaltsrente beziehen, den Anspruch auf eine unbefristete
und dynamische Geschiedenenwitwenrente einzuräumen. Diese
hätten vielmehr entweder einen Anspruch auf Erziehungsrente
gemäß § 243 a Satz 2 SGB VI oder aber
- entsprechend der Regelung im Bescheid der Beklagten
vom 18. Oktober 1993 - nach § 315 a SGB
VI auf einen Auffüllbetrag. Da im Streit nur eine den
Auffüllbetrag übersteigende, also höhere und
dynamisierungsfähige Rentenleistung der Beklagten sei, habe
der Senat über die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung
nach § 315 a SGB VI nicht zu entscheiden.
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2. Mit der gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde wird die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie
des Sozialstaatsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips
als spezielle Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips aus
Art. 20 Abs. 1 und 3 GG gerügt. Nach dem Tod
von Frau T. haben ihre drei Söhne Reinhard T., Horst T. und
Klaus T. gemeinsam die Verfassungsbeschwerde fortgeführt.
Nach dem Tod von Klaus T. ist dessen Frau Ingrid T. insoweit
an seine Stelle getreten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Dabei kann offen
bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde den
Mindestanforderungen des § 92 in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an einen
ordnungsgemäßen Vortrag genügt. Jedenfalls verletzt die
angegriffene Gerichtsentscheidung keine Grundrechte der
früheren Beschwerdeführerin.
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1. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
liegt nicht vor.
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a) Die Vorschrift gebietet, alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber
allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41
; stRspr). Dabei war dem Gesetzgeber bei der
Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer
Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59
).
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Der allgemeine Gleichheitssatz bindet gemäß
Art 1 Abs. 3 GG auch die Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht (vgl. BVerfGE 42, 64 und gebietet
Gleichheit der Rechtsanwendung durch den Richter im Interesse
materieller Gerechtigkeit. Unbeschadet dessen bleibt die
Auslegung und Anwendung einfachen formellen und materiellen
Rechts grundsätzlich Sache der zuständigen Instanzgerichte.
Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verletzung des
Gleichheitssatzes durch gerichtliche Entscheidungen greift
deshalb erst, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 4, 1 ; 18, 85 ; 34, 325
; 42, 64 <74, 78>; stRspr).
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b) Im Rahmen einer so begrenzten Prüfung ist
eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die
angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht
ersichtlich.
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aa) Eine Ungleichbehandlung der früheren
Beschwerdeführerin Minna T. mit Personen aus anderen
Vergleichsgruppen ist nicht erfolgt. Andere ostdeutsche
Bezieherinnen oder Bezieher von Unterhaltsrente nach
§ 49 RentenVO 1979 werden gleich behandelt. Frauen in
den alten Bundesländern hatten keinen Anspruch auf eine
vergleichbare Unterhaltsrente. Da zudem nach den
überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts die
Unterhaltsrente nach § 49 RentenVO 1979 mit keiner Rente
nach dem SGB VI vergleichbar ist, lag es auch im Interesse
der Vereinheitlichung des Rentenrechts, diese
Unterhaltsrenten nicht unbegrenzt zu gewähren. Danach konnte
die Betroffene keine Umwertung ihrer Unterhaltsrente in eine
Versicherungsleistung nach dem SGB VI verlangen, sondern
lediglich die Gewährung eines Auffüllbetrages nach § 315
a SGB VI. Nach den - insoweit von der Beschwerdeführerin
nicht angegriffenen - Feststellungen des Bundessozialgerichts
ist die Dynamisierung des Auffüllbetrags nach § 315 a
SGB VI nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens
gewesen.
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bb) Auch soweit das Bundessozialgericht die
Nichtgewährung der Geschiedenenwitwenrente unter Berufung auf
§ 243 a SGB VI bestätigt, ist seine Entscheidung nicht
zu beanstanden. Nach dem Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2003
(1 BvR 789/96) steht der in dieser Vorschrift geregelte
Anspruchsausschluss jedenfalls dann im Einklang mit dem
Grundgesetz, wenn eine adäquate eigene Alterssicherung
besteht. Zu dieser Frage erfolgte in der
Verfassungsbeschwerde keinerlei Vortrag. Ein solcher Vortrag
wäre aber auch schon vor dem oben genannten Beschluss
veranlasst gewesen. Den Akten lässt sich zudem nicht
entnehmen, ob die Beschwerdeführerin nach dem Recht der
Deutschen Demokratischen Republik einen nachehelichen
Unterhaltsanspruch hatte. Der gewährte Unterhalt beruhte auf
einer im Scheidungsverfahren getroffenen Vereinbarung (vgl.
§ 30 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965, GBl I,
1966, Nr. 1 S. 1). Außerdem ist ungeklärt, ob beim Tod des
Versicherten im Jahre 1983 - also dreizehn Jahre nach der
1970 erfolgten Scheidung - die Voraussetzungen eines
gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, sofern ein solcher gegeben
war, fortbestanden haben. Ein fortbestehender
Unterhaltsanspruch wäre aber nach § 49 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe a RentenVO 1979 Voraussetzung für das
Entstehen eines Anspruchs auf Unterhaltsrente gewesen.
Unsicherheit besteht auch bezüglich der Frage, ob die
Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsrente
fortlaufend vorgelegen haben.
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2. Auf eine weitere Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.