BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 947/01 -
1. der Frau Z...,
2. der Minderjährigen Z..., gesetzlich
vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1),
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 26. August 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die teilweise Abweisung einer auf Schadensersatz wegen
Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
gerichteten Klage.
2
1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin zu 1)
ist allein erziehende Mutter der 1987 geborenen
Beschwerdeführerin zu 2). Die Beschwerdeführerin zu 1)
studierte bis 1991 Sonderschulpädagogik in München und
absolvierte von 1991 bis 1993 beim Freistaat Bayern den
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen. Die
Zweite Lehramtsprüfung bestand sie mit der Note 3,73. Mit
Wirkung vom 29. August 1994 wurde sie in Hessen unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur
Sonderschullehrerin z.A. ernannt und gleichzeitig
antragsgemäß wegen Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge
beurlaubt. Später wurde der Erziehungsurlaub bis 31. Juli
1996 verlängert. Während dieser Jahre wohnte die
Beschwerdeführerin zu 1) weiter in München und plante, dort
auch den Beruf der Sonderschullehrerin zu ergreifen. Diese
Absicht verfolgte sie auch im Hinblick auf die psychische
Labilität ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin zu 2), der
sie keinen mit dem Verlust ihres Freundeskreises und ihrer
gewohnten Umgebung einhergehenden Ortswechsel zumuten
wollte.
3
Nach einem - abgelehnten - Antrag auf
Versetzung nach Bayern zum 1. August 1995 bewarb sich die
Beschwerdeführerin zu 1) als Sonderschullehrerin beim F... in
Oberbayern, einem privaten Schulträger (nachfolgend: F...).
Das F... entschloss sich zur Einstellung der
Beschwerdeführerin zu 1) zum 22. April 1995 und beantragte
dafür mit Schreiben vom 31. März 1995 "die schulaufsichtliche
Genehmigung" bei der Regierung von Oberbayern. Mit Schreiben
vom 7. April 1995, das die Beschwerdeführerin zu 1) am 10.
April 1995 erhielt, teilte das F... dieser mit, dass laut
einer telefonischen Mitteilung des zuständigen Beamten der
Regierung von Oberbayern die Erteilung einer
schulaufsichtlichen Genehmigung nicht möglich sei, weshalb
eine Einstellung nicht erfolgen könne.
4
Mit einem beim Regierungspräsidium Darmstadt
am 8. Januar 1996 eingegangenen Schreiben beantragte die
Beschwerdeführerin zu 1) - unter Aufgabe ihrer ursprünglichen
Planung - mit Erfolg ihre Einstellung in den aktiven
hessischen Schuldienst zum 1. August 1996. Später wurde sie
dort auch als Beamtin auf Lebenszeit übernommen. In der Zeit
zwischen dem Zweiten Staatsexamen und dem Antritt des aktiven
Schuldienstes bezog die Beschwerdeführerin zu 1) Sozialhilfe.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war sie dabei
"über das Sozialamt bei der AOK versichert". Wie sich aus den
Gründen zweifelsfrei ergibt, ist damit gemeint, dass der
Sozialhilfeträger ihre Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge übernommen hat.
5
Am 12. März 1996 legte die Beschwerdeführerin
zu 1) Widerspruch gegen die Genehmigungsversagung der
Regierung von Oberbayern ein, die ihr - nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts - selbst nie zugegangen
war. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13. Juni
1996 wurde dem Widerspruch abgeholfen. Hierbei wurde
klargestellt, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin
zu 1) in der privaten Sonderschule keiner aufsichtlichen
Genehmigung bedurfte, weil diese die einschlägigen
Lehramtsprüfungen erfolgreich abgelegt hatte. Weiter wurde
ausgeführt, dass für die Einstellungen in den
Privatschuldienst keine Staatsnote gelte.
6
2. Die Beschwerdeführerin zu 1) verklagte im
März 1998 den Freistaat Bayern auf Schadensersatz wegen
Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit
Art. 34 GG. Als Schadensersatz machte sie den entgangenen
Verdienst als Sonderschullehrerin des F... in der Zeit vom
22. April 1995 bis 31. Juli 1996 geltend.
7
Sowohl das Landgericht als auch das
Oberlandesgericht gaben der Klage dem Grunde nach statt. Der
Höhe nach wurde sie jedoch größtenteils abgewiesen. Das
Landgericht sprach der Beschwerdeführerin von zuletzt
eingeklagten 97.185,78 DM nur 4.727,26 DM zu; das
Oberlandesgericht gab dem letzten Antrag der
Beschwerdeführerin zu 1), den Beklagten zur Zahlung weiterer
74.686,87 DM zu verurteilen, nur in Höhe von 22.927,66 DM
statt. Die Differenz zwischen der eingeklagten und der
zugesprochenen Schadensersatzsumme beruht auf folgenden
Erwägungen des Oberlandesgerichts:
8
a) Für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31.
Juli 1996 sei der Beschwerdeführerin zu 1) ein Mitverschulden
gemäß § 254 BGB in Höhe eines Drittels anzulasten. Zu
ihren Schadensminderungsobliegenheiten habe es gehört, sich
nach der behördlich veranlassten Absage des F... um eine
andere Stelle, gegebenenfalls auch in Hessen zu bemühen. Nach
den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts wäre
die Beschwerdeführerin zu 1) schon mit Wirkung zum 1. Februar
1996 in Hessen angestellt worden, hätte sie sich entsprechend
ihrer Obliegenheit bereits im April 1995 darum beworben.
9
Der mit der Einstellung in Hessen zum 1.
Februar 1996 notwendig verbundene Umzug sei zumutbar gewesen.
Anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der
Ortswechsel eine Umschulung der Beschwerdeführerin zu 2)
während des laufenden Schuljahres erfordert hätte. Den in
diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin zu 1)
angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten für die
Behauptung, dass ein Umzug während des laufenden Schuljahrs
der Beschwerdeführerin zu 2) psychisch geschadet hätte, habe
das Oberlandesgericht nicht erheben müssen. Denn die
kindgerechten Bedürfnisse eines siebenjährigen Kindes gingen
nach Überzeugung des Oberlandesgerichts nicht so weit, einen
Umzug nach Hessen zum 1. Februar 1996 völlig außer Betracht
lassen zu dürfen. Der gegenteilige Sachvortrag der
Beschwerdeführerin zu 1) sei allenfalls ein Zeichen ihrer
übertriebenen Feinfühligkeit.
10
b) Der Schadensersatzanspruch der
Beschwerdeführerin zu 1) sei in Höhe der von ihr bezogenen
Sozialhilfeleistungen nach § 116 SGB X auf die
Landeshauptstadt München als Trägerin der Sozialhilfe
übergegangen. Die Beschwerdeführerin zu 1) hatte dies mit dem
Argument bestritten, es bestünde zwischen dem
Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Verdienstes und der
Sozialhilfe keine sachliche Kongruenz, weil letzterer keine
Lohnersatzfunktion zukomme.
11
c) Entgegen der Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin zu 1) seien die
Sozialversicherungsbeiträge, die von ihrem Gehalt an die
Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen
gewesen wären, nicht als Schadensposten zu berücksichtigen:
Bezüglich der Arbeitslosenversicherung sei der
Beschwerdeführerin zu 1) durch die Nichtzahlung im fraglichen
Zeitraum kein Schaden entstanden; hinsichtlich der Kranken-
und Pflegeversicherung habe der Sozialhilfeträger die
Beiträge übernommen.
12
d) Außerdem sprach das Oberlandesgericht der
Beschwerdeführerin zu 1) statt der beantragten 8,75 % Zinsen
nur 4 % Zinsen zu. Allein die Behauptung der
Beschwerdeführerin zu 1), sie hätte die
Schadensersatzleistungen in so hoch verzinsten Wertpapieren
angelegt, und die Bezugnahme auf den Wirtschaftsteil einer
Tageszeitung seien für den Beweis eines höheren Schadens als
des sich nach den damaligen gesetzlichen Zinsen ergebenden
nicht ausreichend.
13
3. Mit ihrer fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die zu diesem Zeitpunkt nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu 1) die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt
sie im Wesentlichen aus: Art. 6 GG sei verletzt, weil ihr für
die Wahrnehmung der Elternrechte und -pflichten
Erziehungsurlaub zustünde, über dessen Lage sie selbst
bestimmen dürfe. Auch verbiete Art. 6 GG, dass ihr -
unterstellter - Fehler in der Kindererziehung, nämlich die
nach Auffassung des Oberlandesgerichts übertriebene Fürsorge
für ihre Tochter, zu zivilrechtlichen Sanktionen Dritter in
Form der Belastung mit einem Mitverschuldensanteil nach
§ 254 BGB führe.
14
Mit der Annahme eines Mitverschuldens habe das
Oberlandesgericht auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen,
weil sie hierdurch ihren Arbeitsplatz nicht mehr frei wählen
könne, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
15
Art. 14 Abs. 1 GG habe das Oberlandesgericht -
teilweise unter Verkennung eindeutiger rechtlicher Vorgaben
und mit logisch nicht mehr nachvollziehbaren Argumenten -
dadurch verletzt, dass es unzutreffend einen teilweisen
Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den
Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X angenommen, die
fiktiven Beiträge zur Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung nicht als schadenserhöhend
berücksichtigt und den Anspruch auf höhere als die
gesetzlichen Zinsen verneint habe.
16
Art. 103 Abs. 1 GG sei vom Oberlandesgericht
unter anderem im Zusammenhang mit der Feststellung verletzt
worden, dass der Beschwerdeführerin zu 2) ein Umzug während
des laufenden Schuljahres psychisch nicht geschadet hätte.
Der Beschwerdeführerin zu 1) hätte die Gelegenheit gegeben
werden müssen, hierzu mehr vorzutragen, insbesondere den
behandelnden Arzt als Zeugen zu benennen.
17
4. Die Beschwerdeführerin zu 2) war im
Verfahren vor dem Landgericht dem Rechtsstreit auf Seiten der
Beschwerdeführerin zu 1) beigetreten. Sie hat sich deren
Antrag angeschlossen und sinngemäß die Feststellung der
Verpflichtung des Beklagten beantragt, die Pflicht der
Beschwerdeführerin zu 1) gegenüber der Beschwerdeführerin zu
2), bei einem berufsbedingten Umzug auf deren besondere
Belange Rücksicht zu nehmen, auch gegen sich selbst (den
Beklagten) gelten zu lassen.
18
Dieser Feststellungsantrag wurde vom
Oberlandesgericht letztinstanzlich als unzulässig abgewiesen:
Die Beschwerdeführerin zu 2) sei als Nebenintervenientin
nicht Partei, ihr könne als solcher nichts zugesprochen
werden. Auch fehle ihr ein Feststellungsinteresse, weil kein
Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens bestehe.
19
5. Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt mit der
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art.
6, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
20
Art. 6 GG sei verletzt, weil diese Norm ihr
gegenüber gewährleiste, dass ihre Mutter der
Erziehungspflicht auch nachkommen könne. Das
Oberlandesgericht verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, indem es
davon ausgehe, dass sie überhaupt keine eigenen Rechte habe.
Mit der Abweisung des Feststellungsantrags habe das
Oberlandesgericht ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
21
6. Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Freistaat Bayern als dem Beklagten des Ausgangsverfahrens,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, sowie dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
22
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hält die Verfassungsbeschwerde in Teilen für unzulässig, im
Übrigen für unbegründet: Wie die "richtige" Lösung einer
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit konkret auszusehen habe,
sei im Grundgesetz nicht vorgeschrieben. Bei der Handhabung
des ausfüllungsbedürftigen Maßstabs des § 254 BGB habe
das Oberlandesgericht die Ausstrahlungswirkung der
Grundrechte nicht grundsätzlich verkannt.
23
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, soweit die Berufung der
Beschwerdeführerin zu 1) im Hinblick auf eine Minderung ihres
Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB zurückgewiesen
worden ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Insbesondere ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zur Durchsetzung des
Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 1) auf freie Wahl des
Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und ihres Anspruchs
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht sowohl im Hinblick auf Art.
12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 82, 209
; 84, 133 ) als auch im
Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177
; 50, 32 ) bereits entschieden. Danach
ist die Verfassungsbeschwerde in dem sich aus dem Tenor
ergebenden Umfang zulässig und begründet.
24
2. Das Oberlandesgericht hat gegen Art. 12
Abs. 1 GG insoweit verstoßen, als es die Berufung der
Beschwerdeführerin zu 1) gegen das landgerichtliche Urteil
mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass ihr Anspruch auf
Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung auf Grund
mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB gemindert
sei.
25
a) Der Überprüfung des Urteils an Art. 12 Abs.
1 GG steht nicht entgegen, dass dieses in Anwendung von
§ 254 BGB erging. Daraus, dass § 254 BGB für sich
genommen eine Norm des Privatrechts ist, ergibt sich keine
Veränderung des grundrechtlichen Prüfungsmaßstabs im Sinne
einer (lediglich) mittelbaren Drittwirkung. Ebenso wenig
scheidet speziell Art. 12 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab
deshalb aus, weil § 254 BGB eine interessenausgleichende
Norm des Privatrechts wäre (vgl. BVerfGE 31, 255
). Denn ungeachtet seiner Verankerung im
bürgerlichen Recht dient § 254 BGB in der hier
vorliegenden Konstellation nicht dem Interessenausgleich
zwischen Privaten. Die Regeln über die Haftung des Staates
für die Folgen pflichtwidriger Ausübung öffentlicher Gewalt
gehören zum öffentlichen Recht (vgl. BVerfGE 61, 149
). Im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen
Staatshaftungsrechtsverhältnisses schafft § 254 BGB
einen Ausgleich zwischen den Schadensersatzinteressen eines
Grundrechtsträgers, in dessen Rechtsposition ein
Hoheitsträger rechtswidrig und schuldhaft eingegriffen hat,
und dem letztlich fiskalischen Interesse des Hoheitsträgers,
nur entsprechend seinem eigenen Anteil an der
Schadensverursachung zu haften. Werden dem Bürger hierbei
Obliegenheiten zur Schadensminderung auferlegt, geschieht
dies innerhalb eines hoheitlich geprägten
Rechtsverhältnisses, auf das die Grundrechte unmittelbar und
ohne Einschränkung Anwendung finden.
26
b) Schutzgut des Grundrechts auf freie Wahl
des Arbeitsplatzes ist unter anderem der freie Entschluss des
Einzelnen, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem
gewählten Beruf zu ergreifen. Dazu zählt bei abhängig
Beschäftigten die Wahl des Vertragspartners beziehungsweise
des Dienstherrn und des Ortes, an dem der Beruf ausgeübt wird
(vgl. BVerfGE 84, 133 ; 97, 169 ; vgl.
zum Aspekt der Ortswahl im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG
ferner BVerfGE 7, 377 ff.). Das Grundrecht schützt auch
vor staatlichen Maßnahmen, mit denen der Bürger gezwungen
werden soll, einen bestimmten Arbeitsplatz anzunehmen (vgl.
BVerfGE 97, 169 ). Wenn im Rahmen eines
Staatshaftungsverhältnisses dem Bürger die Obliegenheit
auferlegt wird, entgegen seiner ursprünglichen Absicht einen
anderen Arbeitsplatz zu suchen oder einen bestimmten
Arbeitsplatz anzutreten, anderenfalls sein
Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit
Art. 34 GG nach § 254 BGB gekürzt oder gar
ausgeschlossen wird, wird damit in sein Recht auf freie Wahl
des Arbeitsplatzes eingegriffen.
27
c) Das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl steht
als Teilaspekt des einheitlichen Grundrechts aus Art. 12 Abs.
1 GG auch unter dessen allgemeinem Regelungsvorbehalt (vgl.
BVerfGE 84, 133 ; Scholz, in: Maunz/Dürig,
Grundgesetz, Bd. II, Art. 12 Rn. 422
kann also grundsätzlich durch § 254 BGB auch im Rahmen
des Staatshaftungsrechtsverhältnisses wirksam eingeschränkt
werden. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung von
§ 254 BGB wiederum die Ausstrahlungswirkung von Art. 12
Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198
; stRspr). Dies ist Aufgabe der Fachgerichte.
Deren Entscheidungen können vom Bundesverfassungsgericht im
Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr.). Dies wird
man namentlich dann annehmen müssen, wenn das Gericht das zu
berücksichtigende Grundrecht gänzlich unbeachtet gelassen hat
(vgl. ferner BVerfGE 59, 231 ; 77, 240
).
28
d) Das Urteil des Oberlandesgerichts hält
einer Überprüfung an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
nicht stand. Es hat der Beschwerdeführerin zu 1) die
Obliegenheit auferlegt, sich bereits im April 1995 - also
innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der Absage des F... - um
die Aufnahme in den aktiven hessischen Schuldienst zu
bemühen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 1) zum
Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits hessische
Beamtin (im Erziehungsurlaub) war, hat das Oberlandesgericht
für die Begründung der Obliegenheit keine wesentliche
Bedeutung zugemessen. Vielmehr hat es mit der Formulierung,
die Beschwerdeführerin zu 1) habe sich um eine andere Stelle,
gegebenenfalls auch in Hessen, bemühen können, zum Ausdruck
gebracht, dass die Obliegenheit grundsätzlich hinsichtlich
aller offenen Stellen bestand.
29
Das Oberlandesgericht lässt nicht erkennen,
dass es Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung des
§ 254 BGB berücksichtigt hat. In seinem Urteil wird
dieses Grundrecht, das die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem
Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 ausdrücklich und unter
Betonung des Teilaspekts der Arbeitsplatzwahl geltend gemacht
hatte, mit keinem Wort erwähnt. Das fällt umso mehr auf, als
mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG andere Grundrechte, auf die
sich die Beschwerdeführerin zu 1) berufen hatte, sehr wohl in
der Entscheidung behandelt werden. Dabei führt das
Oberlandesgericht aus, dass diese anderen Grundrechte nicht
dazu berechtigen, tatenlos der Vergrößerung eines einmal
entstandenen Schadens zuzusehen.
30
Selbst wenn unterstellt wird, dass diese unter
anderem auf das Auffanggrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG
bezogenen Ausführungen des Oberlandesgerichts auch für das
speziellere Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG gelten sollen,
läge hierin eine grundsätzlich unrichtige Anschauung über die
Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, weil damit schon dessen
Schutzbereich verneint würde.
31
e) Da das Oberlandesgericht außer Acht
gelassen hat, dass mit der Auferlegung einer Obliegenheit des
hier in Rede stehenden Inhalts im Rahmen eines
Staatshaftungsrechtsverhältnisses in das Recht auf freie Wahl
des Arbeitsplatzes eingegriffen wird, hat es § 254 BGB
nicht im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ausgelegt und
angewendet. Dementsprechend ist jede Prüfung unterblieben, ob
die Maßstäbe, nach denen es eine Obliegenheitsverletzung
angenommen hat, den Anforderungen der Verfassung,
insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, entsprechen.
Bei dieser Prüfung hätte das Oberlandesgericht folgende
Gesichtspunkte berücksichtigen müssen:
32
aa) Die Auferlegung der
Schadensminderungsobliegenheit durch das Oberlandesgericht
betrifft die Beschwerdeführerin zu 1) nicht nur in ihrer
negativen Berufsfreiheit, indem an ihre Entscheidung, sich
nicht innerhalb von 20 Tagen um eine Stelle in Hessen zu
bemühen, nachteilige Rechtsfolgen geknüpft werden. Vielmehr
ist auch der positive Aspekt der freien Wahl des
Arbeitsplatzes deshalb betroffen, weil mit dieser
Schadensminderungsobliegenheit der Ersatzanspruch in seinem
Wert gemindert wird, den das Staatshaftungsrecht hier wegen
eines rechtswidrigen Eingriffs gerade in die positive
Berufsfreiheit gewährt.
33
Zwar verbürgt Art. 34 GG kein Grundrecht (vgl.
BVerfGE 2, 336 ), wohl aber eine
verfassungsrechtliche Mindestgarantie der Staatshaftung (vgl.
BVerfGE 61, 149 ), die ein wichtiges
Mittel zum Schutze der Grundrechte vor der öffentlichen
Gewalt darstellt. Diese Vorgaben muss die Rechtsprechung bei
der Anwendung des § 254 BGB als einfachrechtlicher
Ausgestaltung der Staatshaftung berücksichtigen, die hier dem
wirksamen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG dient.
34
Eine Obliegenheit, sich innerhalb von 20 Tagen
nach einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in die
Arbeitsplatzwahlfreiheit für einen ursprünglich nicht
gewünschten Arbeitsplatz zu entscheiden, und dafür den
Lebensmittelpunkt zu verlagern, intensiviert den
rechtswidrigen Eingriff, weil sie die Chance des
Grundrechtsträgers, doch noch einen Arbeitsplatz bei dem
gewünschten Arbeitgeber am gewünschten Ort zu erhalten,
zusätzlich verschlechtert. Denn die Annahme des ursprünglich
angestrebten Arbeitsplatzes würde dann einen erneuten Umzug
zurück an den alten Wohnort erfordern. Abgesehen von den
damit verbundenen faktischen, insbesondere finanziellen
Hürden, ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei
qualifizierteren Tätigkeiten - wie hier dem Beruf einer
Sonderschullehrerin - das Beschäftigungsverhältnis nur unter
Einhaltung längerer Fristen gelöst werden kann, sodass die
Annahme des favorisierten Arbeitsplatzes auch aus rechtlichen
Gründen unmöglich werden kann.
35
Die beschriebene
Schadensminderungsobliegenheit führt auf der anderen Seite
dazu, dass derjenige Hoheitsträger, der in das Grundrecht der
Berufsfreiheit rechtswidrig, aber räumlich begrenzt eingreift
(wie hier mit der Versagung einer Einstellungsgenehmigung
durch eine Behörde mit begrenzter örtlicher Zuständigkeit,
aber beispielsweise auch durch ortsbezogene Arbeitsverbote
oder im Rahmen einer regionalen Bedarfsplanung), das dem
Eingriff zugrundeliegende, ungerechtfertigte Ziel im Ergebnis
mit höherer Wahrscheinlichkeit erreicht. Wenn nämlich der
Geschädigte zur Vermeidung staatshaftungsrechtlicher
Nachteile einen Beruf außerhalb des Zuständigkeitsbezirks des
Hoheitsträgers ergreift, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass
er in diesen auch nicht mehr zurückkehrt.
36
bb) Für den Umfang der
Schadensminderungsobliegenheit hätte weiter berücksichtigt
werden müssen, dass von Verfassungs wegen der primäre
Rechtsschutz gegen grundrechtsverletzende Akte der
öffentlichen Gewalt Vorrang vor dem sekundären Rechtsschutz
des Staatshaftungsrechts genießt. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht für Art. 14 GG verschiedentlich
festgestellt (vgl. BVerfGE 58, 300 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember
1999 - 1 BvR 165/90 -; NJW 2000, S. 1402); es gilt aber auch
für Art. 12 GG. Die extensive Auferlegung von
Schadensminderungsobliegenheiten, wie sie das
Oberlandesgericht vorgenommen hat, kann diesen Vorrang unter
folgendem Gesichtspunkt beeinträchtigen: Die Inanspruchnahme
von Primärrechtsschutz setzt faktisch voraus, dass dem von
einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen genügend Zeit
zur Verfügung steht, die Rechtslage zu prüfen. Denn er
übernimmt mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs oft ein
erhebliches wirtschaftliches Risiko. Zu diesem Zwecke räumt
das Verwaltungsprozessrecht Rechtsbehelfsfristen ein.
37
Diese Fristen waren im vorliegenden Fall noch
nicht abgelaufen. Selbst wenn man - anders als das
Oberlandesgericht - annähme, mit dem Schreiben des F... sei
der Beschwerdeführerin zu 1) der Verwaltungsakt zugegangen,
hätte dieser zur Einlegung des Widerspruchs nach §§ 70,
58 Abs. 2 VwGO eine Frist bis zum 10. April 1996 offen
gestanden. Sogar wenn die Beschwerdeführerin zu 1) am 10.
April 1995 eine Genehmigungsversagung mit ordnungsgemäßer
Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt bekommen hätte, hätte sie
bis zum 10. Mai 1995 die Einlegung eines Widerspruchs erwägen
können. Nach dem angegriffenen Urteil oblag es ihr aber
aufgrund des § 254 BGB, sich bis zum 30. April 1995 um
die Aufnahme in den aktiven hessischen Schuldienst zu
bewerben.
38
Die Möglichkeit des von einem rechtswidrigen
Eingriff in die Berufsfreiheit Betroffenen, die Einlegung
eines Rechtsbehelfs zu prüfen, wird faktisch eingeschränkt,
wenn man ihm - wie das Oberlandesgericht - zur
Schadensminderung ansinnt, sich während der laufenden
Rechtsmittelfrist für die Annahme eines räumlich weit
entfernten Arbeitsplatzes zu entscheiden. Denn dies kann zur
Folge haben, dass der Primärrechtsschutz für ihn sinnlos
wird.
39
f) Das angegriffene Urteil beruht auf dem
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Denn es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei der
Anwendung des § 254 BGB unter gebotener Berücksichtigung
der vorgenannten Umstände zu einer für die Beschwerdeführerin
zu 1) günstigeren Beurteilung und Bemessung ihrer
Schadensminderungsobliegenheit gelangt wäre.
40
3. Das Oberlandesgericht hat außerdem gegen
Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es den Antrag der
Beschwerdeführerin zu 1) unberücksichtigt gelassen hat, durch
Einholung eines kinderpsychologischen
Sachverständigengutachtens Beweis über ihre Behauptung zu
erheben, dass ein Schul- und Ortswechsel während des
laufenden Schuljahres 1995/96 der Beschwerdeführerin zu 2)
psychisch und in ihrer Allgemeinentwicklung geschadet
hätte.
41
a) Die zur Zeit der Beschwerdeerhebung
anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin zu 1) hat
dieses Prozessgeschehen zwar nicht präzise als
Grundrechtsverletzung bezeichnet, doch ergibt sich dies aus
den Anlagen zur Beschwerdeschrift. Mit ihrer Einlassung, sie
hätte bei einem verfassungsgemäßen Vorgehen des Gerichts den
Arzt als (sachverständigen) Zeugen benannt, hat die
Beschwerdeführerin zu 1) mit hinreichender Deutlichkeit
geltend gemacht, dadurch in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG verletzt zu sein, dass das Gericht ihrem Sachvortrag nicht
unter Heranziehung externen Sachverstandes nachgegangen
ist.
42
b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des
rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu
treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht,
welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In
diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit
den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung
erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines
erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art.
103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr
findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ;
65, 305 ).
43
Die Frage, ob ein Orts- und Schulwechsel
während des laufenden Schuljahres der Beschwerdeführerin zu
2) in ihrer psychischen und allgemeinen Entwicklung geschadet
hätte, war nach der Rechtsauffassung und den tatsächlichen
Feststellungen des Oberlandesgerichts entscheidungserheblich.
Denn bei Bejahung dieser Frage wäre der Beschwerdeführerin zu
1) das Antreten einer Stelle in Hessen zum 1. Februar 1996
auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das
grundsätzlich von einer entsprechenden Obliegenheit ausging,
nicht zuzumuten gewesen. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat zum
Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens
beantragt. Das Oberlandesgericht ist unter Darlegung seiner
Auffassung, dass es keines Sachverständigengutachtens
bedürfe, davon ausgegangen, dass ein Schulwechsel während des
laufenden Schuljahres ohne psychische Schäden möglich gewesen
sei.
44
Diese Nichtberücksichtigung des
Beweisangebots, die vom Oberlandesgericht nicht explizit
begründet wird, findet im Zivilprozessrecht keine Stütze.
Sollte das Oberlandesgericht dem Beweisantrag deshalb nicht
nachgekommen sein, weil es sich ausreichende eigene Sachkunde
zur Beurteilung der psychischen Konstitution der
Beschwerdeführerin zu 2) und der Auswirkungen eines
Schulwechsels auf diese zugetraut hat, so hätte eine
prozessrechtlich fehlerfreie Ablehnung die nachvollziehbare
Darlegung erfordert, dass und weshalb das Gericht über solche
eigene Sachkunde verfügt (vgl. BVerfGE 10, 177 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18.
Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, S. 349
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1818/92 u.a. -;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August
1995 - 2 BvR 175/95 -, NJW-RR 1996, S. 183 ; vgl.
ferner: BGH NJW-RR 1993, S. 1122 ; Thomas/Putzo,
ZPO, 23. Aufl. 2001, § 291 Rn. 4).
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Daran fehlt es hier sowohl in der
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Januar
2001, der sich lediglich entnehmen lässt, dass über das
Mitverschulden der Beschwerdeführerin zu 1) verhandelt wurde,
als auch im Urteil. Mit der Nichtberücksichtigung des
Beweisantrags hat das Oberlandesgericht daher Art. 103 Abs. 1
GG verletzt.
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4. Wegen der Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG ist das Urteil in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht
wird zunächst zu prüfen haben, ob aus § 254 BGB unter
der dargestellten gebotenen Berücksichtigung von Art. 12 Abs.
1 GG für die Beschwerdeführerin zu 1) überhaupt die
Obliegenheit erwuchs, eine Stelle in Hessen anzutreten.
Bejaht es diese Frage, wird es - wiederum unter
Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG - festzustellen haben,
innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beschwerdeführerin
zu 1) sich für die Aufnahme in den aktiven hessischen
Schuldienst hätte entscheiden müssen. Kommt danach eine
Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der
Schadensminderungsobliegenheit in Betracht, wird das
Oberlandesgericht unter Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG dem
unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beschwerdeführerin zu
1) nachzugehen haben, dass ein Umzug während des laufenden
Schuljahres der Beschwerdeführerin zu 2) in ihrer psychischen
und allgemeinen Entwicklung geschadet hätte. Davon, dass es
in diesem Falle der Beschwerdeführerin zu 1) nicht oblegen
hätte, die Stelle in Hessen zum 1. Februar 1996 anzutreten,
ist das Oberlandesgericht im angegriffenen Urteil selbst
ausgegangen.
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5. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
im Übrigen nicht zur Entscheidung an. Die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen
insoweit nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in diesem
Umfang keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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a) Verletzungen sonstiger Grundrechte der
Beschwerdeführerin zu 1), die zu einer weiter gehenden
Aufhebung des angegriffenen Urteils führen könnten, sind
nicht ersichtlich.
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b) Soweit Verstöße gegen Grundrechte der
Beschwerdeführerin zu 2) gerügt werden, hat die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Dabei
braucht nicht entschieden zu werden, ob die
Verfassungsbeschwerde insoweit in vollem Umfange zulässig
ist. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Das angegriffene
Urteil verletzt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführerin zu 2), noch deren Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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6. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,
die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch
das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
(vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.