BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 950/04 -
des Herrn L...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seinen Kindern.
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Der Beschwerdeführer ist Vater des am 24. März
1992 geborenen P. und der am 9. April 1989 geborenen B., die
aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers
mit der Kindesmutter hervorgegangen sind und bei dieser
leben. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen sexuellen
Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
3
Das Amtsgericht Oranienburg schloss mit
Beschluss vom 27. Januar 2004 den persönlichen Umgang
des Beschwerdeführers mit seinem Sohn für die Dauer von drei
Jahren, mit seiner Tochter für die Dauer von zwei Jahren aus.
Er habe seine Kinder selbst zwar nicht missbraucht,
gleichwohl sei das Kindeswohl durch jegliche Kontaktaufnahme
der Kinder mit dem Beschwerdeführer gefährdet. Die hiergegen
gerichtete befristete Beschwerde verwarf das Brandenburgische
Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss, wertete
einen als Einspruch bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers
als Wiedereinsetzungsantrag und wies diesen zurück. Die
Beschwerde sei unzulässig, da sie zwei Tage nach Ablauf der
Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht eingegangen sei. Dem
Beschwerdeführer sei auch keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an der
Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen sei. Der
Rechtsuchende dürfe nur darauf vertrauen, dass das mit der
Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingereichten,
aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im
ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleite, sodass sich
sein eigenes Verschulden nicht mehr auswirke. Auf eine
fristgemäße Weiterleitung habe der Beschwerdeführer deshalb
nicht vertrauen dürfen. Weiterleitungsfehler, wie sie der
Annahme eines ordentlichen Geschäftsganges entgegenstünden,
seien nicht erkennbar.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz. Er habe gegen den Beschluss des
Amtsgerichts "sofort" Beschwerde eingelegt. Durch tagelanges
Zurückhalten seiner Beschwerde beim Amtsgericht sei diese
verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist der Regierung
des Landes Brandenburg und der Verfahrensbeteiligten
zugestellt worden, ohne dass eine Stellungnahme in der Sache
erfolgt ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
insbesondere ist sie substantiiert begründet worden (vgl.
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG) sind erfüllt.
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a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Die maßgebliche Frage, ob der
Rechtsuchende im zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren
darauf vertrauen kann, dass das mit der Sache befasst
gewesene Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das
Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen
Geschäftsgang dorthin weiterleiten werde, ist von dem
Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet worden (vgl.
BVerfGE 93, 99 ).
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Dem
Beschwerdeführer würde durch die Versagung der Annahme die
Möglichkeit genommen, im Beschwerdeverfahren eine inhaltliche
Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung
herbeizuführen.
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c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Die
Nichtgewährung der Wiedereinsetzung verletzt den Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die
gegenständliche Beschwerdeschrift ist unter anderem verspätet
bei dem Oberlandesgericht eingegangen, weil sie an das
Amtsgericht und deshalb nicht an das richtige Gericht
adressiert war (vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 1
ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GVG). Eine
solche Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift,
die auf eine falsche Adressierung zurückzuführen ist, hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich auch selbst zu vertreten.
Aufgrund der einem Verfahren nachwirkenden Fürsorgepflicht
ist das vorbefasste Amtsgericht allerdings gehalten gewesen,
den weit vor Fristablauf bei ihm eingehenden, aber für das
Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz des
Beschwerdeführers an dieses Rechtsmittelgericht
weiterzuleiten. Wird eine solche Rechtsmittelfrist versäumt,
obwohl der Schriftsatz so zeitig bei dem vorbefassten
unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass die rechtzeitige
Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen
Geschäftsgang noch ohne weiteres erwartet werden konnte, hat
das Rechtsmittelgericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren (vgl. BVerfGE 93, 99
).
11
Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen
eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens hat das
Oberlandesgericht zwar benannt, sie aber der Sache nach nicht
erfüllt. Insbesondere mit seinen Überlegungen, eine
zögerliche Weiterleitung der Rechtsmittelschrift sei erst ab
etwa drei Wochen anzunehmen, hat das Gericht die
Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
streng gefasst. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in
Konkretisierung der vorgenannten Maßstäbe die Nichtgewährung
einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
verfassungsrechtlich nicht beanstandet, bei der das
Rechtsmittel erst fünf Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
bei dem vorbefassten, nicht zuständigen Gericht eingegangen
war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001, FamRZ 2001,
S. 827-828). Seinem vom Oberlandesgericht nicht in Frage
gestellten Vortrag nach hat jedoch der Beschwerdeführer
seinen Schriftsatz an das Amtsgericht am 27. Februar
2004, also weit vor Ablauf der Beschwerdefrist, zur
Versendung an die Poststelle der Justizvollzugsanstalt
gegeben. Beim Amtsgericht ist der Beschwerdeschriftsatz am
2. März, also neun Tage vor dem Ablauf der
Beschwerdefrist (10. März 2004) eingegangen. Soweit das
Oberlandesgericht zur Begründung seiner Auffassung auf eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom
1. Dezember 1997, NJW 1998, S. 908 f.) verweist,
legt es die dem dortigen Sachverhalt zu entnehmende
Zeitspanne zwischen dem Eingang beim vorbefassten,
unzuständigen Gericht und dem Eingang beim
Rechtsmittelgericht zugrunde. Hierauf kommt es jedoch nicht
an. Maßgeblich hat auch der Bundesgerichtshof in dieser
Entscheidung vielmehr auf die Zeitspanne zwischen Eingang
beim vorbefassten, unzuständigen Gericht und dem Termin des
Beschwerdefristablaufs abgestellt, die nur elf Tage umfasst
hatte, und darauf den Anspruch auf Wiedereinsetzung gestützt.
Soweit das Oberlandesgericht lediglich eine einwöchige
Bearbeitungsdauer des Amtsgerichts annimmt, rechnet es
überdies unzulässigerweise die Zeit für die Erstellung der
richterlichen Verfügung heraus, die erst zwei Tage nach
Eingang beim vorbefassten Amtsgericht erfolgt ist. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
schon am 27. Februar 2004 seinen Schriftsatz bei der
Poststelle der Justizvollzugsanstalt abgegeben hat und auf
die Zügigkeit der von dort aus erfolgenden Weiterleitung
keinen Einfluss hat nehmen können, und unter Berücksichtigung
einer dennoch bestehenden Zeitspanne von noch neun Tagen, in
denen das Amtsgericht den Schriftsatz unter Fristwahrung
hätte weiterleiten können, hat der Beschwerdeführer auf eine
rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht
vertrauen können. Die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand stellt insofern eine Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatliches,
faires Verfahren dar.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der festgestellten Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG,
Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist nahe liegend, dass das
Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 2 Abs.
1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu
einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.